Waldgesetz des Kantons Aargau (931.100)
CH - AG

Waldgesetz des Kantons Aargau

931.100

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) Vom 1. Juli 1997 (Stand 1. Januar 2019) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom

4. Oktober 1991

1 ) sowie auf die §§ 42 und 51 lit. d der Kantonsver fassung, beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz dient als Grundlage für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und für die Verwirklichung der kantonalen Wald - , Raumplanungs - und Umweltpolitik.
2 Es hat zum Ziel a) den Wald zu erhalten, zu schütz en und aufzuwerten, namentlich als Teil einer naturnahen, vernetzten Landschaft, als Lebensraum von Tieren und Pflanzen, als Produzent eines nachwachsenden Rohstoffes sowie zum Schutz der natür- lichen Lebensgrundlagen; b) zweckmässige Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Nutzung des Waldes zu schaffen; c) die Nutzung des Waldes als Erholungsraum so zu ordnen, dass die Ruhe im Wald gewahrt bleibt und die anderen Waldfunktionen möglichst wenig beein- trächtigt werden.

§ 2 Grundsätze

1 Mit dem Eigentum an Wald sind Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit verbunden.
2 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer achten darauf, dass der Wald seine Schutz - , Wohlfahrts - und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann.
1 ) SR 921.0

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3 Besondere Leistungen im Bereich der Schutz - und W ohlfahrtsfunktionen werden durch die Nutzniessenden oder die Verursachenden abgegolten.
4 Der Wald ist nach Massgabe des Bundesrechts öffentlich zugänglich. Wer sich darin aufhält, hat ihn zu schonen.

§ 3 Waldareal

a) Allgemeines, Festlegung *
1 Die für d en Begriff des Waldes gemäss Art. 1 Abs. 1 der Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992 1 ) massgebenden Werte betragen: a) Fläche mit Einschluss des Waldsaumes: 600 m2; b) Breite mit Einschluss des Waldsaumes: 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsfl ächen: 15 Jahre.
2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts - oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 1 Abs. 2 WaV).
3 Der Kanton erlässt zur Festlegung des Waldareals einen W aldgrenzenplan. Besto- ckungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald. *

§ 3a * b) Änderungen

1 Entscheide über Rodungen und die erforderlichen Ersatzaufforstungen erfolgen im Rodungsbewilligungsverfahren.
2 Entscheide über Erweiterung en des Waldareals erfolgen auf Antrag der Gemeinde im Verfahren gemäss § 3 Abs. 3 und sind mit dem Nutzungsplanungsverfahren zu koordinieren.
3 Unwesentliche Änderungen des Waldareals werden im Rahmen der amtlichen Vermessung durch die hierfür zuständige k antonale Behörde im Einvernehmen mit der für die Festlegung des Waldareals zuständigen kantonalen Behörde verfügt.

§ 3b * c) Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Waldgrenzen sowie über das Verfahren un d die behördliche Zuständigkeit zur Festlegung und Änderung des Waldareals im Waldgrenzenplan.
1 ) SR 921.01

2. Schutz des Waldes

2.1. Naturschutz und Raumplanung

§ 4 Allgemeine Anforderungen an den Naturschutz

1 Bei der Bewirtschaftung des Waldes ist durch einen natur nahen Waldbau nachhal- tig auf seinen Schutz und seine Aufwertung als Lebensraum, insbesondere von ge- fährdeten Tier - und Pflanzenarten, hinzuwirken.

§ 5 Besondere Naturschutzmassnahmen

1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützer isch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielset- zung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten - und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznut- zung zu verzichten.
2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend be- zeichnet sind.
3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Die nst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge.
4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Ent- wässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

§ 6 Richt - und Nutzungsplanung

1 Der Kanton sorgt in der Richtplanung für den Einbezug der Ziele und Massnahmen dieses Gesetzes und für deren Abstimmung mit den andern raumwirksamen Tätig- keiten.
2 Die Einwohnergemeinden berücksichtigen die Ziele und Massnahmen diese s Ge- setzes in der Nutzungsplanung. Sie lassen das im Waldgrenzenplan rechtskräftig festgelegte Waldareal als Orientierungsinhalt in den Nutzungsplänen eintragen. Wo nötig, schaffen sie Schutzzonen im Wald. *
3 Die forstliche Planung berücksichtigt die raum planerischen Vorgaben.

