Fusionsverordnung (175.610)
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Fusionsverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Fusionsverordnung (FusV) vom 24. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz) vom 29. April 2012 (FusG), beschliesst:

Art. 1 Grenzänderungen

1 Sind sich die Exekutiven der beteiligten Körperschaften über den Bedarf für eine Grenzänderung oder die Durchführung der erforderlichen Abstimmun - gen nicht einig, kann die Standeskommission um Vermittlung ersucht wer - den oder von sich aus vermitteln.
2 Im Falle von kantonsübergreifenden Grenzänderungen sind die Verhand - lungen durch die Standeskommission zu führen.

Art. 2 Anordnung von Grenzänderungen

1 Die Exekutive einer beteiligten Körperschaft kann bei der Standeskommis - sion ein Gesuch um Anordnung von Grenzänderungen eingeben.
2 Wurde noch keine Abstimmung über die Gebietsänderung durchgeführt, kann die Standeskommission eine solche anordnen.
3 Ergibt sich keine einvernehmliche Lösung, unterbreitet die Standeskom - mission das Gesuch dem Grossen Rat und stellt ihm Antrag.
4 Ein wichtiger Grund für die Anordnung einer Grenzänderung ist anzuneh - men, wenn das Interesse an der Änderung deutlich grösser ist als das Inter - esse am Festhalten einer Differenz. Dies ist insbesondere der Fall, wenn wegen einer geringfügigen Gebietsdifferenz eine anschliessende Fusion ver - unmöglicht wird.

Art. 3 Gebietsdeckung

1 Eine Grundsatzabstimmung über die Aufnahme einer oder mehrerer Schul - gemeinden durch einen Bezirk kann erst vorgenommen werden, wenn die Beschlüsse für allenfalls erforderliche Grenzänderungen vollzogen sind.
2 Sollen mehrere Schulgemeinden in einem Schritt durch einen Bezirk über - nommen werden, müssen die Gebiete der Schulgemeinden in ihrer Gesamt - heit dem Gebiet des Bezirks entsprechen. Diesfalls kann die Aufnahme auch ohne vorherigen Zusammenschluss der Schulgemeinden zu einer Schulge - meinde vorgenommen werden, sofern zur Aufnahme übereinstimmende Be - schlüsse aller Körperschaften bestehen.

Art. 4 Abstimmungen bei Aufnahmen

1 Stimmen bei der Aufnahme einer Schulgemeinde durch einen Bezirk beide Körperschaften an der Urne oder beide an Versammlungen über den Grund - satz und danach über den Vertrag ab, führt der Bezirksrat die Abstimmun - gen über den Grundsatz und über den Vertrag im Namen beider Körper - schaften durch. Der Schulrat der aufzunehmenden Schulgemeinde legt sei - ne Position in den Abstimmungsunterlagen dar und vertritt an den gegebe - nenfalls durchzuführenden Versammlungen seine Anträge.
2 Entscheidet eine Körperschaft an der Urne, die andere an einer Versamm - lung, können die beiden Exekutiven auf eine der beiden Abstimmungen ver - zichten und beschliessen, dass entweder an der Urne oder an der Ver - sammlung abgestimmt wird.
3 Werden mit einem Entscheid mehrere Schulgemeinden aufgenommen, gilt diese Bestimmung nicht.

Art. 5 Anschluss an Schulgemeinde

1 Für den Anschluss einer Schulgemeinde, die seit fünf Jahren keine eigene Schule mehr führt, an eine andere Schulgemeinde gelten die Regeln für den Zusammenschluss, ausser: a) die Behörden bedürfen für das Erarbeiten eines Vertrags keines Grundsatzbeschlusses; b) das Gebiet der inaktiven Schulgemeinde kann auf mehrere Schulge - meinden aufgeteilt werden; c) mit dem Anschluss entsteht keine neue Schulgemeinde, die ange - schlossene Schulgemeinde gilt aber als aufgehoben;
d) die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, der Name und die Or - ganisation, die Erlasse der aufnehmenden Körperschaft sowie die Rechte und Pflichten gelten für das ganze neue Gebiet weiter, es sei denn, es wird mit dem Anschluss ausdrücklich Anderes beschlossen; e) für den Übergang besorgen die Behörden der aufnehmenden Schul - gemeinde das Erforderliche, sodass kein vorbereitendes Organ nötig ist; f) der Antrag auf eine Anordnung des Anschlusses durch den Grossen Rat kann auch durch die Standeskommission gestellt werden; g) für die Anordnung des Anschlusses ist keine Zweidrittelsmehrheit nö - tig.
2 Der Grosse Rat kann einen Anschluss anordnen, wenn sich für eine sach - lich begründete Anschlusslösung trotz Vermittlung durch die Standeskom - mission keine einvernehmliche Lösung ergibt.

Art. 6 Vertrag

1 Der Vertrag über den Zusammenschluss oder die Aufnahme regelt die wichtigsten Punkte des Verfahrens und der Struktur der künftigen Körper - schaft.
2 Er bezeichnet die bis zur ordentlichen Wahl der Organe der neuen Körper - schaft für die Geschäftsführung zuständigen Personen sowie deren Zustän - digkeiten und Befugnisse.
3 Er kann weitere Regelungen über die neue Körperschaft enthalten.

