Reglement über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes
                            1  Reglement  über die Lieferung elektrischer Energie  aus dem Niederspannungsnetz  des Aargauischen Elektrizitätswerkes  (Abgabereglement)  Vom 23.  März 1994  Der Verwaltungsrat des Aargaui  schen Elektrizitätswerkes,  gestützt  auf  §  20  Abs.  3  EnG   1)    sowie  §  13  Abs.  2  lit.  h  des  Geschäfts-  reglements AEW vom 6. Dezember 1995   2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich
                            Dieses  Reglement  gilt  für  die  Li  eferung  elektrischer  Energie  aus  dem  Niederspannungsnetz  des  Aarg  auischen  Elektrizitätswerkes,  nachstehend  «AEW»  genannt,  an  die  Energiebezüger,  nachstehend  «Kunden» genannt, sowie für Eigentümer von elektrischen Nieder-  spannungsinstallationen, welche dire  kt an das Verteilnetz des AEW  angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Begriffe
                            Als Kunden im Sinne dies  es Reglementes gelten:  a.     die  Eigentümer,  Pächter  oder  Mieter  von  Grundstücken,  Häu-  n   Stromverbrauch   über   Mess-  sonderen  Fällen  pauschal  fest-  b.    die Eigentümer von leer st  ehenden Mieträumen und unbenutz-  ten  Anlagen,  sowie  von  Objekten,  die  mehreren  Miteigen-  tümern,  Mietern  oder  Pächtern  gemeinsam  dienen  und  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 773.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 773.511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messeinrichtungen    gemeinsam  angeschlossen    sind    (z.B.  Treppenhausbeleuchtung, Allgem  einverbrauch in Liegenschaf-  ten mit Stockwerkeigentum);  c.     die  Eigentümer  von  Liegenscha  ften  mit  häufig  wechselnden  Mietern  und  Pächtern,  sofern  das  AEW  den  Liegenschafts-  eigentümer als Kunden erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Grundlagen des Energielieferungsverhältnisses
1.3.1 Dieses Reglement und die Tarife bilden die Grundlage des
                            Rechtsverhältnisses zwischen   dem AEW und seinen Kunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.2 In besonderen Fällen, wie z. B. bei Lieferungen an Grosskunden,
                            Lieferungen  in  temporären  Installationen  und  Lieferungen  mit  be-  schränkter  Lieferpflicht,  Bereitstellung  und  Lieferung  von  Ergän-  zungs-  oder  Ersatzenergie,  kann  das  AEW  von  Fall  zu  Fall  beson-  dere  Lieferbedingungen  festsetzen  oder  vereinbaren.  Solche  spe-  ziellen  Bedingungen  können  von  den  Allgemeinen  Bestimmungen  dieses  Reglementes  und  den  Tarife  n  abweichen.  In  diesen  Fällen  gelten  das  Reglement  und  die  Tarife    nur  insoweit,  als  nichts  Ab-  weichendes festgesetzt oder  vereinbart worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.3 Jeder Kunde hat Anrecht au f Aushändigung dieses Reglementes
                            sowie der für ihn zutreffenden Tarifblätter.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4 Entstehung eines Energielieferungsverhältnisses
1.4.1 Das Energielieferungsverhältnis entsteht in der Regel mit der An-
                            meldung  eines  Bezugsverhältnisses  und dauert bis zur ordentlichen  Abmeldung  gemäss  Ziffer  1.5.  Die  Tatsache  des  Energiebezuges  genügt für die Begründung eine  s Rechtsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.2 Das Verhältnis zwischen de m AEW und seinen Kunden ist öffent-
                            lich-rechtlicher Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.3 Das AEW ist berechtigt, in Lieg enschaften mit häufig wechselnden
                            Mietern   und   Pächtern   und   bei   Inkassoproblemen   den   Liegen-  schaftseigentümer  als  Kunden  zu    bezeichnen  und  diesem  den  ver-  brauchten Strom in Rechnung zu stellen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4.4 Das AEW kann Weis ungen für die bei der Anmeldung eines Ener-
                            giebezuges vorzulegenden Unterlagen aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5 Auflösung eines Energielieferungsverhältnisses
1.5.1 Der Energiebezug kann vom K unden jederzeit durch schriftliche
