Anstellungsordnung für Dozenten, Assistenten, Verwaltungs- und Betriebspersonal des N... (234.17)
CH - SG

Anstellungsordnung für Dozenten, Assistenten, Verwaltungs- und Betriebspersonal des Neu-Technikums Buchs

Anstellungsordnung für Dozenten, Assistenten, Verwaltungs- und Betriebspersonal des Neu-Technikums Buchs vom 8. Juli 1977 (Stand 17. November 2004) Der Technikumsrat des Neu-Technikums Buchs erlässt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. d der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs vom 20. Juni 1968 1 als Anstellungsordnung:
2 I. Allgemeines (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Anstellungsordnung gilt für das ständige hauptberufliche Personal, soweit der Technikumsrat nicht für einzelne Personalkategorien besondere Vorschriften er - lässt. Sie gilt auch für das nichtständige und nebenberufliche Personal, soweit nicht abweichende Vorschriften aufgestellt oder Vereinbarungen getroffen werden.

Art. 2 Personalkategorien

1 Die Anstellung des Personals erfolgt nach den Personalkategorien: a) Dozenten; b) Assistenten; c) Verwaltungs- und Betriebspersonal. II. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses (2.)

Art. 3 Wahlbehörde

1 Die Dozenten, Assistenten und das Verwaltungs- und Betriebspersonal werden vom Technikumsrat gewählt, soweit durch den Erlass ergänzender Vorschriften keine andere Regelung beschlossen wird.
1 sGS 234.111 .
2 nGS 12–46; nGS 17–35. In Vollzug ab 1. August 1977.

Art. 4 Wahl- und Anstellungsdauer

1 Die Dozenten, Assistenten und das Verwaltungs- und Betriebspersonal werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gewählt.
2 Der Technikumsrat kann im Einzelfall eine abweichende Regelung beschliessen.

Art. 5 Kündigungsfristen

a) Dozenten
1 Das Dienstverhältnis der Dozenten kann gegenseitig auf das Ende eines Semes - ters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden.

Art. 6 b) Assistenten

1 Das Dienstverhältnis der Assistenten kann gegenseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Semesters aufgelöst werden.

Art. 7 c) Verwaltungs- und Betriebspersonal

1 Das Dienstverhältnis des Verwaltungs- und Betriebspersonals kann gegenseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Monats aufgelöst werden.

Art. 8 d) Ausnahmen

1 Der Technikumsrat kann im Einzelfall für alle Personalkategorien abweichende Kündigungsfristen beschliessen.

Art. 9 Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen

1 Der Technikumsrat kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen sofort aufheben.
2 Als wichtige Gründe sind namentlich alle Umstände anzusehen, bei deren Vor - handensein dem Technikumsrat nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
3 Der Angestellte ist vor der Entlassung anzuhören. Die Entlassung ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Art. 10 *

Übertritt in den Ruhestand
1 Der ordentliche Übertritt in den Ruhestand erfolgt zwischen erfülltem 63. und
65. Altersjahr.
2 Das Personal kann nach erfülltem 60. Altersjahr vorzeitig in den Ruhestand tre - ten.
3 Die Wahlbehörde kann den Übertritt mit Rücksicht auf den Arbeitsmarkt oder aus anderen besonderen Gründen: a) nach erfülltem 63. Altersjahr anordnen; b) im Einvernehmen mit dem Dozenten oder dem Angestellten über das 65. Al - tersjahr hinaus verschieben.
4 Dozenten treten auf Ende eines Schuljahrs, die Assistenten sowie das Verwal - tungs- und Betriebspersonal auf Ende des laufenden Monats in den Ruhestand. III. Arbeitszeit, Ruhetage und Ferien (3.)

Art. 11 *

Arbeitszeit a) Dozenten aa) Lehrpflicht
1 Die Dozenten sind verantwortlich für die Erfüllung des Lehrauftrags.
2 Sie können verpflichtet werden, im Interesse der Lehranstalt unter Berücksichti - gung der Gesamtbelastung zusätzliche Aufgaben ohne zusätzliche Entschädigung zu übernehmen.

Art. 11 bis (neu)

* bb) Anwesenheit
1 Arbeitsort der Dozenten ist grundsätzlich das Neu-Technikum Buchs. Sie sind wenigstens während 30 Stunden je Woche dort anwesend.
2 Die wöchentliche Arbeitszeit während der Unterrichtswochen richtet sich nach dem Grundsatz der Fünftagewoche.

