Erbschaftsverordnung (211.231)
CH - SH

Erbschaftsverordnung

behörde bereitet die Sitzungen vor Erbschaftsbe- hörde Präsidium
§ 3
1 Der Erbsch aftsschreiber hat folgende Aufgaben: a) Leitung des Erbschaftsamtes; b) Führung des Protokolls der Erbschaftsbehörde und bei Erben- konferenzen; c) Beurkundungen gemäss Art. 21 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
2 Zudem führ t er das Manual, in welches die bei der Erbschaftsbe- hörde eingehenden Geschäfte und deren Erledigung chronologisch einzutragen sind, sowie folgende Verzeichnisse: a) Verzeichnis über die Inventuren und Teilungen; b) Verzeichnis über die Vermögensherausgabe n (Erbvorbezüge und Schenkungen); c) Verzeichnis über die Staatsgebühren in Nachlassfällen; d) Verzeichnis der Urschriften (öffentliche letztwillige Verfügungen, Ehe-, Vermögens - und Erbverträge); e) Verzeichnis der in der Schirmlade zur Eröffnung hinterlegten Ur- kunden (letztwillige Verfügungen, Ehe-, Vermögens - und Erbver- träge).
3 Die Aufgaben des Erbschaftsschreibers können im Einvernehmen mit der Erbschaftsbehörde Mitarbeitenden des Erbschaftsamtes übertragen werden. Der Aufsichtsbehörde sind die Personen zu mel- den, welche Beurkundungen vornehmen. II. Allgemeine Bestimmungen
§ 4
1 Sobald die Erbschaftsbehörde vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat, trifft sie unverzüglich die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Vorkehrungen.
2 Dazu gehört auch die erste Sicherung eines Nachlasses, für den eine auswärtige Behörde zuständig ist.
3 Befinden sich bewegliche Vermögenswerte des Erblassers in einer anderen Gemeinde, so ist die dort zuständige Erbschaftsbehörde um Aufnahme der Sich erungsmassnahmen zu ersuchen. Die für den Nachlass zuständige Behörde kann jedoch das Inventar in allen Ge- meinden des Kantons Schaffhausen selbst aufnehmen. Erbschafts- schreiber Sicherungs- massnahmen
von Familienscheinen der heimatlichen Zivilstandsäm- und Erbver-
555 - und Erwachsenen- Erbenermittlung Vertretung der Erben Information d er Erben Verwendu ng des Inventarfra- gebogens als steuerrechtli- ches Inventar
son des Nachl asses Kontakt auf zur Bereinigung der Angaben. Dies- falls revidiert das Erbschaftsamt im Rahmen des Verhältnismässig- keitsprinzips Inventar, Gebühren und Steuern.
3 Kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, so reicht das Erbschaftsamt den Inventarfrage bogen mit den Belegen dem Amt für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung ein. Nach erfolgter Ge- nehmigung leitet das Erbschaftsamt eine Kopie des genehmigten In- ventarfragebogens inklusive Belege an die Gemeindesteuerverwal- tung zur Verwendung im Verfahren über die Bundes -, Kantons Gemeindesteuern weiter.
§ 9
1 Wird der Inventarfragebogen innert angesetzter Frist und trotz Mahnung nicht eingereicht, so wird er durch das Erbschaftsamt aus- gefüllt, sofern dies möglich ist. Dies ist auf dem Inventarfragebogen zu vermerken.
2 Verweigern die Erben respektive der Erbenvertreter die Unter- zeichnung des amtlichen Inventars, wird dies im Beschluss der Erb- schaftsbehörde vermerkt.
3 Kommt der Teilungsvertrag im Sinne von Art. 86 EG ZGB nicht zu- stande, so beschliesst die Erbschaftsbehörde die Einstellung des Verfahrens. III. Siegelung
§ 10
1 Die Siegelung erfolgt durch den Präsidenten der Erbschaftsbe- hörde und den Erbschaftsschreiber oder durch zwei Mitglieder der Erbschaftsbehörde respektive des Erbschaftsamtes. Die Erbschafts- behörde hat sich so zu organisieren, dass Siegelungen jederzeit er- folgen können.
2 Sie wird in folgenden Fällen vorgenommen: – wenn die Erben unbekannt sind; – wenn das Erbe streitig ist; – wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitege- schafft werden; – auf Verlangen eines Erben; – auf Verlangen eines Gläubigers.
3 Ist die Wohnung des Erblassers unbewohnt, so kann die ganze Wohnung unter Siegel gelegt werden; unter Umständen genügt die Versiegelung einzelner Zimmer. Einzelne Behältnisse können nur Fehlende Unterschriften Siegelung
rbverträge an einem sicheren Ort aufzubewahren herausgegeben wer- und Erb- immung aller Beteiligten möglich und haftsbehörde zu und Vermögensverträgen Letztwillige Ver- fügungen und Erbverträge Eröffnung Mitteilung
Verfügungen von Todes wegen und der Ehe- und Vermögensver- träge, soweit diese sie angehen. Die Auftragserteilung an den Wil- lensvollstrecker erfolgt gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB.
2 Vermächtnisnehmer erhalten schriftlich Mitteilung, soweit es sie angeht.
3 Letztwillige Verfügungen, Erbverträge sowie Ehe- und Vermögens- verträge werden im Original dem amtlichen Inventar, dem Teilungs- vertrag respektive dem Inventarfragebogen beigefügt. V. Vereinfachtes Verfahren mit Inventarfragebogen
§ 14
1 Entfallen die Voraussetzungen für die Aufnahme eines amtlichen Inventars, kommt das vereinfachte Verfahren mit Inventarfragebo- gen zur Anwendung.
