Gesetz über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbe... (615.300)
CH - AG

Gesetz über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge

Gesetz über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) Vom 1. März 2016 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 117 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Aufgabenverschiebungsbilanz

§ 1 Zweck und Inhalt

1 Die Aufgabenverschiebungsbilanz fasst sämtliche finanziellen Auswirkungen der nachfolgend aufgeführten Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Litera a–g) sowie der damit verbundenen Ausgleichszahlungen (Lite - ra h und i) zusammen: a) vollständige Kantonalisierung der Busseneinnahmen aus Strafbefehlen 1 ) , b) * Verschiebung des Personalaufwands für den Sprachheilunterricht aus dem Be - reich Sonderschulung, Heime und Werkstätten in den Bereich Volksschule 2 ) , c) Aufhebung des Zuschlags auf den Gemeindebeiträgen an den Personalauf - wand der Volksschule 3 ) ,
1) Änderung von § 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord - nung (EG StPO) vom 16. März 2010 (SAR 251.200 )
2) Aufhebung von § 24 Abs. 1 lit. d) des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 2006 (SAR 428.500 )
3) Aufhebung des Gesetzes über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebei - träge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) vom 12. November
2013 (SAR 615.500 ) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) vollständige Kommunalisierung der Finanzierung des durch die öffentliche Hand zu tragenden Anteils am Gesamtbetrag der Forderungen aus der obliga - torischen Krankenpflegeversicherung 4 ) , e) vollständige Kommunalisierung der Finanzierung der materiellen Sozialhil - fe 2 ) , f) vollständige Kantonalisierung der Finanzierung der Massnahmen gegen häus - liche Gewalt 3 ) , g) vollständige Kantonalisierung der Finanzierung der Beiträge an den öffentli - chen Verkehr 4 ) , h) direkte Ausgleichszahlungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden zum Ausgleich der finanziellen Auswirkungen der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden 5 ) , i) Steuerfussabtausch zwischen dem Kanton und den Gemeinden 6 ) .

§ 2 Berechnungsgrundlagen

1 Für die betragsmässige Berechnung der einzelnen Lastenverschiebungen und Aus - gleichszahlungen sind die finanziellen Auswirkungen massgebend, die für die ersten drei Jahre erwartet werden, in denen die Lastenverschiebungen finanzwirksam sind.
2 Als Berechnungsgrundlagen gelten die massgebenden Beträge gemäss Anhang 1.
3 Der Grosse Rat passt die massgebenden Beträge gemäss Anhang 1 durch einfachen Beschluss an, wenn dieses Gesetz später als im Jahr 2017 finanzwirksam wird.
4) § 28 des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vom 15. De - zember 2015 (SAR 837.200 )
2) Änderung der §§ 47 Abs. 3–6 und 48–50 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 (SAR 851.200 )
3) Änderung der §§ 41a Abs. 1 und 47a Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozial - hilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März
2001 (SAR 851.200 )
4) Änderung der §§ 3a, 5 Abs. 1 und 2, 6, 12 Abs. 1 und 2 lit. d und e des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 2. September 1975 (SAR 995.100 )
5) Änderung des § 5 Abs. 4–6 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Auf - gaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 (SAR 612.300 )
6) Änderung der §§ 2 Abs. 3 und 57a des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 (SAR 651.100 )

2. Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz

§ 3 Grundsätze

1 Der Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz erfolgt primär über einen Steuer - fussabtausch bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen und sekundär, soweit nötig, über direkte Ausgleichszahlungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden gemäss § 5 Abs. 4 lit. c des Gesetzes über die wirkungsorien - tierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 7 ) .
2 Der Ausgleich gemäss Absatz 1 erfolgt im Umfang, der sicherstellt, dass die Auf - gabenverschiebungsbilanz in den ersten drei Jahren, in denen die Lastenverschie - bungen finanzwirksam sind, weder für den Kanton noch für die Gemeinden insge - samt eine finanzielle Mehrbelastung ausweist.
3 In den ersten beiden Jahren, in denen die Lastenverschiebungen finanzwirksam sind, erfolgt ein zusätzlicher Ausgleich der Minder- beziehungsweise Mehrerträge, die sich aufgrund der zeitverzögerten Berechnung der Steuernachträge aus Vorjah - ren gegenüber der gemäss den §§ 1 und 2 berechneten Aufgabenverschiebungsbi - lanz ergeben.
4 Nach Ablauf der ersten drei Jahre, in denen die Lastenverschiebungen finanzwirk - sam sind, überprüft der Regierungsrat die Saldoneutralität des Ausgleichs gemäss Absatz 2 aufgrund der Jahresrechnungen der abgelaufenen Jahre. Bei Bedarf bean - tragt er beim Grossen Rat eine Anpassung des Ausgleichs gemäss Absatz 1.

