Verordnung über die schulische Laufbahn
Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) Vom 11. Juni 2013 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 88 Bst. f des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines
1.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beurteilung, die Beförderung, das Zeugnis und den Übertritt in den schulischen Angeboten der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II.
2 Vorbehalten sind bundesrechtliche Regelungen für die Sekundarstufe II sowie spezialrechtliche Regelungen für die berufliche Grundbildung.
3 Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind die Abschlussprüfungen der wei - terführenden Schulen sowie der Berufsbildung auf der Sekundarstufe II.
§ 2 Bildungsabschlüsse
1 Es können folgende Bildungsabschlüsse erworben werden:
a. Volksschulabschluss;
b. * ...
c. Eidgenössisches Berufsattest;
d. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis;
e. Berufsmaturität;
f. Fachmittelschulausweis;
g. Fachmaturität;
h. Gymnasiale Maturität.
1) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
§ 3 Grundlegende Begriffe
1 Beurteilung heisst, die Lernleistung bzw. den Kompetenzstand und das schu - lische Verhalten der Schülerinnen und Schüler anhand von Bezugsnormen ver - gleichend zu beschreiben und zu bewerten.
2 Fächer sind in der Stundentafel ausgewiesene Lerngebiete oder Teilbildungs - bereiche.
3 Im Lehrplan werden Bildungsziele mit Orientierungspunkten sowie Kompeten - zen mit den entsprechenden Anforderungsprofilen in den einzelnen Fächern umschrieben.
4 Unter Lern- und Arbeitsverhalten werden das Lernen, die Mitwirkung im Un - terricht und die Bearbeitung von Hausaufgaben und Lernaufträgen ausserhalb der Unterrichtszeit verstanden.
5 Unter Sozialverhalten wird der Umgang mit Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrerinnen und Lehrern und weiteren an der Schule Beteiligten verstanden.
6 Unter Persönlichkeitsentwicklung wird der Prozess beim Aufbau von Selbst- und Sozialkompetenzen verstanden. Persönlichkeitsentwicklung zeigt sich im beobachtbaren Verhalten, das in den Abs. 4 und 5 beschrieben wird.
§ 4 Arten von Bezugsnormen
1 Die individuelle Bezugsnorm stellt den Lernzuwachs bzw. die Kompetenzent - wicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers fest.
2 Die lernzielorientierte Bezugsnorm vergleicht die Lernleistung bzw. den Kom - petenzstand mit den vorgegebenen Bildungszielen und Orientierungspunkten des jeweiligen Lehrplans.
3 Die Bezugsnorm der Vergleichsgruppe vergleicht die Lernleistung bzw. den Kompetenzstand mit den erreichten Leistungen bzw. Kompetenzen anderer Schülerinnen und Schüler der Klasse, anderer Klassen oder des Schuljahr - gangs.
§ 5 Formen der Beurteilung
1 Die Leistungsbeurteilung beurteilt anhand der Bezugsnormen die Lernleistun - gen bzw. den Kompetenzstand der Schülerin oder des Schülers. In bezeichne - ten, schulischen Beurteilungssituationen bildet sie die Grundlage für das Zeug - nis und den Beförderungsentscheid. *
2 Die Gesamtbeurteilung umfasst eine Gesamtwertung unter Einbezug des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens, der Persönlichkeitsentwicklung und der persönlichen und situativen Lernvoraussetzungen im Hinblick auf die mutmass - liche weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und die Anforderun - gen der weiterführenden Ausbildungen.
3 Die Selbsteinschätzung ist die Fähigkeit der Schülerin oder des Schülers, eigene Stärken, Schwächen, Neigungen und Begabungen zu erkennen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
4 Die allgemeine Lerndiagnostik ist die praxisnahe Rückmeldung, welche die Lehrerinnen und Lehrer den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungs - berechtigten zur Unterstützung des Lernens geben.
§ 6 Leistungserhebungen
1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die Lernziele und Kompetenzen werden insbesondere durch schriftliche und mündliche Prüfun - gen, durch schriftliche, gestalterische und praktische Arbeiten sowie durch mündliche und praktische Beiträge erhoben.
1bis Die Grundsätze für digitale Leistungserhebungen sind in den Reglementen zur Leistungsbeurteilung festgelegt und werden an den Schulen in entspre - chenden Richtlinien konkretisiert. *
2 Die Leistungserhebung kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden.
3 Die Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler recht - zeitig über die Form der Leistungserhebung, die Lernziele und die Grundsätze der Beurteilung.
4 Die Leistungserhebung wird in Worten, mit Prädikaten, Noten oder einer anderen Bewertungsform dokumentiert.
§ 7 Vergleichsarbeiten
1 Vergleichsarbeiten sind Leistungserhebungen nach lernziel- oder kompetenz - orientierten Bezugsnormen, die mit den erreichten Leistungen bzw. dem Kom - petenzstand einer Vergleichsgruppe ausgewertet werden können.
2 Durchführung und Bewertung liegen in der Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer.
§ 8 Checks
1 Checks sind Leistungstests im Rahmen des Bildungsraums Nordwest - schweiz. Sie dienen der individuellen Förderung und als Orientierungshilfe. Die Checks auf der Sekundarstufe I sind überdies Bestandteil des Abschlusszertifi - kats. *
2 Die Checks finden in der 3. und 5. Klasse Primarschule sowie in der 2. und 3. Klasse Sekundarschule statt. *
3 Die Checks sind obligatorisch. *
4 Die Auswertung erfolgt durch eine unabhängige Stelle.
5 ... *
6 Das Nähere regelt das Reglement.
§ 9 Leistungsbeurteilung im Zeugnis
1 Die Leistungsbeurteilung im Zeugnis erfolgt in Noten oder Prädikaten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
2 Die Noten haben folgende Bedeutung:
a. Note 6: sehr gut;
b. Note 5: gut;
c. Note 4: genügend;
d. Note 3: ungenügend;
e. Note 2: schwach;
f. Note 1: sehr schwach.
3 Prädikate für die Leistungsbeurteilung sind:
a. «Hohe Anforderungen erfüllt»;
b. «Erweiterte Anforderungen erfüllt»;
c. «Grundanforderungen erfüllt»;
d. «Grundanforderungen nicht» bzw. «teilweise erfüllt».
§ 10 Unredlichkeiten und verspätete Abgabe
1 Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei der Benutzung oder der versuchten Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln oder der Aneignung von fremdem geis - tigem Eigentum, kann die Lehrerin oder der Lehrer die erreichte Note oder das erreichte Prädikat für die Prüfung, die Klausur oder Arbeit bis zur tiefst mögli - chen Bewertung reduzieren oder eine Wiederholung der Leistungserhebung anordnen.
2 Die verspätete Abgabe von Arbeiten kann mit einem Abzug von 1 Notenpunkt oder mit einer Verminderung des Prädikats um 1 Stufe geahndet werden.
