Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispit... (685.340)
CH - BS

Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung)

Betriebsreglement für den Dreispitz Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) Vom 26. September 1955 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 7 des kantonalen Gesetzes betreffend den Betrieb der öffentlichen Materiallagerplät - ze auf dem Dreispitz vom 10. Januar 1901
1 , beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

2 )

§ 1 Zweck der öffentlichen Materiallagerplätze

1 Der Kanton Basel-Stadt betreibt auf dem Dreispitzareal in Basel und Münchenstein einen Lager- und Industriebahnhof.

§ 2 Erklärung verwendeter Begriffe

1 Das Reglement versteht unter: Anschliesser. Die Besitzer von Liegenschaften ausserhalb des Dreispitzareals mit Gelei - seanschluss an die Dreispitzanlagen. Bauverordnung. Die Verordnung vom 19. Juni 1950 betreffend die Bauten und Lagerun - gen auf den öffentlichen Materiallagerplätzen Basel-Dreispitz. Dreispitzverwaltung. Die Verwaltung der öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Drei - spitz. Dreispitzallmend. Die allgemeinen Zwecken dienenden Strassen und Geleiseflächen. Niederlassungen. Die auf dem Dreispitzareal niedergelassenen Baurechtsberechtigten, Mieter und Untermieter. Parzellen. Die von der Dreispitzverwaltung vermieteten oder im Baurecht abgegebenen Nutzungsflächen. Parzellengrenzen. Die Grenzen der Nutzungsflächen. Zufahrtsstrassen. Dem allgemeinen Strassenverkehr auf dem Dreispitzareal dienende Weganlagen.

§ 3 Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Reglementes gelten: für alle Niederlassungen auf dem Dreispitzareal; für alle Personen, die sich innerhalb des Dreispitzareales aufhalten; für die Anschliesser an die Dreispitzanlagen sinngemäss.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben worden durch § 55 Ziff. 11 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976. Das in diesem Reglement in den §§ 17, 25,
26 und 37 zitierte Bundesgesetz vom 19. 12. 1874 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise ist aufgehoben; massgebend ist jetzt das Bundesgesetz über die Anschlussgeleise vom 5. 10. 1990 (SR 742.141.5).
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
1
Betriebsreglement für den Dreispitz

2. Teil: Verwaltung

2. 1. Organisation

§ 4 Verwaltung des Dreispitzareals

1 Die Verwaltung des Areals, der Bau und der Unterhalt der den allgemeinen Zwecken dienenden An - lagen sowie der Rangierdienst obliegen der Dreispitzverwaltung.
2 Alle auf dem Areal verkehrenden Personen haben sich den Anordnungen des Personals der Dreispitz - verwaltung zu unterziehen.
3 Die Niederlassungen haben dem Personal der Dreispitzverwaltung Zutritt zu ihren Bauten und Anla - gen zu gestatten.

§ 5 Öffnungszeiten

3 ) und Wachtdienst
1 Das Areal ist von Montag bis Freitag von 07.00–18.30 Uhr, an Samstagen von 07.00–13.00 Uhr ge - öffnet. An Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit ist es abgeschlossen und wird durch einen von der Dreispitzverwaltung angeordneten Wachtdienst gesichert.
2 Der Zutritt ins Areal ist nur für Geschäftszwecke gestattet. Solange das Areal abgeschlossen ist, dür - fen sich nur solche Personen darin aufhalten, die im Besitze einer Bewilligung der Dreispitzverwal - tung sind. Sämtliche Personen, die das Areal nach 18.30 Uhr betreten oder verlassen, haben die Ein - friedigungstore an den Zufahrtsstrassen wieder abzuschliessen.
3 Die Öffnungszeiten des Zollfreilagers werden durch die Basler Freilager AG im Einvernehmen mit der Zollverwaltung festgesetzt.

