Geldspielverordnung (958.11)
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Geldspielverordnung

Geldspielverordnung (EVBGS) vom 14.12.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Geldspielgesetz vom 17. September 2020 (EGBGS); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
1 Geschicklichkeitsgrossspiele

Art. 1 Betriebsabgabe

1 Die Personen die Geschicklichkeitsgrossspiele durchführen, übermitteln dem Amt für Gewerbepolizei (das Amt) jedes Jahr eine Liste der durchge - führten Spiele sowie die Bewilligung der interkantonalen Behörde und den Betriebszeitraum jedes Apparates.

Art. 2 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen über die Betriebsabgabe für Geschicklichkeitsgrosss - piele kann innert dreissig Tagen beim Amt Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
2 Spiellokale

Art. 3 Gesuchverfahren für ein neues Spiellokal

1 Das Patentgesuch für ein neues Spiellokal ist schriftlich an das Amt zu rich - ten; folgende Unterlagen und Auskünfte müssen beigelegt werden:
a) eine Kopie der Baubewilligung;
b) ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der beschei - nigt, dass die gesuchstellende Person Eigentümerin oder Eigentümer ist, oder die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentü - mers;
c) der Name des Spiellokals;
d) ein Auszug aus dem Strafregister der gesuchstellenden Person;
e) für gesuchstellende Personen aus Ländern, die weder der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation angehören: eine Aufenthaltsbewilligung;
f) eine Bestätigung des Friedensgerichts, wonach die gesuchstellende Per - son handlungsfähig ist;
g) eine Wohnsitzbestätigung;
h) eine Bestätigung der Betreibungs- und Konkursämter der Wohngemein - den der letzten fünf Jahre, wonach gegen die gesuchstellende Person keine Verlustscheine bestehen;
i) ein Lebenslauf.
2 Ausländische gesuchstellende Personen reichen anstelle der in Absatz 1 Bst. d, f und h aufgelisteten Unterlagen die von der zuständigen Behörde ih - res Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente oder erforderlichen Bescheinigungen ein.
3 Wird das Patent gemäss Artikel 12 EGBGS im Auftrag einer juristischen Person einer verantwortlichen Betriebsleiterin oder einem verantwortlichen Betriebsleiter erteilt, so müssen dem Patentgesuch folgende Unterlagen bei - gelegt werden:
a) ein Handelsregisterauszug;
b) ein Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes am Sitz der juristi - schen Person für die letzten fünf Jahre;
c) anstelle der Nachweise gemäss Absatz 1 Bst. b ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der bescheinigt, dass die juristi - sche Person Eigentümerin ist, oder die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers.
4 Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. d, f, g und h sowie jene nach Absatz 3 Bst. b dürfen bei ihrer Einreichung nicht mehr als drei Monate alt sein.

Art. 4 Gesuchverfahren für ein laufendes Spiellokal

1 Bei Übernahme eines laufenden Spiellokals ist das Patentgesuch zusammen mit den Unterlagen nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. b–i schriftlich an das Amt zu richten.

Art. 5 Erstellung des Dossiers

1 Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und erstellt das für die Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.
2 Auf Verlangen der Entscheidbehörde kann es weitere Auskünfte einholen.

Art. 6 Fristen

1 Bevor ein Patentgesuch für ein neues Spiellokal gestellt werden kann, ist ein Baugesuch einzureichen. Um die Koordination der Verfahren zu gewährleis - ten, wird die Einhaltung der Bedingungen, die von den für die Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes zuständigen Behörden aufgestellt wer - den, im Entscheid über die Patenterteilung ausdrücklich vorbehalten.
2 Wird ein laufendes Spiellokal übernommen, so muss das Patentgesuch spä - testens sechzig Tage vor der Betriebsaufnahme gestellt werden.

Art. 7 Stellungnahmeverfahren

1 Für jedes Patentgesuch für ein neues Spiellokal oder für die Übernahme ei - nes laufenden Spiellokals braucht es eine Stellungnahme der Gemeinde- und Oberamtsbehörden.