2.2. Rodungen

§ 7 Rodungsbewilligung

1 Kantonale Rodungsbewilligungsbehörde ist das für den Wald zuständige Departe- ment.

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2 Es entscheidet über die Rodungsgesuche einschliesslich Rodungsersatz (Art. 7 WaG, Art. 8 WaV) und allfällige Ersatzabgaben (Art. 8 WaG, Art. 10 WaV).
3 Es versieht die Rodungsbewilligungen mit den erforderlichen Auflagen und Be- dingungen. Es kann von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Sicher- heitsleistung verlangen, namentlich im Hinblick auf einen Rod ungsersatz oder eine Ersatzabgabe.

§ 8 Ausgleich erheblicher Vorteile

1 Für einen durch eine Rodungsbewilligung entstehenden erheblichen Vorteil hat die Empfängerin oder der Empfänger der Rodungsbewilligung dem Kanton eine Aus- gleichsabgabe von maximal 60 % des Mehrwertes zu entrichten. Die Höhe der Ab- gabe, der Zeitpunkt ihrer Bemessung und ihre Fälligkeit werden vom Grossen Rat durch Dekret festgelegt.
2 Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwertes ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbod ens und des gerodeten Bodens, abzüglich folgender Aufwendungen: a) Kosten des Rodungsersatzes und allfällige Ersatzabgabe; b) voraussichtliche Kosten der Rekultivierung (Wiederaufforstung).
3 Der Entscheid des zuständigen Departements unterliegt der Beschw erde an das Spezialverwaltungsgericht. *
4 Das Departement kann von der pflichtigen Person eine Sicherheitsleistung verlan- gen.
5 ... *

§ 9 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des kantonalen Rodungsbewilligungsver- fahrens und d es Verfahrens zur Erhebung der Ausgleichsabgabe.

2.3. Betreten und Befahren des Waldes; nachteilige Nutzungen

§ 10 Zugänglichkeit

1 Einschränkungen der allgemeinen Zugänglichkeit des Waldes durch Einzäunungen und andere Massnahmen sind nur dann zulässig, wenn dies für bestimmte Waldflä- chen im öffentlichen Interesse notwendig ist, namentlich zum Schutz von Waldver- jüngungen, von seltenen Pflanzen, von wild lebenden Tieren sowie von Bauten und Anlagen.

§ 11 Veranstaltungen

1 Für Veranstaltungen im Wald oder am Waldrand, die erhebliche nachteilige Aus- wirkungen auf den Wald haben können, ist eine Bewilligung der Einwohnergemein- de erforderlich. Betrifft die Veranstaltung mehrere Gemeinden, ist eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
2 D ie Bewilligungsinstanz lehnt das Gesuch ab, wenn die Veranstaltung wegen des damit verbundenen Lärms oder aus einem anderen Grund mit den Zielen dieses Gesetzes oder anderen schützenswerten privaten oder öffentlichen Interessen unver- einbar ist.
3 Die Einwo hnergemeinde kontrolliert die Einhaltung der Bedingungen und Aufla- gen.
4 Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Er kann für bestimmte Veranstaltungen an Stelle der Bewilligungspflicht lediglich eine vorgängige Meldepflicht vorsehen.

§ 12 Motorfahrzeugver kehr

1 Waldstrassen, Waldwege und Waldbestand dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit motorisierten Fahrzeugen befahren werden. Vorbehalten bleiben die bundesrechtli- chen Ausnahmen für militärische und bestimmte andere öffentliche Aufgaben.
2 Der Regierungsra t regelt a) weitere Ausnahmen wie Unterhalt von Versorgungsanlagen, Landwirtschafts- verkehr, Jagd und Wildhege; b) die Errichtung von Signalisationen und die Erstellung von Einrichtungen, die das unbefugte Befahren mit motorisierten Fahrzeugen verhindern; c ) Zuständigkeiten und Verfahren, einschliesslich Strafverfolgung.

