Verordnung über die Behindertenhilfe
Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) Vom 6. Dezember 2016 (Stand 1. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf das Gesetz vom 29. September 2016
1 ) über die Behindertenhilfe (BHG), beschliesst:
1 Leistungen der Behindertenhilfe
§ 1 Personale Leistungen
1 Behinderungsbedingt notwendige Leistungen in folgenden Bereichen sind un - ter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss § 2 BHG
2 ) als personale Leistun - gen anrechenbar:
a. alltägliche Lebensverrichtungen;
b. Haushalt;
c. Tagesstruktur;
d. * Freizeit;
e. persönliche Überwachung am Tag sowie Hilfe in der Nacht (Nachtdienst);
f. Planung und Organisation;
g. subsidiäre Pflege und therapeutische Unterstützung.
2 Die einzelnen Leistungskategorien sind entsprechend den Lebensbereichen Wohnen und Tagesstruktur im Anhang 1 geregelt.
3 Nach Erreichen der Altersgrenze der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) kommen nur noch tagesstrukturierende Elemente in reduziertem Um - fang ohne Lohnanspruch zum Tragen.
4 Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn ausserordentlich erhöhte personale Leistun - gen benötigt werden. Er kann nur in den Bereichen Wohnen und Tagesgestal - tung erfolgen. Kumulative Indikatoren sind:
a. tagsüber und abends: mindestens eine qualifizierte 1:1-Betreuung mit spezifischer Methoden- und Fachkompetenz ausschliesslich für die Per - son mit Behinderung;
1) SGS 853
2) SGS 853 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
b. nachts: Präsenz einer qualifizierten Betreuungsperson;
c. erhebliche Überschreitung des Leistungsangebots einer auf Personen mit intensivem Betreuungs- bzw. Pflegebedarf ausgerichteten Institution.
5 Ein Zusatzbedarf liegt vor, wenn personale Leistungen gezielt eingesetzt wer - den, um einen Entwicklungsschritt zu erreichen,
a. im Bereich Wohnen im Hinblick auf einen Wechsel in eine selbständigere Wohnform,
b. im Bereich Arbeit im Hinblick auf einen geschützten Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt sowie
c. im Bereich Tagesgestaltung in eine tiefere Bedarfsstufe.
§ 2 Nicht personale Leistungen
1 Als nicht personale in Institutionen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Okto - ber 2006
3 ) über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erbrachte Leistungen (IFEG-Leistungen) sind behinderungs - bedingt notwendige personenunabhängige und personenabhängige Leistun - gen anrechenbar, insbesondere:
a. Unterkunft und Infrastruktur inklusive Gebäude- und Verwaltungskosten,
b. Organisation und Administration für die Zurverfügungstellung der perso - nalen und nicht personalen Leistungen sowie
c. Verpflegung.
2 Als nicht personale ambulante Leistungen sind ausschliesslich Organisation und Administration für die Zurverfügungstellung der behinderungsbedingt not - wendigen personalen Leistungen anrechenbar.
§ 3 Weitere Leistungen
1 Bei Neueintritten stehen für die Wahl zwischen IFEG- und ambulanten Leis - tungen sowie zur Unterstützung der individuellen Bedarfsermittlung mittels Indi - viduellen Hilfeplans (IHP) und der Selbsteinschätzung im Individuellen Betreu - ungsbedarf (IBBplus) Beratungsangebote bei Informations- und Beratungsstel - len (INBES) zur Verfügung.
2 Diese Angebote können auch bei Wechsel zwischen IFEG und ambulanten Leistungen, Bedarfsüberprüfungen, Zusatzbedarf und Sonderbedarf in An - spruch genommen werden.
3 Weitere Leistungen können zudem Beiträge an folgende Leistungen umfas - sen:
a. Beratungsangebote:
1. Sozialberatung von Personen mit Behinderung bzw. Angehörigen und weiteren Bezugspersonen (einzeln oder in Gruppen);
3) SR 831.26 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
2. Bauberatung von Personen mit Behinderung bzw. von Angehörigen und weiteren Bezugspersonen;
3. Rechtsberatung von Personen mit Behinderung bzw. von Angehöri - gen und weiteren Bezugspersonen;
b. Betreuung von Personen mit Behinderung in Gruppen oder ausnahms - weise einzeln in Treffpunkten;
c. Bildungsangebote zur Erhöhung der sozialen Teilhabe;
d. Unterstützung der Organisation und Durchführung von Selbsthilfeangebo - ten.
4 Die Unterstützung kann von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Nut - zerinnen und Nutzer bzw. einer Kontingentierung der Leistungen abhängig ge - macht werden.
5 Weitere Leistungen gemäss Abs. 3 stehen Personen mit Behinderung bzw. deren Angehörigen und weiteren Bezugspersonen ohne individuelle Bedarfser - mittlung zur Verfügung.
2 Zugang zu den Leistungen
2.1 Methoden
§ 4 Individueller Hilfeplan (IHP)
1 Der Individuelle Hilfeplan (IHP) definiert den Zugang zu Leistungen der Be - hindertenhilfe mittels individueller Bedarfsermittlung auf der Basis einer Be - schreibung des Unterstützungsbedarfs durch die Person mit Behinderung, wel - che mit einer fachlichen Sicht ergänzt wird. Der Hilfeplan wird anschliessend durch die fachliche Abklärungsstelle (FAS) plausibilisiert und in anerkannte Leistungen übersetzt.
§ 5 Individueller Betreuungsbedarf (IBBplus)
1 Der Individuelle Betreuungsbedarf (IBBplus) definiert den Zugang zu Leistun - eines Indikatorenrasters. Dieser wird der Stufe der Hilflosenentschädigung ge - genübergestellt. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
2.2 Bedarfsstufen
§ 6 Bedarfsstufen beim IHP
1 Im Instrument IHP stehen 20 Bedarfsstufen (Wohnen) und 10 Bedarfsstufen (Tagesstruktur) zur Verfügung. Diese basieren auf dem Bedarf an Stunden zur Deckung des individuellen Bedarfs an personalen Leistungen, wobei zwischen Fachleistungsstunden, Assistenzstunden und Bereitschaftsdienst am Tag und nachts im Lebensbereich Wohnen und Fachleistungsstunden und Assistenz - stunden am Tag im Lebensbereich Tagesstruktur unterschieden wird.
2 Basis für die Definition der Bedarfsstufen beim IHP bildet die Fachleistungs - stunde im Bereich Wohnen am Tag. Alle weiteren Stundenkategorien werden in einem Faktor gemäss § 27 dieser Verordnung von der Fachleistungsstunde abgeleitet.
3 Die Bedarfsstufen umfassen eine Maximalzahl an Fachleistungsstunden. Sie gliedern sich in die Bedarfsstufen Wohnen (Anhang 2), betreute Tagesgestal - tung (Anhang 3), begleitete Arbeit (Anhang 4) und Entlastung des familiären Umfelds (Anhang 5).