                            oder  mündliche  Abmeldung  beendet  werden.  Dabei  ist  eine  Frist  von mindestens fünf Arbeitstagen ei  nzuhalten. Bei der schriftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Reglement  vom  26.  März  1997,  in  Kraft  seit  1.  Oktober  1997  (AGS 1997 S. 243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abmeldung  beginnt  der  Fristenlauf  ab  Eintreffen  des  Briefes  im  AEW.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5.2 Die Nichtbenützung von elektr ischen Geräten oder Anlageteilen
                            bewirkt  keine  Beendigung  des  Rech  tsverhältnisses  und  entbindet  nicht von der Bezahlung der Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6 Meldepflichten
                            Dem  AEW  ist  unter  Angabe  des  genauen  Zeitpunkts  rechtzeitig  schriftlich oder mündlich zu melden:  a.     vom Verkäufer: der Eigentum  swechsel einer Liegenschaft oder  einer Wohnung;  b.     vom  wegziehenden  Mieter:  de  r  Wegzug  aus  gemieteten  Räu-  men;  c.     vom  Vermieter:  der  Miet  erwechsel  in  einer  Wohnung  oder  Liegenschaft;  d.    vom Eigentümer der verwaltete  n Liegenschaft: der Wechsel in  der Person oder Firma, welche  die Hausverwaltung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.7 Beratung in Fragen der Energieanwendung
                            Jeder  Kunde  hat  in  angemessene  m  Umfange  Anspruch  auf  kosten-  lose Auskunft über Tarif- und allgemei  ne technische Fragen, die für  ihn   im   Zusammenhang   mit   dem   Energiebezug   und   der   Ener-  gieanwendung von Bedeutung sind. Wird   eine weiter gehende Spe-  zialberatung verlangt, ist  diese zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Energielieferung
2.1 Technische Voraussetzungen
2.1.1 Das AEW setzt für die Energi elieferung die Stromart, Spannung,
                            Frequenz,  den  Leistungsfaktor  co  s  phi  sowie  die  Art  der  Schutz-  massnahmen fest. Das AEW ist be  rechtigt, besondere Bedingungen  festzulegen,   sofern   der   vorgesc  hriebene   Leistungsfaktor   nicht  eingehalten und vom Kunden keine Abhilfe getroffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2 Elektrische Geräte und Anlagen werden nur mit Energie beliefert,
                            soweit  die  Leistungsfähigkeit  der  Ve  rteilanlagen es erlaubt und die  Gleichmässigkeit  der  Spannung  und  Fr  equenz  durch  sie  nicht  stö-  rend  beeinflusst  wird.  Der  Kunde  ode  r  sein  Installateur  haben  sich  rechtzeitig  beim  AEW  über  die  Anschlussmöglichkeiten  zu  infor-  mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3 Für elektrische Geräte und Anlagen, die Oberschwingungen oder
                            Resonanzerscheinungen  verursachen  ,  die  wegen  rasch  wechselnder  Last  die  Gleichmässigkeit  der  Sp  annung  stören  oder  sonst  wie  un-  günstige  Wirkungen  auf  den  Betrie  b  der  Anlagen  des  AEW  oder  dessen  Kunden  ausüben,  kann  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chers  alle  technischen  Massnahme  n  vorschreiben,  die  zur  Verbes-  serung geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4 Die zulässigen Störpegel werd en unter Berücksichtigung allgemein
                            anerkannter Regeln und Empfehlungen vom AEW bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5 Das AEW verweige rt den Anschluss von In stallationen oder elek-
                            trischen  Geräten  an  sein  Niederspannungsverteilnetz  bzw.  die  Lie-  ferung elektrischer Energie, wenn diese:  a.     dem  eidgenössischen  oder  ka  ntonalen  Recht  sowie  den  an-  erkannten  Regeln  der  Technik,    insbesondere  den  Hausinstal-  lationsvorschriften   oder   den   Normen   des   Schweizerischen  Elektrotechnischen  Vereins  (SEV)  oder  den  Weisungen  der  Schweizerischen  Unfallversicherungsanstalt  (SUVA)  oder  den  Werkvorschriften des AEW nicht entsprechen;  b.     im  normalen  Betrieb  andere  Einrichtungen  störend  beeinflus-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.6 Werden bewilligungspflichtige tigten Personen ausgeführt, schlie sst das AEW die davon betroffe-
                            nen Installationen nicht an sein Verteilnetz an.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.7 Das AEW behält sich vor, auf Kosten des Kunden Massnahmen zu