§ 13 Nachteilige Nutzungen

1 Die Waldweide, das Niederhalten von Bäumen sowie Ablagerungen gehören zu den unzulässigen nachteiligen Nutzungen (Art. 16 WaG). Das Gleiche gilt für das Reiten und das Fahren abseits von Waldstrassen und Waldwegen.
2 Ausnahmsweise können diese und andere nachteilige Nutzungen aus wichtigen Gründen durch die vom Regierungsrat bezeichnete Behörde unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass sie mit den Zielen des Gesetzes im Einzelfall vereinbar sind.

3. Pflege und Nutzung des Waldes

3.1. Forstliche Planung

§ 14 Planarten und Planungsziele

1 Die forstliche Planung umfasst den Waldentwicklungsplan und den Betriebsplan.

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2 Sie setzt die Ziele dieses und anderer Gese tze um und stellt einen naturnahen Waldbau sowie die Verwirklichung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit sicher.

§ 15 Waldentwicklungsplan

1 Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Standortverhältnisse, die Waldfunktionen und deren Gewichtung sowi e über die angestrebten Entwicklungen.
2 Der Regierungsrat erlässt oder ändert den Waldentwicklungsplan nach der Durch- führung eines Mitwirkungsverfahrens. In diesem wird der Planentwurf aufgelegt. Den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, den Einwohnerg emeinden und der Öffentlichkeit wird die Möglichkeit gegeben, Einwendungen zu erheben und Vorschläge einzureichen.
3 Der Waldentwicklungsplan umfasst das ganze Kantonsgebiet; er kann in regionale Waldentwicklungspläne unterteilt werden.

§ 16 Betriebsplan

1 Der Betriebsplan konkretisiert die Vorgaben des Waldentwicklungsplans für die einzelnen Forstbetriebe. Er regelt die Pflege und Nutzung des Waldes näher.
2 Er wird von den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern erstellt und bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement, das vorgängig die Stellung- nahmen der betroffenen Einwohnergemeinden einholt.
3 Mit der Genehmigung wird festgehalten, welche Elemente des Betriebsplans für den Forstbetrieb bindend sind.

3.2. Waldbewirtschaftung

§ 17 Bewirtscha ftungsgrundsätze

1 Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerinnen und Waldei- gentümer. Sie trägt zu ausreichender Versorgung mit Holz als Rohstoff und Energie- träger bei.
2 Eine Bewirtschaftungspflicht besteht nur insoweit, als sie bei der Genehmigung des Betriebsplans festgelegt worden ist.
3 Die Bewirtschaftung hat den Anforderungen des naturnahen Waldbaus zu entspre- chen. Dazu gehören Naturverjüngungen, standortgerechte Baum - und Straucharten sowie die Orientierung an natürlichen Abläufen.
4 Holzschläge und andere waldbauliche Massnahmen erfordern die Bewilligung des zuständigen Forstdienstes, sofern sie nicht bereits im genehmigten Betriebsplan festgehalten sind.

§ 18 Forstliches Vermehrungsgut

1 Für Anpflanzungen im Wald dürfen nur Saatg ut und Pflanzen verwendet werden, die gesund, standortgerecht und genetisch unverändert sind. Dabei ist auf genetische Vielfalt zu achten.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Gewinnung und Verwendung von forstli- chem Vermehrungsgut sowie zur Führung e ines Samenerntekatasters der einheimi- schen Waldbäume erlassen.
3 Der Kanton arbeitet mit öffentlichen und privaten Forstbaumschulen zusammen. Er kann sich insbesondere an interkantonalen Saatgutvermittlungsstellen und Sa- menplantagen beteiligen.

§ 19 Verhü tung und Behebung von Waldschäden

1 Massnahmen zur Verhütung von Waldschäden bilden Teil der forstlichen Planung.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann Massnahmen gegen Ursachen und Folgen von ausserordentlichen Schäden anordnen, welche die Walderhaltung oder eine Waldfunktion gefährden.