§ 7 Bedarfsstufen für personale Leistungen beim IBBplus
1 Im Instrument IBBplus stehen 5 Bedarfsstufen in den Lebensbereichen Woh - nen und Tagesstruktur zur Verfügung.
2 Der Bedarf ermittelt sich über die individuelle Bedarfsermittlung gestützt auf ein Indikatorenraster, welches den Bedarf mit Punkten (0–100 im Lebensbe - reich Wohnen und 0–60 im Lebensbereich Tagesstruktur) ausweist.
3 Die Bedarfsstufen umfassen jeweils eine identische Anzahl Punkte. Sie glie - dern sich in die Bedarfsstufen Wohnen (Anhang 2), betreute Tagesgestaltung (Anhang 3) und begleitete Arbeit (Anhang 4).
§ 8 Umrechnung Bedarfsstufen IHP zu Bedarfsstufe IBBplus
1 Erfolgt die individuelle Bedarfsermittlung gemäss § 4 dieser Verordnung mit IHP und möchte die Person mit Behinderung Leistungen in einer Institution ge - mäss IFEG beziehen, wird die Bedarfsstufe IHP gemäss den Anhängen 2–4 ei - ner Bedarfsstufe IBB zugeordnet. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
2.3 Bedarfsermittlungsverfahren
§ 9 Anmeldung und anzuwendendes Instrument für die individuelle
Bedarfsermittlung
1 Personen mit Behinderung oder mit Anspruch auf Bedarfsermittlung gemäss § 10 Abs. 1 BHG
4 ) , die erstmals Leistungen der Behindertenhilfe Basel-Land - schaft beantragen wollen, melden sich zur Bedarfsermittlung beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) an.
2 Das AKJB prüft die Zugangsberechtigung und teilt diese der Person mit Be - hinderung schriftlich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Unterstützung bei der individuellen Bedarfsermittlung durch INBES mit. Die Ablehnung der Zu - gangsberechtigung erfolgt mittels Verfügung.
3 Zur Bedarfsermittlung im Bereich Arbeit muss eine durch eine Institution ge - mäss IFEG betreute Arbeitsstelle vorliegen bzw. in Aussicht gestellt worden sein.
4 Die Anmeldung zur Bedarfsermittlung im Bereich Tagesstruktur ausserhalb von Institutionen gemäss IFEG kann sich nur auf Leistungen zur Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds beziehen.
5 Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt in folgenden Fällen mittels IHP:
a. bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Leistungen in den Lebensbe - reichen Wohnen und Tagesstruktur, die innerhalb von anerkannten In - stitutionen gemäss IFEG erbracht werden, ausser wenn ausschliesslich Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur in Anspruch genommen wer - den wollen oder wenn der Standortkanton der Institution ein vergleichba - res Bedarfsermittlungsverfahren für IBBplus kennt; a bis . * bei der nachträglichen Inanspruchnahme von Leistungen im Lebensbe - reich Wohnen zusätzlich zu Leistungen des Lebensbereichs Tagesstruk - tur;
b. bei der Inanspruchnahme von Leistungen von ambulanten Leistungen, die in selbständigen Wohnformen durch in den Kantonen Basel-Land - schaft und Basel-Stadt anerkannte Institutionen oder nicht institutionelle Anbietende erbracht werden und zwar bei der erstmaligen Inanspruch - nahme sowie bei der Überprüfung des individuellen Bedarfs;
c. bei Zusatzbedarf bzw. Sonderbedarf.
6 Die individuelle Bedarfsermittlung erfolgt in folgenden Fällen mittels IBBplus:
a. bei der erstmaligen, ausschliesslichen Inanspruchnahme von Leistungen im Lebensbereich Tagesstruktur in Institutionen gemäss IFEG; a bis . * bei der nachträglichen Inanspruchnahme von Leistungen im Lebensbe - reich Tagesstruktur zusätzlich zu Leistungen des Lebensbereichs Woh - nen;
4) SGS 853 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
b. bei der Überprüfung des individuellen Bedarfs bei Inanspruchnahme von Leistungen in Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten in den von den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt anerkannten Institutio - nen gemäss IFEG;
c. zum Zeitpunkt der Einführung der individuellen Bedarfsermittlung bei be - stehender Inanspruchnahme von Leistungen in Institutionen gemäss IFEG;
d. bei Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt im Hinblick auf die Inanspruch-nahme einer IFEG-Leis - tung im Kanton Basel-Landschaft.
7 Personen mit Behinderung, die einen Platz bzw. mehrere Plätze (für Wohnen und Tagesstruktur) in Institutionen gemäss IFEG in einem anderen Kanton mit einem vergleichbaren Bedarfsermittlungsverfahren in Aussicht haben, durch - laufen das Bedarfsermittlungsverfahren vor Ort, sofern der aufnehmende Kanton dies zulässt.
§ 10 Abklärung der Zugangsberechtigung zur Bedarfsermittlung für
Personen ohne IV-Berechtigung
1 Behinderte Minderjährige gemäss § 4 Abs. 3 BHG
5 ) gelten als Personen mit Behinderung, wenn eine Indikation für die Sonderschulung einer vom Kanton bestimmten Abklärungsstelle für den schulischen Bereich unmittelbar vor Inan - spruchnahme der Leistungen der Behindertenhilfe vorgelegen hat. Sie gelten als behindert mit einem IV-Grad von 100 %.
2 Bei Personen, die gemäss § 4 Abs. 2 BHG
6 ) als Personen mit Behinderung gelten und die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ergän - zungsleistungen bzw. auf eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllen, stellt die FAS bei nicht eindeutigen Fällen den Rentengrad bzw. die Stufe der Hilflosen - entschädigung fest.
§ 11 Bedarfsermittlung mittels IHP
1 Die Person mit Behinderung erklärt selbst oder mit der Unterstützung einer Vertrauensperson oder einer INBES ihren Unterstützungsbedarf mittels IHP auf einem kantonalen Fragebogen.
2 Der IHP wird von einer Person aus dem betreuenden Umfeld mit einer fachli - chen Einschätzung ergänzt.
3 Die Person mit Behinderung reicht den ausgefüllten IHP der FAS ein.
4 Die FAS überprüft den IHP und nimmt gegebenenfalls eine Differenzbereini - gung mit der Person mit Behinderung vor. Dabei kann sie der Person mit Be - hinderung Empfehlungen für den Leistungsbezug abgeben.
5) SGS 853
6) SGS 853 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
5 Sie plausibilisiert und quantifiziert den individuellen Bedarf, legt den Leis - tungsumfang und den Überprüfungszeitpunkt des IHP fest und übermittelt die Bedarfsermittlung an das AKJB.
6 Das AKJB informiert die Person mit Behinderung über die voraussichtliche Bedarfsstufenzuweisung und stellt ihr das Antragsformular für die Kostenüber - nahmegarantie zu.
§ 12 Bedarfsermittlung mittels IBBplus
1 Die Bedarfsermittlung mittels IBBplus erfolgt durch die Institutionen gemäss IFEG auf der Grundlage von Indikatorenrastern jeweils für die Bereiche Woh - nen und Tagesstruktur und unterschieden nach Indikatoren für Menschen mit geistiger bzw. körperlicher Behinderung (GB / KB) sowie psychischer bzw. Suchtbehinderung (PB / SB).
