Tourismusförderungsverordnung (935.110)
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Tourismusförderungsverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Tourismusförderungsverordnung (TFV) vom 21. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und in Ausführung des Tourismusförderungsgesetzes (TFG) vom 28. April 2019, beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Grundsätze

1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Tourismusförderung aus.
2 Zuständig für den Vollzug ist das Volkswirtschaftsdepartement. Es erstattet der Standeskommission jährlich Bericht.
3 Das Departement kann regionalen, nationalen und internationalen Touris - musorganisationen sowie Organisationen mit tourismusrelevantem Zweck als Mitglied beitreten.
4 In dieser Verordnung aufgeführte Beiträge verstehen sich ohne allfällige Mehrwertsteuer.

Art. 2 Personen- und Objektdaten

1 Zur Erhebung der für die Abgaben relevanten Personen- und Objektdaten kann die zuständige Stelle zudem die Daten der kantonalen Liegenschafts - software abfragen und verwenden.

Art. 3 Fonds für die Tourismusförderung

1 Die Standeskommission regelt das Verfahren der Finanzierung des Fonds und entscheidet über die Mittelverwendung.
2 Beitragsgesuche sind schriftlich und begründet beim Departement einzurei - chen.
3 Beiträge können zurückgefordert werden, insbesondere wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden.

II. Kurtaxe

Art. 4 Höhe der Kurtaxe

1 Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung: a) in der Hotellerie und in Ferienhäusern, Ferienwohnun - gen und Gästezimmern Fr. 2.50 b) auf Campingplätzen und in den übrigen Übernach - tungsmöglichkeiten wie Gruppenunterkünften und Al - phütten Fr. 2.50
2 Die Jahrespauschale beträgt für: a) Ferienhäuser und -wohnungen pro Quadratmeter Net - towohnfläche Fr. 4.-- b) Wohnwagen, -mobile, Zelte und dergleichen, die länger als drei Monate ab- oder aufgestellt sind pro Standplatz Fr. 120.-- c) Alphütten Fr. 90.-- d) übrige Unterkünfte wie Gruppenunterkünfte pro Schlaf - platz Fr. 20.--

Art. 5 Ausnahmen

1 Zusätzlich zu den gesetzlichen Ausnahmen sind von der Kurtaxe befreit: a) Angehörige der Armee, des Zivilschutzes oder eines Polizeikorps, die sich im Dienst befinden; b) Teilnehmende von Schulausflügen oder -lagern.

Art. 6 Fälligkeit

1 Die vom Beherbergenden einzuziehenden Kurtaxen werden am Tag der Abreise des Gastes fällig.
2 Die Jahrespauschalen werden 30 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig.

III. Tourismusförderungsabgabe

Art. 7 Grundsatz

1 Die Tourismusförderungsabgabe wird für jedes Kalenderjahr erhoben.
2 Bezahlte Tourismusförderungsabgaben werden bei Einstellung der Betrieb - stätigkeit weder ganz noch teilweise zurückerstattet.
3 Die Tourismusförderungsabgabe wird 30 Tage nach dem Rechnungsda - tum fällig.

Art. 8 Abgabepflichtige Personen

1 Abgabepflichtige Personen, die vom Tourismus profitieren, sind insbeson - dere: a) Beherbergungsbetriebe und andere Anbietende von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten; b) Restaurants, Bars, Unterhaltungslokale; c) Seil-, Bergbahn- und Skiliftunternehmen; d) Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe; e) Sport- und Freizeitanbietende.

Art. 9 Höhe bei Gastgewerbe sowie Seil- und Bergbahnen

1 Patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe gemäss kantonaler Gastgewer - begesetzgebung leisten die Tourismusförderungsabgabe: a) für Restaurantsitzplätze pro Sitzplatz Fr. 5.-- b) für Saal-, Gartensitzplätze pro Sitzplatz Fr. 3.--
2 Für Seil- und Bergbahnen beträgt die Abgabe Fr. 0.02 pro transportierten Fahrgast.