3.3. Ausführungsbestimmungen

§ 20 Zuständigkeit des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat regelt die inhaltlichen Anforderungen und das Verfahren für die forstliche Planung.
2 Er kann für kleinflächiges Waldeigentum eine v ereinfachte Betriebsplanung oder die gänzliche Entbindung von der Betriebsplanungspflicht vorsehen und geringfügi- ge Holzschläge von der Bewilligungspflicht befreien.

4. Förderungsmassnahmen

4.1. Ausbildung; Erhebungen, Forschung; Information und Beratung

§ 21 Ausbildung

1 Der Kanton trägt die Aus - und Weiterbildung der Försterinnen und Förster allein oder gemeinsam mit anderen Kantonen oder Dritten.
2 Der Kanton fördert die Aus - und Weiterbildung des übrigen Forstpersonals und stellt die Schulung von forst lich ungelernten Arbeitskräften sicher.

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§ 22 Erhebungen, Forschung

1 Das zuständige Departement veranlasst die für den Vollzug der Waldgesetzgebung nötigen Erhebungen. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die verantwortlichen Organe von Betrie ben der Wald - und Holzwirtschaft müssen den zuständigen Behörden die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen und nötigenfalls Abklärungen dulden.
2 Der Kanton kann Forschungs - und Entwicklungsprojekte auf den Gebieten des Schutzes, der Pflege und der Nutz ung des Waldes, der Pflanzen - und Tierökologie oder der Holzverwendung unterstützen.

§ 23 Information und Beratung

1 Der Regierungsrat sorgt für eine angemessene Information und Beratung im Hin- blick auf Schutz, Pflege und Nutzung des Waldes und die Möglic hkeiten der Holz- verwendung.

4.2. Finanzierung

§ 24 Allgemeine Voraussetzungen

1 Finanzielle Leistungen des Kantons setzen voraus, dass die unterstützten Mass- nahmen mit den gesetzlichen Vorgaben, mit den Konzepten der Raumplanung und des Naturschutzes und mit der forstlichen Planung übereinstimmen.
2 Sie werden in der Regel davon abhängig gemacht, ob die Empfängerinnen oder Empfänger angemessene Eigenleistungen erbringen und sich an zumutbaren Selbst- hilfemassnahmen der Wald - und Holzwirtschaft beteiligen. S ie können zudem davon abhängig gemacht werden, ob zweckmässige und rationelle Betriebsstrukturen ge- bildet werden.
3 Sie werden ausbezahlt als Abgeltungen für vertraglich oder hoheitlich festgelegte besondere Leistungen, als Beiträge an bestimmte Projekte o der als pauschale Unter- stützung für gemeinwirtschaftliche Leistungen der Waldeigentümerinnen und Wald- eigentümer.
4 Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten, wenn aus Gründen, die bei den Emp- fängerinnen oder Empfängern liegen, die dafür geltenden Vorausse tzungen nicht mehr erfüllt oder der dafür bestimmte Zweck nicht erreicht werden.

§ 25 Leistungen des Kantons

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldei- gentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) natu rschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1.
2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Wa lderhal- tung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.
3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbst- ständig oder in Abhängigke it von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind.
4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträ- ge in einem Dekret fest.

§ 26 Leistungen der Gemeinden

1 Die Einwohnergemeind en können selbstständige Leistungen zu Gunsten des Wal- des erbringen. Sie können insbesondere Massnahmen im Sinne der §§ 5 und 28 Abs. 1 allein oder in Ergänzung zu entsprechenden Beiträgen des Kantons oder des Bundes finanziell unterstützen. *
2 Durch Dekr et des Grossen Rates können die Einwohnergemeinden zu Beiträgen an Leistungen gemäss § 25 verpflichtet werden. Diese dürfen insgesamt 50 % der ge- samten Aufwendungen abzüglich Bundesbeiträge nicht überschreiten.

