Kantonale Zivilstandsverordnung
. 32 des Gesetzes über die Einführung des Schwei- Zivilstandskreis Amtssprache Zivilsta nds - beamtinnen und Zivilstands - beamte Geschäftszeit
§ 5
1 Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt ist das Amt für Justiz und Gemeinden.
2 Die Aufsichtsbehörde erlässt die zum Vollzug notwendigen Wei- sungen.
3 Sie beantragt die Einrichtung, Änderung und Löschung von Zu- griffsrechten auf die zentrale Datenbank Infostar.
§ 6
1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Verfü- gungen des Zivilstandsamtes. Das Verf ahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Sie nimmt die Disziplinarbefugnisse im Sinne von Art. 47 ZGB wahr und beurteilt Verstösse gegen die Meldepflichten gemäss Art. 91 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung. II. Besondere B estimmungen
§ 7
1 Die Akten sind der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten, wenn bei der Beurkundung des Personenstandes, in einem Ehe- schliessungsverfahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum Ausland besteht oder ausländisches Recht anzuwenden ist. 2)
2 Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Beurkundungen oder Länder das Zivilstandsamt von der Vorlage zur Prüfung entbinden.
§ 8 Die mit der Sache befasste Zivilstandsbehörde zieht zuhanden der
Strafverfolgungsbehörde die Dokumente ein, bei denen der Ver- dacht auf Fälschung oder auf unrechtmässige Verwendung besteht.
§ 9
1 Für die Beurkundung von kantonalen Verwaltungsverf ügungen und Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b und lit. c der eidgenössischen Zivilstandsverordnung ist ein Sonderzivil- standsamt zuständig, das dem Amt für Justiz und Gemeinden ange- gliedert ist. Aufsichts - behörde Rechtsmittel - , Disziplinar - und Strafbefugnisse Aktenprüfung Einziehung von Dokumenten Verwaltungs - verfügungen und ausländische Entscheidungen
über ausländische Entschei- eilen, wenn erstinstanzlich ein kantonales Gericht mit. Zivilstands- um einen von der einer an ihrem Wohnsitz verstorbenen Person kann dem Gerichtsurteile Ablage Archivierung Trauungsort und Gebühren 4) Meldung von Todesfällen
2 Die Bestattungsbeamtin oder der Bestattungsbeamte beziehungs- weise die Einwohnerkontrolle melden den Todesfall dem Zivilstands- amt; sie sind für die Übergabe der ärztlichen Todesbescheinigung an das Zivilstandsamt verantwortlich.
3 In Ausnahmefällen kann die Bestattungsbeamtin oder der Bestat- tungsbeamte die Bestattung erlauben oder den Leichenpass aus- stellen, ohne dass eine Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles beim Zivilstandsamt vorliegt. In diesem Fall muss unverzüglich Mel- dung an das Zivilstandsamt erstattet werden.
§ 15 Zur Erledigung der folgenden Geschäfte ist zuständig:
a) die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde zur Entgegen- nahme der Mitteilung über das Auffinden eines Findelkindes; b) das Amt für Justiz und Gemeinden zur Erhebung der Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe und einer eingetragenen Partner- schaft. 2)
§ 16 Das Zivilstandsamt kann die Geburten, die Todesfälle und Trauun-
gen im Zivilstandskreis Schaffhausen veröffentlichen, wenn die Be- rechtigten nicht ausdrücklich den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangt haben. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
a) Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 23. Dezember 1991
§ 3 Abs. 2
2 Der Gemeinderat teilt die Einbürgerungen und E ntlassun- gen aus dem Bürgerrecht von Personen, welche das Kan- tonsbürgerrecht bereits besitzen, neben der Gesuchstellerin und dem Gesuchsteller dem Amt für Justiz und Gemeinden als Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen mit.
§ 3 Abs. 3 Aufgehoben
b) Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung vom
31. Oktober 1972 Besondere Zuständigkeiten Veröffent - lichungen von Zivilstandsfällen Änderung bisherigen Rechts
Zivilstandsamt übergeben werden. bt § 14 Abs. 3 der kantonalen Zivil- -Kraft -Treten dieser Verordnung werden aufgehoben: ung über die Bildung eines Zivilstandskreises für den m 22. Dezember 1980 (Kantonale
1) und i n die kantonale Ge- Aufhebung bisherigen Rechts Übergangs - bestimmung In - Kraft - Treten
Fussnoten:
1) Amtsblatt 2005, S. 795.
2) Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 2006, in K raft getreten am
1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1687).
3) Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1817).
4) Fassung gemäss RRB vom 9. Juni 2020, in Kraft getreten am 1. Juli
2020 (Amtsblatt 2020, S. 884).
5) Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2255).
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