                            treffen,  um  eine  unkontrollierte  Wiederinbetriebsetzung  von  nicht  erlaubten Anlagen oder Gerä  ten verhindern zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Umfang, Qualität und Regelmässigkeit der Energielieferung
2.2.1 Das AEW liefert de m Kunden elektrische Energie auf Grund dieses
                            Reglementes  im  Rahmen  seiner    gesetzlichen  Versorgungspflicht,  soweit die Anlagen des
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2 Das AEW liefert die Energie ununterbrochen innerhalb der üblichen
                            Toleranzen  für  Spannung  und  Frequenz.  Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen    über    die    Unte  rbrechung,    Einschränkung    und  Einstellung der Energielieferung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3 Das AEW ist berechtigt zu verl den in den Produktions- und Vert eilanlagen herrschenden Be-
                            lastungsverhältnissen  a  ngepasst  wird.  Das  AE  W  ist  ausserdem  be-  rechtigt,  während  der  Spitzenbela  stungszeit  nötigenfalls  die  Leis-  tungsabgabe  einzuschränken  oder  Appa  Zweck  hat  der  Eigentümer  der  Niederspannungsinstallationen  den  Einbau   von   Laststeuergeräten   in  seine  Installationen  auf  seine  eigenen Kosten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Verwendung und Weiterverkauf von elektrischer Energie
2.3.1 Der Kunde darf die elektris che Energie nur gemäss den Tarif-
                            bestimmungen  verwenden.  Er  darf  insbesondere  keine  elektrischen  Geräte   an   Stromkreise   anschliessen,   die   für   andere   Zwecke  bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2 Das AEW liefert die elektr ische Energie nur für den Eigen-
                            verbrauch.  Insbesondere  darf  der  Kunde  keine  elektrische  Energie  an  Dritte  weitergeben  oder  verkaufe  n.  Vorbehalten  bleibt  die  Ab-  gabe  an  Untermieter  bzw.  Mieter    einzelner  Räume.  Solche  Dritte  gelten nicht als Kunde im Si  nne dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3 Der Kunde darf für die Energi elieferung an Untermieter oder Mie-
                            ter  einzelner  Räume  keinen  Zusc  hlag  auf  den  Tarifen  des  AEW  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Unterbrechung und Einschränkung der Energielieferung
2.4.1 Das AEW hat das Recht, die Energielieferung einzuschränken oder
                            zu unterbrechen bei:  a.     Einwirkungen auf die Energieversorgung durch Dritte oder in-  hen  Zuständen,  inneren  Un-  uer,   Explosion   sowie   Wasser,  utschen,  Schneedruck  und  ande-  b.     betriebsbedingten     Unterbr  gielieferwerk,  Störungen  und  e  Einbussen  wegen  ungenügender  lagen.   Das   AEW   ist   ver-  rasch  über  solche  Einschrän-  c.     behördlich     verfügten     Eins  chränkungen  gemäss  Landesversor-  gungsgesetz (LVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.2 Das AEW ist berechtigt, die En ergielieferungen an die Kunden den
                            veränderten  Bedingungen  seiner  ei  genen  Energielieferanten  und  den  ausserordentlichen  Belastungsverh  ältnissen  in  seinem  eigenen  Netz  anzupassen  und  nötigenfalls    Massnahmen  zur  Einschränkung  des  Verbrauchs  und  zur  Sperrung  während  der  Zeiten  kritischer  Netzbelastung   zu   ergreifen.  Das   AEW   handelt   dabei   unter  Abwägung   der   in   Frage   stehenden   öffentlichen   und   privaten  Interessen.   Voraussehbare   lä  ngerdauernde   Unterbrechungen   und  Einschränkungen  werden  den  Kunde  n  soweit  möglich  im  Voraus  angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.3 Die Kunden treffen alle nötigen Vorkehrungen, um in ihren Anla-
                            gen Schäden oder Unfälle zu verhüt  en, die durch Stromunterbruch,  Wiedereinschaltung  sowie  aus  Spannungs-  und  Frequenzschwan-  kungen  sowie  dem  Betrieb  von  Runds  teueranlagen  entstehen  kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Eigene Elektrizitätserzeugungsanlagen der Kunden