§ 6 Aufteilung des Dreispitzareals

1 Das Areal enthält Anlagen, die allgemeinen Zwecken dienen, und Parzellen, die den Niederlassungen mietweise oder im Baurecht zur Nutzung überlassen werden.
2 Den allgemeinen Zwecken dienen die Einfriedigung, die Zufahrtsstrassen, die Geleise, die elektri - schen Hauptleitungen, die Wasserleitungen, die Gasleitungen, die Kanalisationsleitungen in den Zu - fahrtsstrassen und die öffentlichen Waagen.
3 Die Mindestgrösse der Parzellen beträgt in der Regel 300 m², ihre Tiefe in der Regel 30 m. Sie sind durch eine Zufahrtsstrasse und durch ein Ladegeleise erschlossen.
4 Zusätzliche Geleise und Strassen für die Erschliessung einer Parzelle werden auf Kosten der Nieder - lassungen erstellt und unterhalten.

2. 2. Die allgemeinen Anlagen

§ 7 Einfriedigung des Areals

1 Das Dreispitzareal ist eingefriedigt. Die Dreispitzverwaltung erstellt und unterhält die Einfriedigung sowie die Tore der Zufahrtsstrassen.
2 Die Erstellung privater Tore in der Einfriedigung ist Sache der Niederlassungen, die hiefür eine be - sondere Bewilligung der Dreispitzverwaltung einholen müssen.
3

§ 8 Bau und Unterhalt der Zufahrtsstrassen und Geleise

1 Die Dreispitzverwaltung baut und unterhält die Zufahrtsstrassen und die Geleise.Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 6 Abs. 4.
2 Sofern an den Parzellenfronten, längs den Zufahrtsstrassen Abwasserschalen notwendig sind, leistet
3)

§ 5: Die tatsächlichen Öffnungszeiten entsprechen teilweise nicht mehr der Verordnung.

2
Betriebsreglement für den Dreispitz
3 Die Zufahrtsstrassen und Geleise dürfen nicht überbaut werden. Ausnahmen werden von der Drei - spitzverwaltung für Ladevorrichtungen, wie Krane, Ladebrücken, sowie unterirdische Tanks und Lei - tungen im Rahmen der Vorschriften der Bauverordnung bewilligt.
4 Die Dreispitzverwaltung erhebt hiefür besondere Gebühren, die von Fall zu Fall festgesetzt werden.

§ 9 Anschlüsse an das Stromversorgungsnetz

1 Für die Anschlüsse an das Stromversorgungsnetz des Dreispitzareals gelten die Anschlussbestim - mungen der Industriellen Werke Basel bzw. der Elektra Birseck, Münchenstein.

§ 10 Wasser- und Gasanschlüsse

1 Hauptleitungen für Wasser und Gas in den Zufahrtsstrassen werden nach Bedarf im Einvernehmen zwischen der Dreispitzverwaltung und den Industriellen Werken Basel bzw. der Wasserversorgung Münchenstein erstellt.
2 Die Anschlüsse an die Hauptleitungen in den Zufahrtsstrassen gehen zu Lasten der Niederlassungen. Sie sind nach den Vorschriften der Industriellen Werke Basel bzw. der Wasserversorgung München - stein zu erstellen.

§ 11 Kanalisationsanschlüsse

1 Kanalisationssammelleitungen in den Zufahrtsstrassen werden nach Bedarf von der Dreispitzverwal - tung erstellt.
2 Die Anschlüsse an die Kanalisationssammelleitungen und die Abwasserleitungen innerhalb der Par - zellen haben die Niederlassungen auf ihre Kosten und nach den Vorschriften des Bau- und Verkehrs - departementes Basel-Stadt zu erstellen.
4 )
3 Das Kanalisationsreglement der Dreispitzverwaltung ordnet die Benützung der Kanalisationssammel - leitungen und die zu leistenden besondern Kanalisationsgebühren.

2. 3. Parzellen

§ 12 Nutzung der Parzellen

1 Für die Erstellung von Bauten, die Verarbeitung, den Umschlag und die Lagerung von Gütern aller Art auf den Parzellen gelten die nachstehenden Vorschriften und diejenigen der Bauverordnung. Die Dreispitzverwaltung kann die Verarbeitung, den Umschlag und die Lagerung von Gütern, die nur be - dingungsweise zur Bahnbeförderung zugelassen sind (vgl. Anlage I zum schweizerischen Transportre - glement) einschränken oder gänzlich untersagen.
2 Der Betrieb auf den Parzellen darf den Rangierdienst, den Verkehr auf den Zufahrtsstrassen und die Nachbarschaft nicht stören.
3 Zwischen der Mitte der Bahngeleise und dem Lagergut muss ein Abstand von 2,70 m gewahrt sein. Das Lagergut ist gegen Abrollen und Sturz zu sichern.
4 Die Grenzmarken sind stets sichtbar zu halten.