2 Die Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 kann mit einer Selbsteinschätzung durch die Person mit Behinderung selbst oder mit der Unterstützung einer Ver - trauensperson oder einer INBES ergänzt werden.
3 Erfolgt nur eine Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 übermittelt die Institution gemäss IFEG die Bedarfsermittlung an das AKJB.
4 Erfolgt eine Fremdeinschätzung gemäss Abs. 1 sowie eine Selbsteinschät - zung gemäss Abs. 2 übermitteln die Institution gemäss IFEG sowie die Person mit Behinderung ihre jeweilige Bedarfsermittlung an die FAS.
5 Die FAS legt bei abweichender Fremd- und Selbsteinschätzung den individu - ellen Unterstützungsbedarf fest. Sie kann hierzu ein Abklärungsgespräch mit den Beteiligten durchführen und übermittelt den festgelegten Bedarf an das AKJB.
6 Das AKJB informiert die Person mit Behinderung über die voraussichtliche Bedarfsstufenzuweisung und stellt ihr das Antragsformular für die Kostenüber - nahmegarantie zu.
§ 13 Bedarfsermittlung bei Sonderbedarf
1 Bei Sonderbedarf erfolgt die Bedarfsermittlung in jedem Fall mit IHP.
2 Die Bedarfsermittlung setzt eine Anmeldung gemäss § 9 dieser Verordnung voraus.
3 Die Anmeldung zur Bedarfsermittlung für Sonderbedarf bezieht sich grund - sätzlich auf Leistungen in Institutionen gemäss IFEG. In begründeten Fällen mit deutlicher Kostenoptimierung ist eine Bedarfsermittlung im ambulanten Be - reich möglich.
§ 14 Bedarfsermittlung bei Zusatzbedarf
1 Die Ermittlung eines zeitlich befristeten Zusatzbedarfs im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt erfolgt zusätzlich zur zugewiesenen Bedarfsstufe mit IHP. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
2 Die Bedarfsermittlung setzt eine Anmeldung gemäss § 9 dieser Verordnung voraus.
3 Leistungen, die durch den ermittelten Zusatzbedarf entfallen, werden in der Bedarfsermittlung berücksichtigt.
§ 15 Bewilligung des Leistungsbezugs
1 Die Person mit Behinderung beantragt die Kostenübernahmegarantie zum in - stitutionellen Leistungsbezug oder mit einem Kostendach (persönliches Bud - get) beim AKJB unter Angabe des oder der von ihr gewählten Leistungserbrin - genden.
2 Leistungen können im Bereich Wohnen und Tagesstruktur bei unterschiedli - chen Leistungserbringenden beantragt werden; der Leistungsbezug im Bereich Tagesstruktur ist kombinierbar. Bezieht die Person mit Behinderung IFEG-Leis - tungen im Bereich Tagesstruktur bzw. Leistungen im Lebensbereich Wohnen, kann sie nicht gleichzeitig Unterstützungsbedarf durch das betreuende famili - äre Umfeld geltend machen. Eine Doppelfinanzierung ist nicht möglich.
3 Bei ausserkantonalem Leistungsbezug erfolgt der Antrag auf Leistungsbezug durch ein IVSE-Kostenübernahmegarantiegesuch des Standortkantons der leistungserbringenden Institution.
4 Das AKJB entscheidet mittels Verfügung über die Bedarfsstufenzuweisung, den allfälligen Zusatzbedarf, den allfälligen Sonderbedarf sowie die Kosten - übernahmegarantie. Im nicht institutionellen ambulanten Bereich erfolgt die Kostengutsprache mittels eines Kostendachs für das persönliche Budget.
5 Besteht ein Anspruch auf zweckbestimmte Leistungen von Sozialversicherun - gen, Privatversicherungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, werden diese zweckbestimmten Leistungen beim Bezug von den Kantonsbeiträgen grundsätzlich in Abzug gebracht. Ausgenommen ist die Hilflosenentschädigung beim Bezug von Leistungen der Tagesstruktur. *
5bis Können Assistenzbeiträge der IV geltend gemacht werden, kann kein per - sönliches Budget in Anspruch genommen werden. *
5ter Im Rahmen des ermittelten Bedarfs ist jedoch anleitende Unterstützung der institutionellen ambulanten Wohnbegleitung in Ergänzung zu einem persönli - chen Budget oder zu Assistenzbeiträgen der IV möglich. *
6 Bezieht eine Person mit Behinderung keine Leistungen in den Bereichen Wohnen und Tagesstruktur und wird sie vom familiären Umfeld betreut, wer - den Leistungen mit einem Kostendach gemäss Anhang 5 bewilligt. Eine Ver - rechnung mit einer allfälligen Hilflosenentschädigung erfolgt nicht.
7 Behinderte Minderjährige ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss § 21 BHG
7 ) , deren Erziehungsberechtigte aufgrund einer hypothetischen EL- Berechnung für die Leistungen der Behindertenhilfe die Kosten tragen müss - ten, beteiligen sich an diesen gemäss den Ansätzen in der Kinder- und Ju - gendhilfe. *
7) SGS 853 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
§ 16 Mindestbedarf und Wahlfreiheit
1 Liegt der Bedarf im Lebensbereich Wohnen unter 5 IBB-Punkten pro Tag bzw. unter 2 Fachleistungsstunden pro Monat, im Lebensbereich Tagesstruktur unter 3 IBB-Punkten pro Tag bzw. unter 2 Fachleistungsstunden pro Monat be - steht kein Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe. *
2 Liegt der Bedarf im Lebensbereich Wohnen unter 9 Fachleistungsstunden pro Monat oder 14 IBB-Punkten, besteht in der Regel kein Zugang zu IFEG-Leis - tungen. Der Bedarf wird mittels ambulanten Leistungen gedeckt. Liegt der Be - darf im Lebensbereich Wohnen über 32 Fachleistungsstunden pro Monat be - steht in der Regel kein Zugang zu ambulanten Leistungen. Der Bedarf wird mit - tels IFEG-Leistungen gedeckt. Wer Leistungen der Behindertenhilfe bezieht und diese Schwellenwerte über- oder unterschreitet, erhält angemessene Zeit zur Neuorientierung. *
§ 17 Bedarfsüberprüfung
1 Die Überprüfung des Bedarfs richtet sich nach den Vorgaben der Bedarfser - mittlung gemäss den §§ 11 und 12 dieser Verordnung. Sie erfolgt bei Bedarfs - ermittlungen gemäss IBBplus in der Regel jährlich und bei Bedarfsermittlungen gemäss IHP auf den Ablauf der Befristung des Hilfeplans hin, jedoch spätes - tens nach 3 Jahren, bzw. bei Zusatzbedarf bzw. Sonderbedarf spätestens nach
1 Jahr mittels Zielüberprüfungsbogen. Eine frühere Überprüfung ist auf begrün - deten Antrag der Person mit Behinderung möglich.
2 Bei Neueintritten, die gemäss § 8 von einer IHP-Bedarfsstufe in eine IBB- Bedarfsstufe umgerechnet wurden, ist nach 3 Monaten eine Bedarfsüberprü - fung gemäss IBBplus durch die Institution gemäss IFEG vorzunehmen.
