Gesetz über die Oberamtmänner (122.3.1)
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Gesetz über die Oberamtmänner

Gesetz über die Oberamtmänner vom 20.11.1975 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Ziff. 5 und Artikel 54 der Staatsverfassung; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 18. März 1975; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmung

1 Der Oberamtmann vertritt den Staatsrat und jede seiner Direktionen im Be - zirk.
1 Die Bestellung des Oberamtmanns

Art. 2 Wählbarkeit

1 Die Wählbarkeitsvoraussetzungen für das Amt des Oberamtmanns sind in der Verfassung festgelegt.

Art. 3 Wahl

1 Der Oberamtmann wird gleichzeitig wie der Staatsrat nach dem Majorzsys - tem für die Dauer von fünf Jahren durch die Wahlversammlung des Bezirks gewählt.
2 Die Wahl wird durch das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte geregelt.
3 Scheidet ein Oberamtmann während der Legislaturperiode aus, so wird das Amt bis zum Ende dieser Periode neu bestellt.

Art. 4 Statut

1 Der Oberamtmann wird durch den Staatsrat vereidigt, sobald der Grosse Rat seine Wahl validiert hat.
1a Er tritt sein Amt am ersten Tag des Monats an, der auf seine Vereidigung folgt.
2 Das Sondergesetz setzt sein Gehalt und seine berufliche Vorsorge fest.
3 Der Oberamtmann untersteht zudem und sinngemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 5 Disziplinarrecht

1 Der Staatsrat übt die Aufsicht und die Disziplinargewalt gemäss der Gesetz - gebung über das Staatspersonal aus.

Art. 6 Amtssitz, Wohnsitz, Abwesenheit

1 Der Oberamtmann wohnt im Bezirk. Der Staatsrat kann befristete Abwei - chungen von dieser Vorschrift genehmigen, wenn dadurch für die oberamtli - che Verwaltung keine Nachteile entstehen.
2 ...

Art. 7 Unterstellung

1 Der Oberamtmann ist unmittelbar dem Staatsrat und seinen Direktionen un - terstellt.
2 Er untersteht verwaltungsmässig der Direktion, der die Oberämter zugewie - sen sind.

Art. 8 Unvereinbarkeiten, Nebenbeschäftigungen

1 Das Amt des Oberamtmanns ist unvereinbar mit der Ausübung eines öffent - lichen Amtes in einer Gemeinde oder in einer Pfarrei. Es ist zudem unverein - bar mit einem Mandat in der Bundesversammlung; ausgenommen ist die Be - endigung der laufenden kantonalen Amtszeit.
2 Im Übrigen sind das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte und die Gesetzgebung über das Staatspersonal anwendbar.
3 Die Offenlegung der Verbindungen der Oberamtmänner zu privaten oder öffentlichen Interessen richtet sich nach der Gesetzgebung über die In - formation und den Zugang zu Dokumenten.

Art. 9 Ausstand und Aufsicht

1 In Bezug auf die richterliche Tätigkeit sind Ausstand und Aufsicht durch die Gesetze über die Gerichtsorganisation und die Prozessordnung geregelt.
2 In den anderen Fällen kann der Oberamtmann aus persönlichen Gründen in Ausstand treten, oder der Ausstand kann durch die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind, verfügt werden. Sie bezeichnet nötigenfalls den Stellvertreter.

Art. 10 Vizeoberamtmann

1 Auf Vorschlag des Oberamtmanns genehmigt der Staatsrat die Anstellung mindestens eines Vizeoberamtmanns pro Bezirk und vereidigt ihn.
2 Wenn der Vizeoberamtmann dem Oberamtmann beisteht, ist er ihm unter - geordnet; wenn er ihn ersetzt, handelt er selbständig.

Art. 10a Oberamtmännerkonferenz

1 Die Oberamtmännerkonferenz gewährleistet die Absprache und die Koordi - nation zwischen den Oberämtern. Sie überweist ihr Organisationsreglement dem Staatsrat zur Genehmigung.
2 Sie stellt die Verfahrenskoordination zwischen den Oberämtern sicher, da - mit eine effektive und effiziente Behandlung der Geschäfte in deren Zustän - digkeitsbereich gewährleistet ist. Sie formuliert zuhanden des Staatsrats Vor - schläge zu ämterübergreifendem Arbeiten, zur Nutzung von Synergien und zur Rationalisierung von Aufgaben sowie zur Optimierung der Nutzung der den Oberämtern zur Verfügung stehenden Ressourcen.
3 Bei Bedarf erlässt sie die Empfehlungen, die für die Koordination des staat - lichen Handelns in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Oberamtmän - ner fallen, nötig sind.
2 Die Organisation des Oberamtes

Art. 11 Verantwortung

1 Der Oberamtmann ist für die gute Geschäftsführung des Oberamts verant - wortlich.
1bis Die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind 1 ) , kann dem Oberamt - mann gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal Kompetenzen in der Personalbewirtschaftung übertragen.
2 Er wacht namentlich über die Führung der Buchhaltung, den Einzug der fakturierten Beträge und deren Überweisung.
3 Der Staatsrat weist jedem Oberamt das notwendige Personal zu.