§ 13 Anschriften

1 Die Firmen können auf ihren Parzellen an eigenen Bauten und eigenen anderen Anlagen Schilder und Anschriften anbringen. Hierzu ist eine Bewilligung der Dreispitzverwaltung erforderlich.
2 An den Einfahrten in die Zufahrtsstrassen dürfen nur die normierten Firmentafeln angebracht werden, die bei der Dreispitzverwaltung zu bestellen sind.
4)

§ 11 Abs. 2 geändert durch § 3 Ziff. 69 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

3
Betriebsreglement für den Dreispitz

§ 14 Schutt- und Kehrichtabfuhr und Schneeräumung

1 Die Niederlassungen sind verpflichtet, Bauschutt, Abfälle und Kehricht in periodischen Abständen abzuführen. Es steht ihnen frei, diese Schuttabfuhr entweder selbst zu besorgen oder sie der öffentli - chen Kehrichtabfuhr des Kantons Basel-Stadt zu übertragen. Die Ablagerung von Kehricht auf den Parzellen ist verboten.
2 Die Räumung der Zufahrtsstrassen und Rangiergeleise von Schnee und Eis ist Aufgabe der Dreispitz - verwaltung. Die Schnee- und Eisräumung auf den Parzellen obliegt den Niederlassungen, ebenso die Freihaltung von Strassen- und Geleiseeinfahrten in die Parzellen und allfälliger privater Geleiseüber - gänge.

2. 4. Feuerpolizeiliche Vorschriften

§ 15 Hantieren mit offenem Feuer und Rauchen

1 In allen Niederlassungen, wo feuergefährliche oder leicht brennbare Stoffe gehalten werden oder in irgend einer Weise zur Verwendung gelangen, ist das Hantieren mit offenem Feuer und das Rauchen verboten.

§ 16 Verbrennen von Abfällen

1 Auf dem gesamten Dreispitzareal ist das offene Verbrennen von Abfällen aller Art verboten.

2. 5. Anschlussgeleise an die Dreispitzanlagen

§ 17

1 Massgebend für den Anschluss von Verbindungsgeleisen an das Dreispitzareal sind die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise und die nachfolgenden Bestimmungen: Ausserhalb des Dreispitzareals gelegene Firmen können an die vorhandenen Geleiseanlagen ange - schlossen werden. Voraussetzung ist, dass sich die Firmen vorher mit den SBB über den Abschluss ei - nes Vertrages verständigt haben.
2 Der Betrieb der Anschlussgeleise wird gegen Verrechnung der Selbstkosten durch die Dreispitzver - waltung besorgt.

3. Teil: Niederlassungsbedingungen

§ 18 Allgemeine Niederlassungsbedingungen

1 Auf dem Dreispitzareal können sich im Rahmen der Bestimmungen dieses Betriebsreglementes und der Bauverordnung Firmen aller Art niederlassen, die für ihren Betrieb auf einen Geleiseanschluss
2 nach Massgabe des verfügbaren Areals mietweise oder als selbständiges Baurecht, besonders insofern der Bau massiver Gebäulichkeiten und fes - ter Anlagen beabsichtigt ist.
3 Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit der Landeigentümerin, der Christoph Merian Stif - tung in Basel, können Niederlassungsverträge von beliebiger Dauer abgeschlossen werden.

§ 19 Niederlassungsverträge

1
2 Für die Ausfertigung der Mietverträge wird keine Gebühr erhoben.
3 Die Kosten für die Ausfertigung der Baurechtsverträge gehen zu Lasten der Baurechtsberechtigten.
4
Betriebsreglement für den Dreispitz
4 Die Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Parzellen sind durch die Niederlassungen zu tragen.