Art. 12 *

b) Assistenten sowie Verwaltungs- und Betriebspersonal aa) Grundsatz
1 Die wöchentliche Arbeitszeit der Assistenten sowie des Verwaltungs- und Betriebspersonals beträgt 42 Stunden. Sie richtet sich nach dem Grundsatz der Fünftagewoche und berücksichtigt nach Möglichkeit den freien Samstag.

Art. 12 bis (neu)

* bb) Überzeit
1 Die Assistenten sowie das Verwaltungs- und Betriebspersonal können in zumut - barem Rahmen auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit beschäftigt werden.
2 Die Überzeit wird durch Freizeit in gleichem Umfang ausgeglichen. In Ausnah - mefällen entscheidet der Technikumsrat auf Antrag des Direktors über eine Ent - schädigung.

Art. 13 *

Arbeitsplan
1 Der Direktor bestimmt in Zusammenarbeit mit den Dozenten deren Arbeitsplan.
2 Der Verwalter bestimmt nach Absprache mit dem Direktor den Arbeitsplan der Assistenten sowie des Verwaltungs- und Betriebspersonals.

Art. 14 *

Abwesenheit
1 Der Direktor erlässt Weisungen zur Regelung der Abwesenheiten des Personals.
2 Abwesenheiten von Dozenten vom Arbeitsort Neu-Technikum Buchs von einem halben Tag und mehr sind im voraus meldepflichtig.

Art. 15 Ruhetage

a) im allgemeinen
1 Ruhetage sind die Sonntage sowie Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag.
2 An den Vortagen von Karfreitag, Auffahrt und Allerheiligen endet die Arbeitszeit um 17.00 Uhr.
3 Halbe Ruhetage sind die Nachmittage des 1. August sowie des 24. und 31. De - zembers.

Art. 16 b) Sonderregelung für Weihnachten und Neujahr

1 Fällt der Weihnachtstag auf einen Mittwoch, so wird am folgenden Freitag nicht gearbeitet.
2 Fallen der Weihnachtstag und der Neujahrstag auf einen Dienstag, so sind der 24. und 31. Dezember dienstfrei.

Art. 17 *

Unterrichtsfreie Zeit der Dozenten
1 Die unterrichtsfreie Zeit steht den Dozenten für Vorbereitung des Unterrichts, Weiterbildung und Freizeit zur Verfügung.
2 Der Technikumsrat kann in dieser Zeit sowie an Samstagen die Teilnahme an Veranstaltungen zur interdisziplinären Zusammenarbeit und Fortbildung anord - nen.

Art. 18 *

Ferien der Assistenten sowie des Verwaltungs- und Betriebspersonals a) Grundsatz
1 Der Ferienanspruch der Assistenten sowie des Verwaltungs- und Betriebsperso - nals richtet sich nach der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal.
3

Art. 19 b) besondere Fälle

*
1 Die Ferien werden im Verhältnis zur Dienstzeit während eines Kalenderjahres bemessen: a) bei Dienstantritt oder Dienstaustritt im Lauf des Kalenderjahres; b) wenn der Dienst während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfalls, Mi - litärdienstes, Urlaubs oder aus anderen Gründen insgesamt länger als zwei Monate ausgesetzt wird.
2 Wird der Dienst ausgesetzt, ohne dass ein Grund im Sinn von Abs. 1 lit. b vor - liegt, wird die ausgefallene Zeit auf die Ferien angerechnet. Über Ausnahmen ent - scheidet der Technikumsrat.
3 Ferien, die aus dienstlichen Gründen im Kalenderjahr nicht oder nicht vollstän - dig bezogen werden, können im folgenden Kalenderjahr nachbezogen werden. *

Art. 20 *

c) Zuteilung aa) Assistenten
1 Der Verwalter teilt die Ferien der Assistenten im Einvernehmen mit dem zustän - digen Dozenten in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit zu. Er berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der Assistenten.

Art. 20 bis

(neu) * bb) Verwaltungs- und Betriebspersonal
1 Der Verwalter teilt die Ferien des Verwaltungs- und Betriebspersonals zu. Er be - rücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche des Personals.

