Verordnung über die Familienzulagen
Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Familienzulagen (FZV) vom 20. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 des Gesetzes vom 27. April 2008 über die Familienzulagen (FZG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufsicht
1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Familienausgleichskas - sen aus.
2 Sie nimmt die Registrierungen von Durchführungsstellen nach Art. 14 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 entgegen.
3 Sie überwacht die gesamte Geschäftsführung der kantonalen Familienaus - gleichskasse und erlässt das Geschäftsreglement.
4 Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.
Art. 2 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle
1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind peri - odisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen.
3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 über die Kassenrevisio - nen und die Arbeitgeberkontrollen sind anwendbar.
Art. 3 Auskünfte
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und die Bezirke sind verpflichtet, den Organen der Familienausgleichskassen die zur Durch - führung des Gesetzes über die Familienzulagen erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.
Art. 4 Auskunfts- und Meldepflicht
1 Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagen - ordnung für Arbeitnehmende unterstellt ist, muss a) den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft erteilen; b) den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen oder deren Berechtigung verändern, melden. Art. 4a * Höhe der Familienzulagen
1 Die Kinder- und die Ausbildungszulage liegen je Fr. 30.-- pro Monat und Kind über den Mindestansätzen gemäss der Bundesgesetzgebung.
II. Kantonale Familienausgleichskasse
Art. 5 Kassenvorsteher
1 Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der kantonalen Fa - milienausgleichskasse. Er ist für die Geschäftsführung gegenüber der Stan - deskommission verantwortlich.
Art. 6 Kasse
1 Für die Verwaltung der kantonalen Familienausgleichskasse wird eine eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates vorzulegen.
Art. 7 Anmeldung
1 Der Anspruch auf Kinderzulagen ist bei der kantonalen Familienausgleichs - kasse mit dem vorgeschriebenen Formular (Meldeschein) geltend zu ma - chen.
Art. 8 Verwaltungskosten
1 Die kantonale Familienausgleichskasse hat der kantonalen AHV-Aus - gleichskasse die aus dem Vollzug der Familienzulagengesetzgebung entste - henden Verwaltungskosten zu vergüten.
2 Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden gestützt auf Art. 7 FZG gemäss dem jeweiligen Anteil der ausgerichteten Fa - milienzulagen am gesamten Familienzulagenvolumen aufgeteilt auf die Arbeitgeber einerseits sowie den Kanton für die Nichterwerbstätigen ande - rerseits.
Art. 9 Kantonsbeitrag
1 Der Kantonsbeitrag wird jährlich aufgrund der Vorjahreszahlen ausgerich - tet.
III. Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Janu - ar 2009 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
20.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
21.10.2019 01.01.2020 Art. 4a eingefügt 2019-35
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 20.10.2008 01.01.2009 Erstfassung - Art. 4a 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-35
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