Gesetz über die Behindertenhilfe (853)
CH - BL

Gesetz über die Behindertenhilfe

Gesetz über die Behindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG) Vom 29. September 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 und § 105 der Kantonsverfassung vom 17. Mai
1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel

1 Dieses Gesetz regelt den Zugang von Personen mit Behinderung zu Leistun - gen der Behindertenhilfe, die ihrem behinderungsbedingten Bedarf entspre - chen.
2 Das Gesetz soll Personen mit Behinderung die Wahl der Leistungserbringen - den sowie der Form der Leistungserbringung ermöglichen, indem es auf der Durchlässigkeit zwischen der in Institutionen gemäss Bundesgesetz vom
6. Oktober 2006
3 ) über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erbrachten Leistungen (IFEG-Leistungen) und der durch andere Institutionen und Leistungserbringende erbrachten Leistungen (ambulante Leistungen) basiert.

§ 2 Grundsätze

1 Der Kanton gewährleistet die soziale Teilhabe von Personen mit Behinderung mit wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlich erbrachten Leistungen der Behindertenhilfe.
2 Er richtet diese Leistungen am behinderungsbedingten Bedarf der Person mit Behinderung aus. Dazu werden unter Mitwirkung der Person mit Behinderung der individuelle Bedarf ermittelt sowie die Leistungen der Behindertenhilfe sub - jektorientiert auf der Basis von Normkosten abgestuft ausgerichtet und durch weitere Leistungen ohne individuelle Bemessung ergänzt.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 1. Dezember 2016. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 2. Dezember 2016 als rechtskräftig erklärt.
3) SR 831.26 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
3 Leistungen der Behindertenhilfe werden subsidiär zu zweckbestimmten Leis - tungen der Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen finanziert. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässig - keit zu beachten.
4 Der Kanton stellt sicher, dass keine Person mit Behinderung zur Deckung ih - res behinderungsbedingten Bedarfs Sozialhilfe benötigt.

§ 3 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des IFEG
4 ) und ergänzt dieses im Rahmen seiner Zielsetzungen, insbesondere durch die Regelung von ambulanten und weiteren Leistungen.
2 Es gilt für:
a. den innerkantonalen Leistungsbezug von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft;
b. die Bedarfsermittlung und die finanziellen Vorgaben für den ausserkanto - nalen Leistungsbezug in Institutionen gemäss IFEG
5 ) von Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft oder bei Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der In - terkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002
6 ) für soziale Einrich - tungen (IVSE) oder eines Staatsvertrages;
c. die Leistungserbringenden mit Standort im Kanton Basel-Landschaft, so - weit keine abweichende Vereinbarung vorliegt.
3 Es enthält ausserdem Bestimmungen über den Leistungsbezug im Kanton Basel-Landschaft durch Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohn - sitz ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der IVSE
7 )
.

§ 4 Personen mit Behinderung

1 Personen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind volljährige Perso - nen, welche eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehen.
2 Personen, die gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
8 ) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid gelten, aber aufgrund der fehlenden Beitragszeiten keine Rente der Invaliden - versicherung beziehen können, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie rentenbe - rechtigt wären, als Personen mit Behinderung.
4) SR 831.26
5) SR 831.26
6) GS 35.0726, SGS 855.2
7) GS 35.0726, SGS 855.2
8) SR 830.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
3 Behinderte Minderjährige gelten als Personen mit Behinderung, wenn sie ku - mulativ:
a. die Volksschule beendet oder eine weiterführende Bildung absolviert ha - ben und kein Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Integration be - steht;
b. gemäss Art. 8 ATSG als invalid gelten;
c. keine Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur beanspruchen können.
4 Personen mit Behinderung, die die Altersgrenze der Alters- und Hinterlasse - nenversicherung (AHV) erreicht haben, gelten im Lebensbereich Wohnen als Personen mit Behinderung für die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze der AHV bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe, solange der behinde - rungsbedingte Bedarf damit angemessen gedeckt werden kann und der alters - bedingte Pflegebedarf nicht überwiegt. Im Lebensbereich Tagesstruktur richten sich die Leistungen in Art, Dauer und Umfang auf die Gleichstellung von Per - sonen mit und ohne Behinderung im AHV-Alter aus.