                            Der  Anschluss  von  Eigenerze  ugungsanlagen  und  Einspeisungen  Dritter  in  das  Netz  des  AEW  is  t  bewilligungspflichtig  und  wird  separat  geregelt.  Vorbehalten  sind  die  besonderen  Vorschriften  des  Eidgenössischen Starkstrominspektorates.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Einstellung der Energielieferung
2.6.1 Das AEW ist berechtigt, we nung, Ersatzvornahme) fruchtlos ge blieben oder untauglich sind,
                            die  Energielieferung  ganz  oder  te  ilweise  einzustellen,  wenn  der  Kunde:   1)  a.     rechtswidrig Installationen und Geräte benutzt;  b.     seinen  Verbindlichkeiten  n  ach  erfolglosen  Mahnungen  nicht  nachkommt;  c.     rechtswidrig Energie bezieht oder an Dritte weitergibt;  d.     dem  AEW  oder  seinen  Beauftragten  den  Zutritt  zu  seiner  An-  lage verweigert oder verunmöglicht;  e.     vorsätzlich Eigentum des  AEW zerstört oder beschädigt;  f.     widerrechtlich     Installationsar  beiten  ohne  gesetzliche  Bewilli-  gung ausführt;  g.    festgestellte Mängel an den In  stallationen oder Apparaten nicht  innert angemessener  Frist beheben lässt;  h.     keine Abhilfe gegen beansta  ndete Netzrückwirkungen schafft;  i.     den   vom   AEW   vorgeschriebe  nen   Leistungsfaktor   (Blind-  energiebezug)   nicht   einhält   und  innert   angemessener   Frist  keine Abhilfe trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.2 Das AEW kann in jedem Fall und jederzeit mit sofortiger Wirkung
                            die  Energielieferung  einstellen,  wenn  der  Betrieb  der  Anlage  Per-  sonen oder Sachen gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.3 Die Einstellung der Energie lieferung befreit den Kunden nicht von
                            der  Erfüllung  der  Verbindlichke  iten  gegenüber  dem  AEW  und  be-  gründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.4 Jeder Einstellung der Energielie ferung hat, sofern nicht Gefahr
                            droht,  eine  schriftliche  Andr  ohung  unter  Ansetzung  einer  ange-  messenen Frist an den Kunden mit gleichzeitiger Mitteilung an den  Liegenschaftseigentümer vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rechnungswesen
3.1 Tarife
                            1)  Fassung  gemäss  Reglement  vom  26.  März  1997,  in  Kraft  seit  1.  Oktober  1997  (AGS 1997 S. 243).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.1 Die Tarife werden vom Verw altungsrat des AE W festgesetzt und
                            können  jederzeit  geändert  werden  .  Die  Änderung  ist  den  Kunden  mindestens drei Monate vor ihrem  Inkrafttreten bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2 Die Tarife sind auf besondere n Tarifblättern fest gehalten.
3.2 Gebührenbezug und Verrechnung
3.2.1 Die Messergebnisse des AEW über die Energielieferungen sind
                            unter   Vorbehalt   des   Gegenbewe  ises   für   die   Rechnungsstellung  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Die Energielieferungen werden für jede Messstelle in Rechnung
                            gestellt.  Das  AEW  legt  den  Zeit  punkt  der  Ablesung  fest.  Die  Ab-  lesung erfolgt jährlich mindestens einmal.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3 Das AEW kann zwischen den Ablesungen der Tarifapparate Teil-
                            rechnungen im Rahmen des vorausse  hbaren Energiebezuges stellen.  Die  Akontorechnungen  werden  be  i  den  Schlussabrechnungen  in  Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4 Die Zahlungsfrist beträg t 30 Tage ab Rechnungsdatum.
3.3 Verzug
3.3.1 Gerät ein Kunde nach Ablauf der Fälligkeit in Verzug, wird er
                            schriftlich  zur  Zahlung  innerhalb  einer  Woche  aufgefordert.  Das  AEW  kann  kostendeckende  Ma  hngebühren  verlangen  und  Ver-  zugszinsen verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2 Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, erhält er eine
                            Verfügung,  in  welcher  der  geschulde  te  Betrag  festgelegt  wird.  Diese  Verfügung  unterliegt  der  Verw  altungsgerichtsbeschwerde  an  das Verwaltungsgericht des Ka  ntons Aargau gemäss § 52 Ziff.  1 des  Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.3 Das AEW kann bei forderungen fremder Werke aus früheren Bezügen übernehmen.
