Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die gesundheitlichen  Dienste in den Schulen  vom 27. März 2000 (Stand 24. Juni 2019)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872, Art.  73 des Schulgesetzes vom 25.  April 2004, Art. 43 des Gesund  -  heitsgesetzes vom 26.  April 1998 sowie Art. 31 der Gymnasialverordnung  vom 30.  November 1998,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Schulärztlicher Dienst
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dem schulärztlichen Dienst unterstehen die Schüler der öffentlichen Schu  -  len, einschliesslich des Gymnasiums St.Antonius Appenzell.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Privatschulen übernimmt der Träger der Schule die in dieser Verord  -  nung auferlegten Pflichten und Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wahl der Schulärzte und Aufsicht
                            1  Die Wahl der Schulärzte obliegt nach Rücksprache mit den Schulräten  dem Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement ge  -  nannt). Wahlfähig sind Ärzte, die über eine Praxisbewilligung im Kanton Ap  -  penzell I.Rh. verfügen. Über Ausnahmen entscheidet das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulärzte unterstehen der Aufsicht des Departements. Schulärzte, die  ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können nach vorheriger Verwarnung  durch das Departement ihres Amtes enthoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Beratung
                            1  Der Schularzt ist der Berater von Schulrat, Lehrerschaft, Eltern bzw. Inha  -  ber der elterlichen Sorge und Schülern in schulärztlichen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Untersuchung der Schüler
                            1  Der Schularzt hat jedes Jahr die neu eintretenden Schüler der ersten Pri  -  marklasse innert den ersten drei Monaten des Schuljahres sowie alle Schü  -  ler der sechsten und achten Klasse im Laufe des Schuljahres zu untersu  -  chen. Schüler, die aus einer anderen Schule übertreten und Zuzüger aus  dem Ausland sind zu einer schulärztlichen Untersuchung aufzubieten, sofern  sie nicht eine in diesem Artikel beschriebene Untersuchung nachweisen  können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schulärztlichen Massnahmen werden in Zusammenarbeit mit den Ge  -  sundheitsfachpersonen und in Absprache mit den Schulräten durch das De  -  partement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement erlässt über Ziel und Zweck der Untersuchungen in den  einzelnen Stufen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kinder sind vom schulärztlichen Untersuch dispensiert, wenn die Inhaber  der elterlichen Sorge dem Schularzt eine schriftliche Arztbestätigung vorle  -  gen, dass der vorgeschriebene schulärztliche Untersuch in den letzten drei  Monaten auf privater Basis durchgeführt wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine spezialärztliche Augenuntersuchung im Kindergarten wird den Schul  -  gemeinden empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Untersuchungsakten
                            1  Die schulärztlichen Befunde werden durch den Schularzt aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schulärztliche Tätigkeit fällt unter die ärztliche Schweigepflicht. Das  Hilfspersonal und die Lehrkräfte sind durch den Schularzt über die einschlä  -  gigen Bestimmungen zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Durchführung der Untersuchungen
                            1  Die schulärztlichen Untersuchungen werden während oder ausserhalb der  Unterrichtszeit in den privaten Praxisräumen des Schularztes durchgeführt,  mit oder ohne Hilfe der Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Meldung der Ergebnisse
                            1  Der Schularzt meldet festgestellte Krankheiten den Eltern bzw. dem Inha  -  ber der elterlichen Sorge oder in besonderen Fällen der Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde. Er kann den Eltern bzw. dem Inhaber der elterli  -  chen Sorge die Überweisung an den Schulpsychologischen Dienst beantra  -  gen. Ebenso ist er befugt, kranke Kinder vom Schulbesuch oder von einzel  -  nen Fächern zu dispensieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schularzt meldet dem Departement jährlich summarisch die Ergebnis  -  se der Untersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist Sache der Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge, für die  ärztliche Behandlung allenfalls festgestellter Krankheiten besorgt zu sein.  Bei ansteckenden Krankheiten bleiben die eidgenössischen und kantonalen  Vorschriften vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Tarif
                            1  Die Schulärzte werden von den Schulgemeinden bzw. den Schulträgern  nach einem vom Departement erlassenen Tarif entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Schulzahnärztlicher Dienst
Art. 9 Geltungsbereich
                            1  Der Schulzahnpflege unterstehen die Schüler der öffentlichen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Privatschulen übernimmt der Träger der Schule die in dieser Verord  -  nung auferlegten Pflichten und Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgabe der Schulzahnpflege