4. Teil: Betriebsführung

4. 1. Eisenbahnbetrieb und -verkehr

4. 1. A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Überfuhr zwischen Basel SBB GB und Dreispitz

1 Die Überfuhr der Eisenbahnwagen vom Güterbahnhof Basel SBB nach den Abstellgeleisen des Drei - spitzareals an der Münchensteinerstrasse und umgekehrt wird durch die SBB besorgt, und zwar min - destens zweimal pro Werktag. Die Wagenzu- und -abfuhr ist fahrplanmässig geregelt.
2 Begehren um ausserplanmässige Zufuhren zwischen dem Güterbahnhof Basel SBB und dem Drei - spitz sind an die Dreispitzverwaltung zu richten.

§ 21 Rangierdienst

1 Die Dreispitzverwaltung besorgt den Rangierdienst zwischen den Abstellgeleisen an der München - steinerstrasse und den einzelnen Ladestellen. Sie stellt den Niederlassungen gegen Verrechnung der Rangiergebühren die für sie bestimmten Wagen zu und führt die beladenen und entladenen Wagen ab.
2 Für alle Leistungen des Rangierdienstes ausserhalb der Betriebszeiten werden nicht die im Gebühren - tarif vorgesehenen Gebühren, sondern die Selbstkosten berechnet.
3 Die Niederlassungen sind verpflichtet, dem Rangierpersonal an geeigneten Orten Sicherungsmittel, wie Radschuhe usw., bereitzustellen.
4 Das Personal der Niederlassungen darf Wagen nur unter Beachtung aller Sicherheitsmassnahmen selbst verschieben. Die Verwendung von Rangierwinden oder Traktoren ist nur mit besonderer Bewil - ligung der Dreispitzverwaltung gestattet.
5 Entgleisungen und Beschädigungen von Wagen sind sofort der Dreispitzverwaltung zu melden, die einzig zum Aufgleisen von Fahrzeugen berechtigt ist. Entgleiste oder beschädigte Wagen dürfen nur nach Zustimmung der technischen Organe der Bahnverwaltungen wieder verwendet werden.

§ 22 Vortrittsrecht des Rangierdienstes

1 Der Rangierdienst geniesst auf dem ganzen Dreispitzareal das Vortrittsrecht vor Personen, Autos und Fuhrwerken. Die Geleiseübergänge dürfen nur begangen oder befahren werden, wenn die Geleise frei sind.
2 Beim Herannahen der Rangierzüge an Rampen, Schuppen und Verladeplätze hat das Personal der Niederlassungen allfällige Hindernisse, wie Verladebrücken, Autos, Fuhrwerke, Radschuhe usw., aus den Geleisen zu räumen, Krane einzuziehen, die Wagentüren zu schliessen und die Ladungen zu si - chern.
3 Die Dreispitzverwaltung lehnt für alle Unfälle, die aus Missachtung dieser Vorschrift entstehen, ihre

§ 23 Frachtrechtliche Ordnung

1 Tarifstationen für alle Transporte ab und nach den Dreispitzanlagen sind Basel SBB und Basel SNCF.
2 Die Frachten sind im Dienstgebäude des Güterbahnhofes Basel SBB zu bezahlen. Die Dreispitzver - - waltungen Basel SBB und Basel SNCF.
5
Betriebsreglement für den Dreispitz
3 Die SBB überführen die Wagen ohne Abwarten der Frachtbriefeinlösung auf das Dreispitzareal. Die Dreispitzverwaltung übernimmt die Bezahlung aller auf den Sendungen haftenden Beträge, sofern ihr von der Bahn binnen fünf Tagen nach der Wagenübergabe die Frachtbriefe vorgelegt werden.
4 Zur Sicherung ihrer Haftung der Bahn gegenüber behält sich die Dreispitzverwaltung ein Retentions - recht an allen eintreffenden Sendungen vor.

§ 24 Erklärung für die Wagenzufuhr

1 Jede Niederlassung hat der Güterverwaltung Basel SBB zu erklären, ob die für sie eintreffenden Wa - gen ohne weiteres mit der nächsten Überfuhr nach dem Dreispitz zu überführen oder im Rangieroder Güterbahnhof Basel SBB zu ihrer Verfügung zu halten sind.
2 Soll von dieser festgelegten Ordnung abgewichen werden, so haben die Niederlassungen der Güter - verwaltung Basel SBB von Fall zu Fall schriftlich Auftrag zu geben.