Art. 21 Urlaub

1 Muss der Dienst aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall oder Militärdienst ausgesetzt werden, so ist um Urlaub nachzusuchen. Für die Gewährung von kurz - fristigem Urlaub bis zu einer Woche ist der Direktor beziehungsweise der Verwal - ter zuständig. Gesuche um längeren Urlaub sind dem Technikumsrat zu unterbrei - ten.
3 sGS 143.2 .
2 Der Technikumsrat entscheidet auf Antrag des Direktors über die Beurlaubung von Dozenten zum Zweck der fachlichen Weiterbildung oder der Vorbereitung neuer Lehrinhalte. *
3 Der Direktor entscheidet über die Beurlaubung von Assistenten zum Zweck der Weiterbildung auf Antrag der zuständigen Dozenten. *

Art. 22 Stellvertretung

1 Kurzfristige Abwesenheit einzelner Dozenten wird durch geplanten Stundenab - tausch geregelt. Dozenten des gleichen Faches können sich auch gegenseitig vertre - ten.

Art. 23 Nebenbeschäftigung

1 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Bekleidung von öffentlichen Ämtern, für die kein Amtszwang besteht, bedarf der Bewilligung des Technikums - rates.
2 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Lehrtätigkeit oder der Arbeitsauftrag am Neu-Technikum beeinträchtigt wird.
3 Beeinträchtigt eine bewilligte Nebenbeschäftigung die Tätigkeit am Neu-Techni - kum wesentlich, so wird vom Technikumsrat eine entsprechende Kürzung des Ge - haltes beschlossen.

Art. 23 bis

(neu) * Öffentliches Amt mit Amtszwang
1 Die Übernahme eines öffentlichen Amtes mit Amtszwang ist vor Kandidatur und Amtsantritt dem Direktor zu melden. IV. Besoldungen (4.)

Art. 24 Dozenten

a) Gehaltsklassen
1 Die Besoldungen für die gewählten Dozenten richten sich nach den Besoldungs - klassen im Anhang A.
2 Der Technikumsrat umschreibt die Anforderungen für die einzelnen Gehaltskate - gorien und reiht die Lehrkräfte entsprechend ein.
3 Der Technikumsrat kann zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Lehrkräfte Zulagen gewähren, welche die Gehaltsklassen überschreiten.

Art. 25 *

b) Gehaltsstufen
1 Die Gehaltsklassen A bis E bestehen aus je elf Stufen nach Anhang A.
2 In den Gehaltsklassen A bis D erfolgt jährlich ein Anstieg um eine Stufe, soweit der Technikumsrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
3 In Gehaltsklasse E bestimmt der Technikumsrat die Einstufung im Einzelfall.

Art. 26 c) Gehaltsklassenwechsel

1 Über Beförderungen und damit verbundene Gehaltsklassenwechsel entscheidet der Technikumsrat auf Antrag des Direktors.

Art. 27 Direktor, Verwalter

1 Die Besoldungen des Direktors und des Verwalters werden vom Technikumsrat festgesetzt.

Art. 28 Assistenten, Verwaltungs- und Betriebspersonal

1 Die Besoldungen für Assistenten und das Verwaltungs- und Betriebspersonal richten sich nach den Besoldungsklassen im Anhang B. Für die Einstufung, Erhö - hung und Beförderung werden die Bestimmungen von Art. 24 bis 26 sachgemäss angewendet.

Art. 29 13. Monatsgehalt

1 Ein Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung wird zusätzlich als 13. Monatslohn ausgerichtet, je zur Hälfte in den Monaten Juni und Dezember.

Art. 30 Sozialzulagen

1 Die Ausrichtung der im Anhang C aufgeführten Sozialzulagen (Familien-, Kinder- und Geburtszulagen) erfolgt nach den Bestimmungen der Dienst- und Be - soldungsordnung für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen. 4

Art. 31 Teuerungszulagen

1 Die Ausrichtung der Teuerungszulagen erfolgt nach den Bestimmungen der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen. 5
4 Aufgehoben durch BesV, sGS 143.2 .
5 Aufgehoben durch BesV, sGS 143.2 .

Art. 32 Vergütung bei Dienstreisen/Kursen

1 Die bei Dienstreisen und Kursen erwachsenden Auslagen werden aufgrund einer vom Technikumsrat festgelegten Spesenordnung vergütet.

