Allgemeine Landwirtschaftsverordnung
Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. Mai 2019) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 5 Abs. 1, 33 Abs. 6, 34 Abs. 3, 39 Abs. 2 und 3, 40 Abs. 3, 46 Abs. 3, 48 Abs. 1 und 58b Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011 1 ) sowie § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 2 ) , * beschliesst:
1. Produktion, Absatz und Innovation
§ 1 Unterstützte Projekte
1 Massnahmen von regionaler oder kantonaler Bedeutung, die eine Senkung der Pro - duktionskosten, eine Verbesserung des Absatzes oder die Förderung von Innovatio - nen bewirken, können unterstützt werden.
2 Anschubfinanzierungen für Marketingprojekte sind in der Regel auf drei Jahre be - fristet. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung um maximal drei Jahre möglich.
3 Die gewährten Beiträge belaufen sich auf maximal 50 % der gesamten Projektkos - ten. Für den Fortbestand der unterstützten Massnahmen sind die zukünftig erforder - lichen Eigenleistungen in Form eines Businessplans nachzuweisen.
§ 2 Verfahren
1 Beitragsgesuche mit sämtlichen sachdienlichen Unterlagen sind dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) einzureichen.
2 - tere Unterlagen wie Statuten, Verträge oder Pläne verlangen.
3 Es entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
4 Es überwacht die Einhaltung der geforderten Bedingungen und Auflagen.
1) SAR 910.200
2) SAR 661.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
5 Bei unrechtmässiger Verwendung der gemäss § 1 zugesprochenen Beiträge können Leistungen gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.
§ 3 Wirkungskontrolle und Berichterstattung
1 Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind zu einer Wirkungskontrolle und zur periodischen Berichterstattung verpflichtet.
2 Das DFR legt die Mindestanforderungen an die Wirkungskontrolle und die Be - richterstattung fest.
2. Darlehen Landwirtschaft *
§ 4 Verwaltung
1 Die Verwaltung von landwirtschaftlichen Darlehen gemäss § 33 LwG AG ist der Aargauischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (ALK) übertragen. *
2 Die ALK prüft die Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen und ist für den Vollzug der §§ 5–12 zuständig.
§ 5 Gewährung von Darlehen
1 Darlehen können ausgerichtet werden für a) die Förderung einer Produktionsweise, die Gewässer, Boden und Luft beson - ders schont oder das Tierwohl in besonderer Weise fördert, b) die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit und von Gemeinschaftseinrichtungen, die der Rationalisierung sowie der Qualität und dem Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, c) die Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben zum Zweck der Rationa - lisierung oder zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, d) die Erleichterung von Hofübernahmen, e) den Landzukauf für Arrondierungszwecke, f) die Erstellung von Anlagen zur Nutzbarmachung hofeigener erneuerbarer Energiequellen, g) innerbetriebliche Massnahmen zwecks Arbeitserleichterung und Förderung der Arbeitssicherheit, h) * Überbrückungskredite für bundesrechtlich unterstützte Strukturverbesserun - gen, i) * betriebsnotwendige Trinkwasserfassungen, Elektrizitätsanschlüsse und andere Erschliessungen, j) * den Umbau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden und von Gewächshäusern.
2 ... *
3 Darlehen gemäss Absatz 1 lit. a, f, und h werden zinslos gewährt, die übrigen zins - günstig. *
§ 6 Voraussetzungen
1 Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitige betriebliche oder persönliche Vor - aussetzungen festgelegt sind, gelten für die Gewährung von landwirtschaftlichen Darlehen sinngemäss die Bestimmungen für Investitionskredite gemäss dem Bun - desgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April
1998 1 ) sowie dessen Ausführungsbestimmungen. *
2 Die Mindestanforderung für Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. a beträgt 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK). Für die übrigen Massnahmen gilt der minimale Arbeitsbedarf des Betriebs, der für ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Bun - desgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 2 ) erforder - lich ist.
3 Im Rahmen von Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. c dürfen Hofdüngerabgaben für das Raumprogramm angerechnet werden.
4 Die Starthilfe zur Erleichterung von Hofübernahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. d kann bis zur Vollendung des 45. Altersjahrs an Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller gewährt werden, die noch keine Starthilfe gemäss § 5 Abs. 1 lit. d oder gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. a LwG bezogen haben. *
§ 6a * Form
1 Darlehen werden durch Vertrag gewährt.
§ 7 Höhe der Darlehen
1 Es werden Darlehen zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 200'000.– pro Massnahme gewährt.
2 Die Darlehen werden nach Möglichkeit pauschal ausgerichtet.
§ 7a * Verzinsung von zinsgünstigen Darlehen
1 Der Zinssatz bei zinsgünstigen Darlehen bestimmt sich aufgrund der Refinanzie - rungskosten des Kantons und einer Marge von 25 Basispunkten.