3.4 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung, Zahlautomaten
3.4.1 Das AEW ist berechtigt, Vora uszahlungen oder Sicherheitsleistun-
                            gen  zur  Deckung  der  Gebühren  zu  verlangen  oder  Zahlautomaten  einzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.2 Die Zahlautomaten dürfen so eingestellt werden, dass ein Teil des
                            einzugebenden  Betrages  zur  Til  gung  bestehender  Forderungen  aus  Strombezug verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.3 Die Kosten für den Ein- und Ausbau sowie die Bedienung der
                            Zahlautomaten gehen zu Lasten des Kunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 271.100
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.4 Die Leistung einer Sicherhe it befreit den Kunden nicht von der
                            fristgemässen Bezahlung der Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.5 Sicherheitsleistungen sind vom AEW zu banküblichen Bedingun-
                            gen zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.6 Das AEW ist berechtigt, die Sicherheitsleistung mit dem rechts-
                            kräftig verfügten Gebührenbetrag zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Stundung und Verjährung
3.5.1 Forderungen des AEW aus Ener gielieferung und Rückerstattungs-
                            ansprüche  der  Kunden  verjähren  fünf  Jahre  nach  ihrer  Entstehung.  Vorbehalten  bleiben  die  Bes  timmungen  über  die  Messung  der  Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.2 Das AEW kann in Härtefällen die auf Grund der rechtskräftigen
                            Abgabeverfügung geschuldete Su  mme erlassen oder stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Messwesen
4.1 Messeinrichtungen
4.1.1 Die Messung der gelieferten En ergie erfolgt mittels amtlich ge-
                            prüften und geeichten Apparaten.  Das AEW liefert  die notwendigen  Tarifapparate.  Sie  bleiben  Eige  ntum  des  AEW  und  werden  auf  seine   Kosten   unterhalten.   Der  Kunde   liefert   die   notwendigen  Schaltapparate.  Sie  bleiben  in  se  inem  Eigentum  und  werden  auf  seine  Kosten  unterhalten.  Der  Kunde    des  zu  beliefernden  Objektes  lässt  den  Einbau  der  Apparate  und  die  dafür  notwendigen  Instal-  lationen von einem Installateur  mit Bewilligung gemäss Ziffer 5.1.2  ausführen.   Der   Kunde   stellt   dem   AEW   den   für   die   Mess-  einrichtungen erforderlichen Platz  kostenlos zur Verfügung. Er lässt  die allfällig zum Schutz der Appa  rate notwendigen Verschalungen,  Nischen und Ähnliches auf se  ine Kosten anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.2 Tarifapparate dürfen nur durch das AEW oder dessen Beauftragte
                            plombiert,  deplombiert,  entfernt    oder  versetzt  werden.  Nur  das  AEW  oder  seine  Beauftragten  dürfen  die  Energiezufuhr  zu  einer  Anlage  durch  Einbau  einer  Messe  inrichtung  herstellen  oder  durch  deren Ausbau unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.3 Das AEW behält sich in jede m Fall Strafanzeige gegen Personen
                            vor,  die  unberechtigterweise  Plombe  n  an  Tarifapparaten  verletzen  oder  entfernen  oder  andere  Mani  pulationen  vornehmen,  welche  deren Funktion beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1.4 Amtlich geprüfte Messapparate , die nicht zur Messung der Ener-
                            gielieferung des AEW an den Kunde  n dienen (Unterzähler), werden  nur in Ausnahmefällen nach be  sonderen Bedingungen abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Fehlgang von Messeinrichtungen
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.1 Der Kunde, welcher die Unge nauigkeit einer Messeinrichtung be-
                            hauptet,  kann  jederzeit  die  Prüfung  durch  ein  amtlich  ermächtigtes  Prüfamt   verlangen.   Im   Streitf  all   ist   das   Prüfungsergebnis   des  Eidgenössischen  Amtes  für  Messwesen  massgeblich.  Das  AEW  kann die gesamten Kosten für di  e Prüfung dem Kunden überbinden,  falls sich dessen Behauptung als unrichtig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2 Messapparate, dere n Fehlgang die gesetzlichen Toleranzen nicht