§ 4 Anpassung bei den kommunalen Steuern der natürlichen Personen

1 Auf das Jahr hin, in dem die Lastenverschiebungen finanzwirksam werden, senken die Gemeinden ihren Steuerfuss bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen gegenüber dem Vorjahr, vorbehältlich abweichender Beschlüs - se der zuständigen Gemeindeorgane gemäss den Absätzen 3 und 4, um drei Prozent - punkte.
2 Senkt eine Gemeinde ihren Steuerfuss auf das Jahr hin, in dem die Lastenverschie - bungen finanzwirksam werden, um drei Prozentpunkte, gilt der Steuerfuss als unver - ändert gegenüber dem Vorjahr.
3 Senkt eine Gemeinde ihren Steuerfuss um weniger als drei Prozentpunkte, belässt sie ihn auf der Höhe des Vorjahres oder erhöht sie ihn, muss der Gemeinderat der Gemeindeversammlung beziehungsweise dem Einwohnerrat die Differenz gegen - über einer Senkung um drei Prozentpunkte ausdrücklich als Steuererhöhung auswei - sen.
4 Senkt eine Gemeinde ihren Steuerfuss um mehr als drei Prozentpunkte, darf der Gemeinderat der Gemeindeversammlung beziehungsweise dem Einwohnerrat nur die Differenz gegenüber einer Senkung um drei Prozentpunkte als Steuersenkung ausweisen.
7) SAR 612.300

3. Gesamtbilanz pro Gemeinde

§ 5 Zweck und Inhalt

1 Die Gesamtbilanz pro Gemeinde fasst für jede Gemeinde die finanziellen Auswir - kungen zusammen, die sich aus den Lastenverschiebungen gemäss § 1 Abs. 1 sowie aus der Neuordnung des Finanzausgleichs gemäss dem Gesetz über den Finanzaus - gleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) vom 1. März
2016 1 ) ergeben.
2 Der Saldo der Gesamtbilanz pro Gemeinde ergibt sich aus der Summe des Saldos der Aufgabenverschiebungsbilanz pro Gemeinde gemäss § 6 und des Saldos der Fi - nanzausgleichsbilanz pro Gemeinde gemäss § 7.

§ 6 Aufgabenverschiebungsbilanz pro Gemeinde

1 In der Aufgabenverschiebungsbilanz pro Gemeinde wird für jede Gemeinde ermit - telt, mit welchem Anteil sie bei jeder Position gemäss § 1 Abs. 1 von der finanziel - len Gesamtauswirkung betroffen ist.
2 Die finanzielle Gesamtauswirkung gemäss Absatz 1 entspricht für jede Position dem Mittelwert der gemäss § 2 berechneten massgebenden Beträge für die ersten drei Jahre, in denen die Lastenverschiebungen finanzwirksam sind.
3 Der Anteil einer Gemeinde an der finanziellen Gesamtauswirkung entspricht ihrem Anteil am Gesamtaufwand oder am Gesamtertrag aller Gemeinden in jeder Position. Massgebend ist der Mittelwert aus den Jahren 3–5 bevor die Lastenverschiebungen finanzwirksam geworden sind.
4 Liegt die finanzielle Gesamtauswirkung einer einzelnen Position unter Fr. 3 Mio. und liegen die Daten für die Ermittlung der Anteile gemäss Absatz 3 nicht bereits vollständig vor, kann die finanzielle Gesamtauswirkung dieser Position im Verhält - nis zur Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden.

§ 7 Finanzausgleichsbilanz pro Gemeinde

1 Die Finanzausgleichsbilanz pro Gemeinde weist für jede Gemeinde die Verände - rungen aus, die sich mit dem Inkrafttreten des FiAG gegenüber dem altrechtlichen Zustand des Finanzausgleichs ergeben.
2 Der altrechtliche Zustand des Finanzausgleichs umfasst a) die Finanzausgleichsbeiträge und -abgaben gemäss den §§ 7 sowie 9–11 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983 2 ) ,
1) SAR 615.200
2) SAR 615.100
b) die Ausgleichsabgaben und -beiträge gemäss den §§ 5 und 6 des Gesetzes über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) vom 12. November
2013 3 ) , c) die Sonderbeiträge gemäss den §§ 7–9 des Ausgleichsgesetzes Spitalfinanzie - rung.
3 Für die Zahlungen gemäss Absatz 2 lit. a und c ist der Mittelwert der Abgaben und Beiträge massgebend, die in den fünf Jahren geleistet wurden, bevor das FiAG fi - nanzwirksam geworden ist. Für jene Jahre während dieser Periode, in denen keine Zahlungen gemäss Absatz 2 lit. c geleistet wurden, sind diese nachträglich noch zu ermitteln.
4 Für die Zahlungen gemäss Absatz 2 lit. b ist der Mittelwert der Abgaben und Bei - träge massgebend, die in den drei Jahren geleistet wurden, bevor das FiAG fi - nanzwirksam geworden ist.
5 Dem altrechtlichen Zustand des Finanzausgleichs werden die Abgaben und Beiträ - ge gegenübergestellt, die sich gemäss FiAG für das erste Jahr ergeben, in dem dieses finanzwirksam ist. Die Ergänzungsbeiträge gemäss den §§ 12 ff. FiAG werden nicht berücksichtigt.
6 Bei Gemeinden, die während der Berechnungsperioden gemäss den Absätzen 3 und 4 aus einem Gemeindezusammenschluss hervorgegangen sind, werden nur die Zahlungen aus jenen Jahren berücksichtigt, in denen die neu zusammengeschlosse - ne Gemeinde bereits bestanden hat.