§ 26a * Programmvereinbarungen mit dem Bund

1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflich- tungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 36 – 38 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) v om 4. Oktober 1991 1 ) . *

5. Organisation und Verfahren

5.1. Organisation

§ 27 Forstbetriebe

1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer stellen die fachliche Betreuung und Bewirtschaftung ihres Waldes durch eine zweckmässige Betriebsorganisation sicher.
2 Sie können einen eigenen Forstbetrieb führen, sich an einem Forstbetrieb beteili- gen oder ihren Wald von einem andern Forstbetrieb betreuen und bewirtschaften lassen.
3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von mehr als 20 Hektaren Wald lassen den Betrieb du rch eine diplomierte Försterin oder einen diplomierten Förster leiten. Der Regierungsrat kann Ausnahmen zulassen.
1 ) SR 921.0

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§ 28 Forstreviere

1 Die Revierförsterinnen und Revierförster üben die zum Schutz des Waldes nötigen Aufsichts - , Vollzugs - und Kontrollaufgabe n aus, soweit diese nicht einer kantonalen Behörde obliegen.
2 Basis der Forstreviere bilden die Forstbetriebe, die von einer Försterin oder einem Förster geleitet werden. Diese nehmen in der Regel die Aufgaben der Revierförste- rinnen und Revierförster wahr .
3 Die Einwohnergemeinden teilen die übrigen Waldungen auf ihrem Gebiet einem Revier zu.
4 Die Bildung der Forstreviere sowie die Wahl der Revierförsterinnen und Revier- förster bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.

§ 29 Kantonale Forstor ganisation

1 Der Regierungsrat legt die kantonale Forstorganisation und die Kreiseinteilung fest.

§ 30 Waldareal des Kantons

1 Das im Eigentum des Kantons stehende Waldareal wird in zweckmässige Be- triebseinheiten gegliedert, die selbstständig oder im Rahm en von Betriebsgemein- schaften durch den Kanton oder durch Dritte bewirtschaftet werden.
2 ... *
3 ... *

5.2. Verfahren

§ 31 Handlungsformen der Verwaltung

1 Kanton und Gemeinden üben ihre Zuständigkeiten durch Verfügung oder durch öffentlich - rechtlichen Vertr ag aus.
2 Vertragliche Regelungen im Dienste des Vollzugs von Gesetzes - oder Verord- nungsvorschriften können wie eine rechtskräftige Verfügung vollstreckt werden.
3 Der Schutz der Rechte Dritter muss bei allen Handlungsformen gewährleistet blei- ben.

§ 32 Zu sammenarbeit mit Dritten

1 Die kantonalen und kommunalen Behörden können Dritten Vollzugsaufgaben übertragen.
2 Voraussetzung für die Übertragung ist eine fachlich kompetente und unabhängige Aufgabenerfüllung. Die ausgelagerte Tätigkeit darf nicht der rech tsstaatlichen Kon- trolle entzogen werden.

§ 33 * ...

§ 33a * Rechtsschutz

1 Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auf- lagefrist bei der für die Festlegung des Waldareals beziehungsweise bei der für Ro- dungsgesuche zuständi gen kantonalen Behörde Einsprachen gegen den Waldgren- zenplan beziehungsweise Einwendungen gegen Rodungsgesuche erheben. Vorbehal- ten bleibt Art. 46 WaG.
2 Diese Einsprachen beziehungsweise Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag un d eine Begründung zu enthalten.
3 Wer es unterlässt, solche Einsprachen beziehungsweise Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfech- ten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wiederherstell ung bei unver- schuldeter Säumnis gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) .
4 Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans haben nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtsmittelinstanz gewährt.
5 Entscheide der für die Festlegung des Waldareals beziehungsweise für Rodungsge- suche zuständigen kantonalen Behörde können beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden.
6 Entscheide der für die Erhebung der Ausgleichsabgabe zuständigen kantonalen Behörde können beim Spezialverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten wer- den.