§ 5 Begriffe

1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a. «soziale Teilhabe» Einbezogensein in eine Lebenssituation, wobei ein Nachteilsausgleich in der Teilhabe als Wechselwirkung zwischen der be - hinderungsbedingten Benachteiligung einer Person und ihren Umweltfak - toren erfolgen soll und die Selbstbestimmung der Person mit Behinde - rung angestrebt wird;
b. «Leistungsarten im Lebensbereich Wohnen» Leistungen in anerkannten Wohnheimen und anderen, ambulant betreuten und selbständigen Wohn - formen sowie sämtliche anerkannten Leistungen, die die soziale Teilhabe in diesem Lebensbereich ermöglichen, inklusive der Freizeitgestaltung;
c. «Leistungsarten im Lebensbereich Tagesstruktur» Leistungen in aner - kannten Werk- und Tagesstätten sowie sämtliche anerkannten Leistun - gen, die die soziale Teilhabe in den Bereichen Arbeit und Tagesgestal - tung ermöglichen;
d. «IFEG-Leistungen» Leistungen in Wohnheimen, Werkstätten und Tages - stätten; Leistungen in Wohnheimen umfassen alle im Rahmen des Heim - angebots möglichen Wohnformen, Leistungen in Werkstätten umfassen alle im Rahmen eines Werkstattangebots möglichen Formen von beglei - teter Arbeit; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
e. «ambulante Leistungen» Leistungen im Lebensbereich Wohnen, die aus - serhalb von anerkannten Institutionen gemäss IFEG
9 ) in selbständigen Wohnformen erbracht werden, sowie anerkannte Leistungen im Lebens - bereich Tagesstruktur, die ausserhalb von anerkannten Institutionen ge - mäss IFEG erbracht werden und der Unterstützung des betreuenden fa - miliären Umfelds dienen.
2 Leistungen der Behindertenhilfe

§ 6 Leistungstypen

1 Die Leistungen der Behindertenhilfe umfassen behinderungsbedingt notwen - dige Angebote in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur sowie wei - tere Leistungen, welche die Person mit Behinderung bei der Wahrnehmung dieser Angebote oder in ihrer sozialen Teilhabe unterstützen.
2 Dabei wird unterschieden zwischen:
a. personalen Leistungen an die Person mit Behinderung;
b. nicht personalen Leistungen zugunsten der Person mit Behinderung;
c. weiteren Leistungen.
3 Der Regierungsrat legt die bei der Behindertenhilfe anrechenbaren Leistun - gen fest.

§ 7 Personale Leistungen

1 Personale Leistungen umfassen die behinderungsbedingt notwendigen Leis - tungen der Betreuung und persönlichen Assistenz an die Person mit Behinde - rung.
2 Sie sind so ausgestaltet, dass sie die Wahlfreiheit der Person mit Behinde - rung fördern und deren Mitwirkung bei der Form und Gestaltung des Leistungs - bezugs ermöglichen.
3 Sie werden nach behinderungsbedingtem Bedarf abgestuft.
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 8 Nicht personale Leistungen

1 Nicht personale Leistungen umfassen insbesondere Wohn- und Arbeitsinfra - struktur, Hotellerie, Organisation und Administration im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Leistung zugunsten der Person mit Behinderung.
2 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
9) SR 831.26 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071

§ 9 Weitere Leistungen

1 Die weiteren Leistungen umfassen die Beratung und Unterstützung der Per - sonen mit Behinderung bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs. Sie unter - stützen die Personen mit Behinderung in der sozialen Teilhabe und ermögli - chen ihnen, die ihnen zustehenden individuell bemessenen Leistungen ihrem Bedarf entsprechend in Anspruch zu nehmen.
2 Das Angebot umfasst insbesondere die behinderungsbedingte Begleitung der individuellen Unterstützungsplanung, Beratung, Selbsthilfe, Treffpunkte und Bildungsangebote.
3 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
3 Zugang zu den Leistungen und Leistungsbezug

