Aufnahmereglement des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen Ausbild... (215.532.2)
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Aufnahmereglement des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen Ausbildungsgang

des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen Ausbildungsgang Ausbildungsgang vom 2. Juli 1991
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht Anwendbares Recht

Art. 1. Art. 1.

1 Die Aufnahme in den ausserordentlichen Ausbildungsgang richtet sich nach dem Reglement über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die Seminarabteilungen der Kantonsschulen
3 , soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält. Zulassung zur Prüfung Zulassung zur Prüfung a) Voraussetzungen a) Voraussetzungen

Art. 2. Art. 2.

1 Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer: a) eine wenigstens dreijährige Berufsausbildung mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Ausweis abgeschlossen hat, b) im Zeitpunkt des Eintritts in den ausserordentlichen Ausbildungsgang wenigstens 25 Jahre alt ist; c) für den Lehrerberuf geeignet erscheint.
2 Der Rektor oder ein von ihm bezeichneter Lehrer klärt die Eignung in einem Gespräch mit dem Bewerber ab. b) Entscheid b) Entscheid

Art. 3. Art. 3.

1 Der Rektor entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Eintritt Eintritt

Art. 4. Art. 4.

1 Der Eintritt erfolgt in das erste Semester. II. Aufnahmeprüfung Prüfungsbereiche und Einzelprüfungen Prüfungsbereiche und Einzelprüfungen

Art. 5. Art. 5.

1 Die Aufnahmeprüfung umfasst je zwei Einzelprüfungen in folgenden Prüfungsbereichen: a) Deutsch/Gestaltung; b) Denkfähigkeit; c) musisch-sportlicher/musikalischer Bereich. Fachnoten Fachnoten

Art. 6. Art. 6.

1 Für jeden Prüfungsbereich wird eine Fachnote ermittelt.
2 Sie ist der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Noten für die Einzelprüfungen. Prüfungserfolg Prüfungserfolg

Art. 7. Art. 7.

1 Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer keine Fachnote unter 4 hat. III. Aufnahme
Verpflichtung nach Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung befreit, wenn er oder sein Wohnsitzkanton Ausbildungskosten von Fr. 30 000.- übernimmt. Probezeit Probezeit

Art. 9. Art. 9.

1 Die Probezeit entfällt. Beschränkung Beschränkung

Art. 10. Art. 10.

1 Die Aufnahme wird beschränkt, wenn mehr Bewerber die Voraussetzungen zur Aufnahme erfüllen, als Plätze zur Verfügung stehen. Bestehen keine Vereinbarungen mit anderen Kantonen, so werden in nachstehender Reihenfolge aufgenommen: a) Bewerber, die sich zum Schuldienst im Kanton St.Gallen nach Art. 8 Abs.
1 lit. b dieses Reglementes verpflichtet haben, nach dem Prüfungsergebnis; b) die übrigen Bewerber nach dem Prüfungsergebnis. IV. Schlussbestimmung Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 11. Art. 11.

1 Dieses Reglement wird nach Genehmigung des Regierungsrates ab 1. September 1991 angewendet. Im Namen des Erziehungsrates, Der Präsident: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling, Regierungsrat Der Sekretär: Werner Stauffacher, Departementssekretär Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschliessen: Das Aufnahmereglement des kantonalen Lehrerseminars für den ausserordentlichen Ausbildungsgang wird in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes
5 genehmigt. St.Gallen, 20. August 1991 Der Landammann: lic. iur. Karl Mätzler Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Vom Regierungsrat genehmigt am 20. August 1991; im Amtsblatt veröffentlicht am 2. September 1991, ABl
1991,
1865; in Vollzug ab 1. September 1991.
2 sGS 215.1.
3 sGS 215.532.1.
4 sGS 215.1; Art. 4bis des RRB über den Vollzug des MSG , sGS 215.10.
5 sGS 215.1.
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