Art. 8 Aktivitäten in einem Spiellokal

1 Spiellokale dienen ausschliesslich der Durchführung von Geschicklichkeits - grossspielen und von Unterhaltungsspielen im Sinne des Gesetzes über die Ausübung des Handels.
2 Insbesondere der Verkauf und das Servieren von Speisen und Getränken ist in Spiellokalen verboten.
3 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Bereitstellung eines Automaten für alkoholfreie Getränke und Esswaren.

Art. 9 Patentablauf und Patenterneuerung

1 Die Geltungsdauer eines Patents für ein Spiellokal endet jeweils am 31. De - zember.
2 Bevor ein Patent erneuert wird, holt das Amt die Stellungnahme der Ober - amtsperson und der Gemeinde ein.

Art. 10 Patententzug

1 Im Falle eines Patententzugs nach Artikel 15 EGBGS gibt die Behörde der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer in Übereinstimmung mit dem Ge - setz über die Verwaltungsrechtspflege Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie entscheidet.
2 In leichten Fällen wird anstelle des fakultativen Patententzugs eine Verwar - nung ausgesprochen.
3 Wenn es die Umstände rechtfertigen, holt die zuständige Behörde die Stel - lungnahme der Oberamtsperson und der Kantonspolizei ein.

Art. 11 Gebühren

1 Für die Erteilung eines Patents für ein Spiellokal wird eine Gebühr von 500 bis 800 Franken erhoben.
2 Bei Übernahme eines laufenden Spiellokals oder bei einer Patenterneuerung beträgt die Gebühr 300 Franken.
3 Für die Verweigerung oder den Entzug eines Patents erhebt die zuständige Behörde eine Gebühr von 100 bis 300 Franken.
3 Kleine Pokerturniere

Art. 12 Gesuchverfahren

1 Das Gesuch für die Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist schriftlich an das Amt zu richten; folgende Unterlagen und Auskünfte müssen beigelegt werden:
a) der Name der gesuchstellenden juristischen Person;
b) ein Handelsregisterauszug;
c) eine Bestätigung des Betreibungsamtes am Sitz der gesuchstellenden Person für die letzten fünf Jahre, wonach gegen die gesuchstellende Person keine Verlustscheine bestehen;
d) die Identität und die vollständigen Kontaktdaten der Turnierveranstalte - rinnen und Turnierveranstalter;
e) ein Strafregisterauszug für jede Veranstalterin und jeden Veranstalter;
f) eine Bestätigung der Betreibungsämter der Wohngemeinden aller Ver - anstalterinnen und Veranstalter für die letzten fünf Jahre, wonach gegen die Veranstalterinnen und Veranstalter keine Verlustscheine bestehen;
g) Name und Adresse aller Orte, an denen das Turnier stattfinden soll, und die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers;
h) der Durchführungszeitraum sowie die Daten und Uhrzeiten des Tur - niers;
i) der Spielablauf und die Spielregeln;
j) die Informationen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessi - vem Geldspiel.
2 Ausländische Veranstalterinnen und Veranstalter reichen anstelle der Un - terlagen nach Absatz 1 Bst. e und f die von der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente oder erforderlichen Bescheinigungen ein.
3 Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. c, e und f dürfen bei ihrer Einreichung nicht mehr als drei Monate alt sein.
4 Bei regelmässigen Turnieren müssen dem Gesuch zudem folgende Unterla - gen beigelegt werden:
a) ein Plan mit konkreten Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und illegale Spiele;
b) ein Konzept für die regelmässige Schulung des Personals;
c) ein System, mit dem den Veranstalterinnen und Veranstaltern und dem Personal die Teilnahme am Turnier verboten wird;
d) ein System zur Rückverfolgung der Spielerinnen und Spieler.

Art. 13 Erstellung des Dossiers

1 Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und erstellt das für die Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.
2 Bei Bedarf kann es weitere Auskünfte einholen.