Art. 33 Besoldung während des Militär- und Zivilschutzdienstes

1 Für die Besoldung während des Militär- und des Zivilschutzdienstes sind die Vor - schriften für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen
6 massgebend.
2 Bei Abwesenheit während der Dauer der Wiederholungskurse wird die volle Be - soldung ausgerichtet. Während der übrigen Militär- und Zivilschutzdienstleistun - gen werden während des ersten Monats die volle Besoldung, während der restli - chen Zeit dem ledigen Personal 70 Prozent, dem verheirateten oder unterstüt - zungspflichtigen Personal 90 Prozent ausbezahlt. Die Sozialzulagen werden wäh - rend des Militär- und des Zivilschutzdienstes voll ausbezahlt. Für den Fall des Ak - tivdienstes erlässt der Technikumsrat besondere Bestimmungen.

Art. 34 Besoldung während Krankheit und Unfall

1 Für die Besoldung während Krankheit oder Unfalls sind die Vorschriften für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen 7 massgebend. Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit wird die Besoldung je nach Dienstjahr für längstens zwölf Monate in - nert dreier Jahre, bei Unfall in der Regel während der ganzen Dauer ausgerichtet. Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen, so kann der Technikumsrat die Bezüge nach freiem Ermessen kürzen oder entziehen.

Art. 35 Besoldungsnachgenuss

1 Beim Tod eines Bediensteten wird die Besoldung noch für den laufenden Monat und den dem Todestag folgenden Monat ausbezahlt.

Art. 36 * Dienstaltersgeschenke

1 Eine Treueprämie wird ausgerichtet nach Vollendung: a) des 10. und des 15. Dienstjahres in der Höhe eines halben Monatsgehaltes; b) des 25. Dienstjahres in der Höhe eines Monatsgehaltes.
2 Die Prämie kann angemessen gekürzt oder verweigert werden, wenn die Leistung nicht gut ist.
6 Aufgehoben durch BesV, sGS 143.2 .
7 Aufgehoben durch BesV, sGS 143.2 .

Art. 37 Unfallversicherung

1 Das Personal ist gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert.
2 Das Neu-Technikum übernimmt die Prämie für die Betriebsunfallversicherung, der Versicherte jene für die Nichtbetriebsunfallversicherung. V. Personalfürsorge (5.)

Art. 38 Versicherungsobligatorium

1 Der Beitritt in die Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen 8 ist für das ständige und hauptberufliche Personal beim Eintritt ins Neu- Technikum obligatorisch.
2 Die Personalfürsorge richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Ver - sicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen
9
. Sämtliche Korre - spondenzen und Formalitäten sind über die Verwaltung des Neu-Technikums abzuwickeln. VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 39 Obligationenrecht

1 Im übrigen gilt das Bundesgesetz über den Arbeitsvertrag (Obligationenrecht

Art. 319 bis 362)

10 sowie die weiteren einschlägigen eidgenössischen und kantona - len gesetzlichen Vorschriften.

Art. 40 Vollzugsbeginn

1 Diese Anstellungsordnung tritt am 1. August 1977 in Kraft. Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. Juni 1990
11 II. Frauen, die Ende 1989 im Dienst des Neu-Technikums Buchs standen, treten nach bisherigem Recht in den Ruhestand, wenn sie im Jahr 1939 oder früher geboren sind. Für Männer, die Ende 1989 im Dienst des Neu-Technikums Buchs standen, kann
8 VVK, sGS 143.7 .
9 VVK, sGS 143.7 .
10 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio - nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
11 nGS 25–66.
die Wahlbehörde den Übertritt in den Ruhestand nach Art. 10 Abs. 3 dieser An - stellungsordnung vor erfülltem 65. Altersjahr nicht verfügen, wenn sie im Jahr 1939 oder früher geboren sind. Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 17. November 2004
12 II.
1. Für Mitarbeitende mit mehr als 10 und weniger als 15 Dienstjahren wird an - fangs 2005 eine Treueprämie in der Höhe eines halben Monatsgehaltes (Basis: De - zember 2004) ausbezahlt. Für die bis 31. Dezember 2004 vollendeten Dienstjahre wird für Mitarbeitende mit mehr als 15 Dienstjahren der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Anteil der nächsten Treueprämie nach Vollendung der für die Ausrichtung nach bisherigem Recht vorausgesetzten Anzahl Dienstjahre ausbezahlt, der nach vollendetem 15. und nach vollendetem 25. Dienstjahr zustehende Anteil jedoch nur soweit, als er nicht durch die Treueprämie nach neuem Recht abgegolten wird.
2. Die Höhe des erworbenen Anteils der nächsten Treueprämie nach dem bisheri - gen Recht bemisst sich für Mitarbeitende mit mehr als 15 Dienstjahren nach der Anzahl Monate seit der Zahlung einer Treueprämie nach bisherigem Recht bis zum 1. Januar 2005 und nach den bisherigen Besoldungsansätzen. Die Auszahlung des auf 1. Januar 2005 erworbenen Anteils erfolgt im Zeitpunkt der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen für die nächste Treueprämie. Der erworbene Anteil wird nicht verzinst und verfällt ersatzlos, wenn das Dienst - verhältnis vor der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen für die nächste Treue - prämie aufgelöst wird.
12 nGS 40–7.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 25–67 08.07.1977 01.08.1977