                            überschreitet,  gelten  als  richtig  gehend.  Gangdifferenzen  der  Um-  schaltuhren,  Sperrschalter  usw.  bi  s  30  Minuten  auf  die  Uhrzeit  be-  rechtigen nicht zu Beanstandungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.3 Die Kunden haben beobachtete tion der Messapparate unverzüglic h dem AEW zu melden. Un-
                            regelmässigkeiten  in  der  Funkti  on  der  Schaltapparate  lassen  die  Kunden unverzüglich auf ihre Kosten beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Messung der Energie, Fehlanzeige, Energieverluste
4.3.1 Für die Feststellung des Energi everbrauches sind die Angaben der
                            Tarifapparate  massgebend.  Ihre  Erfassung  erfolgt  durch  das  AEW  oder  dessen  Beauftragte.  In  be  beauftragt  werden,  Tarifapparate    zu  überwachen  oder  deren  An-  gaben zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.2 Wird ein Fehlanschluss festge stellt oder erfolgt eine Fehlanzeige
                            eines  Messapparates  über  die  gesetzlich  zulässige  Toleranz  hinaus,  wird  der  Energiebezug  auf  Grund  der  erfolgten  Prüfung  ermittelt.  Lässt  sich  das  Mass  der  Korrekt  ur  durch  die  Prüfung  nicht  be-  stimmen, wird der Bezug unter  angemessener Berücksichtigung der  Angaben des Kunden vom  AEW festgelegt. Dies  es geht dabei vom  Verbrauch   in   einer   vergleichba  ren   Zeitperiode   unter   Berück-  sichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen  der  An-  schlusswerte und Betrie  bsverhältnisse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.3 Wird eine Fehlanzeige eines Messapparates nach Grösse und Dauer
                            einwandfrei ermittelt, so werden die Abrechnungen bis auf maximal  fünf  Jahre  berichtigt.  Lässt  sich  nicht feststellen, wann die Störung  eingetreten ist, wird sie nur fü  r die beanstandete Rechnungsperiode  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.4 Treten in einer Hausinstallati on Energieverluste durch Erdschluss,
                            Kurzschluss  oder  andere  Ursachen  auf,  hat  der  Kunde  keinen  An-  spruch  auf  Reduktion  des  durch  di  e  Messeinrichtung  registrierten  Energieverbrauches.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Zutrittsrecht zu den Tarifapparaten
                            Den  Organen  des  AEW  oder  dessen  Beauftragten  ist  der  Zutritt  zu  allen  Mess-  und  Tarifapparaten  zu  gestatten.  Die  Tarifapparate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen  frei  zugänglich  sein.  Der  Zutritt  hat  zu  angemessener  Zeit  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Hausinstallationen und deren Kontrolle
5.1 Installationsbewilligung
5.1.1 Das AEW gilt als kontrollpflich tige Unternehmung für jene Haus-
                            installationen,  die  an  das  Ni  ederspannungsnetz  des  AEW  ange-  schlossen sind und an welche das  AEW elektrische Energie abgibt.  Das  AEW  ist  verpflichtet,  sich    über  die  Ausübung  einer  solchen  Kontrolle   beim   Eidgenössischen  Starkstrominspektorat   auszu-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.2 Wer Installationen erstellt, ä trische Erzeugnisse an Installatione n fest anschliesst oder solche
                            Anschlüsse   unterbricht,   ändert  oder   instandstellt,   braucht   eine  Bewilligung  der  kontrollpflichtigen  Unternehmung  oder  des  Eid-  genössischen  Starkstrominspektorate  s.  Vorbehalten  sind  die  Instal-  lationsarbeiten,  welche  nach  Bundesrecht  keine  Bewilligung  be-  nötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.3 Dabei sind die Bestimmungen de s Bundes, die anerkannten Regeln
                            der Technik, wie die Hausinsta  llationsvorschriften und die Normen  des   SEV,   die   Weisungen   der   S  UVA,   die   Vorschriften   der  Gebäudeversicherungsanstalten  und    die    Werkvorschriften    des  AEW, massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.4 Der Installateur meldet dem rung oder Erweiterung von Hausinst allationen und veranlasst die
                            Lieferung der Tarifapparate.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1.5 Bevor stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb gesetzt werden, haben
                            sich  der  Kunde  oder  der  Eigentümer    bzw.  dessen  Installateur  mit  dem AEW zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Unterhalt
5.2.1 Eigentümer von Hausinstalla tionen und Apparaten halten diese