1.2 Zeugnis und Beförderungsentscheid
§ 11 Zeugnis
1 Das Zeugnis gibt die während eines Schuljahres oder eines Semesters von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistungen wieder. Es enthält fol - gende Angaben:
a. die Noten oder Prädikate der Leistungsbeurteilung in den Beförderungs - fächern sowie in weiteren Fächern mit Leistungsbeurteilung;
b. einen Hinweis auf die Beurteilung nach erweiterten bzw. reduzierten indi - viduellen Lernzielen;
c. * einen Hinweis auf die Inanspruchnahme von Massnahmen der integrati - ven Speziellen Förderung mit individuellen Lernzielen, der separativen Speziellen Förderung und der Sonderschulung;
d. den Beförderungsentscheid;
e. Bestätigung des Besuchs von nichtbeurteilten Freifächern; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
f. einen Hinweis auf den Besuch von Unterricht zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur;
g. die unentschuldigten Absenzen in Lektionen im Zeugnis der Sekundarstu - fe I und der Sekundarstufe II;
h. einen Vermerk im Zeugnis bei Verkürzung der Beurteilungsperiode um mehr als 10 % der gesamten Unterrichtszeit.
1bis Bei Inanspruchnahme von Massnahmen der separativen Speziellen Förde - rung, der Speziellen Förderung mit erweiterten bzw. reduzierten individuellen Lernzielen oder der Sonderschulung wird dem Zeugnis ein Lernbericht beige - legt. *
2 Leistungserhebungen nach dem Notenabschluss werden für die Leistungsbe - urteilung in der folgenden Beurteilungsperiode berücksichtigt.
3 Die Notensetzung erfolgt in ganzen und halben Noten.
4 Ergibt der Durchschnitt aller Noten der Leistungsbeurteilung nach der vollen Zahl einen Wert von 1 Viertel (0,25) oder 3 Vierteln (0,75), ist dieser auf die nächst höhere Zeugnisnote aufzurunden.
5 Das Zeugnis wird der Schülerin oder dem Schüler spätestens am Ende der zweitletzten, im Gymnasium spätestens am Ende der letzten Woche der Beur - teilungsperiode abgegeben. *
6 Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie das Zeugnis zur Kenntnis genom - men haben. Wird die Unterschrift verweigert, lautet der Vermerk im Zeugnis «Kenntnisnahme verweigert».
7 Die austretende Schülerin oder der austretende Schüler erhält das Zeugnis, wenn er oder sie allen Verpflichtungen gegenüber der Schule nachgekommen ist.
8 Bei Austritten während der Beurteilungsperiode wird ein Zeugnis ausgestellt, wenn eine Beurteilung möglich ist. Ansonsten wird eine Bestätigung des Unter - richtsbesuchs ausgestellt. Es erfolgt kein Beförderungsentscheid.
§ 12 Nicht absolvierte Leistungserhebungen
1 Nicht absolvierte Leistungserhebungen sind nach Möglichkeit und im Ermes - sen der Lehrerin oder des Lehrers vor dem Notenabschluss nachzuholen.
2 Ist die Beurteilung mit Noten oder Prädikaten im Zeugnis aufgrund zu wenig absolvierter Leistungserhebungen nicht möglich, setzt die Schulleitung den Umfang und den Zeitpunkt der nachzuholenden Leistungserhebungen fest.
3 Das Zeugnis wird bis zum Vorliegen der Resultate der nachzuholenden Leis - tungserhebungen oder bis zur gesetzten Frist einbehalten.
4 Werden die Leistungserhebungen nicht nachgeholt, wird ein Zeugnis mit dem Vermerk «keine Leistungsbeurteilung gemäss § 12 Abs. 4» ausgestellt. Es er - folgt die Nichtbeförderung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
§ 13 Beförderungsentscheid
1 Der Beförderungsentscheid ergeht aufgrund der während der Beurteilungspe - riode erbrachten Leistungen in den Beförderungsfächern und bestimmt als Be - standteil des Zeugnisses den weiteren Verlauf der Schullaufbahn.
2 Beförderungsentscheide bei Semesterpromotion sind «definitiv befördert», «provisorisch befördert» und «nicht befördert».
3 Beförderungsentscheide bei Jahrespromotion sind «befördert» und «nicht be - fördert».
§ 14 Zwischenbericht
1 Bei provisorischer Beförderung sowie bei provisorischer Aufnahme wird den Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ein Zwischenbericht in der Mitte der Beurteilungsperi - ode abgegeben.
§ 15 Zuständigkeit
1 Der Klassenkonvent bestätigt die Zeugnisnoten bzw. die Prädikate und fällt den Beförderungsentscheid.
2 Die Mitsprache- und Entscheidkompetenz steht denjenigen Lehrerinnen und Lehrern zu, die die Schülerin oder den Schüler in der Beurteilungsperiode un - terrichtet haben.
3 Bei der Inanspruchnahme von Spezieller Förderung und Sonderschulung werden zudem die für die Schülerin oder für den Schüler zuständigen Perso - nen mit einem erweiterten pädagogischen, sozialpädagogischen oder pädagogisch-therapeutischen Auftrag beigezogen. *
§ 16 Information
1 Die Erziehungsberechtigten einer minderjährigen Schülerin oder eines min - derjährigen Schülers oder die Schülerin oder der Schüler erhalten auf Verlan - gen von den unterrichtenden Personen und Personen mit einem erweiterten pädagogischen, sozialpädagogischen oder pädagogisch-therapeutischen Auf - trag Auskunft über die Leistungsbeurteilung, das Zustandekommen der Noten und Prädikate sowie über die Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhal - tens.
2 Bei provisorischem Beförderungsentscheid, Nichtbeförderung oder Austritt er - halten die Eltern von volljährigen Schülerinnen und Schülern oder die Inhaber oder Inhaberinnen eines erwachsenenschutzrechtlichen Mandats, das die per - sönliche Fürsorge umfasst, auf Verlangen Auskunft gemäss Abs. 1. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
§ 17 Reglemente
1 Auf Antrag des Amtes für Volksschulen, der Hauptabteilung Mittelschulen und der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) erlässt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Re - glemente zur Leistungsbeurteilung, insbesondere über die Art, Durchführung und Gewichtung der Leistungserhebungen, je für die einzelnen Bereiche. *
1.3 Individuelle Beurteilung
§ 18 Massnahmen zum Nachteilsausgleich
1 Besteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäss § 5b Bildungsgesetz vom 6. 2020
2 ) , werden die äusseren Bedingungen, die Form oder auch die Aufgabenstellung der Leistungserhebung so verändert, dass der störungs- oder behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird. *
2 Die Anforderungen der Leistungserhebung müssen für alle Schülerinnen und Schüler gleichwertig sein.
3 Die Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung muss durch den Schulpsy - chologischen Dienst oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie indiziert und spä - testens alle 3 Jahre oder beim Stufenübertritt überprüft werden. *
4 Die Schulleitung legt jährlich auf Antrag des Klassenkonvents oder von sich aus und unter Berücksichtigung allfälliger spezieller Vorgaben des Bundes die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fest. *
5 In der dualen Berufsbildung legt die Prüfungsleitung in Rücksprache mit der zuständigen Lehraufsicht und unter Berücksichtigung allfälliger spezieller Vor - gaben des Bundes die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fest.