Art. 7 Bezirks- oder Gemeindereglement

1 Für die Detailregelung über die Organisation, die Zuständigkeiten und das Funktionieren der neuen Körperschaft ist ein neues Bezirks- oder Gemein - dereglement zu erlassen; im Falle von Aufnahmen sind auch Reglementsre - visionen möglich.
2 Über das neue Reglement oder eine Reglementsrevision ist losgelöst vom Beschluss über die Fusion zu befinden.
3 Bei Aufnahmen kann über das neue Reglement oder die Reglementsrevisi - on unter Vorbehalt des Zustandekommens des Aufnahmebeschlusses am gleichen Abstimmungstermin befunden werden.

Art. 8 Anordnung von Fusionen

1 Nach einer nicht erfolgreichen Abstimmung über eine Fusion von mehr als zwei Körperschaften kann die Exekutive einer beteiligten Körperschaft bei der Standeskommission ein Gesuch über die Anordnung einer Fusion einrei - chen.
2 Die Standeskommission kann zwischen den Körperschaften vermitteln.
3 Wird auf eine Vermittlung verzichtet oder ergibt sich keine einvernehmliche Lösung, unterbreitet die Standeskommission das Gesuch dem Grossen Rat und stellt ihm Antrag.
4 Ein wichtiger Grund für die Anordnung einer Fusion ist anzunehmen, wenn das Interesse an der Fusion deutlich höher ist als das Interesse am Festhal - ten einer der Fusion entgegenstehenden Differenz.

Art. 9 Abstimmungen

1 Grundsatzabstimmungen für Fusionen und abschliessende Abstimmungen über Grenzänderungen, Zusammenschlüsse, Aufnahmen und Anschlüsse finden in den betroffenen Körperschaften gleichzeitig statt.
2 Die Resultate werden gleichzeitig bekanntgegeben.

Art. 10 Sicherungsmassnahmen

1 Die Sicherungsmassnahmen für Ausgaben, Verpflichtungen, Veräusserun - gen und Steuermassnahmen gemäss Fusionsgesetz gelten solange, bis die fusionierte Körperschaft entstanden ist oder die Verhandlungen über einen Fusionsvertrag gescheitert sind.
2 Die Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn mindestens eine der betei - ligten Körperschaften unter Zustimmung der Stimmbevölkerung den Auftrag für Verhandlungen zurückgenommen hat.

Art. 11 Kantonsbeitrag bei Zusammenschlüssen

1 Beim Zusammenschluss zweier Körperschaften umfasst der Kantonsbei - trag: a) die Differenz zwischen der Steuerkraft pro Person in der neuen Kör - perschaft und der Steuerkraft pro Person der finanzstärkeren der bei - den zusammenschliessenden Körperschaften, beschränkt auf die Be - völkerungszahl der finanzstärkeren Körperschaft und den Umfang des dort bisher erhobenen Steuerfusses, abzüglich zweier Steuerpro - zente; b) den Verlust aus wegfallenden Finanzausgleichs- und Härtefallbeiträ - gen der beiden vormaligen Körperschaften im Vergleich zur neuen Körperschaft.
2 Für die Steuerkraft wird der Wert im letzten Kalenderjahr vor dem Zusam - menschluss mit jener der neuen Körperschaft im Jahr des Zusammen - schlusses verglichen, je mit dem Stand der Steuereingänge am Ende des Jahres nach dem Abschluss des fraglichen Kalenderjahrs.
3 Als Steuerfuss wird der durchschnittliche Steuerfuss in den letzten drei Jahren vor dem Zusammenschluss genommen; allfällige ausserordentliche Aufwendungen, beispielsweise der Neubau eines Schulhauses, werden rechnerisch abgezogen.
4 Für die Bemessung des Verlusts aus dem Finanzausgleich wird der Wert im Kalenderjahr vor dem Zusammenschluss mit jenem der neuen Körper - schaft im Kalenderjahr des Zusammenschlusses genommen.

Art. 12 Kantonsbeitrag in anderen Fällen

1 Bei Anschlüssen und bei Gebietsänderungen sowie bei Zusammenschlüs - sen von mehr als zwei Körperschaften wird der Kantonsbeitrag in sinnge - mässer Anwendung der Regelung für die Zusammenschlüsse berechnet. Es können weitere Sondereffekte berücksichtigt werden.
2 Bei Aufnahmen einer oder mehrerer Schulgemeinden durch einen Bezirk wird kein Kantonsbeitrag geleistet.

Art. 13 Bemessung und Abstufung des Beitrags

1 Der Kantonsbeitrag deckt im ersten Jahr die volle rechnerische Differenz, im zweiten Jahr zwei Drittel und im dritten Jahr ein Drittel.
2 Die Standeskommission kann ab dem Beschluss über die Fusion, den An - schluss oder die Gebietsänderung Akontozahlungen bewilligen.

Art. 14 Ergänzendes Recht

1 Die Standeskommission kann für den Vollzug dieser Verordnung das Erfor - derliche regeln.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-32

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.06.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-32
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