§ 8 Rückzahlung von Darlehen
1 Die Darlehen sind in Abhängigkeit von der mutmasslichen Nutzungsdauer zu til - gen, spätestens jedoch innerhalb von 20 Jahren. Die minimale jährliche Amortisation beträgt Fr. 1'000.–.
2 In besonderen Fällen kann eine tilgungsfreie Anlaufzeit von höchstens drei Jahren gewährt werden.
3 Das DFR kann mit schriftlichem Einverständnis der Schuldnerin oder des Schuld - ners fällige Tilgungsraten mit deren Direktzahlungen und Beiträgen verrechnen.
1) SR 910.1
2) SR 211.412.11
§ 9 Berichterstattung
1 Im Bedarfsfall kann die Schuldnerin oder der Schuldner zur periodischen Bericht - erstattung, namentlich zur jährlichen Einreichung der Buchhaltung, verpflichtet wer - den.
§ 10 * ...
§ 11 Sicherung der Darlehen
1 Die Darlehen sind durch Grundpfand oder in Ausnahmefällen anderweitig sicher - zustellen. Bei Darlehen bis zu Fr. 20'000.– kann die Sicherstellung auch durch die Abtretung einer Forderung erfolgen.
§ 12 Widerruf von Darlehen *
1 Für den Widerruf von Darlehen gelten sinngemäss die bundesrechtlichen Bestim - mungen für Investitionskredite gemäss dem Landwirtschaftsgesetz sowie gemäss dessen Ausführungsbestimmungen. *
2 Bei gewinnbringender Veräusserung, Irreführung oder Nichterfüllung von Bedin - gungen und Auflagen wird zusätzlich zur ausstehenden Darlehenssumme auch bei zinslos gewährten Darlehen rückwirkend ein Zins gefordert. Der Zinssatz entspricht dem Zins gemäss § 7a Abs. 1 für zinsgünstigste Darlehen im Zeitpunkt der Darle - hensgewährung. *
3. Pflanzenschutz
§ 13 Pflanzenschutzdienst
1 Zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen und der Umwelt wird gemäss § 39 Abs. 2 LwG AG ein kantonaler Pflanzenschutzdienst geführt.
2 Die damit verbundene Aufgabenerfüllung obliegt Landwirtschaft Aargau.
§ 14 Zusammenarbeit
1 Der Pflanzenschutzdienst arbeitet bei Themen von gemeinsamem Interesse mit für Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz, Fliessgewässerunterhalt, Wald und Lebensmittelkontrolle zuständigen Organisationseinheiten zusammen. *
2 Die Gemeinden beteiligen sich im Auftrag des kantonalen Pflanzenschutzdienstes gegen eine angemessene Entschädigung am Vollzug der Massnahmen auf ihrem Ge - biet namentlich durch die Bereitstellung personeller, technischer, infrastruktureller und logistischer Ressourcen.
§ 15 Aufgaben
1 Dem Pflanzenschutzdienst obliegen folgende Aufgaben: a) Anordnung von Massnahmen wie namentlich die Vernichtung von Befallsher - den zur wirksamen Bekämpfung, Verhinderung und Verbreitung von Schador - ganismen gemäss § 16, b) Anordnung der Beschlagnahme gemäss Art. 42 der Verordnung über Pflanzen - schutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 27. Oktober 2010 1 ) , c) Überwachung des Gesundheitszustands der landwirtschaftlichen Kulturen, der Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie der dafür erfor - derlichen Schutzvorkehrungen, d) Förderung von Anbaumethoden, die der Lebensmittelhygiene sowie der Erhal - tung der Bodenfruchtbarkeit dienen und die Umwelt schonen, sofern sie wirtschaftlich vertretbar sind, e) Weiterbildung und Beratung im Pflanzenschutzdienst, f) Erteilung von Bewilligungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, g) * Aufbau und Betrieb einer öffentlich zugänglichen Dokumentations- und In - formationsstelle.
§ 16 Kantonale Massnahmen *
1 Im Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen gilt: a) * der Anbau und das Anpflanzen von Chaenomeles Lindl. (Feuerbusch, Schein - quitte, Japanische Quitte), Eriobotrya Lindl. (Wollmispel), Mespilus L. (Mis - pel) und Pyracantha Roem. (Feuerdorn) ist auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten, b) * der Anbau und das Anpflanzen aller Arten von Weissdorn (Crataegus spp.) ist ausserhalb der Feuerbrand-Befallszone in Schutzobjekten gemäss Art. 2 lit. l PSV verboten. Der Pflanzenschutzdienst entscheidet auf Gesuch hin über die Ausscheidung der Schutzobjekte, c) * das Vorkommen von Erdmandelgras (Cyperus escultentus) ist dem Pflanzen - schutzdienst durch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaft - licher Grundstücke umgehend zu melden. Die Meldepflicht gilt auf dem gan - zen Kantonsgebiet bis 31. Dezember 2021.
