Gesetz über Geoinformation (214.7.1)
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Gesetz über Geoinformation

Gesetz über Geoinformation (kGeoIG) vom 08.11.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2013) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 21. Mai 2008 über Geoinforma - tion (GeoIV); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV); nach Einsicht in die Botschaft 2012-DFIN-6 des Staatsrates vom 26. Juni
2012; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geoinfor - mation. Es enthält namentlich die Vorschriften, die auf der Kompetenzdele - gation an die Kantone im Bundesrecht beruhen, und es bildet die Grundlage für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2 Die amtliche Vermessung wird in einem Spezialgesetz geregelt.

Art. 2 Organisation – Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die kantonale Oberaufsicht über die Geoinformation aus.

Art. 3 Organisation – Spezialisiertes Amt für Geoinformation

1 Das spezialisierte Amt für Geoinformation
1 ) (das Amt) ist für die Koordina - tion der kantonalen Stellen im Bereich der Geoinformation zuständig; es defi - niert die kantonale Geodaten-Infrastruktur. Es erlässt die dazu notwendigen Richtlinien.
1) Heute: Amt für Vermessung und Geomatik.
2 Das Amt ist der Direktion unterstellt, die für die Geoinformation, die amtli - che Vermessung und den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe - schränkungen zuständig ist 2 ) .

Art. 4 Katalog

1 Der Staatsrat erstellt einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts. Für diese Geodaten kommt die Bundesgesetzgebung über Geoinfor - mation zur Anwendung, die sinngemäss gilt.
2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an diese Geobasisdaten und an die Geometadaten, die der Beschreibung von Geodaten dienen.
3 Er bestimmt die Zugangsberechtigungsstufen für diese Geodaten nach dem Modell des Bundes.
4 Er bestimmt die Geodaten, die über einen Download-Dienst zur Verfügung gestellt werden müssen.
5 Im Katalog wird für Geobasisdaten des Bundesrechts, für die der Kanton zuständig ist, die zuständige Stelle aufgeführt.
6 Ist die Gemeinde für das Erheben, Nachführen oder Verwalten der Geoba - sisdaten zuständig, so wird im Katalog die zuständige kantonale Stelle ange - geben.

Art. 5 Geodienste

1 Der Staatsrat bestimmt die Geodienste von kantonalem Interesse. Diese werden vom Amt eingerichtet und betrieben.
2 Er erlässt die Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforde - rungen an diese Geodienste.

Art. 6 Austausch unter Behörden

1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten.
2 Die Artikel 37–39 GeoIV gelten sinngemäss.

Art. 7 Gebühren

1 Der Staatsrat erlässt einen Tarif der Gebühren, die für den Zugang zu den Geobasisdaten und deren Nutzung erhoben werden.
2 Diese Gebühren umfassen höchstens die Grenzkosten und einen angemesse - nen Beitrag an die Infrastruktur.
2) Heute: Finanzdirektion.
3 Für den Austausch von Geobasisdaten unter Behörden werden keine Gebüh - ren erhoben.
4 Die Spezialgesetze bleiben vorbehalten.

Art. 8 Archivierung

1 Das Amt wird mit der Archivierung der Geodaten, für die der Kanton zu - ständig ist, beauftragt.
2 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Art. 9 Organisation

1 Das Amt führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän - kungen.

Art. 10 Inhalt

1 Der Staatsrat kann neben den Geobasisdaten des Bundesrechts zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten bezeichnen, die zum Bestand des Ka - tasters gehören.

Art. 11 Aufnahme in den Kataster

1 Die Artikel 5–7 ÖREBKV gelten sinngemäss.
2 Sind die Anforderungen für die Aufnahme nicht erfüllt, so weist das Amt den Antrag zurück und teilt seinen Entscheid der zuständigen Stelle mit.
3 Gegen den Entscheid des Amtes kann bei der Direktion, der das Amt unter - stellt ist, Einsprache erhoben werden.
4 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Stelle, die den Antrag gestellt hat, kann Beschwerde erheben.

Art. 12 Beglaubigte Auszüge

1 Beglaubigte Auszüge werden vom Amt erstellt und abgegeben.
2 Es erhebt für die Auszüge eine Gebühr, deren Höhe vom Staatsrat beschlos - sen wird.
3 Schlussbestimmung

Art. 13

1 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 3 )
3) Datum des Inkrafttretens: 1. April 2013 (StRB 15.1.2013).
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.11.2012 Erlass Grunderlass 01.04.2013 2012_104 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.11.2012 01.04.2013 2012_104
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