Aufnahmereglement der Wirtschaftsmittelschule und der Fachmittelschule
der Wirtschaftsmittelschule und der Fachmittelschule der Wirtschaftsmittelschule und der Fachmittelschule
1 vom 15. Dezember 1999
2 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
3 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt Inhalt
Art. 1. Art. 1.
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1 Dieses Reglement regelt die Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule. Zeitpunkt Zeitpunkt
Art. 2. Art. 2.
1 Die Aufnahme erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen. II. Aufnahme in das erste Schuljahr
1. 1. Prüfung Prüfung Grundsatz Grundsatz
Art. 3. Art. 3.
1 Für die Aufnahme ist eine Prüfung abzulegen.
2 Wer die entsprechende Klasse eines staatlichen Gymnasiums besucht, wird prüfungsfrei zugelassen. Vorbehalten bleibt Art. 9 dieses Reglements.
2. 2. Zulassung Zulassung Bedingungen im Allgemeinen Bedingungen im Allgemeinen
Art. 4. Art. 4.
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1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Aufnahme: a) die dritte Klasse der Oberstufe der Volksschule absolviert hat; b) höchstens das 18. Altersjahr erfüllt hat. Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann:
1. Ausnahmen bewilligen;
2. Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, die Zulassung verweigern.
3 Zur Eignungsabklärung für das Berufsfeld Musik wird zugelassen, wer in der Oberstufe bis zur Prüfung fünf Semester Instrumentalunterricht ausweist. Ausschreibung Ausschreibung
Art. 5. Art. 5.
1 Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben. Eignungsbericht Eignungsbericht
Art. 6. Art. 6.
1 Die Rektorin oder der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule einen Eignungsbericht ein.
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2 Dieser gibt Auskunft über: a) Leistung und Arbeitshaltung; b) Begabung und Eignung; c) Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.
mündlich geprüft. Stoff Stoff
Art. 8. Art. 8.
1 Prüfungsstoff ist der Lehrstoff der Sekundarschule. Eignungsabklärung Eignungsabklärung
Art. 9. Art. 9.
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1 Wer sich für die Berufsfelder Musik oder Bildnerisches Gestalten oder den Schwerpunkt Informatik bewirbt, weist seine besondere Eignung nach.
2 Im Fach Musik wird die Eignung aufgrund eines Fachgesprächs und einer Prüfung festgestellt, welche die Abklärung der Musikalität, Instrumentalspiel sowie Gesang umfassen. Fachgespräch und Prüfung dauern insgesamt 20 Minuten.
3 Im Fach Bildnerisches Gestalten wird die Eignung aufgrund einer praktischen Arbeit und eines Fachgesprächs festgestellt. Die praktische Arbeit dauert 90 bis 150 Minuten, das Fachgespräch 10 Minuten. Die Kantonale Rektorenkonferenz legt die Dauer der praktischen Arbeit fest.
4 Die Zulassung zum Schwerpunkt Informatik erfolgt nach bestandener Aufnahmeprüfung aufgrund eines Eignungstests. Kommissionen Kommissionen
Art. 10. Art. 10.
1 Der Erziehungsrat wählt Aufnahmeprüfungskommissionen aus Mittelschul- und Sekundarlehrkräften.
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2 Die Kommissionen: a) erarbeiten die Prüfungsaufgaben sowie verbindliche Korrektur- und Bewertungsanweisungen für die schriftlichen Prüfungen. Aufgaben und Anweisungen bedürfen der Genehmigung der Kantonalen Rektorenkonferenz;
9 b) bestimmen, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Leitung und Abnahme Leitung und Abnahme
Art. 11. Art. 11.
1 Die Prüfung wird: a) von der Rektorin oder vom Rektor geleitet; b) durch die von ihr oder ihm bezeichneten Lehrkräfte abgenommen. Dauer Dauer
Art. 12. Art. 12.
1 Die schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern dauern je eine bis drei Stunden. Die Kantonale Rektorenkonferenz legt die Dauer für die einzelnen Fächer fest.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern 10 Minuten. Unredlichkeit Unredlichkeit
Art. 13. Art. 13.
1 Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von der Rektorin oder vom Rektor von der Prüfung ausgeschlossen werden.
2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
3 Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.
4. 4. Resultat Resultat Noten Noten a) im allgemeinen a) im allgemeinen
Art. 14. Art. 14.
1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen.
2 Bei mündlichen Prüfungen sind halbe Noten, bei schriftlichen Zehntelsnoten zulässig.
Art. 16. Art. 16.
1 Die Prüfungskonferenz beschliesst über den Prüfungserfolg, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.
2 Sie besteht aus: a) der Aufsichtskommission; b) den prüfenden Lehrkräften; c) der Rektorin oder dem Rektor; d) einem weiteren Mitglied der Schulleitung.
3 Ein Mitglied der Aufsichtskommission führt den Vorsitz.
4 Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Aufsichtskommission, die an den Prüfungen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers beteiligten Lehrkräfte, die Rektorin oder der Rektor sowie das weitere Mitglied der Schulleitung.
