Kantonale Pflegekinderverordnung (211.224)
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Kantonale Pflegekinderverordnung

- und Erwachsenenschutzbehörde ist zustände Behörde - chutzbehörde die Entgegennahme der Meldung nststellen für die - und Kindes - und Er- wachsenen- schutzbehörde Andere kanto- nale Dienststel- len
- mehr als sechs Jugendliche ab Ende der Schulpflicht zur re- gelmässigen Betreuung tagsüber aufzunehmen. c) das Erziehungsdepartement bei Einrichtungen für regelmässige familien - und schulergänzende Betreuung von Kindern und Ju- gendlichen tagsüber vor und während der Schulpflicht. 3)
2 Bewilligung und Aufsicht im Bereich sonderpädagogische Heime und Platzierungen richten sich nach der Sonderschulverordnung
§ 3
1 Das kantonale Sozialamt ist die Fachstelle im Bereich der interkan- tonalen sozialen Platzierungen gemäss Interkantonaler Vereinba- rung Soziale Einrichtungen (IVSE) Bereich A.
2 Das k antonale Sozialamt a) prüft die Gesuche um IVSE -Anerkennung im Bereich A; b) erteilt die Bewilligung gemäss IVSE -Richtlinien; c) prüft die Kostenübernahmegarantien.
3 Die IVSE-Zuständigkeit im Bereich Sonderschulung richtet sich nach der Sonderschulverordnung.

§ 4 Die Vertrauensperson gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b PAVO muss nicht

der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde angehören. II. Weitergehende Bes timmungen im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 PAVO

§ 5 Die Bemessung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche, die

nach Art. 4 ff. PAVO in einer privaten Pflegefamilie untergebracht sind, richtet sich nach Anhang 1.
§ 5a
5)
1 Als Tage spflege im Sinne von Art. 12 PAVO gilt die regelmässige Betreuung tagsüber von maximal fünf Kindern unter zwölf Jahren gleichzeitig im eigenen Haushalt. Eigene Kinder werden miteinge- rechnet.
2 Die regelmässige Betreuung von mehr als fünf Kindern fällt unt den Begriff der Heimpflege im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PAVO. Die Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO sowie die Bestimmungen im Anhang 2 gelten sinngemäss. Zuständigkeit im Bereich IVSE Vertrauensper- son Familienpflege Tagespflege
und schulergänzende Betreuung von
7) hen und in die kantonale Geset-
2018, S. 2015). RRB vom 8. Dezember 2020, in Kraft getreten Heimpflege Übergangsbe- stimmungen 4) Inkrafttreten
Anhang 2 7) - chen: - und Organisationsstruktur, die Kompetenzrege- hoden - und Unfallkonzept ird). Betriebsöffnungszeit zlich einen ak-
b) Kindererzieherin / Kindererzieher HF; c) Sozialpädagogin / Sozialpädagoge HF / FH; d) Lehrerin / Lehrer (alle Schulstufen; ab Sekundar stufe I nur im Bereich der schulergänzenden Betreuung); e) Soziokulturelle Animatorin / Soziokultureller Animator FH.
2. Im Bereich der familienergänzenden Betreuung haben Betreu- ungspersonen mit einer Ausbildung gemäss Ziff. 1 lit . c bis e zu- sätzlich eine mindestens dreimonatige spezifische Berufserfah- rung (bei einem 100% -Pensum) in der Kinderbetreuung und/oder eine bereichsspezifische Weiterbildung im Umfang von mindes- tens 160 Kontaktstunden (exklusive Selbststudium) nachzuwei- sen.
3. Über die Anerkennung ausländischer Diplome von reglementier- ten Berufen entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation (SBFI). Für ausländische Hochschuldip- lome in einem nicht reglementierten Beruf ist das Swiss ENIC zuständig. Für ausländische Lehrdiplome ist die Erziehungsdi- rektorenkonferenz (EDK) zuständig. C. Anforderungen an die Leitungsperson
1. Ab drei Mitarbeitenden muss mindestens eine pädagogische Fachperson eine Führungsausbildung von mindestens 400 Kon- taktstunden (exklusive Selbststudium) absolviert haben.
2. Wird die Leitung innerhalb einer Betreuungseinrichtung auf meh- rere pädagogische Fachpersonen aufgeteilt oder ist die Betreu- ungseinrichtung einer Organisation / Trägerschaft mit drei oder mehr Standorten angegli edert, muss mindestens eine pädagogi- sche Fachperson bzw. die Bereichsleitung eine Führungsausbil- dung gemäss Ziff. 1 vorweisen. Die übrigen Leitungspersonen bzw. die Standortleitungen benötigen eine Führungsausbildung von mindestens 200 Kontaktstunden (exkl usive Selbststudium).
3. Ist die Betreuungseinrichtung einer Schule oder einem Kinder- garten angegliedert, kann die Leitung dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin oder dem Schulvorsteher bzw. der Schulvorsteherin übertragen werden. Voraussetzung dafür ist eine Schulleitungs- ausbildung oder eine Führungsausbildung gemäss Ziff. 1.
4. Die Führungs - oder Schulleitungsausbildung kann nach der Übernahme der Funktion als Leitungsperson absolviert werden. Sie muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Stellenan- tritt begonnen werden.
- bzw. Betreuungszeit von weniger als 15 Stun- w. die Standortleitung muss innerhalb der aktstunden (exklusive Selbst- - bzw. Betreuungszeit er Betreu- ungspersonen denjenigen der pädagogi- h Kin- lidierungsverfahrens;
E. Betreuungsschlüssel
1. Altersgruppen Kinder - Baby bis und mit 18 Monate - Kleinkind ab 19 Monate bis zum Kinder garteneintritt - Schulkind im 1. Zyklus Ab dem Kindergarteneintritt bis zum Ende der 2. Klasse der Primarschule - Schulkind im 2. / 3. Zyklus Ab der 3. Klasse der Primar schule bis zum Ende der Schul pflicht
2. Gewichtung der Plätze - Babys belegen 1.5 Plätze - Kleinkinder belegen 1 Platz - Schulkinder im 1. Zyklus belegen 0.75 Plätze - Schu lkinder im 2. / 3. Zyklus belegen 0.5 Plätze
3. Pro sechs Plätze ist eine Betreuungsperson in der unmittelbaren Betreuungsarbeit notwendig. F. Anordnung und Aufteilung der Räume
1. Für die Räume muss eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzungsbewilligung vorliegen.
2. Die Räume müssen über genügend Tageslicht verfügen und den Bedingungen angepasst und zweckdienlich sein.
3. Für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen stehen pro Kind mindestens 5 m2 nutzbare Fläche zur Verfügung (ohne Neben- räume).
4. Es stehen mindestens zwei Haupträume zur Verfügung, welche ausschliesslich für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen genutzt werden. Als Nebenräume gelten insbesondere: Küche, WC, Büro - und Gesprächsräume, Räume ohne Tageslicht, Gar- derobe, Ruhe- und Schlafräume.
5. Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche steht zwecks Erledi- gung von Hausaufgaben geeignete Infrastruktur zur Verfügung.
6. Der Pflegebereich trägt der Intimsphäre der Kinder und Jugend- lichen Rechnung.
7. Geeignete Spielmöglichkeiten im Freien sind ums Haus oder in unmittelbarer Nähe vorhanden.
-/Pausenaufenthaltsraum nd Jugendlichen; besuchen.
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