§ 10 Individuelle Bedarfsermittlung

1 Jede Person mit Behinderung mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat auf Anmeldung bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) Anspruch auf die Durchführung eines Verfahrens zur individuellen Bedarfsermittlung. Dieser Anspruch besteht auch für Personen im IV-Rentenantragsverfahren nach Abschluss bzw. Ausschluss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
2 Mit diesem Verfahren wird der individuelle Bedarf in den Lebensbereichen Wohnen bzw. Tagesstruktur festgestellt. Dieser kann auch einen zeitlich befris - teten Zusatzbedarf im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt beinhalten.
3 Die Durchführung des Verfahrens ist Voraussetzung für den Bezug von indivi - duell bemessenen Leistungen. Vorbehalten sind vorsorgliche Massnahmen in dringenden Fällen.
4 Die Person mit Behinderung wird bei Bedarf im Verfahren der Bedarfsermitt - lung durch weitere Leistungen gemäss § 9 dieses Gesetzes beraten und unter - stützt.
5 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgt anhand einer vom Regie - rungsrat vorgegebenen, fachlich anerkannten Methodik und basiert auf:
a. einer Fremdeinschätzung,
b. einer mit einer Selbsteinschätzung ergänzten Fremdeinschätzung oder
c. einer individuellen Unterstützungsplanung.
6 Auf der Grundlage der Bedarfsermittlung gemäss Absatz 5 legt in der Regel die Abklärungsstelle gemäss § 17 dieses Gesetzes den individuellen Bedarf fest bzw. quantifiziert diesen und gibt eine Empfehlung an die BKSD ab. Sie kann im Auftrag der BKSD bei ausschliesslichen Fremdeinschätzungen Über - prüfungen vornehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
7 Die BKSD kann den ermittelten Bedarf überprüfen und gegebenenfalls korri - gieren. Sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Bedarfsermittlungsme - thodik.
8 Der individuelle Bedarf wird periodisch überprüft. Die Überprüfung kann auch durch die Person mit Behinderung beantragt werden.
9 Das Nähere regelt der Regierungsrat. Er legt insbesondere auch einen Min - destbedarf für den Anspruch auf Zuordnung zu einer Bedarfsstufe fest.

§ 11 Datenerhebung und –aufbewahrung

1 Die Institutionen gemäss IFEG
10 ) , welche die Fremdeinschätzungen vorneh - men, die unterstützendenden Leistungserbringenden der weiteren Leistungen sowie die Abklärungsstelle holen die für die Bestimmung des individuellen Be - darfs erforderlichen Personendaten, insbesondere des medizinischen, psycho - logischen und sozialen Bereichs, bei der Person mit Behinderung ein.
2 Die Abklärungsstelle kann bei Bedarf Dritte, insbesondere externe Fachper - sonen aus dem medizinischen, psychologischen und sozialen Bereich, betreu - ende Familienangehörige und entsprechend eingesetzte Beistände, für die Be - darfsermittlung beiziehen.
3 Die BKSD erhält Zugang zu sämtlichen für die Bedarfsermittlung erhobenen Daten und holt überdies die erforderlichen Daten über Leistungen der Sozial - versicherungen bei der Person mit Behinderung oder bei den Sozialversiche - rungsträgern ein. Sie überprüft den Wohnsitz der Person mit Behinderung.
4 Die Daten erhebenden Institutionen gemäss IFEG
11 ) , die Leistungserbringen - den weiterer Leistungen und die Abklärungsstelle bewahren die von ihnen er - hobenen Daten gemäss der kantonalen Gesetzgebung zur Archivierung auf.

§ 12 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

1 Die Person mit Behinderung ist zur Mitwirkung bei der Bedarfsermittlung und Datenerhebung gemäss §§ 10 und 11 dieses Gesetzes verpflichtet. Sie muss:
a. Auskunft zu ihrem Bedarf an Leistungen geben und auskunftsfähige Per - sonen, Stellen und Sozialversicherungsträger im konkreten Einzelfall zur Auskunft autorisieren;
b. Beiträge und Leistungen von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen haben könnte, beantragen.
2 Kommt die Person mit Behinderung ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflich - ten nicht nach und wird diese nicht durch eine Beistandschaft vertretungsweise wahrgenommen, teilt dies die betreuende Institution, welche die Fremdein - schätzung vornimmt, oder die bzw. der unterstützende Leistungserbringende der weiteren Leistungen der BKSD mit.
10) SR 831.26
11) SR 831.26 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
3 Die BKSD entscheidet auf Nicht-Eintreten mangels ermittelbaren Bedarfs. Sie muss die Person mit Behinderung vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Der Person mit Behinderung ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

§ 13 Wahl der Leistungserbringenden

1 Im Rahmen der zugewiesenen Bedarfsstufe sind Personen mit Behinderung im Wohnsitzkanton sowie im örtlichen Geltungsbereich der IVSE
12 ) grundsätz - lich frei in der Wahl der Leistungserbringenden, wobei:
a. bei der Wahl eines Wohnheims, einer institutionellen Wohnbegleitung oder eines Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplatzes eine Anerkennung der Leistungserbringenden gemäss § 27 dieses Gesetzes vorausgesetzt wird;
b. die Kostenträgerschaft des nach Massgabe der IVSE
13 ) zuständigen Kantons dadurch nicht verändert werden darf.
2 Bei der Wahl von anerkannten Institutionen gemäss IFEG
14 ) werden die Leis - tungen umfassend durch eine oder mehrere Institutionen erbracht. Eine Dop - pelfinanzierung ist nicht möglich.
3 Der Regierungsrat kann beim Bezug von IFEG-Leistungen die Wahl der mög - lichen Leistungserbringenden in Abhängigkeit zur Bedarfsstufe einschränken.
4 Bei der Wahl von ambulanten Leistungen ist die Person mit Behinderung im Rahmen der §§ 26 und 27 dieses Gesetzes frei in der Wahl der Leistungser - bringenden.

