Ausführungsvertrag zwischen den evangelischen Kirchenräten von Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelische Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein
Ausführungsvertrag zwischen den evangelischen Kirchenräten von Schaffhausen und Thurgau betreffend die evangelische Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein vom 3. Juli 1918 (Stand 3. Juli 1918)
Art. 1
1 Die Rechte und Pflichten der Kirchgemeinde Burg als Gesamtheit sowie die Rech - te und Pflichten ihrer Glieder werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestim - mungen normiert durch die Organisation der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 30. Mai 1914.
Art. 2
1 Hinsichtlich des Verhältnisses der Kirchgemeinde zur thurgauischen Landeskirche wird folgendes festgesetzt:
1. Von den Ergebnissen der Pfarrwahlen, welche nach Massgabe der schaffhau - sischen Bestimmungen für die kirchlichen Wahlen vorzunehmen sind, ist durch den Kirchenstand unter Beigabe eines Exemplares des Wahlprotokolls auch dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau Mitteilung zu ma - chen. Dieser bringt dem Regierungsrat des Kantons Thurgau die Wahl zur Kenntnis. Ebenso hat der Kirchenstand dem thurgauischen evangelischen Kir - chenrat jeweilen von der Erledigung der Pfarrstelle Kenntnis zu geben.
2. Dem Kirchenrat des Kantons Thurgau sind auch die Rechnungen über den Kirchen- und Pfrundfonds sofort nach ihrer Genehmigung durch die Kirchge - meinde Burg je in einem Exemplar vom Kirchenstand zu übermitteln.
3. Der Pfarrer von Burg hat alljährlich dem thurgauischen Kirchenrat gemäss üb - lichem Formular einen pfarramtlichen Jahresbericht mit spezieller Berück - sichtigung des thurgauischen Teils der Kirchgemeinde einzusenden.
4. Die nach Art. 32f der schaffhausischen Kirchenorganisation dem Kirchenrat des Kantons Schaffhausen zugehenden Inspektionsberichte über die Amtsfüh - rung des Pfarrers sind dem thurgauischen Kirchenrat in einer Abschrift zur Kenntnis zu bringen, ebenso Verfügungen des Kirchenrates gemäss Art. 32g über Suspension des Pfarrers.
5. Der schaffhausische Teil der Kirchgemeinde wählt nach Massgabe der schaff - hausischen Kirchenorganisation seine Abordnung in die Synode der schaff - hausischen Landeskirche, der thurgauische Teil nach Massgabe des thurgaui - schen Organisationsgesetzes
1 ) diejenige in die Synode der thurgauischen Landeskirche.
6. Bei den Wahlen in den Kirchenstand der Gemeinde sind die einzelnen Ort - schaften der Kirchgemeinde wie bisher angemessen zu berücksichtigen, und es ist jeweilen auch ein Doppel der Protokolle über diese Wahlen dem Kir - chenrat des Kantons Thurgau zuzustellen.
7. Betreffend die Zulassung zum Konfirmandenunterricht gelten für den thur - gauischen Teil der Kirchgemeinde die Bedingungen von § 17 der thurgaui - schen Kirchenordnung
2 ) (Erreichung des 16. Altersjahr bis 1. April, zweijähri - ger Religionsunterricht und Zeugnis sittlichen Betragens).
8. Dispensationsgesuche für Kinder des thurgauischen Teils sind nach eingehol - tem Gutachten des Kirchenstandes durch den thurgauischen Kirchenrat zu er - ledigen. Bei Zulassungsbegehren von Kindern aus andern Kirchgemeinden hat der Pfarrer die thurgauische Kirchenordnung und Praxis zu berücksichtigen (§ 22 der Kirchenordnung), ebenso bezüglich der Zurückstellung von Konfir - manden wegen mangelhafter Kenntnisse oder unsittlichen Betragens (§ 18 und § 14 der Kirchenordnung).
Art. 3
1 Der jeweilige Pfarrer von Burg hat Anspruch auf Alterszulagen nach den Normen des schaffhausischen Besoldungsgesetzes. Dieselben werden ihm von der Kirchge - meinde ausgerichtet. Der Zentralfonds der thurgauischen evangelischen Landeskir - che richtet dafür an die Gemeinde nach Massgabe der Ansätze der thurgauischen Bestimmungen betreffend die Alterszulagen einen Betrag aus, welcher dem Verhält - nis der Zahl der evangelischen Einwohner des thurgauischen Teils zur Gesamtzahl der Kirchgemeindeeinwohner entspricht. Zurzeit wird dieser Bruchteil auf drei Vier - tel des vollen Betrages festgesetzt.
2 Der jeweilige Pfarrer von Burg ist verpflichtet, der schaffhausischen Unterstüt - zungskasse für Geistliche beizutreten.
Art. 4
1 Anstände zwischen dem schaffhausischen und thurgauischen Teil der Kirchge - meinde entscheidet entgültig ein Schiedsgericht, das aus je zwei Abgeordneten der beiden Kirchenräte und einem von diesen zu bezeichnenden Obmann besteht.
2 Sollten sie sich auf den Obmann nicht einigen können, so bestimmt diesen der Prä - sident des schweizerischen Bundesgerichts.
1) Jetzt Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau; RB 187.11 .
2) Jetzt gelten §§ 52 ff.; RB 187.12 .
Art. 5
1 Kirchliche Streitigkeiten zwischen der Kirchgemeinde und einzelnen Gliedern der - selben werden für alle Kirchgemeindeangehörigen nach Massgabe der schaffhausi - schen Kirchenorganisation und der nach der letztern zuständigen Behörde entschie - den. Bei Beschwerden von Angehörigen des thurgauischen Teils über die Amtsfüh - rung des Pfarrers soll auch eine Vernehmlassung des thurgauischen Kirchenrates eingeholt werden.
2 Anstände betreffend Pfarrwahlen, welche zwischen den beiden landeskirchlichen Behörden entstehen sollten, sind nach Analogie der Bestimmungen von Art. 4 schiedsgerichtlich zu entscheiden.
Art. 6
1 Mit Bezug auf das Armenwesen verbleibt der thurgauische Teil der Kirchgemeinde unter der Gesetzgebung des Kantons Thurgau und unter der Aufsicht der zuständi - gen Behörden dieses Kantons
1 )
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1) Gegenstandslos.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.07.1918 03.07.1918 Erstfassung -
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