3 Bei Neueintritten in Tagesstrukturen mit Bedarfsermittlung durch IBBplus ist nach 3 Monaten eine Bedarfsüberprüfung durch die Institution gemäss IFEG vorzunehmen.
4 Auf Erreichen der Altersgrenze der AHV erfolgt im Lebensbereich Tages - struktur immer eine Überprüfung.
5 Eine Überprüfung von Amtes wegen ist jederzeit möglich.
§ 18 Beschleunigtes Verfahren
1 Ist ein sofortiger Eintritt in eine Institution gemäss IFEG oder der ambulante Leistungsbezug bei institutionellen Anbietenden notwendig und kann vorgängig das reguläre Bedarfsermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren möglich. *
2 Die Person mit Behinderung übermittelt innert 5 Arbeitstagen das Anmelde - formular zur Bedarfsermittlung an das Amt. *
2bis Die Institution gemäss IFEG bzw. die oder der ambulant Leistungserbrin - gende übermittelt die Bestätigung des beabsichtigten Leistungsbezuges der Person mit Behinderung gemäss § 9 dieser Verordnung an das AKJB. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
2ter Die Person mit Behinderung sowie die betreuende Institution erhalten in die - sem Fall eine vorläufige Kostenübernahmegarantie für die institutionsspezifi - sche Pauschale der Bedarfsstufe IBB2 bzw. IHP4 für maximal 3 Monate. *
3 Nach Abschluss der individuellen Bedarfsermittlung wird mit der Institution rückwirkend ab Eintritt der Person mit Behinderung entsprechend der definiti - ven Bedarfsstufenzuweisung abgerechnet.
4 Kann die Bedarfsermittlung nicht abgeschlossen werden, insbesondere weil die Person mit Behinderung innerhalb der ersten drei Monate wieder aus der Institution austritt, wird die vorläufige Kostenübernahmegarantie für den Zeit - raum der Inanspruchnahme der Leistung zur definitiven erhoben. *
3 Finanzierung der Leistungen
3.1 Festlegung der Normkosten
3.1.1 IFEG-Leistungen
§ 19 Grundsatz
1 Die Finanzierung von IFEG-Leistungen erfolgt subjektorientiert und aufgrund der jeweils geltenden, institutionsspezifischen Pauschalen.
§ 20 Festlegung der Normkosten für personale IFEG-Leistungen
1 Für personale Leistungen in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung und Arbeit gemäss IFEG legt der Regierungsrat auf der Basis von Kosten-, Leis - tungs- und Bedarfsdaten die Normkosten jährlich in Form von Normtaxpunkten (TaxpunktNorm) fest.
2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung des Taxpunktwertes die Ist-Kosten und den Betreuungsbedarf in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft pro Leistungsbereich sowie insbesondere die regulatori - schen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen als auch die Preis- und Loh - nentwicklungen der für die Behindertenhilfe kostenrelevanten Faktoren. Er kann zudem die IBB-Vergleichswerte anderer Kantone berücksichtigen. *
3 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
§ 21 Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für per -
sonale IFEG-Leistungen (Betreuungspauschale) an Normkos - ten
1 Die erstmalige Festsetzung der institutionsspezifischen Taxpunkte (Taxpunk - tInst) für IFEG-Leistungen erfolgt grundsätzlich auf der Basis des für das Vor - jahr vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes je Institution und Leistungs - bereich.
2 Liegen die institutionsspezifischen Betreuungspauschalen über den Normkos - ten, so werden sie auf das Niveau der Normkosten gesenkt. Die Senkung er - folgt schrittweise jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres.
3 Die Institutionen gemäss IFEG legen einen Plan zur Kostensenkung inner - halb von maximal 5 Jahren vor, welcher vom AKJB genehmigt wird. Der Plan ist jährlich zu aktualisieren.
4 Wird der Plan nicht genehmigt, erfolgt die Senkung linear innert 5 Jahren.
5 Liegen die institutionsspezifischen Betreuungspauschalen unter den Norm - kosten, erfolgt keine automatische Erhöhung. Eine Erhöhung in begründeten Fällen, insbesondere. zur Erreichung der anvisierten Qualitätsstandards, bleibt vorbehalten.
6 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) kann Abweichungen für die einzelnen Institutionen bzw. Leistungsbereiche vorsehen.
§ 22 Berechnung der Betreuungspauschalen
1 Die Betreuungspauschalen für die Leistungen im Bereich Wohnen berechnen sich nach Bedarfsstufe wie folgt: Bedarfsstufe Institutionsspezifische Betreuungs-pauschale pro Monat Normkosten für personale IFEG-Leistun - gen pro Monat
a. 0 TaxpunktInst x 360/12 x 10 TaxpunktNorm x 360/12 x 10
b. 1 TaxpunktInst x 360/12 x 30 TaxpunktNorm x 360/12 x 30
c. 2 TaxpunktInst x 360/12 x 50 TaxpunktNorm x 360/12 x 50
d. 3 TaxpunktInst x 360/12 x 70 TaxpunktNorm x 360/12 x 70
e. 4 TaxpunktInst x 360/12 x 90 TaxpunktNorm x 360/12 x 90
2 Die Betreuungspauschalen für die Leistungen in den Bereichen Tagesgestal - tung und Arbeit berechnen sich (bei einem Pensum von 100%) wie folgt: Bedarfsstufe Institutionsspezifische Betreuungs-pauschale pro Monat Normkosten für personale IFEG-Leistun - gen pro Monat
a. 0 TaxpunktInst x 260/12 x 6 TaxpunktNorm x 260/12 x 6
b. 1 TaxpunktInst x 260/12 x 18 TaxpunktNorm x 260/12 x 18
c. 2 TaxpunktInst x 260/12 x 30 TaxpunktNorm x 260/12 x 30
d. 3 TaxpunktInst x 260/12 x 42 TaxpunktNorm x 260/12 x 42
e. 4 TaxpunktInst x 260/12 x 54 TaxpunktNorm x 260/12 x 54
§ 23 Festlegung der Normkosten für nicht personale IFEG-Leistun -
gen
1 Für nicht personale IFEG-Leistungen in den Bereichen Wohnen, Tagesge - staltung und Arbeit legt der Regierungsrat die jeweiligen Objektnormkosten fest (ObjektkostenNorm). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Festlegung der Objektnormkosten die Ist-Kosten und die Leistungsmenge in den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft pro Leistungsbereich, sowie insbesondere die regulatori - schen und finanzpolitischen Rahmenbedingungen sowie die Preisentwicklun - gen der für die Leistungserbringung relevanten Faktoren. Er kann zudem die IBB-Vergleichswerte anderer Kantone berücksichtigen. *
3 Der Regierungsrat kann für Gruppen von Institutionen mit ähnlicher Ange - botsstruktur unterschiedliche Normkosten definieren.
4
... *
§ 24 Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen für nicht
personale IFEG-Leistungen (Objektpauschale) an Normkosten
1 Die erstmalige Festsetzung der institutionsspezifischen Objektpauschale (Ob - jektkostenInst) für IFEG-Leistungen erfolgt grundsätzlich auf Basis des für das Vorjahr vereinbarten anrechenbaren Nettoaufwandes je Institution und Leis - tungsbereich.