§ 14 Bewilligung des Leistungsbezugs

1 Die Person mit Behinderung beantragt bei der BKSD die Bewilligung des Leistungsbezugs.
2 Bei einem gewünschten ausserkantonalen Leistungsbezug ist zudem ein Ge - such des Standortkantons betreffend Kostenübernahme notwendig.
3 Die BKSD prüft den Antrag, weist den ermittelten Bedarf einer Bedarfsstufe zu und bewilligt den Leistungsbezug bzw. lehnt diesen ab.
4 Der Bezug von ambulanten Leistungen kann nur bewilligt werden, wenn die Person mit Behinderung unmittelbar vor dem erstmaligen Leistungsbezug min - destens 12 Monate im Kanton Basel-Landschaft Wohnsitz hatte und nicht ein anderer Kanton in dieser Zeit nach Massgabe der IVSE
15 ) zuständig war. Vor - behalten bleiben Regelungen gemäss § 38 Absatz 2 dieses Gesetzes.
5 Die Bewilligung erfolgt ab Bezug der Leistung, frühestens ab Beginn des Mo - nats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, und endet mit Ablauf der Bewilligung oder mit Beendigung des Leistungsbezugs.
12) GS 35.0726, SGS 855.2
13) GS 35.0726, SGS 855.2
14) SR 831.26
15) GS 35.0726, SGS 855.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
6 Personen, die während des IV-Rentenantragsverfahrens das Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung durchlaufen haben, können ab dem Zeitpunkt des definitiven IV-Rentenentscheides die Bewilligung des Leistungsbezugs be - antragen. Die Bewilligung erfolgt bei einem positiven IV-Rentenentscheid rück - wirkend ab Datum der Rente.

§ 15 Zugang zu Leistungen für Personen mit Behinderung mit aus -

serkantonalem Wohnsitz
1 Personen mit Behinderung mit Wohnsitz in einem anderen Kanton im Gel - tungsbereich der IVSE
16 ) , welche eine IFEG-Leistung mit Standort im Kanton Basel-Landschaft beanspruchen wollen, durchlaufen das Verfahren zur indivi - duellen Bedarfsermittlung gemäss §§ 10 ff. dieses Gesetzes.

§ 16 Mitwirkung beim Leistungsbezug

1 Die Person mit Behinderung hat Anspruch, bei der Ausgestaltung der bewil - ligten Leistungen mitzuwirken.

§ 17 Abklärungsstelle

1 Der Kanton beauftragt oder betreibt selbst oder gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt eine fachlich unabhängige Abklärungsstelle.
2 Deren Aufgaben richten sich nach § 10 Absatz 6 dieses Gesetzes.
3 Sofern die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt die Abklärungsstelle gemeinsam führen, regeln sie deren Organisation und die Kostenträgerschaft in einer Verwaltungsvereinbarung.
4 Finanzierung der Leistungen
4.1 Personale und nicht personale Leistungen

§ 18 Kosten und Vergütung der personalen Leistungen

1 Die Kosten der personalen Leistungen werden unter Vorbehalt von § 20 die - ses Gesetzes durch die Kantonsbeiträge gedeckt.
2 Personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen je Bedarfsstufe vergütet. Die Pauschalen werden je Institution festgelegt und periodisch an für alle In - stitutionen einheitliche Normkosten angeglichen bzw. angenähert. Der Regie - rungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforderun - gen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest. Diese können nach Zielgruppe unterschieden werden.
16) GS 35.0726, SGS 855.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
3 Personale ambulante Leistungen werden anhand von Normkosten je Bedarfs - stufe vergütet. Der Regierungsrat legt die Normkosten gestützt auf den Betreu - ungsbedarf und die Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringenden fest.
4 Der Regierungsrat kann maximale Beiträge für personale Leistungen festle - gen.
5 Die BKSD verfügt die Kosten gemäss Absatz 1 sowie deren Vergütung.