                            dauernd  in  gutem  und  gefahrlose  m  Zustand  und  sorgen  für  unge-  säumte Beseitigung wahr  genommener Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2.2 Die Kunden erstatten bei allf älligen ausserordentlichen Erschei-
                            nungen  in  ihren  Installationen  wie  häufiges  Auslösen  von  Über-  stromunterbrechern     (Sicherungseinsätze     oder     Leitungsschutz-  schalter),  Geräusche  oder  Geruchsb  ildung  sofort  Anzeige  an  einen  Inhaber einer Installations  bewilligung und an das AEW.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Zutrittsrecht und Kontrolle
5.3.1 Das AEW oder desse n Beauftragte führen die in der Verordnung
                            über  die  Hausinstallationskontrolle    vorgeschriebenen  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  durch.  Die  Eigentümer  der  Insta  llationen  lassen  festgestellte  Män-  gel  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Fristen  auf  eigene  Kosten  be-  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3.2 Den Organen des AEW ist zur Kontrolle der Anlagen zu angemes-
                            sener Zeit (bei Störungen jederzeit) Zutritt zu allen mit elektrischen  Einrichtungen versehenen Grundstück
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3.3 Das AEW ist berechtigt, allf ällige Aufwendungen für durchgeführte
                            Kontrolltätigkeiten   dem   Installa  tionsinhaber   in   Rechnung   zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Haftung
6.1 Grundsätzliches
6.1.1 Für Personen- und Sachschäden, Betrieb des AEW-Niederspannungsnet zes liegt, gilt Art. 27 Abs. 1
                            ElG   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1.2 Für Vermögensschäden infolg e Stromunterbruchs gelten die
                            Bestimmungen dieses Abgaberegl  ementes (Art. 27 Abs. 2 ElG   2)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1.3 Für Brandschäden gilt Art. 29 ElG
                            3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1.4 Der Hauseigentümer und der Kunde sind für den elektrischen
                            Betrieb  der  an  das  Niederspa  nnungsnetz  angeschl  ossenen  Haus-  installationen  selber  verantwor  tlich.  Durch  die  sachgemässe  Kon-  trolle  von  Hausinstallationen  wird  weder  die  Haftpflicht  des  Haus-  installationseigentümers  noch  diej  enige  des  Installateurs  aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Haftung für Spannungs- und Frequenzschwankungen
6.2.1 Die Kunden und Eigentümer habe n keinen Anspruch auf Ersatz von
                            mittelbarem    oder    unmittelbarem    Schaden,    der    ihnen    aus  Spannungs-  und  Frequenzschwa  nkungen  irgendwelcher  Art  und  Grösse erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2.2 Die Kunden und Eigentümer sind verpflichtet, alles Notwendige
                            vorzukehren,  um  in  ihren  Anlage  n  Schäden  oder  Unfälle  zu  ver-  hüten,  die  durch  Stromunterbruch,  Wiedereinschaltung  oder  aus  Spannungs-   oder   Frequenzschwa  nkungen   entstehen   können.   In  besonderem  Masse  gilt  diese  Verp  flichtung  für  Kunden,  welche  Inhaber  eines  Betriebe  s  sind,  der  für  Schäden  dieser  Ursachenart  besonders   anfällig   ist   (z.B.   In  tensivmastbetriebe,   Steuerungs-  anlagen, Datenverarbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 734.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 734.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 734.01
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2.3 Vorbehalten sind die gesetzlic hen Haftpflichtbestimmungen, die
                            zwingenden Charakter tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Haftung für Unterbrechungen und Einschränkungen der
                            Energieabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3.1 Die Kunden haben keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem
                            oder  unmittelbarem  Schaden,  der  ihnen  aus  Unterbrechungen  bzw.  Einschränkungen  der  Energieabgabe  sowie  aus  der  Einstellung  der  Energielieferung  oder  aus  dem  Betrieb  von  Rundsteueranlagen  erwächst. Diese Unterbrechungen und Einschränkungen müssen aus  Gründen   erfolgen,   die   in   diesem   Reglement   vorgesehen   sind  (Ziff.  2.4 und 2.6).
