Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern * vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Oktober 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der Behördenverordnung vom 15. Juni
1998, * beschliesst:
Art. 1 *
1 Für die amtliche Tätigkeit, wie Augenscheine, Inspektionen (ausgenommen die normale Aufsichts- und Inspektionstätigkeit in den Verwaltungen, Anstal - ten und Betrieben), Delegationen, Konferenzen etc. werden, soweit keine andere Regelung besteht, folgende Entschädigungen ausgerichtet: a) *
1. Taggeld im halben Tag: Fr. 100.--
2. Taggeld im ganzen Tag: Fr. 200.--
3. Taggeld bei Abendsitzung: Fr. 100.--
4. (Maximales Taggeld: Fr. 300.--)
b) Reiseentschädigungen:
1. Für Reisen werden die Fahrspesen für die Bahn 1. Klasse
vergütet.
2. Für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges werden 70
Rappen je Kilometer vergütet. Ist für einen Einsatz die Ver - wendung eines privaten Allradfahrzeuges aufgrund der Um - stände angezeigt, wird für die Benützung dieses Fahrzeuges
80 Rappen je Kilometer vergütet. c) Übernachtung inkl. Morgenessen: effektive Auslagen d) Entschädigung für Verpflegung, soweit diese nicht von dritter Seite offeriert wird:
1. Fr. 30.-- für das Mittagessen oder Nachtessen inkl. Getränke;
2. Fr. 8.-- für Nebenauslagen für den ganzen Tag;
3. Fr. 4.-- für Nebenauslagen für den halben Tag.
Art. 2
1 Sofern für die Taggelder Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen, gehen diese zu Lasten des Kantons.
Art. 3
1 Sofern Tages- oder Bankettkarten gelöst werden müssen, treten anstelle der Übernachtungs- und Verpflegungsentschädigungen die Kosten dieser Karten.
2 Der Anspruch auf eine Vergütung besteht: a) für Mittagessen: wenn die Abreise vor 11.30 Uhr erfolgt oder die Rückkehr nicht vor 13.00 Uhr möglich ist. b) für Abendessen: wenn die Abreise vor 19.00 Uhr erfolgt oder wenn die Rückkehr erst nach 20.00 Uhr möglich ist. c) für Übernachtung: wenn die Rückkehr nicht vor 23.30 Uhr möglich ist. Die Abreise am Vortag ist erlaubt, wenn die rechtzeitige Erreichung des Tagungsortes am gleichen Tag nur bei Abreise vor 05.45 Uhr möglich ist.
3 Ein Anspruch auf Mittagessen, Abendessen sowie Übernachtung besteht bei Aufenthalten ausser Kanton oder im andern Landesteil; Anspruch auf Nebenentschädigung, sofern während den Sitzungen ein Konsumations - zwang besteht.
4 Beim Empfang von auswärtigen Behördenmitgliedern, Gästen, Beamten und Angestellten gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
Art. 4
1 Bei der Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind folgende Bestim - mungen zu beachten: a) Mitfahrende in einem vom Kanton gestellten oder von ihm entschä - digten Motorfahrzeug haben keinen Anspruch auf Reiseentschädi - gung. b) Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges hat die Verrechnung der Reiseentschädigung ausschliesslich durch den Halter des Fahr - zeuges zu erfolgen. c) Kosten für Abnützung, Reparaturen, Unterhalt usw. von privaten Motorfahrzeugen werden nicht entschädigt.
d) Für Schäden, die bei Benützung von privaten Motorfahrzeugen für Dienstfahrten entstehen, haftet der Halter des Fahrzeuges nach den gesetzlichen Bestimmungen. e) Die Geltendmachung der Taggelder, Reise- und Logisentschädigun - gen hat auf offiziellem Formular zu erfolgen. Soweit es sich um Ent - schädigungen von Behörden und Kommissionen handelt, sind sie vom Präsidenten zu visieren. f) Eine Entschädigung von anderer Seite schliesst eine gleichartige kantonale Entschädigung aus.
Art. 5 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird mit Fr.
18'000.-- pro Jahr entschädigt. Die Mitglieder der Behörde erhalten Fr.
3'000.-- pro Jahr.
2 Für Behördensitzungen erhalten sie pro halben Tag ein übliches Halbtag - geld gemäss Behördenverordnung und eine Entschädigung von Fr. 60.-- für das Aktenstudium. Art. 5a * Anstellungsverhältnis
1 Steht jemand für seine behördliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhält - nis, richtet sich die Entschädigung samt dem Spesenersatz ausschliesslich nach dem Personalrecht.
2 Wird die behördliche Tätigkeit im Rahmen eines externen Mandats ent - schädigt, gehen die Mandatsentschädigungen den Entschädigungen ge - mäss Behördenverordnung und gemäss diesem Beschluss vor. *
Art. 6 *
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
01.12.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
23.01.2001 01.01.2001 Art. 1 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Erlasstitel geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 6 geändert -
03.02.2004 01.01.2004 Art. 1 geändert -
23.10.2007 23.10.2007 Art. 1 geändert -
13.08.2012 01.01.2013 Art. 5 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 1 Abs. 1, a) geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
01.12.2015 01.01.2016 Art. 5a eingefügt -
29.09.2020 01.10.2020 Art. 5a Abs. 2 eingefügt 2020-31
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 01.12.1998 01.12.1998 Erstfassung - Erlasstitel 01.07.2003 01.07.2003 geändert - Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 1 23.01.2001 01.01.2001 geändert - Art. 1 03.02.2004 01.01.2004 geändert - Art. 1 23.10.2007 23.10.2007 geändert - Art. 1 Abs. 1, a) 17.12.2013 01.01.2014 geändert - Art. 5 13.08.2012 01.01.2013 geändert - Art. 5a 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt - Art. 5a Abs. 2 29.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-31 Art. 6 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
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