Art. 10 geändert 25–66 28.06.1990 keine Angabe

Art. 11 geändert 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 11 bis

(neu) eingefügt 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 12 geändert 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 12 bis

(neu) eingefügt 24–59 16.06.1989 keine Angabe

Art. 13 geändert 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 14 geändert 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 17 geändert 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 18 geändert 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 19 Artikeltitel ge -

ändert
24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 19, Abs. 3 eingefügt 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 20 geändert 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 20 bis (neu) eingefügt 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 21, Abs. 2 geändert 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 21, Abs. 3 eingefügt 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 23 bis (neu) eingefügt 24–59 15.06.1989 keine Angabe

Art. 25 geändert 40–6 24.01.1996 keine Angabe

Art. 36 geändert 40–7 17.11.2004 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.07.1977 01.08.1977 Erlass Grunderlass 25–67
15.06.1989 keine Angabe Art. 11 geändert 24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 11 bis (neu) eingefügt 24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 12 geändert 24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 13 geändert 24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 14 geändert 24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 17 geändert 24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 18 geändert 24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 19 Artikeltitel ge - ändert
24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 19, Abs. 3 eingefügt 24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 20 geändert 24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 20 bis (neu) eingefügt 24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 21, Abs. 2 geändert 24–59
15.06.1989 keine Angabe Art. 21, Abs. 3 eingefügt 24–59
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.06.1989 keine Angabe Art. 23 bis (neu) eingefügt 24–59
16.06.1989 keine Angabe Art. 12 bis (neu) eingefügt 24–59
28.06.1990 keine Angabe Art. 10 geändert 25–66
24.01.1996 keine Angabe Art. 25 geändert 40–6
17.11.2004 keine Angabe Art. 36 geändert 40–7
Anhang A Besoldungstabelle für Dozenten 1 Minimum Maximum Stufe Kat. Fr. Fr. Fr. A 46 842.— bis 56 993.50 1 015.15 zusätzlich
13. Monatslohn in allen Kategorien B 51 917.80 bis 63 519.30 1 160.15 C 57 138.55 bis 70 190.55 1 305.20 D 62 214.35 bis 75 266.35 1 305.20 E 70 625.60 bis 81 091.10 1 046.55 F gemäss individuellem Beschluss des Technikumsrates Anhang B Besoldungstabelle für Assistenten, Verwaltungs- und Betriebspersonal 1 Grundbesoldung ohne 13. Monatslohn Jährliche Minimum Maximum Erhöhung Kl. Funktion DBO 2 Fr. Fr. Fr.
1 Büroangestellte I 12 24 685.80 30 007.30 532.15
2 Büroangestellte II 13 26 016.45 31 485.95 546.95
3 Büroangestellte III 14 27 198.20 32 964.20 576.60
4 Hauswart I / Laborassistent I 15 28 381.15 34 442.65 606.15
5 Hauswart II / Laborassistent II 16 29 564.10 35 920.60 635.65
6 Sekretärin / Laborassistent III 17 31 042.50 37 695. — 665.25
7 Laborassistent IV 18 32 668.60 39 615.10 694.65
8 Laborassistent V 19 34 293.50 41 537.50 724.40
9 Laborassistent VI 20 35 920.80 43 459.80 753.90
10 Laborassistent VII 21 36 363.95 45 528.95 916.50
11 Laborassistent VIII 22 38 137.80 47 597.80 946.—
12 Laborassistent IX 23 39 911.60 49 816.10 990.45 Anhang C Sozialzulagen 1 Familienzulage Fr. 1 773.60 im Jahr Fr. 147.80 im Monat Kinderzulage (je Kind) Fr. 799.20 im Jahr Fr. 66.60 im Monat Geburtszulage Fr. 739.10
1 Ausgeglichener Indexstand November 1976: 166,7 Punkte.
Markierungen
Leseansicht