6 Die Schulleitung bzw. die Prüfungsleitung kann die indizierende Fachstelle für die Festlegung der Massnahme beiziehen. *
§ 19 Leistungserhebung und -beurteilung bei individuellen Lernzie -
len *
1 Mit der Anordnung von individuellen Lernzielen im Rahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung legt die Schulleitung auf Antrag des Klas - senkonvents oder von sich aus fest, wie in den Fächern oder Fachbereichen, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, die Leistungserhebungen und deren Beurteilung an die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler angepasst werden. *
2 Reduzierte individuelle Lernziele können nur in der Primarstufe, im Leistungs - zug A der Sekundarstufe I sowie in der Sonderschulung angeordnet werden. In diesem Fall gelten die Lernziele gemäss Lehrplan als nicht erreicht. *
2) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
3 Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit Noten oder Prädikaten unter Berücksich - tigung der individuellen Lernziele. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Leistungs - beurteilung gemäss § 19, reduzierte individuelle Lernziele» bzw. «Leistungsbe - urteilung gemäss § 19, erweiterte individuelle Lernziele». *
4 ... *
5 ... *
§ 20 * ...
§ 21 Beförderung oder Nichtbeförderung, Übertritte und Wechsel
des Leistungszugs bei individuellen Lernzielen
1 Bei Schülerinnen und Schülern mit reduzierten individuellen Lernzielen erfolgt die Beförderung oder Nichtbeförderung an der Volksschule sowie der Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I aufgrund der individuellen Leis - tungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung sowie im Hinblick auf die Entwick - lungsperspektiven. Eine Rückversetzung ist in der Regel nicht möglich. *
2 Für den Übertritt an eine weiterführende Schule oder in die duale Berufsbil - dung gelten grundsätzlich die allgemeinen Übertrittsbedingungen ohne Berück - sichtigung der individuellen Lernziele.
3 ... *
4 Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern mit erweiterten in - dividuellen Lernzielen gelten die regulären Verfahren für die Beförderung und Nichtbeförderung, die Übertritte und den Wechsel des Leistungszugs in der Sekundarstufe I. *
§ 22 Überspringen eines Schuljahres
1 Eine besonders leistungsfähige Schülerin oder ein besonders leistungsfähiger Schüler kann ein Schuljahr überspringen.
2 Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler richten ein schriftliches Gesuch an den Klassenlehrer bzw. die Klas - senlehrerin.
3 Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch auf Antrag der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers oder des Klassenkonventes.
4 Das Überspringen der 6. Klasse der Primarschule oder der 3. Klasse der Se - kundarstufe I bedingt eine Empfehlung der Klassenlehrerin bzw. des Klassen - lehrers oder des Klassenkonvents. *
4bis Das Überspringen der 6. Klasse der Primarschule bedingt zusätzlich die er - folgreiche Absolvierung der Übertrittsprüfung. *
5 Die Verkürzung der dualen beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
§ 23 Umgang mit fehlenden sprachlichen Voraussetzungen
1 Für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt in die Volks - schule noch nicht 3 Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind oder die über wenig Deutschkenntnisse verfügen, entscheidet der Klassenkon - vent nach dem 1. Schuljahr im deutschen Sprachgebiet über die Beförderung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers ohne Prä - dikate und Noten. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Beförderungsentscheid ge - mäss § 23 Abs. 1». *
2 In den beiden folgenden Schuljahren entscheidet der Klassenkonvent auf der Grundlage des Berichts zum Sprachstand Deutsch als Zweitsprache, ob das Zeugnis aufgrund einer Gesamtbeurteilung oder mittels Prädikaten und Noten erfolgt. Bei der Gesamtbeurteilung erfolgt diese gemäss Abs. 1. *
3 Für den Übertritt an eine weiterführende Schule oder in die duale Berufsbil - dung gelten die allgemeinen Übertrittsbedingungen. Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung.
4 Schülerinnen und Schüler am Gymnasium und an der Fachmittelschule, die gemäss dem Reglement über die Förderung zugezogener Schülerinnen und Schüler in den Sprachen Deutsch und Französisch einen Förderunterricht wäh - rend maximal 2 Schuljahren besuchen, wird die Note des Fachs, in der Förder - unterricht besucht wird, im Zeugnis nicht angerechnet. Der Vermerk im Zeug - nis lautet «keine Anrechnung der Note gemäss § 23 Abs. 4».
5 Im letzten Unterrichtsjahr eines Faches werden keine Ausnahmeregelungen bewilligt.
§ 24 Leistungsstörungen
1 Die Schulleitung kann auf Antrag des Klassenkonvents aufgrund von vorüber - gehenden Umständen, welche die Schülerin oder den Schüler im Lernen er - heblich behindern, nötigenfalls auf der Grundlage der Abklärung durch eine Fachstelle, von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Der Ver - merk im Zeugnis lautet «Leistungsbeurteilung gemäss § 24 Abs. 1».
2 Beim Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I und von der Sekun - darstufe I in die Sekundarstufe II sowie im letzten Unterrichtsjahr eines Faches kommt Abs. 1 nicht zur Anwendung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
2 Regelungen zu den einzelnen Schulstufen und Übertritte
2.1 Primarstufe
2.1.1 Inhalte und Formen der Beurteilung
§ 25 Inhalte der Beurteilung im Kindergarten
1 Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage des Lehrplans im Sinne einer be - schreibenden Leistungsbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagnostik und der Gesamtbeurteilung. *
§ 26 Formen der Beurteilung im Kindergarten
1 In der Mitte jeden Schuljahres führt die Lehrerin oder der Lehrer mit den Er - ziehungsberechtigten ein Standortgespräch auf der Grundlage der Leistungs - beurteilung, der Gesamtbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagnostik und der Selbsteinschätzung. Im Standortgespräch erfolgt eine Empfehlung für die wei - tere schulische Laufbahn. *
2 Über das Standortgespräch wird eine Aktennotiz erstellt. *
3 Am Ende der Kindergartenzeit wird eine Bestätigung des Unterrichtsbesuchs ausgestellt. Diese enthält einen Hinweis auf die Inanspruchnahme von Mass - nahmen der Sonderschulung. *
§ 27 Inhalte der Beurteilung in der Primarschule
1 Die Beurteilung umfasst die Leistungsbeurteilung und die Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers.
§ 28 Formen der Beurteilung in der Primarschule
1 In der Mitte jeden Schuljahres führt die Klassenlehrerin oder der Klassenleh - rer ein Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagno - stik und der Selbsteinschätzung durch.
