Verordnung betreffend die Pfand-, Leih- und Rückkaufsanstalten (952.001)
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Verordnung betreffend die Pfand-, Leih- und Rückkaufsanstalten

1)
2) darf die Anstalt keine Verträge abschliessen.
3) nie weder teilweise noch ganz beseitigt
2 Die Anstalten haben ihr Warenlager gegen Feuerschaden zu versichern und sind eintretenden Falles bis auf Höhe des Beilage zu vorstehender Verordnung Formulare für Leih- und Rückkaufsscheine Leihschein Nr. Datum der Pfandübergabe: Bezeichnung und Beschreibung des Pfandobjektes: Verkehrswert des Pfandobjektes: Name, Stand und Wohnort des Pfandgebers: Betrag des Darleihens in Worten: Zinsen und Gebühren, einschliesslich Versicherung gegen Feuerschaden: Dauer des Darleihens: Rückgabe des Pfandes: Gerichtliche Versteigerung oder Zuweisung an Zahlungsstatt: Übertragung an: Bemerkungen: Name des Pfandgebers: Name des Pfandnehmers: Rückkaufsschein Nr. Datum des Verkaufes: Bezeichnung und Beschreibung der verkauften Gegenstände: Name, Stand und Wohnort des Verkäufers: Betrag des Ankaufspreises: Betrag des Rückkaufspreises, einschliesslich Gebühren und Versicherung gegen Feuerschaden: Termin des Rückkaufes: Verlängerung des Rückkaufstermines: Tag des Rückkaufes: Tag der Wiederveräusserung durch den Händler: Art der Wiederveräusserung: Bemerkungen: Name des Käufers: Name des
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