Art. 14 Frist

1 Das Bewilligungsgesuch muss spätestens sechzig Tage vor Beginn der Tur - nierdurchführung gestellt werden.

Art. 15 Stellungnahmeverfahren

1 Für jedes Gesuch für die Durchführung eines kleinen Pokerturniers braucht es eine Stellungnahme der Gemeinde- und Oberamtsbehörden, der Kantons - polizei und der für die Prävention von exzessivem Geldspiel zuständigen Di - rektion, d. h. der Direktion für Gesundheit und Soziales.

Art. 16 Erneuerung einer Bewilligung

1 Bevor eine Bewilligung erneuert wird, überprüft das Amt das Dossier.
2 Es verlangt von der Veranstalterin oder vom Veranstalter neue Dokumente.
3 Bei Bedarf holt es die Stellungnahmen der Behörden nach Artikel 15 ein.

Art. 17 Gebühren

1 Für die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines gelegentli - chen kleinen Pokerturniers wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.
2 Für die Erteilung einer halbjährlichen Bewilligung für die Durchführung ei - nes regelmässigen kleinen Pokerturniers wird eine Gebühr von 1000 Franken erhoben.
4 Kleinlotterien und Lottos

Art. 18 Gesuchverfahren für Kleinlotterien

1 Das Gesuch für die Durchführung einer Kleinlotterie ist mit den folgenden Auskünften schriftlich an das Amt zu richten:
a) Name der gesuchstellenden juristischen Person;
b) geplante Verwendung der erzielten Reingewinne;
c) wenn die Lotterie Dritten anvertraut wird: Name der Veranstalterin oder des Veranstalters und gemeinnützige Zwecke, die er oder sie verfolgt;
d) Konzept des Spiels, das dessen Transparenz und eine geringe Gefahr von exzessivem Geldspiel sicherstellt;
e) Betrag des Höchsteinsatzes;
f) Summe aller Einsätze;
g) Konzept für die Rückverteilung an die Spielerinnen und Spieler;
h) Anteil der Gewinnlose;
i) Dauer der Lotterie.

Art. 19 Gesuchverfahren für Lottos

1 Das Gesuch für die Durchführung eines Lottos ist mit den Auskünften nach

Artikel 18 Abs. 1 Bst. a–h schriftlich an die Oberamtsperson zu richten.

2 Ausserdem muss die Veranstalterin oder der Veranstalter das Datum und den Ort des Unterhaltungsanlasses angeben.

Art. 20 Frist

1 Das Bewilligungsgesuch muss spätestens dreissig Tage vor Beginn der Ver - anstaltung gestellt werden.

Art. 21 Gebühr

1 Für die Erteilung einer Bewilligung für eine Kleinlotterie oder ein Lotto wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.
5 Tombolas

Art. 22 Vorankündigung

1 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Tombolas, das heisst von Klein - lotterien und Lottos, die bei einem Unterhaltungsanlass angeboten werden, bei denen die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt und de - ren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, teilen der Oberamts - person vor der Durchführung folgende Informationen mit:
a) Ort und Datum der Veranstaltung;
b) Summe aller Einsätze;
c) Art der Preise.
6 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23 Zahlungspflichtige Person

1 Die Gebühren, an die Bewilligungen für die Durchführung von Kleinspielen geknüpft sind, werden von der Person geschuldet, der die Bewilligung erteilt wird.

Art. 24 Verzugszinsen

1 Verzugszinsen sind ab dem auf der Rechnung erwähnten Fälligkeitstag ge - schuldet.
2 Ihr Satz entspricht demjenigen, der jährlich von der für die direkten Steuern zuständigen Direktion, d. h. die Finanzdirektion, für den Bezug der Steuerfor - derungen festgesetzt wird.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_183
24.02.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2021_029 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.12.2020 01.01.2021 2020_183

Art. 19 Abs. 1 geändert 24.02.2021 01.01.2021 2021_029

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