2 In der 3. und in der 6. Klasse fliessen die Ergebnisse aus den Checks, in der
5. und 6. Klasse zudem die Überlegungen zur beruflichen Orientierung der Schülerin oder des Schülers, in das Standortgespräch mit ein.
3 Über das Gespräch wird eine Aktennotiz erstellt. Diese enthält Aussagen zur schulischen Leistung sowie eine Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialver - haltens. Das Amt für Volksschulen legt die Beurteilungskriterien fest.
4 In der 1. und 2. Klasse wird die Leistung in allen Fächern gemäss Anhang mit Prädikaten bewertet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
5 In der 3. bis 6. Klasse wird die Leistung gemäss Anhang wie folgt bewertet:
a. mit Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG);
b. mit Prädikaten in den übrigen Fächern.
2.1.2 Beförderung
§ 29 Zeugnis und Beförderungsentscheid
1 Im Kindergarten erfolgt kein Beförderungsentscheid.
2 In der Primarschule erfolgt der Entscheid über die Beförderung oder Nichtbe - förderung jährlich Ende Schuljahr mit dem Zeugnis.
§ 30 Beförderung in der 1. und 2. Klasse der Primarschule
1 Die Beförderung erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik die Grundanforderungen erfüllt hat.
2 Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler in den Fächern Deutsch oder Mathe - matik die Grundanforderungen nicht oder nur teilweise, findet zwischen den Er - ziehungsberechtigten und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Ge - spräch über die weitere schulische Förderung mit oder ohne Beförderung statt.
3 Eine einvernehmliche Lösung ist anzustreben.
4 Kommt das Gespräch trotz Einladung nicht zustande oder kann keine Einig - keit erzielt werden, entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung. *
§ 31 Beförderung in der 3. bis 6. Klasse der Primarschule
1 Die Beförderung in der 3. bis 5. Klasse erfolgt, wenn der Durchschnitt der
3 Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik sowie NMG mindestens 4.0 beträgt.
2 Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den erforderlichen Notendurchschnitt nicht, findet zwischen den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Gespräch über die weitere schulische Förderung statt.
3 Eine einvernehmliche Lösung ist anzustreben.
4 Kommt das Gespräch trotz Einladung nicht zustande oder kann keine Einig - keit erzielt werden, entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung. *
5 In der 6. Klasse erfolgt kein Beförderungsentscheid.
§ 32 Wiederholung eines Schuljahres
1 Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht befördert, muss das Schuljahr wie - derholt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
§ 33 Wiederholte Nichtbeförderung
1 Erfüllt die Schülerin oder der Schüler ein 2. Mal die Beförderungsbedingun - gen nicht, führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Erziehungs - berechtigten ein Gespräch über Massnahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung durch. *
2 ... *
3 An der Primarschule kann höchstens einmal ein Schuljahr wiederholt wer - den. *
§ 34 Freiwillige Wiederholung eines Schuljahres
1 Die freiwillige Wiederholung kann im Kindergarten und an der Primarschule bis und mit 5. Klasse auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten von der Schulleitung bewilligt werden.
2 Die freiwillige Wiederholung der 6. Klasse der Primarschule ist in der Regel nicht möglich. Die Schulleitung kann Ausnahmen nur mit der entsprechenden Empfehlung der zuständigen Fachstelle bewilligen.
2.2 Übertritt aus der Primarstufe
§ 35 Übertrittsverfahren
1 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bespricht in der 6. Klasse der Pri - marschule mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen des jährlichen Standortgesprächs den Übertritt und unterbreitet ihren oder seinen Vorschlag für die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers zum Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I aufgrund des Zwischenstandes in der Leistungsbe - urteilung in allen Fächern und der Gesamtbeurteilung.
2 Im Anschluss an das Gespräch händigt die Klassenlehrerin oder der Klassen - lehrer den Erziehungsberechtigten den schriftlichen Zuweisungsvorschlag aus.
3 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Vorschlag einverstanden, erheben sie diesen mit ihrer Unterschrift zum Antrag an die Schulleitung der Primarstu - fe.
4 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Vorschlag nicht einverstanden, mel - den sie das Kind zur Übertrittsprüfung an.
§ 36 Durchführung der Übertrittsprüfung
1 Die Übertrittsprüfung wird vom Amt für Volksschulen im 3. Quartal der 6. Klasse durchgeführt.
2 Die Notenskala der Übertrittsprüfung wird anhand der Leistungen der Ver - gleichsgruppe gebildet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
3 Die Übertrittsprüfung umfasst eine schriftliche Deutschprüfung und eine schriftliche Mathematikprüfung.
4 Für die Aufnahme in den Leistungszug P muss ein Durchschnitt von mindes - tens 5.25 und für die Aufnahme in den Leistungszug E ein Durchschnitt von mindestens 4.50 erreicht werden.
§ 37 Übertrittsentscheid
1 Die Schulleitung der Primarstufe weist Schülerinnen und Schüler, die keine Übertrittsprüfung zu absolvieren haben, entsprechend dem Antrag der Erzie - hungsberechtigten dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zu.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Übertrittsprüfung absolviert haben, weist das Amt für Volksschulen aufgrund des Prüfungsergebnisses gemäss § 36 Abs. 4 dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zu.
3 Für Schülerinnen und Schüler, deren Prüfungsergebnis auf einen Leistungs - zug mit tieferen Anforderungen als der Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers hinweist, richtet sich der Entscheid des Amtes für Volksschulen nach dem Vorschlag.
4 Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Übertrittsprüfung teilgenommen haben und für die keine Zuweisung durch die Schulleitung der Primarstufe zu - stande gekommen ist, weist das Amt für Volksschulen gemäss Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zu.
5 Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Übertrittsprüfungen haben keine aufschiebende Wirkung.
2.3 Sekundarstufe I
2.3.1 Inhalte und Formen der Beurteilung
§ 38 Inhalte der Beurteilung
1 Die Beurteilung umfasst die Leistungsbeurteilung und die Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers.
§ 39 Formen der Beurteilung
1 In der Mitte jeden Schuljahres führt die Klassenlehrerin oder der Klassenleh - rer ein Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagno - stik und der Selbsteinschätzung durch.
2 In Absprache mit der Schulleitung kann die Klassenlehrerin oder der Klassen - lehrer das Standortgespräch an eine Stellvertretung delegieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
3 In den Standortgesprächen wird zudem die berufliche Orientierung themati - siert.
4 Über das Gespräch wird jeweils eine Aktennotiz erstellt. Diese enthält Aussa - gen zur schulischen Leistung sowie eine Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Das Amt für Volksschulen legt die Beurteilungskriterien fest.