5 Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Entscheid Entscheid a) Prüfungspunktzahl a) Prüfungspunktzahl
Art. 17. Art. 17.
1 Die Prüfungspunktzahl ist die Summe der Fachnoten in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik. b) Aufnahme und Abweisung b) Aufnahme und Abweisung
Art. 18. Art. 18.
1 Wer eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 12 erreicht, wird aufgenommen.
2 Wer eine Prüfungspunktzahl unter 12 erreicht, wird abgewiesen. Vorbehalten bleibt Art. 19 dieses Reglements. c) Bandbreite c) Bandbreite
Art. 19. Art. 19.
1 Aufgenommen werden können: a) Bewerberinnen und Bewerber aus dem dritten Schuljahr der Oberstufe, die eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 11 erreicht haben; b) Bewerberinnen und Bewerber aus dem freiwilligen 10. Schuljahr, die eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 11,5 erreicht haben.
2 Für die übrigen Bewerberinnen und Bewerber ist Abs. 1 dieser Bestimmung nicht anwendbar.
3 Die Prüfungskonferenz berücksichtigt den Eignungsbericht
10 , die Dauer der Vorbildung und besondere Umstände. d) Schwerpunkt Informatik d) Schwerpunkt Informatik
Art. 19bis. Art. 19bis.
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1 Das Erziehungsdepartement entscheidet nach Rücksprache mit den Rektorinnen und Rektoren aufgrund des Eignungstests, wer zum Schwerpunkt Informatik zugelassen wird. Notenmitteilung und Einsicht Notenmitteilung und Einsicht
Art. 20. Art. 20.
1 Die Resultate werden den zuletzt besuchten Schulen abgegeben.
2 Lehrkräfte der zuletzt besuchten Schulen können in die Prüfungsarbeiten ihrer Schülerinnen und Schüler Einsicht nehmen.
4bis. 4bis. Berufsfeld in der Fachmittelschule Berufsfeld in der Fachmittelschule
12 Angebot und Wahl Angebot und Wahl
Art. 20bis. Art. 20bis.
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1 In der Fachmittelschule werden als Berufsfelder angeboten: a) Erziehung / Soziales; b) Gesundheit; c) Musik; d) Gestalten.
5. 5. Probezeit und Wiederholung Probezeit und Wiederholung Grundsatz Grundsatz
Art. 21. Art. 21.
1 Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester. Definitive Aufnahme Definitive Aufnahme
Art. 22. Art. 22.
1 Die Promotionskonferenz beschliesst am Ende der Probezeit nach den Bestimmungen des Promotionsreglements über die definitive Aufnahme. Wiederholung der Prüfung Wiederholung der Prüfung
Art. 23. Art. 23.
1 Wer aufgrund der Prüfung oder am Ende der Probezeit abgewiesen wird, kann die Aufnahmeprüfung frühestens beim nächsten ordentlichen Termin wiederholen.
2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. III. Aufnahme in eine höhere Klasse Anwendbares Recht Anwendbares Recht
Art. 24. Art. 24.
1 Für die Aufnahme in eine höhere Klasse werden Art. 26 bis 29 des Aufnahmereglements des Gymnasiums vom 24. Juni 1998
14 sachgemäss angewendet. Hospitierende Hospitierende
Art. 25. Art. 25.
1 Die Rektoratskommission beschliesst auf Antrag der Promotionskonferenz über die definitive Aufnahme von Hospitierenden
15 aufgrund der Leistungen im Unterricht.
2 Sie kann eine Aufnahmeprüfung verlangen. IV. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 26. Art. 26.
1 Das Aufnahmereglement der Wirtschaftsmittelschule, der allgemeinen Diplommittelschule und der Verkehrsschule vom 23. Juni 1993
16 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 27. Art. 27.
1 Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch die Regierung
17 ab 1. Februar 2000 angewendet.
1 Fassung gemäss II. Nachtrag.
2 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Februar 2000, SchBl
2000, Nr. 2; von der Regierung genehmigt am 10. Januar 2000; in Vollzug ab
1. Februar 2000. Geändert durch Nachtrag vom 26. Januar 2001, nGS 36-32; II. Nachtrag vom 2. September 2004, nGS 39-110.
3 sGS 215.1 .
4 Fassung gemäss II. Nachtrag.
5 Fassung gemäss II. Nachtrag.
6 Vgl. Art. 35 Abs. 2 MSG , sGS 215.1 .
7 Fassung gemäss II. Nachtrag.
8 Vgl. Art. 72 MSG , sGS 215.1 .
9 Art. 27 MSG , sGS 215.1 .
10 Vgl. Art. 35 Abs. 2 MSG , sGS 215.1 .
11 Eingefügt durch Nachtrag.
12 Eingefügt durch II. Nachtrag.
13 Eingefügt durch II. Nachtrag.
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