2 Liegen die institutionsspezifischen Objektpauschalen über den Normkosten, so werden sie auf das Niveau der Normkosten gesenkt, es sei denn, die BKSD beteiligt sich nicht an den Produktionskosten im Lebensbereich Arbeit. Die Senkung erfolgt schrittweise jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres.
3 Die Institutionen gemäss IFEG legen einen Plan zur Kostensenkung inner - halb von maximal 5 Jahren vor, welcher vom AKJB genehmigt wird. Der Plan ist jährlich zu aktualisieren.
4 Wird der Plan nicht genehmigt, erfolgt die Senkung linear innert 5 Jahren.
5 Liegen die institutionsspezifischen Objektpauschalen unter den Normkosten, erfolgt keine automatische Erhöhung. Eine Erhöhung in begründeten Fällen, insbesondere zur Erreichung einer adäquaten Infrastruktur, bleibt vorbehalten.
6 Die BKSD kann Abweichungen für die einzelnen Institutionen bzw. Leistungs - bereiche vorsehen.
§ 25 Berechnung der Objektpauschalen
1 Die Objektpauschale für die Leistungen im Bereich Wohnen berechnet sich wie folgt: Institutionsspezifische Objektpauschale pro Monat Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen pro Monat (ObjektkostenInst pro Jahr/Anzahl Belegungstage) x 360/12 ObjektkostenNorm pro Belegungstag x 360/12
2 Die Objektpauschalen für die Leistungen in den Bereichen Tagesgestaltung und Arbeit berechnen sich (bei einem Pensum von 100 %) wie folgt: Institutionsspezifische Objektpauschale pro Monat Normkosten für nicht personale IFEG-Leistungen pro Monat (ObjektkostenInst pro Jahr/Anzahl Belegungstage) x 260/12 ObjektkostenNorm pro Belegungstag x 260/12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
3.1.2 Ambulante Leistungen
§ 26 Grundsatz
1 Die Finanzierung erfolgt beim institutionellen Leistungsbezug subjektorientiert und aufgrund von Normkosten je Bedarfsstufe.
2 Bei nicht institutionellem Leistungsbezug erfolgt die Finanzierung mittels normkostengestützten Kostendachs gestützt auf den festgestellten individuel - len Begleitstundenaufwand. Nicht institutionell können nur Assistenzleistungen bezogen werden.
§ 27 Festlegung der Normkosten für ambulante personale Leistun -
gen
1 Für personale ambulante Leistungen legt der Regierungsrat die Normkosten pro anrechenbare (direkte) Begleitstunde in Form eines Referenzansatzes für die Fachleistungsstunde im Bereich Wohnen am Tag bei institutionellen Leis - tungserbringenden fest.
2 Die Stundenansätze für die anderen Leistungstypen institutioneller ambulan - ter personaler Leistungen ergeben sich durch Multiplikation des Stundenansat - zes gemäss Abs. 1 mit den Faktoren aus der nachfolgenden Tabelle: Leistungskategorie Anrechnungsfaktor Fachleistungsstunde institutionell Wohnen Tag 1 Fachleistungsstunde institutionell Wohnen Nacht 1,21 Assistenzstunde institutionell Wohnen Tag 0,56 Assistenzstunde institutionell Wohnen Nacht 0,72 Bereitschaftsdienst 0,01
3 Für die Festlegung der Bedarfsstufe im Bereich Tagesstruktur kommen die Fachleistungsstunden institutionell Wohnen am Tag sowie die Assistenzstunde institutionell Wohnen am Tag zur Anwendung.
4 Die Stundenansätze für Assistenzleistungen für Wohnen am Tag und in der Nacht bei nicht institutionellem Leistungsbezug legt der Regierungsrat jährlich fest.
5 Leistungen zur Unterstützung des betreuenden familiären Umfelds werden als Pauschalen für Assistenz ausgerichtet.
§ 28 Festlegung der Normkosten für ambulante nicht personale
Leistungen
1 Für ambulante, nicht personale Leistungen im institutionellen Bereich legt der Regierungsrat Normkosten pro Fachleistungsstunde fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
3.2 Festlegung der Kosten des Sonderbedarfs, des Zusatzbedarfs und des ausserkantonalen Leistungsbezugs
§ 29 Sonderbedarf
1 Bei Sonderbedarf bestimmt sich die monatliche Betreuungspauschale anhand des IHP. Er beträgt maximal einen Faktor 1,5 der Taxpunkte der Betreuungs - pauschale in der Bedarfsstufe 4 und darf einen anrechenbaren Nettoaufwand von CHF 30‘000.– pro Monat nicht übersteigen.
§ 30 Zusatzbedarf im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt
1 Für den Zusatzbedarf im Hinblick auf einen Entwicklungsschritt bestimmt sich die monatliche, zusätzliche Betreuungspauschale anhand des IHP. Sie um - fasst maximal den Umfang einer IHP-Stufe 3.
2 Massnahmen des Zusatzbedarfs sind immer Fachleistungsstunden durch an - erkannte Leistungserbringende.
§ 31 Ausserkantonaler Leistungsbezug
1 Für den ausserkantonalen Leistungsbezug in einem anderen Kanton mit ver - gleichbarem Bedarfsermittlungsverfahren gemäss § 9 Abs. 7 dieser Verord - nung werden die massgeblichen IVSE-Tarife garantiert.
2 Für den ausserkantonalen Leistungsbezug in allen anderen Kantonen kom - men die massgeblichen Normkostenzielwerte für die bewilligte Bedarfsstufe für die personalen und nicht personalen Leistungen zur Anwendung.
3 Wenn im Rahmen der Normkosten gemäss Abs. 2 im Kanton Basel-Land - schaft kein geeignetes Angebot verfügbar ist, kann das AKJB eine Kostenüber - nahmegarantie über den massgeblichen Normkostenzielwerten garantieren.
3.3 Vergütung der Leistungen
§ 32 Rechnungsstellung und Auszahlung
1 Beim persönlichen Budget sowie beim Bezug von Leistungen zur Unterstüt - zung des familiären Umfelds reicht die Person mit Behinderung quartalsweise unter Angabe der bezogenen Leistungen eine Rechnung beim AKJB ein.
2 In allen übrigen Fällen reichen die Leistungserbringenden ihre Rechnungen periodisch unter Angabe der betreuten Personen mit Behinderung und der von diesen bezogenen Leistungen beim AKJB ein. Einzelheiten sind in den Leis - tungsvereinbarungen zu regeln.
3 Die Auszahlung erfolgt bei Zusprache eines persönlichen Budgets an die Per - son mit Behinderung. In allen übrigen Fällen erfolgt sie an die Leistungserbrin - genden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
4 Bei Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung bei Leistungsbezug mit einem persönlichen Budget kommen sinngemäss die Bestimmungen zum Bezug von Assistenzleistungen der IV zur Anwendung. *
3.4 Planungsbeiträge und Baudarlehen
§ 33 Voraussetzungen
1 Voraussetzungen für Planungsbeiträge und Baudarlehen sind:
a. ein quantitativer und qualitativer Bedarf gemäss Bedarfsplanung der Be - hindertenhilfe;
b. eine plausible und gesicherte Finanzierung; und
c. eine Projektplanung.