Art. 10 Höhe für Ferienhäuser und -wohnungen

1 Der Nutzen aus dem Tourismus für das entgeltliche Anbieten von Über - nachtungsmöglichkeiten in Ferienhäusern oder Ferienwohnungen bemisst sich nach der Anzahl Quadratmeter der Nettowohnfläche. Die Abgabe wird a) bis 90m² Nettowohnfläche Fr. 100.-- b) für mehr als 90m² Nettowohnfläche Fr. 200.--
2 Die Abgabe für die übrigen Übernachtungsmöglichkeiten, wie Gästezim - mer, Alphütten, Gruppenunterkünfte oder Wohnwagen wird als Pauschale erhoben und beträgt Fr. 100.-- pro Objekt.

Art. 11 Höhe bei übrigen Abgabepflichtigen

1 Für die Bemessung des Nutzens, den eine übrige, abgabepflichtige Person direkt oder indirekt aus dem Tourismus zieht, gelten folgende Kriterien: a) Anteil der tourismusrelevanten Produkte oder Dienstleistungen am Gesamtsortiment und Umsatz; b) Anzahl der tourismusrelevanten Vollzeitstellen des Vorjahrs; c) Tourismusrelevanz des Standorts.
2 Die Beitragshöhe ergibt sich aus der Summe der Punkte für die drei Kriteri - en gemäss Anhang, multipliziert mit Fr. 25.--.

Art. 12 Ausnahmen

1 Zusätzlich zu den gesetzlichen Ausnahmen sind von der Tourismusförde - rungsabgabe befreit: a) abgabepflichtige Personen für das erste Geschäftsjahr (Ende des ersten Kalenderjahrs); b) gemäss kantonaler Gastgewerbegesetzgebung bewilligungspflichtige Festwirtschaften, die höchstens 7 Tage pro Kalenderjahr geöffnet sind, sowie Vereinswirtschaften; c) aufgelöste juristische Personen, die ihre Firma mit dem Zusatz „in Li - quidation“ führen; d) Non-Profit-Organisationen; e) Anbietende von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten, wenn für das betreffende Objekt eine Jahrespauschale gemäss Art. 7 Abs. 2 TFG bezahlt wird; f) Immobiliengesellschaften, sofern ihr Zweck darin besteht, die Liegen - schaften der mit ihr verbundenen Unternehmen zu verwalten.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 13 Verjährung

1 Für die Veranlagungs- und Bezugsverjährung der Kurtaxe und der Touris - musförderungsabgabe gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantona - len Steuergesetzgebung.

Art. 14 Erlass

1 Das Gesuch um Erlass von der Bezahlung der Abgabe oder um Befreiung von der Abgabepflicht ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Stelle einzureichen.
2 Zuständig für den Entscheid ist das Departement.

Art. 15 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

1 Das Departement ist Einspracheinstanz gegen Veranlagungsverfügungen.
2 Es stellt Strafantrag in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Tourismusförderungsverordnung vom 13. September 1999 wird unter Vorbehalt von Abs. 2 aufgehoben.
2 Abgabe, Höhe, Veranlagung und Bezug für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung bestimmen sich nach bisherigem Recht.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat zusammen mit dem Tourismusförderungsgesetz vom 28. April 2019 am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

21.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-37

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.10.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-37
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang : Bemessung Nutzen aus dem Tourismus gemäss Art. 1 1 TFV Anteil der tourismusrelevanten Produkte und Dienstleistungen am Ge- samtsortiment und Umsatz bis 1/3 1/3 bis 2/3 über 2/3
2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 Anzahl der tourismusrelevanten Vollzeitstellen des Vorjahres bis 3 4 bis 7 über 7
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Tourismusrelevanz des Standorts ungünstig mittelmässig günstig
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Di e z ut r e ff e n d e n W er t e si n d an z u k r e u z e n . Di e Sum m e d i es e r W er t e e r g i bt e i ne G esam t p u n k t z a hl . Di e z u l ei s t e n de A b g a b e b e tr ä g t Fr. 25 . - - m u l t i p li z i ert m i t d e r G esam t p u n k t z a hl .
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