5 Die Leistung in den promotionsrelevanten Fächern gemäss Anhang wird in Form von Noten beurteilt. Die Leistung in Freifächern wird nicht beurteilt.
2.3.2 Beförderung
§ 40 Zeugnis und Beförderungsentscheid
1 Am Ende der 1. und der 2. Klasse wird ein Zeugnis mit Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung ausgestellt.
2 Am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse wird ein Zeugnis ohne Beförde - rungsentscheid ausgestellt. *
3 Am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse wird ein Zeugnis ohne Beförde - rungsentscheid ausgestellt. Dieses umfasst die bewerteten Leistungsbeurtei - lungen des ganzen Schuljahres. *
§ 41 Voraussetzungen der Beförderung
1 Die Beförderung erfolgt, wenn in den promotionsrelevanten Fächern gemäss Anhang die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. höchstens 3 Noten unter 4;
b. mindestens doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Zeugnisnoten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Ab - weichungen aller Zeugnisnoten unter 4 von der Note 4).
§ 42 Nichtbeförderung
1 Wenn im Zeugnis am Ende der 1. Klasse die Beförderungsbedingungen nicht erfüllt sind, erfolgt der Übertritt aus dem Leistungszug P definitiv in die 2. Klas - se des Leistungszugs E und aus dem Leistungszug E definitiv in die 2. Klasse des Leistungszugs A. Wiederholungen der 1. Klasse in den Leistungszügen E und P sind in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schul - leitung auf Antrag des Klassenkonvents. *
2 Erfüllt die Schülerin oder der Schüler am Ende der 2. Klasse die Beförde - rungsbedingungen nicht, wird grundsätzlich die 2. Klasse im gleichen Leis - tungszug wiederholt. Ein freiwilliger Wechsel aus dem Leistungszug P in die
3. Klasse des Leistungszugs E bzw. aus dem Leistungszug E in die 3. Klasse des Leistungszugs A ist möglich. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
3 Erfüllt die Schülerin oder der Schüler im Leistungszug A die Beförderungsbe - dingungen nicht, führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Er - ziehungsberechtigten ein Gespräch über Massnahmen der Speziellen Förde - rung oder der Sonderschulung durch. *
4 Eine einvernehmliche Lösung ist anzustreben. *
5 Kommt das Gespräch trotz Einladung nicht zustande oder kann keine Einig - keit erzielt werden, entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung. *
§ 43 Wiederholte Nichtbeförderung
1 Die Schülerin oder der Schüler, die oder der im gleichen Leistungszug zum
2. Mal nicht befördert wird, tritt ohne Wiederholung in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen über.
2 Beim Leistungszug A entscheidet die Schulleitung nach entsprechender Ab - klärung durch die zuständige Fachstelle und im Einvernehmen mit den Erzie - hungsberechtigten über Massnahmen der Speziellen Förderung. Kommt kein Einvernehmen zustande, erfolgt eine 2. Wiederholung. *
§ 44 Freiwillige Wiederholung
1 Die freiwillige Wiederholung gilt als Nichtbeförderung.
2 Die freiwillige Wiederholung kann auf schriftliches Gesuch der Erziehungsbe - rechtigten von der Schulleitung in der Regel auf Schuljahresbeginn bewilligt werden.
3 Die freiwillige Wiederholung der 3. Klasse ist nicht zulässig.
§ 45 Wechsel des Leistungszugs
1 Die Schülerin oder der Schüler kann ohne Wiederholung in den Leistungszug mit den nächsthöheren Anforderungen übertreten, wenn folgende 3 Bedingun - gen erfüllt sind: *
a. Empfehlung des Klassenkonvents aufgrund der Gesamtbeurteilung;
b. Durchschnitt aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 5.0;
c. * in der 1. Klasse eine Punktesumme (Summe aller Zeugnisnoten) von mindestens 40 für die einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch sowie die doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Biologie;
d. * in der 2. Klasse eine Punktesumme (Summe aller Zeugnisnoten) von mindestens 40 für die einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Französisch, Englisch, Biologie und Chemie sowie die doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik;
e. * ... * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
2 Die Schülerin oder der Schüler kann mit Wiederholung in den Leistungszug mit den nächsthöheren Anforderungen übertreten, wenn mindestens eine der Bedingungen gemäss Abs. 1 erfüllt ist.
3 Der Wechsel des Leistungszugs erfolgt in der Regel jeweils auf Schuljahres - beginn.
4 Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch der Erziehungsberechtigten über den Wechsel des Leistungszugs.
5 Beim Wechsel eines Leistungszuges oder der Wahlpflicht werden die erfor - derlichen Kenntnisse vorausgesetzt.
2.3.3 Volksschulabschluss und Abschlusszertifikat
§ 46 Volksschulabschluss
1 Das Zeugnis am Ende der 3. Klasse der Sekundarstufe I gibt Auskunft über die Erfüllung der Mindestanforderungen am Ende der Volksschule.
2 In den Leistungszügen E und P gelten die grundlegenden Anforderungen nach Absolvierung der 3. Klasse als erfüllt.
3 Im Leistungszug A gelten die grundlegenden Anforderungen als erfüllt, wenn im Zeugnis am Ende der 3. Klasse in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von 4.0 erreicht wird.
4 Bei Schülerinnen und Schülern mit reduzierten individuellen Lernzielen ent - scheidet der Klassenkonvent, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
5 Sind im Zeugnis am Ende der 3. Klasse die grundlegenden Anforderungen für den Volksschulabschluss nicht erfüllt, wird die 3. Klasse einmal wiederholt, so - fern keine Anschlusslösung in der beruflichen Grundbildung oder einem Brückenangebot vorliegt.
6 Über Ausnahmen zu Abs. 4 entscheidet das Amt für Volksschulen auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljähri - gen Schülers.
§ 47 Abschlusszertifikat
1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Volksschule ein Ab - schlusszertifikat.
2 Dieses enthält:
a. * die Ergebnisse des Checks S2 in der 2. Klasse der Sekundarstufe I;
b. * die Noten des Zeugnisses am Ende des Schuljahres der 3. Klasse in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch sowie die Durchschnittsnote der Fächer Biologie und Physik; c das Ergebnis der Projektarbeit des 2. Semesters der 3. Klasse der Se - kundarstufe I;
d. * das Ergebnis des Checks S3 in der 3. Klasse der Sekundarstufe I. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
2.4 Übertritt aus der Sekundarstufe I
§ 48 Übertritt in die duale berufliche Grundbildung
1 Der Übertritt in den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung setzt das Durchlaufen der Sekundarstufe I und das Vorliegen eines von der Hauptabtei - lung Berufsbildung der Dienststelle BMH genehmigten Lehrvertrages voraus. *
§ 48a * Ein- und Übertritt in ein Brückenangebot
1 Jugendliche können in das schulische oder das kombinierte Brückenange - botsprofil aufgenommen werden, wenn:
a. sie die Sekundarschule im Leistungszug A oder E durchlaufen haben und bei Eintritt ins Brückenangebot noch nicht 20 Jahre alt sind;
b. sie die Sekundarschule im letzten Schuljahr regelmässig besucht haben;
c. sie belegen können, dass sie sich in mehreren ihrem schulischen Poten - zial entsprechenden Berufen erfolglos um eine Lehrstelle bemüht haben.