2 Das AKJB beantragt bei dem gemäss Finanzhaushaltsgesetz vom
1. Juni 2017
8 ) bezeichneten zuständigen Organ die Beiträge bzw. das Darle - hen und schliesst nach deren bzw. dessen Bewilligung mit dem oder der Bei - trags- bzw. Darlehensnehmenden eine Leistungsvereinbarung für die Umset - zung des Vorhabens ab. *
3 Es erlässt hierzu Vorgaben für die Durchführung von Raumprojekten.
4 Anforderungen an die Leistungserbringenden
4.1 Mindestanforderungen
§ 34 Fachliche Anforderungen an Leistungserbringende der perso -
nalen Leistungen
1 Die Anforderungen an die Betreuungspersonen richten sich nach der Intensi - tät des Schutzbedürfnisses der aufzunehmenden Zielgruppe. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte der Personen mit Behinderung zu wahren, namentlich ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale Kontakte, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung sowie ihr Recht und das ihrer Angehörigen auf Mitwirkung.
2 Jede Betreuungsperson muss vor Aufnahme ihrer Betreuungstätigkeit der künftigen Arbeitgeberin bzw. dem künftigen Arbeitgeber einen Privat- sowie einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister beibringen.
3 Die Betreuung von Personen setzt den Besuch von Fachkursen im Bereich der Betreuung der Zielgruppe im Umfang von mindestens 5 Tagen sowie alle
3 Jahre den Besuch von Fachkursen im Umfang von 3 Tagen voraus. Die zu - gelassenen Fachkurse werden jährlich vom AKJB bekanntgegeben.
8) SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
4 Die Planung und fachliche Begleitung der Betreuung von Personen mit Sonderbedarf setzt eine 3-jährige Fachausbildung sowie qualifizierte Weiterbil - dungen in Bezug auf den jeweiligen Unterstützungsbedarf und die spezifischen Anforderungen an die Betreuung bzw. Pflege der Person mit Behinderung vor - aus. Die FAS legt fest, über welche Zusatzqualifikation die Betreuungsperson verfügen bzw. welche spezifische Weiterbildung die Person besuchen muss.
5 Bei Verrichtungen der subsidiären Pflege und therapeutischen Unterstützung wird die fachkompetente Ausführung sichergestellt.
§ 35 Unabhängige Anlaufstelle
1 Die oder der Leistungserbringende bezeichnet eine wirtschaftlich und persön - lich von ihr oder ihm unabhängige Anlaufstelle im Betreuungsvertrag und gewährleistet den Zugang zu dieser.
2 Die oder der Leistungserbringende informiert die betreute Person mit Behin - derung sowie ihre gesetzliche Vertretung über die Beanstandungsmöglichkei - ten.
3 Die unabhängige Anlaufstelle für Beanstandungen hört die Person an, klärt den Sachverhalt ab und vermittelt.
4 Sie informiert das AKJB, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt er - achtet.
§ 36 Mindestanforderung an bauliche Standards im Bereich Wohnen
1 Die Räumlichkeiten entsprechen den Bedürfnissen der betreuten Person mit Behinderung.
2 Der Zugang zur Liegenschaft ist gewährleistet. Angemessene Hilfsmittel sind installiert.
3 Für jede betreute Person mit Behinderung steht ein Einzelzimmer zur Verfü - gung; Ausnahmen werden konzeptionell begründet.
4 Es besteht die Möglichkeit, die allgemeinen Räumlichkeiten wie Küche, Wohnzimmer und Waschküche mitzubenutzen und Gemeinschaft zu pflegen.
§ 37 Arbeitsleistungen der Person mit Behinderung
1 Die oder der Leistungserbringende entlöhnt wirtschaftlich verwertbare Arbeit der betreuten Person mit Behinderung angemessen, auch dann, wenn die Leistung ausserhalb der von der Behindertenhilfe finanzierten Tagesstruktur erfolgt.
§ 38 Anmeldung und Registrierung nicht institutioneller Leistungs -
erbringender
1 Die Person mit Behinderung beantragt für nicht institutionelle Leistungserbrin - gende beim AKJB vor Beginn der Leistungserbringung eine Registrierung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
2 Das AKJB überprüft das Vorliegen der Mindestanforderungen und genehmigt im Rahmen der Bewilligung des Leistungsbezugs die Leistungserbringung durch die nicht institutionelle Leistungserbringende oder den nicht institutionel - len Leistungserbringenden.
3 Es führt gemeinsam mit dem Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt ein Register über die nicht institutionellen Leistungserbringenden. *
4.2 Anerkennung
§ 39 Anerkennung
1 Die Anerkennung erfolgt gestützt auf § 27 BHG
9 ) in der Regel für die Dauer von 6 Jahren. *
2 Sie wird erteilt, wenn die Qualitätssicherung gewährleistet ist. Diese wird in Anlehnung an das Referenzsystem „Qualitäts-Richtlinien der SODK Ost+ für die Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung (invalide Perso - nen gemäss IFEG)“ vom 12. September 2011
10 ) überprüft.
3 Für die erstmalige Anerkennung muss die betriebsführende Trägerschaft die Einhaltung der Anforderungen des Referenzsystems durch eine externe fachli - che Überprüfung (Audit) dokumentieren.
4 Das Referenzsystem umfasst die Themenbereiche gemäss Anhang 6.
§ 40 Aufsicht über die anerkannten Leistungserbringenden
1 Die Aufsicht erfolgt durch:
a. Aufsichtsbesuche durch das AKJB, mindestens alle 3 Jahre;
b. die Berichterstattung der Leistungserbringenden an das AKJB zusammen mit dem externen Prüfungsbericht (Audit) alle 3 Jahre.
2 Bei Leistungserbringenden gemäss IFEG erfolgt zudem jährlich ein Betriebs - gespräch zur Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung gemäss § 37 BHG
11 )
.
§ 41 Aufsicht über nicht anerkannte Wohnheime für urteilsunfähige
Personen mit Behinderung
1 Die Aufsicht erfolgt auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 IFEG durch Berichter - Prüfungsbericht (Audit) alle 3 Jahre.
2 Das Referenzsystem richtet sich nach § 39 Abs. 4 dieser Verordnung.
3 Die Leistungserbringenden müssen den Nachweis betreffend Zugang zu ei - ner unabhängigen Anlaufstelle gemäss § 35 dieser Verordnung erbringen.
9) SGS 853
10) http://www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Behindertenpolitik/IFEG/2011.09.12_SODKOST__Q- Richtlinien_def_111116.pdf (Zugriff am 10. August 2016).
11) SGS 853 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
5 Bedarfsplanung
§ 42 Eckwerte
1 Die Bedarfsplanung wird periodisch alle 3 Jahre erstellt und umfasst jeweils einen Zeitraum von 3 Jahren.
2 Die Kommission „Gemeinsame Planung Behindertenhilfe BL/BS“ gibt vor dem Entscheid des Regierungsrates über die Bedarfsplanung ihre Stellungnahme ab.
