Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu L... (410.404)
CH - SH

Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I

il 1981, eine Zusatzausbildung eine htet hat; - oder Se- Zweck Voraus - setzungen
Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I

§ 3 Die Zusatzausbildung kann erworben werden durch den Besuch:

a) von Kursen der kantonalen Lehrerweiterbildung; b) von Kursen schweizerischer und ausländischer Bildungsinstituti- onen.
§ 4
1 Über die Zulass ung von Lehrpersonen zur Zusatzausbildung ent- scheidet die Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I. Massgebend ist die aktuelle Bedarfslage im Kanton.
2 Sie legt für jede Lehrperson die zu absolvierenden Zusatzausbil- dungskurse aufgrund ihres Ausbildungsprofils und ihrer Unter- richtserfahrung individuell in einer Vereinbarung fest. Bereits absol- vierte Weiterbildungskurse können berücksichtigt werden.
3 Die Zusatzausbildung soll in der Regel berufsbegleitend und aus- serhalb der Unterrichtszeiten absolviert wer den.
§ 5
1 Der Lehrperson steht ab der Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zusatzausbildung die Besoldung entsprechend einer Lehrperson mit einer Ausbildung als Lehrperson der Sekundarstufe I zu, sofern sie auf der Sekundarstufe I unterricht et.
2 Schliesst die Lehrperson die Zusatzausbildung nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab oder wird die Vereinbarung vorzeitig aufgelöst, wird der Lohn wieder nach den allgemein gültigen Besoldungsansät- zen gemäss Lehrerverordnung entrichtet.
3 Betreffe nd die Kurskosten und Spesenentschädigungen finden die Lehrerverordnung sowie die Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen sinngemäss Anwendung.
4 Das Erziehungsdepartement kann auf Antrag der Schulbehörde bzw. Schulleitung der Lehrperson für die Zusatzausbildung oder für Teile derselben teilweise bezahlten Urlaub unter Verrechnung der Stellvertretungskosten gewähren. Die Einzelheiten regelt das Erzie- hungsdepartement in einem Reglement.
§ 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatz- ausbildung von Primar - zu Reallehrpersonen und den Erwerb des entsprechenden Ausweises vom 26. März 1992.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge- setzessa mmlung aufzunehmen. Zusatzausbil- dung Verfahren Kostenregelung Inkrafttreten
Markierungen
Leseansicht