2 Besteht der Anlass zur Erhebung einer Erbschaftssteuer lediglich aufgrund von auszurichtenden Vermächtnissen und sind der Wert der Vermächtnisse sowie die Empfänger bekannt, so kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, ausser das amtliche Verfah- ren ist aus anderem Grund notwendig.
§ 15
1 Das Erbschaftsamt stellt der Person, die sich um den Nachlass kümmert, den Inventarfragebogen zu. Es gilt der durch das Volks- wirtschaftsdepartement erstellte Inventarfragebogen. Dieser enthält die Angaben zu den betroffenen Personen und zum Vermögen.
2 Beim Tod eines Ehegatten und beim Tod ei nes eingetragenen Part- ners ist das gesamte eheliche oder partnerschaftlich relevante Ver- mögen, inklusive das Vermögen der unter elterlichen Sorge stehen- der minderjährigen Kinder, aufzuführen.
3 Der Inventarfragebogen enthält folgende Angaben: a) die Personalien des Erblassers; b) die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder; c) das Datum der Eheschliessung; d) den Güterstand; e) das Datum des Todestages; Anwendungsbe- reich des ver- einfachten Ver- fahrens Inventarfrage- bogen
und Ehe-/ Erbverträgen sowie die Personalien der und ausländischen Personen- en wie Kollektiv -, Kommandit - und einfachen Ge- -, Renten- und Unfallversicherungspolicen; chulden; Regel innerhalb s Erstellung, Prü- fung und Ge- nehmigung des Inventarfrage- bogens
2 Das Erbschaftsamt überprüft die Angaben auf dem Inventarfrage- bogen mit den ihm bekannten Daten. Ergibt sich aufgrund des ein- gereichten Inventarfragebogens die Notwendigkeit eines amtlichen Inventars, so leitet es das entsprechende Verfahren ein.
3 Das Erbschaftsamt reicht den Inventarfragebogen mit allen Beila- gen dem Amt für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung ein. VI. Amtliches Inventar
§ 17
1 Das amtliche Inventar ist in der Regel innerhalb zweier Monate seit dem Tode des Erblassers durch das Erbschaftsamt aufzunehmen.
2 Das Erbschaftsamt teilt den bis dahin bekannten Erben respektive deren gesetzlichen Vertretern mit, ob deren Anwesenheit bei der Aufnahme des amtlichen Inventars erforderlich ist. Erscheinen die Erben trotz rechtzeitiger Einladung nicht, so kann die Inventarauf- nahme trotzdem erfolgen.
3 In dringenden Fällen kann die Inventaraufnahme durch mündliche Vereinbarung mit einzelnen Erben früher angesetzt werden.
§ 18
1 Das Inventar soll die Aktiven und Passiven des Nachlasses voll- ständig und abschliessend darstellen.
2 Beim Tod eines Ehegatten und beim Tod eines eingetragenen Part- ners ist das gesamte eheliche oder partnerschaftlich relevante Ver- mögen aufzunehmen. Bei Gütertrennung ist nur das Vermögen des Erblassers aufzunehmen.
3 Über das Gr undeigentum sind beim zuständigen Grundbuchamt Auszüge aus dem Grundbuch anzufordern.
4 Können Aktiven und Passiven nicht oder nur unvollständig ermittelt werden, so soll die Erbschaftsbehörde von Amtes wegen alle not- wendigen Erhebungen vornehmen.
§ 19
1 Die Vermögensgegenstände sind per Todestag zum Steuer wert im Inventar aufzunehmen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2 Über die Wertansätze soll vor Abschluss des Inventars eine Ver- ständigung mit den Erben gesucht werden. Wenn ein Erbe es ver- langt oder wenn es das Erbschaftsamt als notwendig erachtet, sind zur Schätzung Sachverständige beizuziehen. Aufnahme des amtlichen Inventars Umfang des Inventars Sch ätzung
steuer unterliegt, durch das Amt für welche der In- und Vermögensverträgen und von letztwilligen Verfü- und ausländischen Personen- -, Kommandit - und einfachen Ge- -, Renten- und Unfallversicherungspolicen; Grundbuch - anmeldung Form des Inventars
– Anteile an unverteilten Erbschaften (Erbengemeinschaften und anderen Vermögensmassen); – Vorempfänge und Schenkungen (pro memoria); – Ver mögen minderjähriger Kinder (pro memoria).
2. Passiven: – Grundpfandschulden; – Geschäftsschulden; – andere Schulden (auch Ansprüche Dritter, Nutzniessungs- vermögen, Forderungen der Kinder und Grosskinder [Lid- lohn]); – Todesfallkosten.
3. Vermögensausscheidung: – Festlegung der Güterrechtsansprüche der Ehegatten oder der eingetragenen Partner.
§ 22
1 Das Erbschaftsamt erstellt das Erbschaftsinventar aufgrund der In- ventaraufnahme, der amtlichen Ermittlungen und der Schätzungsbe- richte.
2 Das Erbschaftsinventar ist allen Erben schriftlich zuzustellen. Vor- behalten bleibt § 24. Ehegatten ohne Erbenstellung ist der Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung zuzustellen.
3 Allfällige nachträgliche E inwendungen und Vorbehalte, die nicht beseitigt werden können, sind unter Bekanntgabe an alle Erben im Inventar anzumerken.
4 Falls die amtliche Mitwirkung bei der Teilung oder Zuweisung nicht verlangt ist, wird das von den Erben unterzeichnete OriginalInventar von der Erbschaftsbehörde zur Kenntnis genommen und vom Erb- schaftsamt registriert und aufbewahrt. Ein solches Inventar ist auch dem Amt für Justiz und Gemeinden zu unterbreiten.