§ 19 Kosten und Vergütung der nicht personalen Leistungen

1 Die Kosten der nicht personalen Leistungen werden im Lebensbereich Woh - nen grundsätzlich durch die Person mit Behinderung, im Lebensbereich Tages - struktur unter Vorbehalt von § - deckt.
2 Reicht die finanzielle Leistungskraft der Person mit Behinderung zur Deckung dieser Kosten nicht aus, kann sie Ergänzungsleistungen beantragen.
3 Nicht personale IFEG-Leistungen werden als Pauschalen bezahlt bzw. vergü - tet. Die Pauschalen werden je Institution festgelegt und periodisch an für alle Institutionen einheitliche Normkosten angeglichen bzw. angenähert. Diese kön - nen nach Bedarfsstufen bzw. Angebotsstruktur unterschieden werden. Der Re - gierungsrat legt gestützt auf den Betreuungsbedarf und die Qualitätsanforde - rungen die Angleichungsparameter sowie die Normkosten fest.
4 Nicht personale ambulante Leistungen für Organisation und Administration gemäss § 8 dieses Gesetzes werden mittels Pauschalen bezahlt bzw. vergütet. Die Pauschalen ermitteln sich anhand von Normkosten. Der Regierungsrat legt die Normkosten für nicht personale Leistungen zugunsten der Person mit Be - hinderung in Anlehnung an die Kosten in vergleichbaren Branchen fest.
5 Die BKSD verfügt die Kosten gemäss Absatz 1 sowie deren Vergütung.

§ 20 Kantonsbeiträge für personale und nicht personale Leistungen

1 Kantonsbeiträge an personale und nicht personale Leistungen werden nur ausgerichtet im Rahmen der bewilligten Bedarfsstufe und vorbehältlich § 13 Absatz 3 dieses Gesetzes,
a. sobald und solange die Leistungen effektiv bezogen werden und
b. soweit keine zweckbestimmten Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Pri - vatversicherungen bezogen werden können.
2 Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der bezogenen Leistung, deren Zuord - nung zu den Lebensbereichen sowie der zeitlichen Beanspruchung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
3 Kommt die Person mit Behinderung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 12 Ab - satz 1 Buchstabe b dieses Gesetzes nicht nach und besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf zweckbestimmte Beiträge und Leistungen insbesondere von Sozialversicherungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privatversicherungen, werden die Kantonsbeiträge um die hypothetischen Einnahmen der Person mit Behinderung aus diesen zweckbestimmten Beiträ - gen und Leistungen reduziert.
4 Jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung eines Kantonsbei - trages massgebenden Verhältnissen ist von der Person mit Behinderung oder ihrer Vertretung der BKSD unverzüglich zu melden.
5 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 21 Kantonsbeiträge für Personen mit Behinderung ohne oder mit

reduzierten Ergänzungsleistungen
1 Sofern die Person mit Behinderung keine oder reduzierte Ergänzungsleistun - gen erhält und ihre finanzielle Leistungskraft nicht ausreicht, gewährt ihr der Kanton Beiträge zur Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs bei nicht personalen Leistungen.
2 Die Berechnung und die Anpassung der Beiträge sowie das weitere Beitrags - verfahren richten sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober
2006
17 ) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - versicherung (ELG).
3 Die BKSD verfügt die Kantonsbeiträge.
4 Die Meldepflicht gemäss § 20 Absatz 4 dieses Gesetzes gilt auch bei wesent - lichen Änderungen in den für die Beanspruchung eines Kantonsbeitrages ge - mäss Absatz 1 massgebenden Verhältnissen.

§ 22 Rückforderung von Kantonsbeiträgen

1 Der Kanton kann Kantonsbeiträge, die zweckentfremdet verwendet wurden oder die in Verletzung der Meldepflicht gemäss §§ 20 Absatz 4 und 21 Ab - satz 4 dieses Gesetzes unrechtmässig bezogen worden sind, bei der Person mit Behinderung zurückfordern.
2 Er kann Kantonsbeiträge, die er wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswer - teverzichts auszurichten hat, bei den Begünstigten zurückfordern. Der zulässi - ge Umfang der Rückforderung nimmt in demjenigen Masse ab, wie es in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Abnahme der An - rechnung von verzichteten Einkünften und Vermögenswerten vorgesehen ist.
3 Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre nach der Entrichtung des je - weiligen Kantonsbeitrages.
4 Die BKSD verfügt die Rückforderung.
17) SR 831.30 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
4.2 Weitere Leistungen an die Person mit Behinderung

§ 23 Betriebsbeiträge an weitere Leistungen

1 Der Kanton gewährleistet mit Betriebsbeiträgen an Leistungserbringende die Beratung und Unterstützung im Rahmen des Verfahrens zur individuellen Be - darfsermittlung.
2 Er kann Leistungserbringenden Betriebsbeiträge an die übrigen weiteren Leistungen zugunsten der Personen mit Behinderung gemäss § 9 dieses Ge - setzes gewähren.
4.3 Ausserkantonaler Leistungsbezug