§ 25 Wagenbehandlungsfristen für Niederlassungen

1 Die Wagenbehandlungsfrist beträgt für Niederlassungen zwölf Geschäftsstunden (Sonderabmachung zwischen SBB und Kanton Basel- Stadt vom 4. Februar 1902). Die Frist beginnt zu laufen: für Wagen, die direkt auf das Dreispitzareal überführt werden: bei der Ankunft des Über - fuhrzuges auf den Abstellgeleisen an der Münchensteinerstrasse; für Wagen, die erst nach ihrer Ankunft im Güterbahnhof bzw. im Rangierbahnhof Basel zur Überfuhr nach dem Dreispitz verfügt werden, wird die Zeit vom Moment der Benach - richtigung an die Wagenempfänger bis zur Disposition von der zwölfstündigen Wagenbe - handlungsfrist abgezogen (vgl. Nebengebührentarif der Schweizerischen Transportunter - nehmungen); für die Überschreitung der Wagenbehandlungsfrist erhebt die Bahnverwaltung die gesetz - liche Entschädigung von Fr. 3.– pro Wagen für jeden ganzen oder angefangenen Tag ge - mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise vom

19. Dezember 1874. Überdies sind ihr alle Konventionalstrafen zu ersetzen, welche sie

allfällig fremden Eisenbahnverwaltungen für verspätete Rücksendung ihrer Wagen be - zahlen muss.

§ 26 Wagenbehandlungsfristen für Anschliesser

1 Die Wagenbehandlungsfristen für Anschliesser richten sich nach den Bestimmungen des Bundesge - setzes über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise vom 19. Dezember 1874 und nach denen des Nebengebührentarifs der Schweizerischen Transportunternehmungen.

§ 27 Standgeld der Dreispitzverwaltung

1 Für Wagen, die mehr als drei Tage verspätet werden, verrechnet die Dreispitzverwaltung ein Stand - geld gemäss Gebührentarif.
2 Die Dreispitzverwaltung behält sich vor, bei starkem Wagenandrang die standgeldfreie Frist zu kür - zen.

§ 28 Benützung der Abstellgeleise

1 Auf den Reserve- und Abstellgeleisen können gegen vorherige Anmeldung bei der Dreispitzverwal - tung Eisenbahnfahrzeuge aller Art abgestellt werden. Die Wagen verbleiben in diesen Geleisen auf Ri - siko der Eigentümer bzw. der Empfänger oder Absender.
2 Für die Benützung der Abstellgeleise verrechnet die Dreispitzverwaltung die im Gebührentarif vorge - sehenen Standgelder und Rangiergebühren.
6
Betriebsreglement für den Dreispitz

§ 29 Zu- und Abfuhr von Eisenbahnwagen für Dritte

1 Zur Zu- und Abfuhr von Wagen, die weder für Niederlassungen noch für Anschliesser bestimmt sind, besteht für die Dreispitzverwaltung keine Verpflichtung.
2 Ausnahmen können im Einverständnis mit den SBB bewilligt werden.

4. 1. B. Versandverkehr

§ 30 Bestellung von Wagen und Wagenausrüstungsgegenständen

1 Leere Eisenbahnwagen sind auf dem SBB-Formular «Wagenbestellung » bei der Dreispitzverwal - tung anzufordern.
2 Bahneigene Wagenausrüstungsgegenstände sind beim äusseren Güterdienst in Basel SBB anzufor - dern und in den Güterhallen abzuholen.