2 Jugendliche können in das integrative Brückenangebotsprofil aufgenommen werden, wenn sie auf der Sekundarstufe I beschult worden sind und dort nicht mehr beschult werden können, aber nachweislich noch nicht über ausreichen - de Deutschkenntnisse verfügen. Weiter können sie aufgenommen werden, wenn:
a. sie spät eingereist und bei Beginn des Brückenangebots noch nicht
25 Jahre alt sind;
b. sie über einen Sprachstand in Deutsch von mindestens A2 gemäss GER (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) verfügen;
c. sie über schulische Grundlagen, insbesondere in Mathematik, die den Einstieg in ein Brückenangebot oder in eine berufliche Grundbildung er - möglichen, verfügen;
d. sie Lern- und Leistungsbereitschaft sowie Arbeitsmotivation mitbringen und
e. sie nicht mehr in die Volksschule eintreten können.
3 In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Zur Klärung des Sachver - halts können der Schulpsychologische Dienst oder die Kinder- und Jugend - psychiatrie beigezogen werden.
§ 48b * Zugangsverfahren
1 Die Anmeldung für den Besuch eines Brückenangebots im schulischen oder kombinierten Profil erfolgt schriftlich in Form einer Bewerbung an die Hauptab - teilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, Koordinationsstelle Brückenange - bote, bis zum Anmeldedatum für das darauffolgende Schuljahr. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
2 Die Anmeldung für den Besuch eines Brückenangebots im integrativen Profil ist jederzeit und schriftlich in Form einer Bewerbung an die Koordinationsstelle Brückenangebote möglich.
3 Die Koordinationsstelle Brückenangebote bewilligt nach Rücksprache mit der Schulleitung der Brückenangebote die Aufnahme ins Brückenangebot.
4 Sie kann für die Entscheidungsfindung kantonale Beratungsstellen wie den Schulpsychologischen Dienst oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie beizie - hen.
5 Sie kann die Aufnahme in ein Brückenangebot an Bedingungen knüpfen.
6 Die Zuteilung in die einzelnen Profile ist Sache der Schulleitung des Zentrums für Brückenangebote.
7 Bei den Brückenangeboten, die von Berufsfachschulen und Betrie - ben gemeinsam geführt werden, wird ein Vorlehrvertrag abgeschlossen. Die Bestimmungen für die 2- bis 4-jährigen beruflichen Grundbildungen gelten sinngemäss.
§ 48c * Ein- und Übertritt in Angebote der Berufsintegration
1 Jugendliche und junge Erwachsene werden in ein Angebot der Berufsintegra - tion aufgenommen, wenn sie:
a. Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben;
b. noch nicht 25 Jahre alt sind;
c. die Volksschule durchlaufen haben;
d. noch nicht in eine berufliche Grundbildung oder eine weiterführende Schule eingetreten sind und in kein Brückenangebot aufgenommen wer - den können;
e. vorzeitig aus einem Angebot der Sekundarstufe II ausgeschieden sind oder
f. die Weiterführung der beruflichen Grundbildung aufgrund einer Mehrfach - problematik ernsthaft gefährdet ist.
2 Über Ausnahmen entscheidet die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienst - stelle BMH. *
3 Besteht ein Anspruch auf erstmalige berufliche Massnahmen der Invaliden - versicherung, sind die Angebote der Berufsintegration subsidiär.
§ 48d *
Zugangsverfahren
1 Die Anmeldung für die Berufsintegration erfolgt bei der Anlauf- und Aufnah - mestelle des Zentrums Berufsintegration. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
2 Die Anlauf- und Aufnahmestelle des Zentrums Berufsintegration weist zu sei - nen Angeboten zu oder empfiehlt der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienst - stelle BMH, Abteilung Berufsintegration, die Zuweisung zu speziellen Program - men gemäss § 3b Abs. 2 der Verordnung für die Berufsbildung vom
17. März 2009
3 )
. *
3 Die Inanspruchnahme der einzelnen Angebote richtet sich nach dem individu - ellen Bedarf der Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.
4 Der Zugang erfolgt subsidiär zu Leistungen der Invalidenversicherung.
§ 48e * Spezielle Bestimmungen zur Erkennung des Bedarfs an unter -
stützenden Massnahmen
1 Schülerinnen und Schüler mit hohem Risiko, am Übergang in die Sekundar - stufe II zu scheitern, werden zur Früherkennung der Koordinationsstelle Brückenangebote von der jeweiligen Schulleitung der Sekundarstufe I nach dem 1. Semester des letzten Schuljahres gemeldet.
2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende des letzten Schuljahres keine An - schlusslösung in die Sekundarstufe II haben, werden der Koordinationsstelle Brückenangebote von der jeweiligen Schulleitung der Sekundarstufe I gemel - det.
3 Die Meldung gemäss den Absätzen 1 und 2 hat mit Einverständnis der Erzie - hungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des voll - jährigen Schülers zu erfolgen.
4 Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Massnahmen, de - ren Anschlusslösung in die Sekundarstufe II unklar ist, ist die Koordinations - stelle Brückenangebote ab dem Fachkonvent im zweitletzten Schuljahr der Se - kundarstufe I beizuziehen.
§ 49 * ...
§ 50 * ...
§ 51 Übertritte aus dem Leistungszug E in die weiterführenden
Schulen
1 Die Aufnahme in die Maturitätsabteilung des Gymnasiums setzt voraus:
a. einen Durchschnitt der Zeugnisnoten aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 5.0;
b. * eine Punktesumme von mindestens 40 aus den einfach zählenden Zeug - nisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik so - wie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik.
3) SGS 681.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
2 Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule setzt voraus:
a. einen Durchschnitt der Zeugnisnoten aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 4.5;
b. * eine Punktesumme von mindestens 36 aus den einfach zählenden Zeug - nisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik so - wie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik.