§ 24 Kosten und Vergütung bei ausserkantonalem Leistungsbezug

1 Die Kosten und die Vergütung der IFEG-Leistungen richten sich bei ausser - kantonalem Leistungsbezug nach den §§ 18 bis 21 dieses Gesetzes, wobei als Pauschalen die Normkosten für personale Leistungen gemäss § 18 Absatz 2 und für nicht personale Leistungen gemäss § 19 Absatz 3 gelten.
2 Abweichungen regelt der Regierungsrat.
3 Können die Kosten für die ausserkantonalen Leistungen nicht in personale und nicht personale Leistungen aufgeteilt werden, legt die BKSD eine pauschale Aufteilung in Anlehnung an den innerkantonalen Durchschnittswert fest.
4 Die BKSD erteilt die Kostenübernahmegarantien im Rahmen des IVSE- Kostenverfahrens.
4.4 Gewährleistung des ausreichenden Angebots an anerkannten Institutionen gemäss IFEG
18 )

§ 25 Planungsbeiträge und Baudarlehen

1 Zur Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an anerkannten Institutio - nen gemäss IFEG
19 ) kann der Kanton Planungsbeiträge und Baudarlehen an die betriebsführende Trägerschaft bewilligen, sofern das Projekt nicht über Betriebsmittel finanzierbar ist.
2 Planungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlende Beiträge. Sie betragen höchs - tens 50% der Planungskosten.
3 Baudarlehen sind zu verzinsen und zurückzuzahlen. Sie betragen höchstens
30% der Baukosten.
4 Planungsbeiträge und Baudarlehen werden mittels Leistungsvereinbarung zwischen der betriebsführenden Trägerschaft und der BKSD geregelt.
18) SR 831.26
19) SR 831.26 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
5 Der Regierungsrat legt Eckwerte für die Leistungsvereinbarungen fest.
5 Anforderungen an Leistungserbringende

§ 26 Allgemeine Anforderungen an Leistungserbringende der perso -

nalen und nicht personalen Leistungen
1 Leistungserbringende können personale und nicht personale Leistungen er - bringen, wenn sie:
a. die dafür erforderlichen Mindestanforderungen an die Qualität in fachli - cher und gegebenenfalls baulicher Hinsicht erfüllen und
b. mit jeder von ihnen betreuten Person mit Behinderung einen schriftlichen Betreuungsvertrag abschliessen, welcher die von ihnen erbrachten Leis - tungen und das dafür geschuldete Entgelt regelt.
2 Der Regierungsrat legt die Mindestanforderungen an die Qualität und die baulichen Standards fest.
3 Nicht als Leistungserbringende gelten Angehörige. Angehörige einer Person mit Behinderung sind ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Part - nerin oder ihr eingetragener Partner, ihre faktische Lebenspartnerin oder ihr faktischer Lebenspartner, ihre Verwandten gerader Linie und ihre voll- und halbbürtigen Geschwister.

§ 27 Anerkennung

1 Das Vorliegen einer Anerkennung ist Voraussetzung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen an die Leistungserbringung in einem Wohnheim, durch in - stitutionelle Anbietende von Wohnbegleitungen sowie von Arbeits- bzw. Tages - gestaltungsplätzen für mehr als 3 Personen mit Behinderung.
2 Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen gemäss § 26 dieses Gesetzes:
a. die Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organi - sationsform sinngemäss nach Artikel 5 Absatz 1 des IFEG
20 ) erfüllt sind,
b. der Zugang zu einer unabhängigen Anlaufstelle für Beanstandungen gewährleistet ist,
c. die Vorgaben der BKSD insbesondere zu Gewaltprävention, Freiheits - rechte einschränkenden Massnahmen und Personalanstellung eingehal - ten werden und
d. für das Angebot ein entsprechender Bedarf besteht.
3 Institutionen gemäss IFEG
21 ) müssen zudem die Bedingungen gemäss der IVSE
22 ) und ihren ausführenden Richtlinien erfüllen.
20) SR 831.26
21) SR 831.26
22) GS 35.0726, SGS 855.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
4 Die Anerkennung wird befristet erteilt und kann mit Auflagen und Bedingun - gen verbunden werden.
5 Die BKSD erteilt oder verweigert die Anerkennung.
6 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 28 Aufsicht

1 Die BKSD beaufsichtigt die anerkannten Leistungserbringenden sowie nicht anerkannte Wohnheime für urteilsunfähige Personen mit Behinderung gemäss

Artikel 387 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

23 ) (ZGB).
2 Die Aufsicht richtet sich nach den Anerkennungskriterien gemäss § 27 Ab - satz 2 Buchstaben a bis c dieses Gesetzes und der Intensität des Schutzbe - dürfnisses der Person mit Behinderung.
3 Werden die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht erfüllt, kann die Aner - kennung entzogen bzw. können Massnahmen bis hin zur Schliessung des Angebots verfügt werden.
4 Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 29 IVSE

24 ) -Unterstellung von Institutionen gemäss IFEG
25 )
1 Ist der Kanton Basel-Landschaft Standortkanton einer anerkannten Institution gemäss IFEG
26 ) , kann er diese der IVSE
27 ) unterstellen.
2 Die BKSD erteilt, verweigert und entzieht die IVSE
28 ) -Unterstellung.