§ 23 Die Frist für d ie Ausschlagung richtet sich nach dem ZGB.

§ 24 Sofern sämtliche Erben bei der Inventaraufnahme die Annahme der

Erbschaft erklären und die amtliche Mitwirkung bei der Teilung ver- langt wird, kann die Zustellung des Inventars unterbleiben. Die Er- ben erhalten in diesem Fall unmittelbar einen Entwurf eines Tei- lungsvertrages gemäss § 27. Ausfertigung des Inventars und Mitteilung an die Erben Frist für die Ausschlagung der Erbschaft Inventar und Teilungsvertrag ohne separate Zustellung des Inventars
esem die Teilung. handeln, wenn nötig durch Einberufung ich die Erben nicht einigen, so setzt die Erbschaftsbe-
. Amtliche Mitwir- kung bei der Teilung Versteigerung Teilungsvertrag, Darstellung
– die Feststellung, dass die aufgeführten Personen die einzi- gen Erben des Erblassers sind, unter Vorbehalt der Erb- schaftsklage bei gesetzlichen Erben beziehungsweise der Erbschaftsklage, Ungültigkeitsklage und Herabsetzungs- klage bei eingesetzten Erben.
2. dem Vorbericht gemäss § 21, ergänzt mit – der Erklärung, wer die Anmeldung zum Grundbucheintrag vornimmt; – wichtigen Vereinbarungen der Erben;
3. dem Inventar, bestehend aus Aktiven und Passiven und der Er- mittlung des Reinvermögens;
4. der Vermögensausscheidung, d.h. der güterrechtlichen Aus- scheidung des ehelichen oder partnerschaftlichen Vermögens nach dem geltenden Güterstand;
5. der Teilung – nach den Vereinbarungen der Erben; – gemäss den testamentarischen oder erbvertraglichen Best- immungen; – im Sinne der erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB;
6. der Veranlagung der Erbschaftssteuer;
7. der Zuweisung der einzelnen Erbschaftssachen.
2 Liegt im Sinne von Art. 84 Abs. 1 EG ZGB kein amtliches Inventar vor, so enthält der Teilungsvertrag die Angaben, die der Behörde bekannt sind.
§ 28
1 Auf Verlangen können den Erben nach Ablauf der Ausschlagungs- frist von drei Monaten separ ate Erbenbescheinigungen ausgestellt werden.
2 Dem Begehren um Ausstellung einer Bescheinigung vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ist nur Folge zu geben, wenn Erklärungen über die Annahme der Erbschaft durch alle Erben vorliegen.
3 Für eingesetzte Erben gil t Art. 559 ZGB.
§ 29
1 Der Teilungsvertrag wird verbindlich mit der Unterzeichnung durch die Erben.
2 Die Erbschaftsbehörde nimmt vom unterzeichneten Teilungsver- trag Kenntnis. Separate Er- benbescheini- gungen Teilungsvertrag, Anerkennung
Erben am Nachlass betei- -Teilungsverträge werden durch das Erbschaftsamt re- Einstellung des Teilungsverfah- rens Registrierung Mitteilung an die Steuerbehörde Aufsichts - behörde Kontrolle im Erbschafts - und Erbschafts - steuerwesen
3 Es führt folgende Verzeichnisse: a) das Verzeichnis der Todesmitteilungen (mit der Erledigung der Nachlassfälle); b) das Verzeichnis der Staatsgebühren; c) das Verzeichnis der Erbschaftssteuern.

§ 35 Das Amt für Justiz und Gemeinden erstattet der kantonalen Steuer-

verwaltung in Zusammenarbeit mit den Erbschaftsämtern jährlich ei- nen Bericht über die fälligen Staatsgebühren und Erbschaftssteuern. IX. Schlussbestimmungen
§ 36
1 Diese Verordnung ersetzt die Erbschaftsverordnung vom 6. Sep- tember 1977.
2 Nachlässe von Todesfällen vor dem Inkrafttreten dieser Verord- nung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.
§ 37
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2016, S. 285. Abrechnung und Berichte Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
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