2bis Die Aufnahme in die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule setzt zudem das vorgängige Absolvieren einer von der Bildungs-, Kultur- und Sport - direktion angebotenen, berufs- und schulwahlbezogenen Neigungs- und Eig - nungsabklärung voraus. *
3 ... *
4 Werden die Bedingungen gemäss den Abs. 1 und 2 in beiden Zeugnissen der
3. Klasse der Sekundarschule erreicht, erfolgt die Aufnahme an die Maturitäts - abteilung des Gymnasiums und die Fachmittelschule definitiv; werden sie nur in einem der Zeugnisse erreicht, erfolgt die Aufnahme provisorisch. *
5 Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule und die Wirtschaftsmittelschule erfolgt bei Erfüllung der Bedingungen gemäss Abs. 2 im 1. oder 2. Zeugnis de - finitiv. *
§ 52 * ...
§ 53 Übertritte aus dem Leistungszug P in die weiterführenden
Schulen *
1 Die Aufnahme in die Maturitätsabteilung des Gymnasiums setzt voraus:
a. einen Durchschnitt der Zeugnisnoten aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 4.0;
b. * eine Punktesumme von mindestens 34 aus den einfach zählenden Zeug - nisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik so - wie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik.
2 Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule setzt voraus:
a. einen Durchschnitt der Zeugnisnoten aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 4.0;
b. * eine Punktesumme von mindestens 32 aus den einfach zählenden Zeug - nisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik so - wie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
2bis Die Aufnahme in die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule setzt zudem das vorgängige Absolvieren einer von der Bildungs-, Kultur- und Sport - direktion angebotenen, berufs- und schulwahlbezogenen Neigungs- und Eig - nungsabklärung voraus. *
3 Werden die Bedingungen gemäss den Abs. 1 und 2 in beiden Zeugnissen der
3. Klasse der Sekundarschule erreicht, erfolgt die Aufnahme an die Maturitäts - abteilung des Gymnasiums und die Fachmittelschule definitiv; werden sie nur in einem der Zeugnisse erreicht, erfolgt die Aufnahme provisorisch. *
4 Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule und die Wirtschaftsmittelschule erfolgt bei Erfüllung der Bedingungen gemäss Abs. 2 im 1. oder 2. Zeugnis de - finitiv. *
§ 54 *
...
2.5 Übertritt aus den Brückenangeboten
§ 55 * ...
§ 55a * Übertritt aus den Brückenangeboten
1 Der Übertritt in den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung setzt das Durchlaufen der Sekundarstufe I und das Vorliegen eines von der Hauptabtei - lung Berufsbildung der Dienststelle BMH genehmigten Lehrvertrags voraus. *
2 Der Übertritt in die weiterführenden Schulen richtet sich nach den Übertritts - voraussetzungen für den Übertritt aus der Sekundarstufe I, namentlich für Ab - solventinnen und Absolventen des Leistungszugs E nach § 51. Sind diese nicht erfüllt, kann auf Empfehlung des Klassenkonvents und für die Aufnahme in die Fachmittel- und Wirtschaftsmittelschule nach Absolvieren einer von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angebotenen, berufs- und schulwahlbezo - genen Neigungs- und Eignungsabklärung eine Aufnahme im Einzelfall nach Er - messen durch die Schulleitung der aufnehmenden Schule erfolgen.
3 Lehnt die Schulleitung die Aufnahme in die weiterführende Schule gemäss Abs. 2 ab, kann sich die Schülerin oder der Schüler zur Übertrittsprüfung an - melden.
4 Der Übertritt in ein reguläres Bildungsangebot der Sekundarstufe II aus dem integrativen Profil erfolgt im Einzelfall nach Ermessen.
5 Die Lernenden der Brückenangebote erhalten am Ende des Brückenjahrs einen Leistungsnachweis über ihre fachlichen und überfachlichen Kompeten - zen und allfällige weitere Kompetenznachweise.
§ 56 * ...
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
2.6 Sekundarstufe II
2.6.1 Inhalte und Formen der Beurteilung
§ 57 Inhalte der Beurteilung an der Fachmittelschule und an der Ma -
turitätsabteilung des Gymnasiums *
1 Die Beurteilung umfasst die Leistungsbeurteilung und die Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers.
§ 58 Formen der Beurteilung an der Fachmittelschule und an der
Maturitätsabteilung des Gymnasiums *
1 Die Leistung in den promotionsrelevanten Fächern gemäss Anhang wird in Form von Noten beurteilt. Die Leistung in Freifächern kann beurteilt werden.
2 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer führt in der Mitte jeden Schuljah - res ein Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Fächern durch.
3 In Absprache mit der Schulleitung kann die Klassenlehrerin oder der Klassen - lehrer das Standortgespräch an eine Stellvertretung delegieren.
4 Über das Gespräch wird eine Aktennotiz erstellt. Diese enthält Aussagen zur schulischen Leistung und kann mit einer Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens ergänzt werden. Die zuständige Dienststelle legt die Beurtei - lungskriterien fest.
2.6.2 Beförderung
§ 59 Zeugnis und Beförderungsentscheid
1 An der Fachmittelschule und an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums gilt die Jahrespromotion. *
2 An der Wirtschaftsmittelschule und an der Berufsmaturitätsschule gilt die Se - mesterpromotion.
3 Im letzten Schuljahr bzw. im letzten Semester erfolgt ein Zeugnis ohne Beför - derungsentscheid.
4 Die für den Beförderungsentscheid massgeblichen Fächer werden im Anhang ausgewiesen.
§ 60 Beförderung an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums *
1 Die Beförderung erfolgt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. höchstens 3 Noten unter 4; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
b. mindestens doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichun - gen aller Noten unter 4 von der Note 4).
2 Erfolgt die Aufnahme an die Maturitätsabteilung des Gymnasiums proviso - risch, ist eine Repetition am Ende des 1. Schuljahres nicht möglich. Bei Nicht - beförderung erfolgt der Austritt aus der Schule. *
§ 60a * Beförderung an der Fachmittelschule
1 Die Beförderung an der Fachmittelschule erfolgt, wenn die 3 folgenden Bedin - gungen erfüllt sind:
a. höchstens 3 Noten unter 4;
b. der Durchschnitt aus allen Noten beträgt mindestens 4.0;
c. die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten beträgt nicht mehr als 2.0 Punkte.
2 Erfolgt die Aufnahme an die Fachmittelschule provisorisch, ist eine Repetition am Ende des 1. Schuljahres nicht möglich. Bei Nichtbeförderung erfolgt der Austritt aus der Schule.
§ 61 Beförderung an der Wirtschaftsmittelschule
1 Die definitive Beförderung an der Wirtschaftsmittelschule erfolgt, wenn die fol - genden Bedingungen erfüllt sind: *
a. * die Promotionsbedingungen gemäss Art. 17 der Verordnung vom 24. Juni
2009
4 ) über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverord - nung, BMV) sind erfüllt;
b. * die 3 folgenden Bedingungen für diejenigen Fächer, welche für das EFZ, jedoch nicht für die Berufsmaturität zählen, sowie für die weiteren Fächer der schulisch organisierten Grundbildung (SOG+) sind erfüllt:
1. * höchstens 1 Note unter 4;
2. * höchstens 1 Minuspunkt (Summe der Abweichungen aller Noten un - ter 4 von der Note 4);
3. * Notendurchschnitt mindestens 4.0.
c. * ...