3 Die Anzahl der Mitglieder setzt sich paritätisch aus den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt zusammen. Die Mitglieder des Kantons Basel- Landschaft sind: *
a. 1 Mitglied der kantonalen IV-Stelle (BL);
b. 1 Mitglied des Behindertenforums, Bereich Selbsthilfe;
c. 1 Mitglied des Verbands Soziale Unternehmen beider Basel (SUbB);
d. 1 Mitglied des Amts für Gesundheit Basel-Landschaft;
e. 3 Mitglieder des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote als fe - derführende Dienststelle.
6 Rechtsmittel
§ 43 Mündliche Einsprache
1 Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält das AKJB die Einsprache in ei - nem Protokoll fest; die Person mit Behinderung, welche die Einsprache führt, oder ihre Vertretung muss das Protokoll unterzeichnen.
7 Übergangsbestimmungen
§ 44 Übergangsbestimmung zu § 1 Abs. 3 dieser Verordnung
1 Personen, die gemäss § 1 Abs. 3 bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Al - tersgrenze der AHV erreicht haben und Leistungen der Tagesstruktur bezie - hen, geniessen Besitzstand während 2 Jahren.
§ 45 Übergangsbestimmung zu § 13 und § 14 dieser Verordnung
1 Eine Bedarfsermittlung für Sonder- bzw. Zusatzbedarf für Personen mit Be - hinderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BHG Leistungen der Be - hindertenhilfe beziehen, kann frühestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des BHG beantragt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
§ 46 Übergangsbestimmung zu § 15 Abs. 5 dieser Verordnung
1 Personen mit Behinderung, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Be - reich Wohnen ambulante Leistungen der Behindertenhilfe und parallel einen Assistenzbeitrag der IV (Art. 42 quater ff. IVG
12 ) ) beziehen, geniessen Besitzstand bis 31. Dezember 2018.
§ 47 Übergangsbestimmung zu § 16 dieser Verordnung
1 Personen mit Behinderung, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung Leis - tungen im Bereich Wohnen in einer Institution gemäss IFEG beziehen und ge - mäss § 16 dieser Verordnung keinen Anspruch auf IFEG-Leistungen haben, geniessen Besitzstand.
2 Personen mit Behinderung, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung ambu - lante Leistungen der Behindertenhilfe beziehen und nach Ende des Bedarfs - vermittlungsverfahren gemäss § 41 Abs. 2 BHG
13 ) unter die absolute Zugangs - schwelle gemäss § 16 Abs. 1 dieser Verordnung fallen, geniessen Besitzstand für diese Leistungen. *
§ 48 Rücklagen der Institutionen gemäss IFEG
1 Bis zur Einführung von Normkosten führen die Institutionen ein zweckgebun - denes Rücklagenkonto. Dieses umfasst alle Leistungsbereiche gemäss IFEG. Das Betriebsergebnis pro Jahr wird dem Rücklagenkonto gutgeschrieben oder belastet. Entnahmen bedürfen der Bewilligung des AKJB. Sie können für alle anrechenbaren Investitionen, die im Zusammenhang mit Leistungen der Behin - dertenhilfe stehen, beantragt werden. Eine Doppelfinanzierung von Investitio - nen durch die Entnahme aus dem Rücklagenkonto und einer Belastung in der Erfolgsrechnung ist nicht möglich.
2 Bestehende Rücklagen, die aus der Leistungserbringung auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung im Rahmen der Behindertenhilfe bis 31. Dezem - ber 2016 entstanden sind, werden per 1. Januar 2017 überführt.
3 Grundsätzlich werden mit Erreichen von Normkosten für die Institution in allen von ihr angebotenen Leistungsarten die bestehenden Rücklagen gemäss Abs. 1 aufgelöst. Bei den Institutionen noch bestehende Guthaben aus diesen Rücklagen sind dem Kanton geschuldet. Verlustvorträge verbleiben bei der Trägerschaft der Institution. Der Zeitpunkt der Auflösung richtet sich nach der Umsetzung der Angleichung der institutionsspezifischen Pauschalen gemäss den §§ 21 und 24 dieser Verordnung.
4 Erreicht eine Institution gemäss IFEG in allen Leistungsbereichen Normkos - ten vor dem 1. Januar 2023, verbleibt auch ein positiver Saldo als zweckge - bundenes Fremdkapital bis zu diesem Datum bei der Institution. Entnahmen richten sich grundsätzlich nach Abs. 1. In Ausnahmefällen können Entnahmen zur Deckung von Verlusten bewilligt werden.
12) SR 831.20
13) SGS 853 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.072
04.12.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 5, lit. a bis . eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 6, lit. a bis . eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 5 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 5 bis eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 5 ter eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 7 eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 16 Abs. 1 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 16 Abs. 2 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2 bis eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2 ter eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 4 eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 2 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 3 aufgehoben GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 2 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 4 aufgehoben GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 4 eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 38 Abs. 3 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 1 geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 2 eingefügt GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert GS 2018.078
04.12.2018 01.01.2019 Anhang 4 Inhalt geändert GS 2018.078
20.10.2020 01.11.2020 § 33 Abs. 2 geändert GS 2020.080
20.10.2020 01.11.2020 § 42 Abs. 3 eingefügt GS 2020.080 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.072
§ 1 Abs. 1, lit. d. 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 5 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 8 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 9 Abs. 5, lit. a bis . 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 9 Abs. 6, lit. a bis . 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 15 Abs. 5 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 15 Abs. 5 bis 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 15 Abs. 5 ter 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 15 Abs. 7 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 16 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 16 Abs. 2 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 18 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 18 Abs. 2 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 18 Abs. 2 bis 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 18 Abs. 2 ter 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 18 Abs. 4 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 20 Abs. 2 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 20 Abs. 3 04.12.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.078
§ 23 Abs. 2 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 23 Abs. 4 04.12.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.078
§ 32 Abs. 4 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
§ 33 Abs. 2 20.10.2020 01.11.2020 geändert GS 2020.080
§ 38 Abs. 3 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 39 Abs. 1 04.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.078
§ 42 Abs. 3 20.10.2020 01.11.2020 eingefügt GS 2020.080
§ 47 Abs. 2 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.078
Anhang 1 04.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.078 Anhang 2 04.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.078 Anhang 3 04.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.078 Anhang 4 04.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.078 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.072
Seite 1 von 1 Anhang 1: LEISTUNGSKATALOG PER SONALE LEISTUNGEN (§ 1 ABS. 2 BHV) Lebensbereich Wohnen (Kernaufgaben) Lebensbereich Tagesstruktur (Kernaufgaben) Die untenstehenden Leistungen werden ergänzt durch unterstützende Gespräche, Begleitung und Kontrolle. Unterstützungsleistungen nach Lebensbereichen , wobei beim ambulanten Leistungsbezug ausschliesslich anleitende bzw. begleitende Unterstützung enthalten ist.
