Standeskommissionsbeschluss über die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht (832.011)
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Standeskommissionsbeschluss über die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht (StKB Versicherungspflicht) vom 22. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesge - setz über die Krankenversicherung vom 30. Oktober 1995 (VKVG), beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieser Beschluss bezeichnet die im Kanton zuständigen Stellen zur Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht.
2 Er regelt die Aufgaben der zuständigen Stellen.

Art. 2 Kontrollstellen

1 Das kantonale Gesundheitsamt ist in Zusammenarbeit mit den Einwohner - kontrollen Appenzell und Oberegg zuständig für den Vollzug der Ver - sicherungspflicht.
2 Diese Ämter teilen sich die Aufgabe als Kontrollstelle.

Art. 3 Aufgaben Einwohnerkontrollen

1 Die Einwohnerkontrollen sind zuständig für die Überprüfung und Einhaltung der Versicherungspflicht bei Neugeborenen und bei Personen, die neu zu - gezogen sind, sofern kein Auslandbezug und kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
2 Sie erfassen zudem alle ins Ausland wegziehenden Personen mit Inland - bezug oder grenzüberschreitendem Sachverhalt.
3 Sie melden die erfassten Fälle nach Absatz 2 und alle Fälle mit Auslandbe - zug oder einem grenzüberschreitenden Sachverhalt dem Gesundheitsamt in schriftlicher Form.
4 Die Meldung erfolgt bei den Fällen nach Absatz 2 spätestens 7 Tage nach der Erfassung, bei den anderen Fällen spätestens 7 Tage nach Vorliegen sämtlicher für die Anmeldung notwendiger Unterlagen.

Art. 4 Aufgaben Gesundheitsamt

1 Das Gesundheitsamt ist zuständig für a) die Beurteilung und Einhaltung der Versicherungspflicht bei allen Fäl - len mit grenzüberschreitenden Sachverhalten; b) die Behandlung von Gesuchen um Unterstellung unter die schweize - rische Versicherungspflicht; c) die Behandlung von Gesuchen um Ausnahme oder Befreiung von der Versicherungspflicht; d) die zwangsweise Zuweisung von Personen, die ihrer Versicherungs - pflicht nicht nachkommen, an einen Krankenversicherer.

Art. 5 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-34

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.10.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-34
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