§ 34 Vorsorgliche Massnahmen

1 Bei dringendem Handlungsbedarf ordnet die zuständige Behörde die notwendigen vorsorglichen Massnahm en an.
2 Beschwerden gegen vorsorgliche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wir- kung zu. Vorbehalten bleibt eine gegenteilige Anordnung der Beschwerdeinstanz im Einzelfall.
3 Vorsorgliche Massnahmen bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid im ordentli- che n Verfahren, das innert 30 Tagen nach Erlass der Verfügung einzuleiten ist, in Kraft.
1 ) SAR 271.200

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6. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe

§ 35 Verwaltungszwang

1 Wird in Verletzung einer Vorschrift des Waldrechts des Bundes, des vorliegenden Gesetzes oder eines zug ehörigen Ausführungserlasses oder in Missachtung einer auf eine solche Vorschrift gestützten Verfügung oder Entscheidung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, ordnet die zuständige Behörde dessen Beseitigung an.
2 Die Vollstreckung von Verfügungen oder v ertraglichen Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) .

§ 36 Verwaltungsstrafe

1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts (Art. 42, Art. 43 Abs. 1 – 3 und Art. 44 WaG) wird mit Busse bis Fr. 20'000. – bestraft, * a) wer im Wald vorsätzlich Bäume, andere Pflanzen oder Tierbehausungen be- schädigt; b) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätig- keit ausübt; c) wer sonst wie vorsätzlich oder fahrlässig einer zwingen den Vorschrift dieses Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder einer Bestimmung eines gestützt auf dieses Gesetz abgeschlossenen öffentlich rechtlichen Ver- trages zuwiderhandelt.
2 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Erfo lgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, ist das Gericht nicht an den Höchst- betrag der Busse gebunden.
4 An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv - oder Kommanditgesell- schaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsauf- wand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Be- zahlung der Busse verurteilt.
5 Die Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre.
6 Im Üb rigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafge- setzbuches 2 ) Anwendung.

§ 37 Verhältnis zum Verwaltungszwang

1 Die Verwaltungsstrafe wird allein oder zusammen mit Massnahmen des Verwal-
1 ) SAR 271.200
2 ) SR 311.0

§ 38 Strafverfahren

1 Für Untersuchung und Beurteilung von Übertretungstatbeständen dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.
2 Der Gemeinderat kann Bussen bis Fr. 2'000. – durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemei ndegesetzgebung. Kommt eine Busse von über Fr. 2'000. in Frage, erstattet der Gemeinderat bei der Staatsanwalt- schaft für die Bezirke Strafanzeige. *
3 Kanton und Gemeinden haben im Strafverfahren die Rechte einer Partei und kön- nen sich durch ihre Organe v ertreten lassen.

7. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 39 Anmerkung im Grundbuch

1 Durch die zuständige Behörde sind im Grundbuch anmerken zu lassen: * a) verfügte oder vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen; b) die Pflicht zur Leistung von Rodun gsersatz.
2 Die Kosten der Anmerkung trägt in den Fällen von Absatz 1 lit. a das interessierte Gemeinwesen und in den Fällen von Absatz 1 lit. b die Empfängerin oder der Emp- fänger der Rodungsbewilligung.
3 Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg gemä ss Art. 962 ZGB 1 ) weitere Anmerkungen im Grundbuch vorsehen. *

§ 40 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.

§ 41 Ausführung von Bundesrecht

1 Der Grosse Rat ist ermächtigt, Bestimmungen dies es Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung des Waldrechts des Bundes erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Im Übrigen sorgt der Re- gierungsrat für den Vollzug des Bundesrechtes.
1 ) SR 210

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§ 42 Aufhebung un d Anpassung bisherigen Rechts

1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: a) das Forstgesetz vom 29. Februar 1860 1 ) ; b) das Gesetz über Beiträge an ausserordentliche Massnahmen bei Waldschäden vom 14. Januar 1986 2 ) .
2 Das Gesetz über Raumplanung, Umweltschu tz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 3 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Das Gesetz über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 4 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. § 43 Übergangsrecht
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden in Anwendung des neuen Rechts weitergeführt.