§ 31 Übergabe der Papiere und Abfuhr der Wagen

1 Die Transportpapiere für beladene, zur Abfuhr bereite Wagen sind ausgefüllt der Dreispitzverwal - tung jeweilen 20 Minuten vor Beginn des Rangierdienstes abzugeben. Die Dreispitzverwaltung sam - melt aufgrund der Transportpapiere die Wagen und übergibt sie den SBB.
2 Für den Lokalverkehr innerhalb des Dreispitzareals genügt ein schriftlicher Transportauftrag mit Be - zeichnung der Ausladestelle und des betreffenden Geleises.
3 Für Lokaltransporte innerhalb der Bahnhofanlagen Basel SBB ist ein Übergabeschein gemäss Anlage zum Nebengebührentarif der Schweizerischen Transportunternehmungen auszufüllen.
4 Bei Reexpeditionen von Wagenladungen und beim Versand von Privatwagen ist dem neuen Fracht - brief bzw. dem Übergabeschein zu Kontrollzwecken stets der Ankunftsfrachtbrief beizulegen, der von der Güterverwaltung Basel SBB bzw. Basel SNCF wieder zurückerstattet wird. Es wird auf die Be - stimmungen der Allgemeinen Tarifvorschriften über den Privatwagenverkehr verwiesen.

4. 1. C. Empfangsverkehr

§ 32 Wagenzustellung

1 Die beladenen Wagen werden aufgrund der durch die Bahnverwaltungen angebrachten Firmenan - schriften durch die Dreispitzverwaltung in die verschiedenen Ausladestellen rangiert. Die Wagenemp - fänger sind verpflichtet, sich in jedem Fall zu vergewissern, ob das zugewiesene Gut für sie bestimmt ist. Niederlassungen, die Güter ohne Vornahme dieser Kontrolle entladen oder umladen, sind für den dadurch entstehenden Schaden verantwortlich.
2 Niederlassungen mit Ladestellen an verschiedenen Geleisen haben der Dreispitzverwaltung jeweilen vor Beginn des Rangierdienstes die nötigen Dispositionen für die Wagenzustellung zu erteilen.
3 Für den Ein- und Auslad stehen neben Ladegeleisen Strassengeleise zur Verfügung.

§ 33 Reinigung und Rückgabe der Wagen und Wagenausrüstungsgegenstände

1 Die entladenen Wagen sind durch die Empfänger zu reinigen. Der Rangierdienst der Dreispitzverwal - tung holt entladene, gereinigte, bahneigene Wagen ohne weiteres ab. Das Personal der Niederlassun - gen hat die Türen der leeren offenen Wagen wieder zu schliessen und abgenommene Seitenwände und Rungen wieder aufzuklappen oder einzusetzen. Leere Privatwagen werden nur abgeholt, wenn für de -
2 - mäss deren Weisung wieder beladen werden.
3 Bahneigene Wagenausrüstungsgegenstände, die mit beladenen Wagen auf dem Dreispitz eintreffen, sind der Dreispitzverwaltung zu übergeben, die ihrerseits für die Rückgabe an die Bahnverwaltungen besorgt ist.
7
Betriebsreglement für den Dreispitz

4. 1. D. Stückgutverkehr

§ 34

1 Die Stückgüter zwischen dem Güterbahnhof Basel SBB und dem Dreispitz werden gemäss den Be - stimmungen der Allgemeinen Tarifvorschriften und Güterklassifikation der Schweizerischen Trans - portunternehmungen in bahneigenen Wagen befördert.
2 Die erforderlichen Wagen sind wie folgt zu bestellen: Transport Güterbahnhof Basel SBB–Dreispitz: Die Frachtdokumente für die in Basel angekommenen Güter sind im Güterbahnhof Basel SBB abzugeben, und gleichzeitig ist der Transport nach dem Dreispitz zu beantragen. Transport Dreispitz–Güterbahnhof Basel SBB: Die erforderlichen Wagen sind bei der Dreispitzverwaltung mündlich oder telephonisch zu bestellen. Nach Verlad sind die Transportpapiere in gleicher Weise zu übergeben wie bei Wagenladungen.
3 Die bahnseitige Ablieferung der nach dem Dreispitz bestimmten und die Annahme der von dort kom - menden Sendungen im Sinne des schweizerischen Transportreglementes finden im Güterbahnhof Ba - sel SBB statt. Der Stückgutverkehr richtet sich im weiteren nach den allgemeinen Tarifvorschriften der Schweizerischen Transportunternehmungen.