4. Übergangsbeiträge

§ 8 Übergangsbeiträge

1 Weist der Saldo der Gesamtbilanz pro Gemeinde (ausgedrückt in Steuerfusspro - zenten bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen) bei einer Gemeinde eine Mehrbelastung von mehr als zwei Steuerfussprozenten aus, er - hält diese Gemeinde einen Übergangsbeitrag.
2 Der Übergangsbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen der Gesamtbilanz pro Gemeinde (ausgedrückt in auf ganze Zahlen gerundeten Steu - erfussprozenten bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Perso - nen) und zwei Steuerfussprozenten mit dem Ertrag eines Steuerfussprozentes bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen.
3 Der Übergangsbeitrag wird im ersten Jahr, in dem die Lastenverschiebungen und das FiAG finanzwirksam sind, zu 100 %, im zweiten Jahr zu 75 %, im dritten Jahr zu 50 % und im vierten Jahr zu 25 % ausbezahlt. Ab dem fünften Jahr entfällt er.
3) SAR 615.500
4 Schliessen sich Gemeinden zusammen, die vor ihrem Zusammenschluss Über - gangsbeiträge erhalten haben, werden diese den am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden bis zum Ablauf der Frist gemäss Absatz 3 in der für sie einzeln berech - neten Höhe ausbezahlt.
5 Erhalten Gemeinden Übergangsbeiträge, die vor Inkrafttreten des FiAG Anspruch auf einen Ausgleichsbeitrag gemäss § 13a Abs. 4 FLAG hatten, wird der gemäss Absatz 2 errechnete Übergangsbeitrag so lange nicht reduziert, wie der Anspruch gemäss § 13a Abs. 4 FLAG noch bestehen würde. Nach Ablauf dieser Anspruchs - dauer erfolgt die Reduktion gemäss Absatz 3. Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttre - ten des FiAG entfällt der Übergangsbeitrag in jedem Fall.
6 Die Übergangsbeiträge werden zu Lasten der Spezialfinanzierung Finanzausgleich gemäss § 23 FiAG ausgerichtet.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 9 Übergangsrecht

1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Lastenverschiebung gemäss

§ 1 Abs. 1 lit. d nicht in Kraft getreten, erfolgt die Anpassung bei den kommunalen

Steuern der natürlichen Personen gemäss § 4 im Umfang von vier Prozentpunkten.
2 Tritt die Lastenverschiebung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d nach Inkrafttreten dieses Ge - setzes in Kraft, wird die Anpassung bei den kommunalen Steuern der natürlichen Personen auf den nächstmöglichen Jahresbeginn gemäss § 4 korrigiert.

§ 10 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz gleichzeitig mit dem FiAG in Kraft.
2 Dieses Gesetz tritt sechs Jahre nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ausser Kraft. Aarau, 1. März 2016 Präsident des Grossen Rats H ARDMEIER Protokollführerin O MMERLI Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 Inkrafttreten: 31. Dezember 2017
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

15.12.2020 01.01.2022 § 1 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12-07

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, lit. b) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12-07

1 Anhang 1 1 (Stand 31.12.2017) Berechn ungsgrundlagen – massgebende Be träge
2018 2019 2020 in Mio. Franken (minus = Entlastung / plus = Belastung) Kanton Gemeinden Kanton Gemeinden Kanton Gemeinden Busseneinnahmen aus Strafbefehlen -1.4 1.4 -1.4 1.4 -1.4 1.4 Personalaufwand Sprachheilfachpersonen 0.8 -0.8 0.8 -0.8 0.8 -0.8 Zuschlag auf Gemeindebeiträgen an den Personalaufwand der Volksschule 33.7 -33.7 33.7 -33.7 33.7 -33.7 Materielle Sozialhilfe -31.5 31.5 -31.8 31.8 -32.3 32.3 Massnahmen gegen häusliche Gewalt 0.6 - 0. 6 0.6 - 0.6 0.6 - 0.6 Öffentlicher Verkehr 52.8 -52.8 56.5 - 56.5 57.4 -57.4 Finanzierung Krankenkassenausstände -19.5 19.5 -20.0 20.0 -20.5 20.5 Wert Steuerfussprozent nat ürliche Personen 16.2 16.8 17.3
1 Anhang 1 zum Gesetz über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) vom 1. März 2016 (SAR 615.300 )
Markierungen
Leseansicht