§ 44 * Übergangsrecht zur Änderung vom 5. Juni 2018

1 Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung rechtskräftig festgelegte Waldareal wird in den Waldgrenzenplan gemäss § 3 Abs. 3 übernommen und ist nicht mehr anfechtbar.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Gesuche und Ver- fahren zu r Festlegung des Waldareals werden nach bisherigem Recht zu Ende ge- führt.
3 Neue Gesuche und Verfahren zur Festlegung des Waldareals nach bisherigem Recht sind nach Inkrafttreten dieser Änderung möglich, solange der Waldgrenzen- plan gemäss § 3 Abs. 3 noch n icht öffentlich aufgelegt worden ist. Sie werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Aarau, 1. Juli 1997 Präsident des Grossen Rates B RUNNER i.V. M EIER
1 ) AGS Bd. 1 S. 192
2 ) AGS Bd. 12 S. 30; 1995 S. 146
3 ) AGS Bd. 14 S. 309, 454, 566 (SAR 713.100 )
4 ) AGS Bd. 10 S. 209 (SAR 171.200 )
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. November 1997. Vom Bund genehmigt am 27. November 1997. Inkrafttreten: 1. März 1999
1 )
1 ) RRB vom 16. Dezember 1998 (AGS 1999 S. 15)

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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

11.01.2005 01.08.2005 § 30 Abs. 2 aufgehoben AGS 2005 S. 226

11.01.2005 01.08.2005 § 30 Abs. 3 aufgehoben AGS 2005 S. 226

26.06.2007 01.01.2008 § 26a eingefügt AGS 2007 S. 337

18.03.2008 01.01.2009 § 36 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 420

18.03.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert AGS 2008 S. 420

16.03.2010 01.01.2011 § 38 Abs. 2 geändert AGS 2010/5 - 3

24.05.2011 01.01.20 12 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2011/6 - 7

24.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 1 geändert AGS 2011/6 - 7

24.05.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 3 geändert AGS 2011/6 - 7

06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 3 geändert AGS 2012/5 - 2

06.12.2011 01.01.2013 § 33 Abs. 2 geändert AGS 2 012/5 - 2

05.06.2012 01.08.2013 § 8 Abs. 5 aufgehoben AGS 2013/1 - 9

05.06.2012 01.08.2013 § 26a Abs. 1 geändert AGS 2013/1 - 9

05.06.2018 01.01.2019 § 3 Titel geändert AGS 2018/7 - 5

05.06.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 geändert AGS 2018/7 - 5

05.06.2018 01.01.201 9 § 3a eingefügt AGS 2018/7 - 5

05.06.2018 01.01.2019 § 3b eingefügt AGS 2018/7 - 5

05.06.2018 01.01.2019 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2018/7 - 5

05.06.2018 01.01.2019 § 33 aufgehoben AGS 2018/7 - 5

05.06.2018 01.01.2019 § 33a eingefügt AGS 2018/7 - 5

05.06.2018 01. 01.2019 § 44 eingefügt AGS 2018/7 - 5

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 05.06.2018 01.01.2019 Titel geändert AGS 2018/7 - 5

§ 3 Abs. 3 05.06.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/7 - 5

§ 3a 05.06.2018 0 1.01.2019 eingefügt AGS 2018/7 - 5

§ 3b 05.06.2018 01.01.2019 eingefügt AGS 2018/7 - 5

§ 6 Abs. 2 05.06.2018 01.01.2019 geändert AGS 2018/7 - 5

§ 8 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2

§ 8 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1 - 9

§ 26 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 7

§ 26a 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt AGS 2007 S. 337

§ 26a Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1 - 9

§ 30 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 226

§ 30 Abs. 3 11.01.2005 01 .08.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 226

§ 33 05.06.2018 01.01.2019 aufgehoben AGS 2018/7 - 5

§ 33 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 2

§ 33a 05.06.2018 01.01.2019 eingefügt AGS 2018/7 - 5

§ 36 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 420

§ 38 Abs. 2 18.03.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 420

§ 38 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 3

§ 39 Abs. 1 24.05.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 7

§ 39 Abs. 3 24.05.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 7

§ 44 05.06.2018 01.01.2 019 eingefügt AGS 2018/7 - 5

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