4. 1. E. Haftung

§ 35 Umschreibung der Haftung

1 Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen: der frachtrechtlichen Haftung aus den Beförderungsverträgen zwischen den Niederlassun - gen und den Bahnverwaltungen; der Haftpflicht aus dem Eisenbahnbetrieb und -verkehr auf dem Dreispitzareal, umfas - send den Rangierdienst der Dreispitzverwaltung und Wagenbewegungen durch Ange - stellte der Niederlassungen usw., und der gewöhnlichen zivilrechtlichen Haftpflicht der Niederlassungen, wie Werkhaftung usw.

§ 36 Frachtrechtliche Haftung

1 Die frachtrechtliche Haftung aus den Beförderungsverträgen zwischen den niedergelassenen Firmen und den Bahnverwaltungen richtet sich nach den Vorschriften des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr bzw. des schweizerischen oder französischen Transportrechtes und berührt die Dreispitzverwaltung nicht.
2 Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes vom Berechtigten behauptet, so ist die Güterverwaltung Basel SBB unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 37 Haftpflichtverhältnisse auf dem Dreispitzareal

1 Haftung und Verantwortlichkeit aus dem Eisenbahnbetrieb und -verkehr auf dem Dreispitzareal rich - ten sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgelei - se vom 19. Dezember 1874, des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28. März 1905 und den ergänzenden vertragli - chen Bestimmungen zwischen den SBB und dem Kanton Basel-Stadt vom 18./31. Oktober 1935.
2 die Bahnverwaltung bis zur Rückgabe bzw. Neuaufgabe befinden sich die Eisenbahnwagen samt Gut im Gewahrsam der Empfänger bzw. Versender.
3 Die Dreispitzverwaltung haftet den Niederlassungen gegenüber für Beschädigungen an Eisenbahn - wagen und Gut nur soweit, als ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
8
Betriebsreglement für den Dreispitz

§ 38 Haftung der Niederlassungen und Dritter

1 Die Niederlassungen, die Anschliesser sowie fremde Wagenempfänger und -versender haften gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen für Personen- und Sachschäden, welche durch von ihnen vor - genommene Wagenbewegungen beim Ein- und Auslad usw. verursacht werden.
2 Bei Unfällen ist die Dreispitzverwaltung sofort zu benachrichtigen.

4. 2. Strassenverkehr

§ 39 Rechtsstellung der Zufahrtsstrassen

1 Die Dreispitzverwaltung ist befugt, für den Strassenverkehr auf dem Areal ergänzende verbindliche Vorschriften zu erlassen. Es wird insbesondere auf das Vortrittsrecht der Rangierzüge verwiesen.
2 Der Strassenverkehr im Basler Zollfreilager wird durch die Basler Freilager AG im Einvernehmen mit der Zollverwaltung geregelt.
3 Innerhalb des Dreispitzareals dürfen Motorfahrzeuge nur mit 25 km Stundengeschwindigkeit verkeh - ren.

§ 40 Benützung der Zufahrtsstrassen

1 Die Zufahrtsstrassen sind in erster Linie für den durchgehenden Verkehr bestimmt. Sie dürfen auch als Ladestrassen benützt werden. Die Dreispitzverwaltung behält sich vor, von solchen Firmen, die einen grossen Fuhrwerk- und Autoverkehr aufweisen, die Anlage eigener Ladestrassen, Ladeplätze und Parkplätze zu verlangen. Durch den Ladebetrieb darf der durchgehende Verkehr nicht gestört wer - den.
2 Die Zufahrtsstrassen dürfen nicht als Parkplätze benützt werden. Für Fuhrwerke und Autos, welche über Nacht stehen bleiben, ist ein Standgeld zu entrichten. Die Dreispitzverwaltung behält sich über - dies das Recht vor, diese Fahrzeuge zu entfernen.

§ 41 Vorgehen bei Unfällen

1 Kollisionen und Unfälle auf den Zufahrtsstrassen sind der Dreispitzverwaltung sofort zu melden. Diese alarmiert nötigenfalls die Polizei zur Aufnahme des Tatbestandes.

4. 3. Öffentliche Waagen

§ 42 Waagverkehr

1 Für das Abwägen von Eisenbahn- und Strassenfahrzeugen stehen amtliche Waagen zur Verfügung.
2 Die Brückenwaage vor dem Verwaltungsgebäude wird während den Arbeitszeiten der öffentlichen Verwaltung bedient.
3 Die Geleisewaagen werden während den Zeiten des Rangierdienstes bedient.