                            1  Die Schulzahnpflege umfasst die Anleitung zur richtigen Ernährung und  zweckmässigen Zahnpflege und die Untersuchung des Gebisses der Schü  -  ler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wahl des Schulzahnarztes und Aufsicht
                            1  Der schulzahnärztliche Dienst steht unter der Aufsicht des Departements.  Dieses hat auch die Wahl des oder der Schulzahnärzte nach Rücksprache  mit den Schulräten vorzunehmen. Wahlfähig sind Zahnärzte, die über eine  Praxisbewilligung im Kanton Appenzell I.Rh. verfügen. Über Ausnahmen  entscheidet das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schulzahnpflege
                            1  Der Klassenlehrer hat die Schüler nach Weisungen des Departementes  über richtige Gebisshygiene aufzuklären sowie zur zweckmässigen und in  -  tensiven Zahnpflege anzuhalten und anzulernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann zum Zweck der prophylaktischen Schulzahnpflege  nach Rücksprache mit den Schulräten einen Dentalhygieniker oder einen  anderen hierfür fachlich geeigneten Prophylaxeassistenten anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schulzahnpflegeheft
                            1  Beim Schuleintritt wird jedem Schüler durch die Schulgemeinde gratis ein  Schulzahnpflegeheft abgegeben, in welches Untersuchungsergebnisse so  -  wie Bemerkungen bezüglich der Mund- und Zahnpflege eingetragen werden.  Das Schulzahnpflegeheft wird durch den Klassenlehrer bis zur Schulentlas  -  sung aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Untersuchungen und Behandlungen
                            1  Das Gebiss der Schüler wird in der ersten, dritten und sechsten Primar  -  klasse untersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich eine Behandlung als notwendig, sind die Eltern bzw. der Inha  -  ber der elterlichen Sorge mit einem Eintrag ins Zahnpflegeheft zu informie  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schulzahnärztlichen Untersuchungen werden während oder ausserhalb  der   Unterrichtszeit   in   den   privaten   Praxisräumen   des   Schulzahnarztes  durchgeführt, mit Hilfe der Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schüler können vom schulzahnärztlichen Reihenuntersuch befreit wer  -  den, wenn sie eine schriftliche Bestätigung der Eltern bzw. des Inhabers der  elterlichen Sorge oder einen Eintrag im Schulzahnpflegeheft durch den be  -  handelnden Zahnarzt dem Klassenlehrer vorlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kosten und Entschädigung
                            1  Der Schulzahnarzt wird nach dem Schulzahnpflegetarif der Schweizeri  -  schen Zahnärztegesellschaft (SSO) bzw. dem UVG-Tarif für seine Leistun  -  gen honoriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des schulzahnärztlichen Dienstes übernehmen die Schulge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Zahnbehandlung gehen grundsätzlich zu Lasten der Eltern  bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge. Auf Antrag der Eltern können die  Schulgemeinden an die Behandlungskosten einen Beitrag leisten, sofern die  Voraussetzungen, welche von der Standeskommission erlassen werden, er  -  füllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * ...
III. Schlussbestimmung
Art. 17 * ...
Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                27.03.2000 27.03.2000 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 17 aufgehoben -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 4 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 3 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 14 Abs. 2 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 14 Abs. 4 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 15 Abs. 3 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert -
05.12.2016 05.12.2016 Ingress geändert -
05.12.2016 05.12.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert -
05.12.2016 05.12.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert -
05.12.2016 05.12.2016 Art. 4 Abs. 4 geändert -
24.06.2019 24.06.2019 Art. 4 Abs. 4 geändert 2019-9
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  27.03.2000  27.03.2000  Erstfassung  -  Ingress  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Ingress  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Ingress  05.12.2016  05.12.2016  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  05.12.2016  05.12.2016  geändert  -  Art. 3  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -  Art. 4 Abs. 1  05.12.2016  05.12.2016  geändert  -  Art. 4 Abs. 4  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 4 Abs. 4  05.12.2016  05.12.2016  geändert  -  Art. 4 Abs. 4  24.06.2019  24.06.2019  geändert  2019-9  Art. 7 Abs. 1  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 7 Abs. 1  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 7 Abs. 3  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 14 Abs. 2  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 14 Abs. 4  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 15 Abs. 3  20.11.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 16  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -  Art. 17  25.10.2004  25.10.2004  aufgehoben  -