Wirtschaftsförderungsgesetz
7) - und Wohnregion
3) Ziele Grundsatz
II. Wirtschaftsförderungsmassnahmen
1. Wirtschaftsförderungsstelle
Art. 3
3) Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle als Anlauf ma tions - und Koordinationsorgan zwischen Wirtschaft, Politik und Verwaltung. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe mit einem Leis- tungsauftrag Dritten übertragen. Gegen entsprechende Kostenbetei- ligung können die Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungs- stelle für eigene Zwecke in Anspruch nehmen.
Art. 4
1 Die Wirtschaftsförderungsstelle erbringt der aktuellen Wirtschafts- lage angepasste Dienstleistungen. Sie beantragt die Mittel für die Förderungsmassnahmen.
2 Sie macht die Wirtschafts - und Wohnr egion Schaffhausen national und international bekannt und stellt ihre besonderen Stärken dar.
3 Sie arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen, den Gemeinden, mit Sozialpartnern, Wirtschaftsverbän- den sowie mit anderen öffentli chen und privaten Institutionen und Unternehmen im In- und Ausland zusammen.
2. Förderung einzelner Unternehmen
Art. 5
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite innovative Vorhaben ansässiger oder sich im Kanton siedelnder Unternehmen mit Förderungsbeiträgen unterstützen, wenn: a) das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kan- ton ist, b) dadurch im Kanton bestehende Arbeitsplätze erhalten, neue ge- schaffen, die Innovationskraft gestärkt oder die Wettbewerbsfä- higkeit erhöht werden.
7) c) dem Vorhaben ein klares Konzept zugrunde liegt, d) die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist und e) die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Organisation Aufgaben Voraus - setzungen
- und
8)
7),9 ) derungsbeiträge werden in einer Leistungs- zurückzu- Formen Leistungsver - einbarung Beteiligung des Kantons
III. Finanzierung
Art. 9
6) Die Kosten für die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle und für die von ihr erbrachten Leistungen (Art. 3 - 4) werden vom Kantonsrat mit dem Voranschlag bewilligt. Sie dürfen insgesamt 3,2 Mio. Fran- ken pr o Jahr nicht übersteigen. Dieser Betrag entspricht dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Mai 2009; er ver- ändert sich jährlich gemäss der Entwicklung dieses Indexes.
Art. 10 6)
1 Zur Finanzierung der einzelbetrieblichen Förderungsmassnahmen sowie für die Beteiligung an Bundesprogrammen (Art. 5 - 8) ist der Kantonsrat in abschliessender Kompetenz berechtigt, für die Jahre
2020 bis und mit 2029 Verpflichtungskredite von insgesa mt höchs- tens 20 Mio. Franken zu beschliessen. 7)
2 Steuererleichterungen fallen nicht unter diese Verpflichtungskre- dite.
Art. 11 Der Regierungsrat erstattet im Verwaltungsbericht über die verwen-
deten Mittel, die getroffenen Massnahmen und die erzielten Auswir- kungen Bericht. IV. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 12 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor-
derlichen zusätzlichen Regelungen in einer Verordnung.
Art. 13
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft. 1)
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Kosten der Wirtschafts- förderungsstelle Einzelbetrieb - liche Förderung und Beteiligung an Bundespro - gram men Bericht - erstattung Verordnung des Regierungs - rates Inkrafttreten
getreten am 1. März 1999 (Amtsblatt 1999, S. 276). getreten am tsblatt 2009, S. 1681, 2010, S. 253). Ok-
0 (Amtsblatt 2020, S. 761, 1631). Okto-
1631).
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