Art. 12 Inspektion

1 Die Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind, inspiziert diese mindes - tens einmal pro Jahr.
2 Die Prüfung der Buchhaltung ist Aufgabe der für die Staatsbuchhaltung zu - ständigen Direktion 2 ) .
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2) Heute: Finanzdirektion.

Art. 13 Amtsübergabe

1 Wenn ein Oberamtmann sein Amt antritt, erfolgt die Amtsübergabe unter Aufsicht von Vertretern der Direktion, der die Oberämter zugewiesen sind, und der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion.
2 Es wird ein Inventar und ein Protokoll erstellt.
3 Zuhanden der für die Staatsbuchhaltung zuständigen Direktion ist ein Be - richt über den Stand der Buchhaltung zu erstellen.
3 Die Aufgaben und Befugnisse des Oberamtmanns

Art. 14 Allgemeine Verweisung

1 Der Oberamtmann übt die Aufgaben und Befugnisse aus, die ihm durch die Gesetze und Reglemente auferlegt werden.
2 Er führt die Befehle und Weisungen des Staatsrats und seiner Direktionen aus.

Art. 15 Regionale Zusammenarbeit

1 Der Oberamtmann trägt zur Entwicklung seines Bezirks bei; im besonderen veranlasst und fördert er die regionale und interkommunale Zusammenarbeit.
2 Wenn mehrere Bezirke oder Bezirke mehrerer Kantone an der Verwirkli - chung einer Aufgabe von regionalem Interesse beteiligt sind, bezeichnet der Staatsrat den zuständigen Oberamtmann oder denjenigen, welcher den Kanton vertritt.

Art. 16 Beziehungen mit den Behörden und der Bevölkerung

1 Der Oberamtmann berichtet dem Staatsrat und den Dienststellen der Ver - waltung über Tatsachen, die sie betreffen oder ihr Eingreifen erfordern.
2 Er unterstützt die Bewohner in ihren Beziehungen zu den Kantons- und Gemeindebehörden.

Art. 17 Koordinierung der Verwaltungsaufgaben

1 Der Oberamtmann kann vom Staatsrat und seinen Direktionen dazu aufge - fordert werden, die Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung für die Ausfüh - rung bestimmter Aufgaben zu koordinieren.

Art. 18 Aufsicht über die Verwaltung

1 Der Oberamtmann übt die Oberaufsicht über die Beamten in seinem Bezirk aus; wenn notwendig berichtet er dem Staatsrat oder der zuständigen Direkti - on über Mängel, die in ihrem Verhalten festgestellt wurden.

Art. 19 Öffentliche Ordnung

1 Der Oberamtmann ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich.
2 Er verfügt für den Vollzug der Anordnungen, die er zu diesem Zwecke trifft, über die Kantonspolizei.
3 Er wird von ihr über alles informiert, was die öffentliche Ordnung im Be - zirk betrifft.

Art. 20 Öffentliche Veranstaltungen

1 Wenn er dazu aufgefordert wird, vertritt der Oberamtmann den Staatsrat bei öffentlichen Veranstaltungen.

Art. 21 Bericht

1 Die Oberamtmännerkonferenz übermittelt dem Staatsrat jährlich bis 31. Ja - nuar einen Bericht über ihre Tätigkeit und die Lage in den Bezirken.
4 Schlussbestimmungen

Art. 22

1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches das Gesetz vom 9. Mai 1848 über die Oberamtmänner aufhebt. Es tritt am 1. Ja - nuar 1977 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.11.1975 Erlass Grunderlass 01.01.1977 BL/AGS 1975 f 292 | d 299
15.11.1990 Art. 19 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485
06.04.2001 Art. 3 geändert 01.08.2001 AGS 2001 d 141
06.04.2001 Art. 8 geändert 01.08.2001 AGS 2001 d 141
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
16.03.2005 Art. 2 geändert 01.01.2006 2005_026
05.09.2006 Art. 8 geändert 01.01.2007 2006_083
09.09.2009 Art. 8 geändert 01.01.2011 2009_096
13.12.2017 Art. 4 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 5 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 6 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 8 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 10 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 10a eingefügt 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 11 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 21 geändert 01.01.2018 2017_117
23.03.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_042
07.09.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.12.2021 2021_107
07.09.2021 Art. 4 Abs. 1a eingefügt 01.12.2021 2021_107 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.11.1975 01.01.1977 BL/AGS 1975 f 292 | d 299

Art. 2 geändert 16.03.2005 01.01.2006 2005_026

Art. 3 geändert 06.04.2001 01.08.2001 AGS 2001 d 141

Art. 4 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117

Art. 4 Abs. 1 geändert 07.09.2021 01.12.2021 2021_107

Art. 4 Abs. 1a eingefügt 07.09.2021 01.12.2021 2021_107

Art. 4 Abs. 2 geändert 23.03.2021 01.01.2022 2021_042

Art. 5 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 06.04.2001 01.08.2001 AGS 2001 d 141

Art. 8 geändert 05.09.2006 01.01.2007 2006_083

Art. 8 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 8 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 10 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117

Art. 10a eingefügt 13.12.2017 01.01.2018 2017_117

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 11 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117

Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 19 geändert 15.11.1990 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 477 / d 485

Art. 21 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117

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