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3.2 Bei Unterbrechungen längerer Dauer oder anderen erheblichen
                            Einschränkungen  können  die  Gebühren    angemessen  reduziert  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4 Haftung für Energiebezüge
6.4.1 Primär haftet der Kunde für die Bezahlung aller über seine Mess-
                            und  Tarifapparate  verbrauchten  Energie  und  anderer  Gebühren  bis  zur  nächsten  Ablesung,  sofern  er    das  Energielieferungsverhältnis  nicht durch ordentliche Abmeldung aufgelöst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4.2 Sekundär haften die Liegenschaft seigentümer, sofern sie oder ihre
                            Liegenschaftsverwalter  die  Meldepflichten  oder  andere  Bestim-  mungen  dieses  Reglemen  ts  verletzen,  für  jene  nicht  einbringlichen  Gebühren,  die  im  Betreibungsverfa  Verlustschein  führen.  Die  Liegen  schaftseigentümer  haben  bei  der  Liquidation  des  Verlustes  Anspru  ch  auf  Übertragung  des  Verlust-  scheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4.3 Ferner haften die Liegenscha ftseigentümer für allfällige Gebühren,
                            die im Zusammenhang mit Energiebez  ügen in leer stehenden Miet-  räumen und unbenutzten Anlagen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4.4 Für Energieverluste durch Er dschluss, Kurzschluss oder andere
                            Ursachen  haftet  primär  der  Kunde,  sekundär  der  Liegenschafts-  eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.5 Haftung für Beschädigungen an den Messeinrichtungen
                            Für  Sachschäden  an  den  Messeinri  chtungen,  insbesondere  auch  für  Beschädigungen  durch  Dritte,  haft  et  primär  der  Kunde,  sekundär  der Liegenschaftseigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Verschiedene Bestimmungen
7.1 Meldepflichten bei Gefährdung
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1.1 Werden in der Nähe von elek trischen Anlagen des AEW Arbeiten
                            ausgeführt,  bei  denen  Personen  oder  Sachen  durch  Leitungen  ge-  fährdet  werden  können,  so  ist  das  AEW  rechtzeitig  zu  orientieren.  Das  AEW  besorgt  kostenlos  die  Isolierung  oder  die  Abschaltung  der Leitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1.2 Wenn der Kunde bzw. von elektrischen Anlagen Arbeiten vornehmen lassen will, welche
                            diese Anlagen schädigen oder gefähr  AEW   rechtzeitig   mitzuteilen,   damit   dieses   die   erforderlichen  Massnahmen treffen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1.3 Beabsichtigt der Kunde bzw. de r Eigentümer einer Liegenschaft
                            grössere  Grabarbeiten  durchführen  zu  lassen,  so  hat  er  sich  vor-  gängig  beim  AEW  über  die  Lage  erdverlegter Leitungen zu erkun-  digen.  Werden  solche  Leitungen  freig  Zudecken erneut mit dem AEW in   Verbindung zu setzen, damit die  betreffenden Leitungen kontrolliert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Weitere Reglemente und Weisungen
7.2.1 Für besondere Elektrizitäts anwendungen, insbesondere für elek-
                            trische  Heizanlagen  und  Strasse  nbeleuchtungen  sowie  für  Eigen-  erzeugungsanlagen,  sind  spezielle  und Weisungen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2.2 Die Eigentumsgrenzen priv ater Niederspannungsinstallationen
                            sowie  die  weiteren  Anschlussbed  ingungen  sind  im  Reglement  für  den   Anschluss   an   das   Niedersp  annungsnetz   des   Aargauischen  Elektrizitätswerkes festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Inkrafttreten und Publikation
7.3.1 Dieses Reglement tritt am 1. Ok tober 1997 in Kraft. Es ersetzt das
                            Reglement vom 23. März 1994.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3.2 Dieses Reglement kann jeder zeit unter Beachtung einer Frist von
                            sechs  Monaten  seit  allgemeiner  Be  kanntgabe  an  die  Kunden  abge-  ändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3.3 Dieses Reglement ist in der Aargauischen Gesetzessammlung
                            (AGS) zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Reglement  vom  26.  März  1997,  in  Kraft  seit  1.  Oktober  1997  (AGS 1997 S. 243).