Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste (211.601)
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Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste vom 21. Juni 2011 (Stand 1. September 2019) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 8 Abs. 3 des Geodatengesetzes vom 1. Mai 2011 (GeoDG), beschliesst:

Art. 1 Investitionskostenanteil

1 Der Investitionskostenanteil für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt: a) Für das Baugebiet: Fr. 85.00 pro ha b) Für das Landwirtschaftsgebiet: Fr. 5.00 pro ha c) Für das Berggebiet Fr. 0.50 pro ha

Art. 2 Betriebskostenanteil

1 Die Betriebskostenentschädigung für Datenabgaben der amtlichen Ver - messung beträgt: a) Für das Baugebiet: Fr. 5.00 pro ha b) Für das Landwirtschaftsgebiet: Fr. 0.50 pro ha c) Für das Berggebiet: Fr. 0.10 pro ha

Art. 3 Gebühren für Sachdatenpläne

1 Für Datenabgaben in graphischer, nichtdigitaler Form werden folgende Ge - bühren erhoben: a) Kopie des Grundbuchplanes: Fr. 3.00 pro dm² b) Graphischer Plan mit beliebigem Inhalt und Massstab: Fr. 10.00 pro dm²
2 Für die Abgabe von digitalen GIS-Daten (Sachdaten) bis zu 1 km² wird eine Gebühr von Fr. 50.– erhoben, welche sich für jede weitere ha jeweils um Fr. 0.05 erhöht.

Art. 4 Bearbeitungsgebühr

1 Für Datenabgaben wird eine Bearbeitungsgebühr nach dem effektiven Auf - wand erhoben. Der Stundenansatz beträgt Fr. 80.– bis Fr. 140.–. *

Art. 5 Herabsetzung der Gebühr

1 Werden anstelle eines ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird die Gebühr herabgesetzt. Sie beträgt für die a) Fixpunkte: 20% b) Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente: 20% c) Gebäude: 20% d) Höhen: 10% e) Liegenschaften mit Nomenklatur: 30%
2 Im Bezug ist die administrative und technische Einteilung enthalten. Beim Bezug einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil von mindestens 20% verrechnet. Art. 5a * Kostenfreier Datenbezug
1 Der Bezug von Geobasisdaten über die Publikationsplattform für Geodaten der Kantone ist kostenfrei.
2 Der Bezug von Geodaten über die Geodienste des Kantons ist kostenfrei.
3 Für den Bezug und die Nutzung von Geodaten gelten die Nutzungsbedin - gungen gemäss Anhang.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

21.06.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung -

27.08.2019 01.09.2019 Art. 4 Abs. 1 geändert 2019-13

27.08.2019 01.09.2019 Art. 5a eingefügt 2019-13

27.08.2019 01.09.2019 Anhang 1 eingefügt 2019-13

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.06.2011 01.07.2011 Erstfassung - Art. 4 Abs. 1 27.08.2019 01.09.2019 geändert 2019-13 Art. 5a 27.08.2019 01.09.2019 eingefügt 2019-13 Anhang 1 27.08.2019 01.09.2019 eingefügt 2019-13
Nutzungsbedingungen für Geodaten Beschluss der Standeskommission vom 27 . August 2019 Geltungsbereich, rechtliche Grundlagen Die allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für alle ver- fügbare n Geobasisdaten im Hoheitsgebiet des Kanton s Appenzell Innerrhoden , nachfolgend «Geodaten» genannt. Die Abgabe und Nutzung der Dat en erfolgt nach den Vor- gaben des kantonalen Geodatengesetz es (GeoDG ; GS

211.600 )

Umfang der Nutzung Öffentlich zugängliche Geodaten können vorbehaltlich da- tenschutzrechtlicher Bestimmungen gen utzt werden. Es wird ein nicht ausschliessliches Nutzungsrecht gewährt. Beim Bezug der Geodaten oder bei der Anforderung von Geodiensten erklärt der Datenbezüger das Einverständnis mit den allgemeinen Nutzungsbedingungen. Eigentum, Urheberrecht Alle Rech te, insbesondere das Eigentums - und Urheber- recht , an d en zur Verfügung gestellten Geo daten, verblei- ben bei der jeweiligen öffentlich - rechtlichen Körperschaft. Datenbezug, Gebühren Geodaten können über das kantonale Geoportal bezogen werden. Es werden keine Datengebühren erhoben. Im Be- darfsfall können Geodaten über die Fachstell e Geoinfor- Es dürfen nur abgeleitete Daten oder Produkte veräus- sert werden. Nutzer mit Zugang zu verwaltungsinternen Geodaten dürfen diese oder daraus abgeleitete Informationen nicht an Unberechtigte weitergeb en. Quellenvermerk Bei digitalen oder analogen grafischen Darstellungen und Publikationen ist in jedem Fall folgender Vermerk gut lesbar anzubringen: «Grundlage/Quelle: Geodaten Kanton/Bezirke Appen- zell I.Rh. » Datenschutz Datenbezüger sind bei der Nutzung, der Verarbeitung und der Weitergabe von Geodaten für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Widerrechtliche Nutzung Die Verletzung der Nutzungsbedingungen führt zum so- fortigen Verlust aller Nutzungsrechte an Geodaten und wird nach den Bestimmungen der Geoinformationsge- setzgebung geahndet.
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