1bis Auf Gesuch hin entscheidet der Pflanzenschutzdienst über die Ausscheidung von Schutzobjekten gemäss Art. 2 lit. l PSV in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 PSV in der Feuerbrand-Befallszone. *
2 Der Pflanzenschutzdienst kann Sofortmassnahmen zur Bekämpfung von lokal auf - tretenden Schadorganismen ergreifen.
3 Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton auf ihrem Gebiet eigene Massnahmen ergreifen.
1) SR 916.20
§ 17 Abfindung
1 Abfindungen für rechtmässig zugefügten Schaden richten sich nach den Bestim - mungen der Haftungsgesetzgebung.
4. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
§ 18 Bäuerliches Bodenrecht *
1 Das DFR ist zuständig für a) die Bewilligung der Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 60 BGBB, b) die Bewilligung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks gemäss Art. 61 ff. BGBB, c) * die Bewilligung der Überschreitung der Belastungsgrenze gemäss Art. 76 Abs.
2 BGBB, d) * den Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 BGBB, e) * das Verlangen einer Anmerkung gemäss Art. 86 BGBB, f) * die Durchführung oder die Genehmigung einer Schätzung des Ertragswerts gemäss Art. 87 BGBB.
2 Kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 83 Abs. 3 und 90 lit. b BGBB ist das De - partement Volkswirtschaft und Inneres (DVI).
§ 19 Landwirtschaftliche Pacht *
1 Das DFR ist zuständig für a) die Bewilligung von Vereinbarungen mit einer kürzeren Pachtdauer gemäss Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 1 ) , b) die Bewilligung von Vereinbarungen mit einer Fortsetzung der Pacht auf kür - zere Zeit gemäss Art. 8 Abs. 2 LPG, c) die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Gewer - be gemäss Art. 30 LPG, d) die Bewilligung des Pachtzinses für Gewerbe gemäss Art. 42 LPG, e) den Entscheid über die Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für ein - zelne Grundstücke gemäss Art. 43 LPG, f) den Erlass von Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG.
2 Berechtigt zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grund - stücke (Art. 43 LPG) sind der Gemeinderat oder die kommunale Erhebungsstelle, in der das Grundstück ganz oder teilweise liegt.
3 Die Einsprachen sind schriftlich an das DFR zu richten.
1) SR 221.213.2
5. Weitere Zuständigkeiten
§ 20 Zuständigkeiten des DFR
1 Das DFR ist zuständig für die a) Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, b) Kontrolle der Einhaltung der Verwendungsverbote von Düngern, c) * Koordination der Kontrollen gemäss Art. 3 der Verordnung über die Koordi - nation der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 23. Oktober
2013 1 ) und Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV) vom 16. De - zember 2016 2 ) , d) Erhebung landwirtschaftlicher Daten.
§ 21 Zuständigkeiten des DGS
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ist zuständig für a) die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln, b) die Marktüberwachung von in Verkehr gebrachten Düngern, c) die Weinhandelskontrolle bei nicht der Schweizerischen Weinhandelskontrolle unterstellten Betrieben, d) die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Primärproduktion, e) den Vollzug der Bestimmungen über die Hygiene der Milchproduktion, f) den Vollzug im Bereich der invasiven Organismen im Kanton in Zusammenar - beit mit dem DFR und dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU).
6. Gebühren
§ 22 Auskünfte, Beratungen und Nachforschungen *
1 Für Auskünfte, Beratungen und Nachforschungen erhebt das DFR ab einem Zeit - aufwand von einer halben Stunde eine Gebühr in Höhe von Fr. 140.– pro Stunde. Der Zeitaufwand wird jeweils auf die nächste Viertelstunde auf- oder abgerundet. *
2 ... *
3 ... *
1) SR 910.15
2) SR 817.032
§ 22a * Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen
1 Für die Behandlung von Gesuchen um die Erteilung von Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen gemäss § 18 Abs. 4 der Verordnung über die Direktzah - lungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober
2013 3 ) sowie für die zugehörige Beratung bei entsprechenden Einzelbewilligungen gemäss Anhang 1 Ziffer 6.3.1 DZV werden keine Gebühren erhoben.
§ 23 * ...