§ 43 Abwägung von Eisenbahnwagen

1 Die Abwägungen auf den Brückenwaagen der Dreispitzverwaltung werden von den Bahnverwaltun - gen als bahnamtlich gültig anerkannt.
2 Abgehende Wagen, für die auf den Transportpapieren kein Gewicht ausgesetzt ist, werden ohne be - - schein gegen Verrechnung der Waaggebühren zu seinen Lasten ausgestellt.
3 In allen übrigen Fällen ist die Dreispitzverwaltung jeweilen ½ Stunde vor Beginn des Rangierdiens - tes zur Abwägung von Eisenbahnwagen zu beauftragen.
9
Betriebsreglement für den Dreispitz

5. Teil: Strafbestimmungen

§ 44

1 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglementes oder Anordnungen der Dreispitzverwal - tung werden auf Anzeige hin aufgrund des Polizeistrafgesetzes
5 ) bestraft.

6. Teil: Gebührentarif

§ 45

1 Die Gebühren für die Leistungen des Rangierdienstes, das Standgeld für Eisenbahn- und Strassen - fahrzeuge sowie die Waaggebühren sind im Gebührentarif zusammengefasst.
2 Der Zins für die Abgabe von Parzellen in Miete oder Baurecht sowie die Gebühr für die Benützung der Dreispitzallmend (für Materiallagerungen usw.) werden von Fall zu Fall festgesetzt.

§ 46 Gebührentarif

6 )

7. Teil: Schlussbestimmung

§ 47

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Oktober 1955 in Wirksamkeit und ersetzt das Betriebsreglement vom 2. Mai 1930.
5) Jetzt: Kantonales Übertretungsstrafgesetz vom 15. 6. 1978.
6)

§ 46: Für den Gebührentarif siehe Anhang.

10
Betriebsreglement für den Dreispitz Anhang Gebührentarif zu § 46: Pos. Leistung Gebühr
1
1 ) Gebühren des Rangier dienstes für die Zu - und Umstellung von Eisenbahnwa gen .... ... ... . . . . . . . Fr. 17. - pro Wagenac h se
2 Gebühr für die Benützung von Eisenbahnwagen der Dreispitzverwaltung a) für Wagen bis zu 6 t Ladegewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr . 4. - je 24 Stunden b) für Wagen über 6 t Ladegewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr . 6. - je 24 Stunden
3
2 ) Standgeld der Dreispitzverwaltung a) für verspätete be - oder entladene Eisen bahnwagen nach 1½ Tagen des Aufenthaltes auf dem Dreispitz: für die erste V erspätungsperiode von 1½ Tagen ...... .. . . . . . . . . . . . Fr. 8. - pro Wagen für jede weitere V erspätungsperiode von 1½ Tagen . . . . . . . . . . . . . . Fr. 15. - pro Wagen b) für Strassenfahrzeuge pro Nacht des A ufent haltes auf dem Dre ispitz . . ...... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 10. - pro Fahrzeug und Nacht
4
3 ) W aaggebühren a) Eisenbahnwagen: Die Gebühren für das Ab wägen von Eisenbahnwagen werden nach den Richtlinien des Tarifs für Sonder - leistun gen erhoben. Für das Wägen von leeren oder b eladenen Wagen . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 12. - pro Wägung und Wagen b) Strassenfahrzeuge: für das Wägen von Autos , Fuhrwerken und dergleichen bis zu 5 ‘ 000 kg Bruttogewicht ... . . . . . Fr. 5. - über 5 ‘ 000 kg: je 100 kg 10 Rp. mehr für die Tara - Ermittlung .. .... . Fr. 5. -
5 Bemusterung von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeitaufwand
1 ) Position 1 in der Fassung des RRB vom 26. 9. 1995 (wirksam seit 1. 1. 1996).
2 ) Position 3 in der Fassung des RRB vom 7. 12. 1982 (wirksam seit 1. 1. 1983).
3 ) Position 4: Lit. a in der Fassung des RRB vom 7. 12. 1982 (wirksam seit 1. 1. 1983); lit. b in der Fassung des RRB vom 5. 12. 1972.
Markierungen
Leseansicht