Anwaltsverordnung (310.200)
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Anwaltsverordnung

Anwaltsverordnung Vom 20. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2013) Gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes 1 ) von der Regierung erlassen am 20. Juni 2006
1. Prüfung

Art. 1 Ausschreibung

1 Die Aufsichtskommission führt in der Regel jährlich zwei Anwaltsprüfungen durch. Die Prüfung wird von der Aufsichtskommission im Kantonsamtsblatt an - gekündigt.
2 Das Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist innert der angekündigten Frist und unter Beilage der erforderlichen Nachweise bei der Aufsichtskommission einzu - reichen.

Art. 2 Ablauf

1 Die schriftliche Prüfung findet zuerst statt. Sie dauert zehn Stunden. Die Aufsichts - kommission gibt die zulässigen Hilfsmittel bekannt.
2 Die mündliche Prüfung dauert mindestens eineinhalb Stunden. Es sind keine Hilfs - mittel zugelassen.

Art. 3 Bewertung

1 Die Prüfungsbewertung erfolgt mit den Noten 1 bis 6. Die Note 6 stellt die höchste Bewertung dar, die Note 1 die tiefste. Die Note 4 ist genügend.
2 Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 3.5 erzielt.
3 Für die abschliessende Gesamtbeurteilung sind die Durchschnittsnoten von schrift - licher und mündlicher Prüfung gleichwertig. Die Anwaltsprüfung besteht, wer aus beiden Prüfungen eine Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt.
1) BR 310.100
4 Wird die Gesamtprüfung nicht bestanden, ist sie vollumfänglich zu wiederholen.

Art. 4 Erteilung des Fähigkeitsausweises

1 Die Aufsichtskommission stellt den Fähigkeitsausweis in Form eines Diploms und eines Beschlusses aus. *
2 Über die durch Bestehen der kantonalen Prüfung erteilten Fähigkeitsausweise führt die Aufsichtskommission ein Register.
2. Veröffentlichungen

Art. 5 Fähigkeitsausweis

1 Die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird im Kantonsamtsblatt publiziert.

Art. 6 Anwaltsregister und öffentliche Liste

1 Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister sowie in die öffentliche Liste als auch deren Löschung werden im Kantonsamtsblatt publiziert.
2 Das kantonale Anwaltsregister wird im Staatskalender veröffentlicht.
3. Disziplinarmassnahmen

Art. 7 Register der Disziplinarmassnahmen

1 Die Aufsichtskommission führt ein Register über die Disziplinarmassnahmen.
2 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtskommission die auf - grund verfahrens- oder sitzungspolizeilicher Befugnisse ausgesprochenen Disziplin - armassnahmen.
4. Entschädigung und Gebühren

Art. 8 Entschädigung der Aufsichtskommission

1 Die Mitglieder der Aufsichtskommission erhalten ein Taggeld von 500 Franken. Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden, wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet. *
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden 1 ) sinngemäss.

Art. 9 Gebühren

1 Es werden folgende Gebühren erhoben a) * für die Prüfung gemäss Artikel 9 des Anwaltsgesetzes 2 ) Fr. 900.– b) * für die Eignungsprüfung gemäss Artikel 31 BGFA 3 ) Fr. 900.– c) * für das Gespräch gemäss Artikel 32 BGFA Fr. 650.– d) * für die Ausfertigung des Fähigkeitsausweises und die Veröffentlichung der Er - teilung Fr. 100.– e) * ... f) * für Eintragungen, Löschungen, Mutationen im Register oder in der öffentli - chen Liste sowie deren Veröffentlichung Fr. 200.– g) * ... h) * ... i) * ... k) * für einen Praktikantenausweis Fr. 100.– l) * für eine Disziplinarbescheinigung Fr. 50.–
2 Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Anwalts - verordnung zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, so werden 300 Franken er - stattet. *
3 Für andere Amtshandlungen und Verfügungen der Aufsichtskommission richten sich die Verfahrenskosten nach den für die kantonalen Verwaltungsbehörden gelten - den allgemeinen Bestimmungen. Die maximale Gebührenhöhe richtet sich nach dem Anwaltsgesetz. *
5. Schlussbestimmung

Art. 10 In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung wird von der Regierung in Kraft gesetzt
4
.
1) BR 170.420
2) BR 310.100
3) SR 935.61
4) Mit RB vom 20. Juni 2006 auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 24. Sep - tember 1991 aufgehoben 5 ) .
5) AGS 1991, 2532
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung -
12.12.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 3 eingefügt -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, a) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, b) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, c) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, d) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, e) aufgehoben -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, f) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, g) aufgehoben -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, h) aufgehoben -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, i) aufgehoben -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, k) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1, l) geändert -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert -
11.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.06.2006 01.07.2006 Erstfassung -

Art. 4 Abs. 1 11.09.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 8 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 9 Abs. 1, a) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 9 Abs. 1, b) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 9 Abs. 1, c) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 9 Abs. 1, d) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 9 Abs. 1, e) 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben -

Art. 9 Abs. 1, f) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 9 Abs. 1, g) 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben -

Art. 9 Abs. 1, h) 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben -

Art. 9 Abs. 1, i) 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben -

Art. 9 Abs. 1, k) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 9 Abs. 1, l) 21.12.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 9 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 9 Abs. 3 12.12.2006 01.01.2007 eingefügt -

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