§ 24 Bewilligungen Boden- und Pachtrecht *
1 Für die Behandlung von Gesuchen um die Erteilung von Bewilligungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a–c erhebt das DFR pro Gesuch eine Gebühr in Höhe von Fr.
200.–. *
2 ... *
3 Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen gemäss § 19 Abs. 1 lit. a–d erhebt das DFR pro Gesuch eine Gebühr in Höhe von Fr. 150.–. *
4 Erfordert die Behandlung eines Gesuchs einen Augenschein oder ist dessen Be - handlung aus einem anderen Grund besonders aufwendig, kann die Gebühr je nach Aufwand auf bis zu Fr. 1'000.– erhöht werden. *
5 Für die gleichzeitige Behandlung von mehreren Gesuchen derselben Art und der - selben Person kann die Gebühr für das zweite und alle folgenden Gesuche jeweils je nach Aufwand um bis zu 50 % ermässigt werden. *
6 Wird ein Gesuch zurückgezogen oder gegenstandslos, kann die Gebühr je nach Aufwand um bis zu 50 % ermässigt werden. *
§ 24a * Bewilligung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstücke -
lungsverbot
1 Für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Ausnahmen vom Zweck - entfremdungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 LwG und von § 9 Abs. 1 LwG AG erhebt das DFR je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von Fr. 250.– bis Fr. 1'000.–.
§ 24b * Amtliche Bescheinigungen
1 Das DFR erhebt je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von Fr. 50.– bis Fr. 200.– für die amtliche Bescheinigung, dass a) gestützt auf einen der Tatbestände gemäss Art. 62 BGBB keine Bewilligung zum Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken erforder - lich ist, b) es sich um ein nichtlandwirtschaftliches Grundstück ausserhalb der Bauzone handelt, das dem BGBB nicht unterstellt ist,
3) SR 910.13
c) eine gestützt auf Art. 104 LwG oder § 9 Abs. 1 LwG AG vorgenommene Grundbuchanmerkung gelöscht werden kann.
6 bis . Elektronisches Informationssystem *
§ 24c * Vernichtung der Daten
1 Vom Staatsarchiv nicht übernommene Personendaten des elektronischen Informati - onssystems gemäss § 58a LwG AG sind 30 Jahre nach ihrer Anlage zu löschen, aus - ser sie werden aufgrund einer nachweisbaren Überprüfung für die Aufgabenerfül - lung oder zu Beweiszwecken weiterhin benötigt. Die Überprüfung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen.
7. Schlussbestimmung
§ 25 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Aarau, 23. Mai 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 Titel 2. geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 4 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 1, lit. h) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 1, lit. i) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 1, lit. j) eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 2 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 3 eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 6 Abs. 4 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 6a eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 7a eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 10 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 12 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 12 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 12 Abs. 2 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 14 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 15 Abs. 1, lit. g) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 16 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, lit. a) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, lit. b) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 16 Abs. 1 bis eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 18 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 18 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 18 Abs. 1, lit. d) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 18 Abs. 1, lit. e) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 18 Abs. 1, lit. f) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 19 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 20 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 22 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 22 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 22 Abs. 2 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 22 Abs. 3 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 22a eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 23 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Titel geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 1 geändert 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 3 eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 4 eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 5 eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24 Abs. 6 eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24a eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24b eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 Titel 6 bis . eingefügt 2019/2-06
20.03.2019 01.05.2019 § 24c eingefügt 2019/2-06
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06 Titel 2. 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 4 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 5 Abs. 1, lit. h) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 5 Abs. 1, lit. i) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 5 Abs. 1, lit. j) 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 5 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 5 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 6 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 6 Abs. 4 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 6a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 7a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 10 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 12 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 12 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 12 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 14 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 15 Abs. 1, lit. g) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 16 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 16 Abs. 1, lit. a) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 16 Abs. 1, lit. b) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 16 Abs. 1, lit. c) 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 16 Abs. 1 bis 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 18 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 18 Abs. 1, lit. c) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 18 Abs. 1, lit. d) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 18 Abs. 1, lit. e) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 18 Abs. 1, lit. f) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 19 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 20 Abs. 1, lit. c) 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 22 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 22 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 22 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 22 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 22a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 23 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 24 20.03.2019 01.05.2019 Titel geändert 2019/2-06
§ 24 Abs. 1 20.03.2019 01.05.2019 geändert 2019/2-06
§ 24 Abs. 2 20.03.2019 01.05.2019 aufgehoben 2019/2-06
§ 24 Abs. 3 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 24 Abs. 4 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 24 Abs. 5 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 24 Abs. 6 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 24a 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 24b 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
Titel 6 bis . 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
§ 24c 20.03.2019 01.05.2019 eingefügt 2019/2-06
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