§ 30 Anerkennung von ausserkantonalen Institutionen gemäss

IFEG
29 )
1 Institutionen gemäss IFEG
30 ) mit anderem Standortkanton können anerkannt werden, wenn der Standortkanton sie der IVSE
31 ) unterstellt hat.
2 Institutionen gemäss IFEG
32 ) , welche nicht der IVSE
33 ) unterstellt sind, können anerkannt werden, wenn keine geeignete Wohn- und Betreuungsmöglichkeit innerkantonal oder in einer der IVSE unterstellten ausserkantonalen Institution gemäss IFEG besteht.
3 Die Anerkennung erfolgt jeweils mit einer Kostenübernahmegarantie für die Dauer des Leistungsbezugs der Person mit Behinderung.
4 Die BKSD erteilt, verweigert und entzieht die Anerkennung.
23) SR 210
24) GS 35.0726, SGS 855.2
25) SR 831.26
26) SR 831.26
27) GS 35.0726, SGS 855.2
28) GS 35.0726, SGS 855.2
29) SR 831.26
30) SR 831.26
31) GS 35.0726, SGS 855.2
32) SR 831.26
33) GS 35.0726, SGS 855.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071

§ 31 Anforderungen an Leistungserbringende weiterer Leistungen

1 Die Anforderungen an Erbringende weiterer Leistungen werden in der Leis - tungsvereinbarung geregelt. Diese regelt die Anforderungen an Qualität und Betriebsführung. Sie kann zudem Anforderungen an die Optimierung der Leis - tungserbringung enthalten.
6 Bedarfsplanung

§ 32 Inhalt

1 Der Kanton schafft mit der Bedarfsplanung die Voraussetzungen zur Gewähr - leistung des notwendigen Angebots an Leistungen in den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur. Die Bedarfsplanung dient zudem der Steuerung desselben.

§ 33 Umsetzung

1 Die Bedarfsplanung bezeichnet ausgehend vom individuellen Bedarf der Per - sonen mit Behinderung den zu erwartenden qualitativen und quantitativen Be - darf und die Kosten für personale und nicht personale Leistungen unter Be - rücksichtigung des regionalen Angebotes und der Diversität der Bedürfnisse der Personen mit Behinderung.
2 Sie bestimmt aufgrund der Analyse des qualitativen und quantitativen Angebotes und der Nachfrage den Bedarf an weiteren Leistungen zugunsten der Personen mit Behinderung.
3 Der Regierungsrat legt die Eckwerte für die Umsetzung der Bedarfsplanung fest.

§ 34 Durchführung

1 Die Bedarfsplanung der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt wird gemeinsam periodisch erstellt. Sie umfasst den kurz- und mittelfristigen Bedarf.
2 Die Organisationen der Leistungserbringenden und der Personen mit Behin - derung werden angehört.
3 Die gemeinsame Bedarfsplanung wird durch die Regierungsräte der beiden Kantone genehmigt.

§ 35 Datenbeschaffung

1 Die BKSD erhebt die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten.
2 Die für die Bedarfsplanung notwendigen Daten der Bedarfsermittlung werden ihr durch die Institutionen gemäss IFEG
34 ) und die Abklärungsstelle in anonymi - sierter Form zur Verfügung gestellt.
34) SR 831.26 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
3 Weitere für die Bedarfsplanung notwendige statistische und anderweitig ag - gregierte Daten werden ihr in anonymisierter Form vom Statistischen Amt und gegebenenfalls vom Durchführungsorgan der Ergänzungsleistungen zur Verfü - gung gestellt.

§ 36 Mitwirkung

1 Die Leistungserbringenden sowie die Personen mit Behinderung stellen auf Anfrage die zur Bedarfsplanung notwendigen Daten zur Verfügung.

