Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (211.912)
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Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Kanton Appenzell Innerrhoden Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 22. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, in Anwendung von Art. 11 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005, erlässt als Tarif:

Art. 1 Kostentragung der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen,

die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen a) Gebührenansätze
1 Für Vorsorgeeinrichtungen gelten folgende Gebührenansätze: Nr. Bezeichnung Fr.
10 jährliche Berichterstattungen - Vorsorgeeinrichtungen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 FZG

500.-- bis 30'000.--

- alle übrigen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen

500.-- bis 20'000.--

11 Registrierung oder Streichung im Register für berufliche Vor - sorge bzw. in der Liste der nicht registrierten Vorsorgeein - richtungen

300.-- bis 5'000.--

12 Unterstellung unter die gesetz - liche Aufsicht

300.-- bis 5'000.--

13 Neuschrift der Stiftungsurkun - de oder der Statuten

300.-- bis 5'000.--

14 Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung
1‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens 300.-- und höchstens 5'000.--
15 Vermögensübertragungen oder -aufhebungen
1‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens 300.-- und höchstens 5'000.--
16 Genehmigung von Reglemen - ten über Teilliquidationen

300.-- bis 5'000.--

Nr. Bezeichnung Fr.
17 zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen

150.-- bis 5'000.--

18 aufsichtsrechtliche Massnah - men

300.-- bis 5'000.--

Art. 2 b) Weiterbelastung von Kosten aus der Oberaufsicht

1 Die Vorsorgeeinrichtungen tragen die tatsächlichen Kosten, die der Ost - schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht nach den bundesrechtlichen Bestim - mungen über die Oberaufsicht als jährliche Aufsichtsabgabe sowie als Ge - bühren für Verfügungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden.
2 Für die Weiterbelastung von Aufsichtsabgabe und Gebühren werden die für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe geltenden bundesrechtli - chen Bestimmungen sachgemäss angewendet.

Art. 3 Kostentragung der klassischen Stiftungsaufsicht

1 Für klassische Stiftungen gelten folgende Gebührenansätze: Nr. Bezeichnung Fr.
20 jährliche Berichterstattungen 250.-- bis 2'500.--
21 Unterstellung unter die gesetz - liche Aufsicht

150.-- bis 2'500.--

22 Neuschrift der Stiftungsurkun - de

150.-- bis 2'500.--

23 Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung
1‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens 150.-- und höchstens 2'500.--
24 Vermögensübertragungen oder -aufteilungen
1‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens 150.-- und höchstens 2'500.--
25 zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen

150.-- bis 2'500.--

26 aufsichtsrechtliche Massnah - men

150.-- bis 2'500.--

Art. 4 Erhöhte Gebührenansätze

1 Die Gebühren nach Art. 1 und 3 dieses Erlasses können für ausserge - wöhnlich komplizierte aufsichtsbehördliche Amtshandlungen bis auf das Doppelte des Höchstansatzes festgesetzt werden.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 8. Juli
2015 wird per 31. Dezember 2019 aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2020 angewendet.
2 Dieser Erlass wird nach Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005 in den Vereinbarungskantonen publiziert.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-33

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.10.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-33
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