Kantonale Zivilstandsverordnung
                            . 32 des Gesetzes über die Einführung des Schwei-  Zivilstandskreis  Amtssprache  Zivilsta  nds  -  beamtinnen und  Zivilstands  -  beamte  Geschäftszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aufsichtsbehörde über das Zivilstandsamt ist das Amt für Justiz und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsichtsbehörde  erlässt  die  zum  Vollzug  notwendigen  Wei-  sungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  beantragt  die  Einrichtung,  Änderung  und  Löschung  von  Zu-  griffsrechten auf die zentrale Datenbank Infostar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Verfü-  gungen des Zivilstandsamtes. Das Verf  ahren richtet sich nach dem  Verwaltungsrechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie nimmt die Disziplinarbefugnisse im Sinne von Art. 47 ZGB wahr  und  beurteilt  Verstösse  gegen  die  Meldepflichten  gemäss  Art.  91  Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung.  II.  Besondere B  estimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Akten sind der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten,  wenn  bei  der  Beurkundung  des  Personenstandes,  in  einem  Ehe-  schliessungsverfahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer  Partnerschaft  ein  Bezug  zum  Ausland  besteht  oder  ausländisches  Recht anzuwenden ist.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsichtsbehörde  kann  für  bestimmte  Beurkundungen  oder  Länder das Zivilstandsamt von der Vorlage zur Prüfung entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Die mit der Sache befasste Zivilstandsbehörde zieht zuhanden der
                            Strafverfolgungsbehörde  die  Dokumente  ein,  bei  denen  der  Ver-  dacht auf Fälschung oder auf unrechtmässige Verwendung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Beurkundung von kantonalen Verwaltungsverf  ügungen und  Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b und  lit. c der eidgenössischen Zivilstandsverordnung ist ein Sonderzivil-  standsamt zuständig, das dem Amt für Justiz und Gemeinden ange-  gliedert ist.  Aufsichts  -  behörde  Rechtsmittel  -  ,  Disziplinar  - und  Strafbefugnisse  Aktenprüfung  Einziehung von  Dokumenten  Verwaltungs  -  verfügungen  und  ausländische  Entscheidungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über  ausländische  Entschei-  eilen, wenn erstinstanzlich ein kantonales Gericht  mit.  Zivilstands-  um einen von der  einer an ihrem Wohnsitz verstorbenen Person kann dem  Gerichtsurteile  Ablage  Archivierung  Trauungsort  und Gebühren   4)  Meldung von  Todesfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestattungsbeamtin oder der Bestattungsbeamte beziehungs-  weise die Einwohnerkontrolle melden  den Todesfall dem Zivilstands-  amt;  sie  sind  für  die  Übergabe  der  ärztlichen  Todesbescheinigung  an das Zivilstandsamt verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Ausnahmefällen kann die Bestattungsbeamtin oder der Bestat-  tungsbeamte  die  Bestattung  erlauben  oder  den  Leichenpass  aus-  stellen, ohne dass eine Bestätigung der Anmeldung des Todesfalles  beim Zivilstandsamt vorliegt. In diesem Fall muss unverzüglich Mel-  dung an das Zivilstandsamt erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zur Erledigung der folgenden Geschäfte ist zuständig:
                            a)  die  Kindes  -    und  Erwachsenenschutzbehörde  zur  Entgegen-  nahme der Mitteilung über das Auffinden eines Findelkindes;  b)  das Amt für Justiz und Gemeinden zur Erhebung der Klage auf  Ungültigerklärung  einer  Ehe  und  einer  eingetragenen  Partner-  schaft.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Das Zivilstandsamt kann die Geburten, die Todesfälle und Trauun-
                            gen im Zivilstandskreis Schaffhausen veröffentlichen, wenn die Be-  rechtigten  nicht  ausdrücklich  den  Verzicht  auf  die  Veröffentlichung  verlangt   haben.  III.  Übergangs-   und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
                            a)  Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 23. Dezember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gemeinderat  teilt  die  Einbürgerungen  und  E  ntlassun-  gen  aus  dem  Bürgerrecht  von  Personen,  welche  das  Kan-  tonsbürgerrecht bereits besitzen, neben der Gesuchstellerin  und dem Gesuchsteller dem Amt für Justiz und Gemeinden  als Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 Aufgehoben
                            b)  Verordnung  über  die  Leichenschau  und  die  Bestattung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.   Oktober 1972  Besondere  Zuständigkeiten  Veröffent  -  lichungen von  Zivilstandsfällen  Änderung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilstandsamt übergeben werden.  bt § 14 Abs. 3 der kantonalen Zivil-  -Kraft  -Treten dieser Verordnung werden aufgehoben:  ung über die Bildung eines Zivilstandskreises für den  m 22. Dezember 1980 (Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und i  n die kantonale Ge-  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Übergangs  -  bestimmung  In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2005, S. 795.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 2006, in K  raft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007  (Amtsblatt 2006, S. 1687).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012, in Kraft  getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1817).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RRB vom 9. Juni 2020, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (Amtsblatt 2020, S. 884).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S.   2255).