§ 37 Leistungsvereinbarungen

1 Der Kanton regelt mittels Leistungsvereinbarung auf der Basis der Bedarfs - planung das Angebot von Institutionen gemäss IFEG
35 ) und dessen Vergütung, bei den weiteren Leistungen die gegenseitigen Leistungen, deren Vergütung sowie die Anforderungen an Qualität und Berichterstattung.
2 Die BKSD ist für den Abschluss und die Bewirtschaftung der Leistungsverein - barungen zuständig.
7 Interkantonale Zusammenarbeit

§ 38 Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt

1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt arbeiten im Bereich der Be - hindertenhilfe zusammen.
2 Sie können die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe ausser - halb des Geltungsbereichs der IVSE
36 ) regeln. Dabei richtet sich die Zuständig - keit des Kantons für die finanzielle Vergütung sinngemäss nach der IVSE.
3 Der Regierungsrat ist für den endgültigen Abschluss entsprechender Staats - verträge zuständig.
8 Verfahrensbestimmungen

§ 39 Schweigepflicht

1 Mitarbeitende privater Institutionen und öffentlich-rechtlicher Anstalten, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen betraut sind, unterstehen gegenüber Dritten derselben Schweigepflicht wie die Behör - denmitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden.
35) SR 831.26
36) GS 35.0726, SGS 855.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071

§ 40 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide über die Bedarfsstufe, den Leistungsbezug sowie die Kosten und deren Vergütung kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle mündlich oder schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
3 Einsprachen gegen Verfügungen gemäss Absatz 1 und Beschwerden gegen diese Einspracheentscheide haben keine aufschiebende Wirkung.
4 Gegen Einspracheentscheide und alle anderen Verfügungen gestützt auf die - ses Gesetz kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgeset - zes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988
37 ) (VwVG BL) Beschwerde erhoben werden.
9 Schlussbestimmungen

§ 41 Übergangsbestimmungen

1 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs für Personen mit Behinderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes IFEG
38 ) -Leistungen im Kanton Basel-Landschaft beanspruchen, erfolgt erstmals und in Abweichung zu den Bestimmungen in § 10 dieses Gesetzes ausschliesslich mittels Fremdeinschätzung durch die betreuende Institution.
2 Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ambulante Leistungen in Anspruch nehmen, beziehen die bisherigen Leistungen bis sie das Verfahren zur individuellen Unterstützungsplanung gemäss §§ 10 ff. die - ses Gesetzes durchlaufen. Sie durchlaufen dieses Verfahren innerhalb von maximal 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ein Antrag ist nicht erfor - derlich. Die BKSD legt Phasen für die Bedarfsermittlungen fest und teilt die Personen mit Behinderung diesen zu.
3 Personen mit Behinderung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen der Behindertenhilfe ausserhalb der Kantone Basel-Landschaft und Basel- Stadt beziehen, geniessen Besitzstand für die bisher bezogenen Leistungen.
4 Personen, welche keine Rente der IV beziehen und an deren Aufenthalt das Bundesamt für Sozialversicherungen im Jahr 2007 Betriebsbeiträge ausrichte - te, gelten für die Dauer ihres Aufenthalts im Bereich Wohnen und in der Tages - struktur als Person mit Behinderung.
5 Personen mit einer IV-Teilrente sowie Personen gemäss Absatz 4 geniessen Besitzstand für ihren Leistungsbezug im Bereich Arbeit während 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
37) GS 29.677, SGS 175
38) SR 831.26 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
6 Auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes hin erfolgt die Festlegung der Pauscha - len je Bedarfsstufe für IFEG
39 ) -Leistungen grundsätzlich auf der Basis des für das Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbarten Nettoaufwandes gemäss IVSE
40 ) je Institution und Leistungsbereich. Der Regierungsrat kann bei erheblichen Abweichungen von Referenzwerten Ausnahmen festlegen.
7 Der Regierungsrat kann minimale Pauschalen für nicht personale IFEG
41 ) - Leistungen festlegen, bis einheitliche Normkosten erreicht sind.
8 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Anerkennungen für das Betreiben eines Wohnheims sowie das institutionelle Anbieten von Wohnbegleitung und Arbeits- bzw. Tagesgestaltungsplätzen bleiben bis zu ihrer Überprüfung beste - hen. Sie werden innerhalb von 3 Jahren im Hinblick auf die Erfüllung der in die - sem Gesetz definierten Kriterien überprüft. Die BKSD legt Phasen für die Über - prüfung fest und teilt die Institutionen diesen zu.
9 Der Regierungsrat regelt die Verwendung der bestehenden Rücklagen sowie die Bildung von Rücklagen bis zur Einführung von einheitlichen Normkosten.
39) SR 831.26
40) GS 35.0726, SGS 855.2
41) SR 831.26 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.071 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.09.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.071 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.071
SGS - Nr . 853 GS- Nr . 2016. 071 Er l as sd at um 29 . Se pt em be r 2 01 6 ( LR V 2015- 243 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 201 7 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das L andr at spr ot okol l der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr / Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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