1. Alltägliche Lebensverrichtungen a) An - /Auskleiden b) Aufstehen / Absitzen / Abliegen / Fortbewegen zu Hause c) Essen und Trinken d) Körperpflege e) Toilette / WC
2. Haushalt a) Administration b) Ernährung c) Wohnungspflege d) Einkaufen / Besorgungen e) Wäsche - und Kleiderpflege
3. Tagesstruktur a) - b) - c) - d) - e) -
4. Freizeit a) Ermöglichung von Fort - / Weiterbildung b) Freizeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
5. Persönliche Überwachung am Tag sowie Hilfe in der Nacht (Nachtdienst) a) Persönliche Überwachung am Tag b) Persö nliche Überwachung in der Nacht
6. Planung und Organisation a) Planung des Helfernetzes b) Suche eines Aus - / W eiterbildungsplatzes c) Suche einer Stelle (Arbeitsplatz/Beschäftigung) Unterstützung a) subsidiäre medizinische Pflege Die untenstehenden Leistungen werden ergänzt durch unterstützende Gespräche, Begleitung und Kontrolle. Unterstützungsleistungen nach Lebensbereichen
1. Alltägliche Lebensverrichtungen (nur in Zusammenhang mit Tätigkeiten aus Pkt. 3 +4 ) a) An - /Auskleiden b) Aufstehen / Absitzen / Abliegen / Fortbewegen zu Hause c) - d) - e) Toilette / WC
2. Haushalt a) - b) - c) - d) - e) -
3. Tagesstruktur a) Arbeit / Beschäftigung b) Gemeinnütziges Engagement c) Kindererziehung d) Gewährleistung des Arbeitswegs e) Fort - / Weiterbildung
4. Freizeit a) - b) -
5. Persönliche Überwachung am Tag sowie Hilfe in der Nacht (Nachtdienst) a) Persönliche Überwachung am Tag b) -
6. Planung und Organisation a) - b) - c) - Unterstützung a) -
Seite 1 von 1 Anhang 2: PERSONALE LEISTUNGEN WOHNEN Subjekt - pauschale institutionell pro Monat (ambulant) IBB- Punkte IBB- Stufe Leistungsbezug IHP - Stunden pro Monat (FLS) IHP - Stufe ab in CHF*
2 1
225
0-20 0 i.d.R. nur ambulant (unter
14 IBB - Punkten ) Zusatz - bedarf
5 2
585
9 3
945 ambulant oder stationär
13 4
1‘305
21- 40 1
17 5
1‘665
21 6
2‘025
25 7
2‘385
29 8
2‘745
33 9
3‘1 05
41- 60 2 i.d.R. nur stationär
37 10
3‘465
41 11
3‘825
45 12
4‘185
49 13
4‘860
61- 80 3 60 14
5‘850
71 15
6‘840
82 16
7‘830
81- 100 4
93 17
8‘820
104 18
9‘810
115 19
11‘340
138
20 max. 13‘000 * Stundenansatz Fachleistung institutionell Wohnen Tag: CHF 90.00
Seite 1 von 1 Anhang 3: PERSONALE LEISTUNGEN BETREUTE TAGESGESTAL TUNG Personale Leistungen Betreute Tagesgestaltung Subjekt - pauschale institutionell pro Monat (ambulant) IBB- Punkte IBB- Stufe Leistungsbezug IHP - Stunden pro Monat (FLS) IHP - Stufe ab in CHF*
2 1
225
0-12 0 i.d.R. nur in IFEG -Institution möglich Zusatz - bedarf
5 2
5 85
9 3
945
13- 24 1
13 4
1‘305
17 5
1‘800
25- 36 2
24 6
2‘430
31 7
3‘060
37- 48 3
38 8
4‘320
59 9
6‘210
49- 60 4
80 10 max. 8‘000 * Stundenansatz Fachleistung institutionell Wohnen Tag: CHF 90.00
Seite 1 von 1 Anhang 4: PERSONALE LEISTUNGEN BEGLEITETE ARBEIT Personale Leistungen Begleitete Arbeit Subjekt - pauschale institutionell pro Monat (ambulant) IBB- Punkte IBB- Stufe Leistungsbezug IHP - Stunden pro Monat (FLS) IHP - Stufe ab in CHF*
2 1 225 0-12 0 i.d.R. nur in IFEG -Institution möglich Zusatz - bedarf
5 2 585
13- 24 1
9 3 945
13 4 1‘3 05
25- 36 2
17 5 1‘665
21 6 2‘025
37- 48 3
25 7 2‘475
31 8 3‘645
49- 60 4 51 9 5‘850
80 10 max. 8‘000 * Stundenansatz Fachleistung institutionell Wohnen Tag: CHF 90.00
Anhang 5: PERSONALE LEISTUNGEN ENTLASTUNG FAMILIÄRE S UMFELD Entlastung familiäres Umfeld IBB- Stufe Entlastung in Stunden pro Monat Max. Kostendach in CHF*
0 4 148
1 8 296
2 12 444
3 16 592
4 20 740 * Stundenansatz Assistenz nicht -institut ionell Tagesstruktur Tag: CHF 37 .00, kein Abzug Hilflosenentschädigung
An hang 6: Themenbereiche Referenzsystem (§ 39 Absatz 4 BHV)
a. Themenbereich Grundlagen
1. Es besteht ein Leitbild.
2. Es bestehen Grundlagen, welche die strategische Führung und Organisation beschrei ben.
3. Es bestehen Grundlagen, welche die operative Führung und Organisation beschreiben, na- mentlich be treffend - Aufbau- und Ablauforganisation - Vernetzung - Qualitätssicherung und -entwicklung - Personalmanagement - Lohnsystem
4. Es bestehen Grundlagen, welche die Finanzierung beschreiben.
5. Es bestehen Grundlagen, welche die Leistungen beschreiben, namentlich betreffend - Alle leistungsbezogenen Grundlagen - Betreuung und Begleitung - Tagesstruktur - Freiheitsbeschränkende Massnahmen - Sicherheit - Ernährung - Gesundheitsversorgung - Hygiene und Raumpflege
b. Themenbereich Organisation und Infrastruktur
6. Bauten, Ausstattung inkl. Einrichtungen sind zweckmässig und klientengerecht.
c. Themenbereich Personal und Führung
7. Die Leitung ist fachlich und persönlich geeignet für die Führung der Einrichtung.
8. Das Personal ist fachlich und persönlich geeignet für seine Tätigkeiten und entspricht in der Anzahl dem Betreu ungsbedarf.
d. Themenbereich Klient/innen und Fachlichkeit
9. Die Rechte und Pflichten der Kl ient/innen sind schriftlich festgehalten.
10. Die seelische, geistige und körperliche Integrität der Klient/innen ist geschützt.
11. Das Recht auf Selbstbestimmung sowie die Privat - und Intimsphäre der Klient/innen sind g e- wahrt.
12. Die Aufnahme- , Übertritts - und Austr ittsverfahren sind transparent und nachvollziehbar ger e- gelt.
13. Es wird mit Klient/innen zielorientiert gearbeitet und die Zielorientierung ist schriftlich nac h- vollziehbar.
14. Die Angehörigen und/oder gesetzliche Vertretung sind angemessen einbezogen und ihre I n- teressen ausreichend b erücksichtigt.
1
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