2 - dert.
3 ... *
4) SR 412.103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
§ 62 Beförderung an der Berufsmaturitätsschule
1 Die Beförderung an den Berufsmaturitätsschulen richtet sich nach Art. 17 der Verordnung vom 24. Juni 2009
5 ) über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV). *
a. * ...
b. * ...
c. * ...
2 ... *
3 ... *
§ 63 Nichtbeförderung
1 Die Nichtbeförderung erfolgt, wenn die Bedingungen der Beförderung nicht erreicht werden.
2 An der Fachmittelschule und an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums kann bei Nichtbeförderung das Schuljahr wiederholt werden, wenn im Zeugnis die Summe der Minuspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten unter 4 von der Note 4) um höchstens 2 Punkte grösser ist als die Summe aller Plus - punkte (Summe der Abweichungen aller Noten über 4 von der Note 4). Wird diese Bedingung nicht erfüllt, erfolgt der Austritt aus der Schule. *
3 Der Eintritt in die Wiederholungsklasse erfolgt definitiv.
4 An der Wirtschaftsmittelschule kann bei Nichtbeförderung das Schuljahr wie - derholt werden. Die Wiederholung richtet sich nach Art. 17 der Berufsmaturi - tätsverordnung
6 )
. *
5 Die Wiederholung des letzten Schuljahres wird in der jeweiligen Prüfungsver - ordnung geregelt.
6 An den Berufsmaturitätsschulen ist die Wiederholung eines Schuljahres nach
Art. 17 der Berufsmaturitätsverordnung
7 ) nicht möglich. *
§ 64 Wiederholte Nichtbeförderung
1 Mit der 2. Nichtbeförderung erfolgt der Austritt aus der Schule.
§ 65 Nicht erbrachte Leistungen
1 Fehlt eine Leistung, die Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprü - fung ist, kann die Schulleitung eine Nichtbeförderung verfügen. Vorgängig gibt sie soweit möglich angemessen Gelegenheit, die versäumten Leistungen nachzuholen. *
5) SR 412.103.1
6) SR 412.103.1
7) SR 412.103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
2 Wird die Leistung in der von der Schulleitung gesetzten Frist oder bis zum Abgabetermin der Zeugnisse nicht erbracht, wird ein Zeugnis mit dem Vermerk «Nichtbeförderung gemäss § 65 Abs. 2» ausgestellt.
3 Liegt die von der Schulleitung gesetzte Frist nach dem Abgabetermin der Zeugnisse, wird die Abgabe des Zeugnisses bis Fristende ausgestellt.
§ 66 Freiwillige Wiederholung
1 Die freiwillige Wiederholung gilt als Nichtbeförderung.
2 Die freiwillige Wiederholung kann auf schriftliches Gesuch der Erziehungsbe - rechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers von der Schulleitung in der Regel auf Semester- oder Schuljahresbeginn bewilligt werden.
3 Die Aufnahme in die Wiederholungsklasse erfolgt definitiv.
4 Eine Nichtbeförderung am Ende des freiwillig wiederholten Schuljahres hat den Austritt gemäss § 64 zur Folge.
5 An der Berufsmaturitätsschule ist die freiwillige Wiederholung nicht möglich.
2.7 Besondere Aufnahme- und Übertrittsregelungen
§ 67 Besondere Übertrittsregelungen
1 Die Schulleitungen der aufnehmenden Schulen entscheiden bei Übertritten, die weder durch diese Verordnung noch durch die Reglemente der Dienststel - len bestimmt sind.
2 Ist voraussehbar, dass die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen an der Wirtschaftsmittelschule das Angebot an Praktikumsplätzen im 4. Ausbildungs - jahr übersteigen wird, kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die Zulas - sung beschränken und vom Bestehen eines Eignungsverfahrens abhängig ma - chen.
3 Die Hauptabteilungen Mittelschulen und Berufsbildung der Dienststelle BMH regeln je für ihren Bereich: *
a. das Eignungsverfahren für die Aufnahme an die Wirtschaftsmittelschule im Falle einer Zulassungsbeschränkung gemäss Abs. 2;
b. die Übertritte aus ausserkantonalen Schulen;
c. die Übertritte aus Privatschulen in öffentliche Schulen des Kantons;
d. den Wechsel von und zu anderen Ausbildungsprofilen;
e. den Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die Fachmit - telschule und umgekehrt;
f. den Übertritt aus der Berufsmaturitätsschule in die Fachmittelschule und umgekehrt; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
g. den Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die Berufs - maturitätsschule und Wirtschaftsmittelschule und umgekehrt;
h. * ...
i. die Aufnahmebedingungen für die Berufsmaturität II.
4 Die Reglemente gemäss Abs. 3 unterliegen der Genehmigung durch die Bil - dungs-, Kultur- und Sportdirektion.
3 Schlussbestimmungen
§ 68 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 9. November 2004
8 ) über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt wird aufgehoben.
§ 69 Änderung bisherigen Rechts
1
1. Die Verordnung vom 13. Mai 2003
9 ) für den Kindergarten und die Primar - schule wird wie folgt geändert: ...
10 )
2. Die Verordnung vom 13. Mai 2003
11 ) für die Sekundarschule wird wie folgt geändert: ...
12 )
3. Die Verordnung vom 13. Mai 2003
13 ) über das Gymnasium (Maturitäts - schule und Fachmittelschule) wird wie folgt geändert: ...
14 )
4. Die Verordnung vom 17. März 2009
15 ) für die Berufsbildung wird wie folgt geändert: ...
16 )
§ 70 Übergangsbestimmungen
1 Diese Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler bzw. für Lernende:
a. die bei Inkrafttreten dieser Verordnung oder später den Kindergarten oder die Primarschule besuchen;
b. * die auf das Schuljahr 2016/2017 oder später in die Sekundarstufe I ein - treten, wobei für die Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren
2016/2017 und 2017/2018 in die Sekundarstufe I eingetreten sind, die §§ 47, 49, 51 und 53 sowie Anhang A2 in der Fassung vom 1.8.2017 gel - ten;
8) GS 35.273
9) SGS 641.11
10) wg. GS 38.147
11) SGS 642.11
12) wg. GS 38.147
13) SGS 643.11
14) wg. GS 38.147
15) SGS 681.11
16) wg. GS 38.147 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
c. die auf das Schuljahr 2019/20 in ein Brückenangebot eintreten;
d. * die auf das Schuljahr 2014/2015 oder später in die Sekundarstufe II ein - treten, wobei die Übertrittsbedingungen aus der Sekundarstufe I erst für die Eintritte auf das Schuljahr 2019/2020 gelten und für die Promotion und die Nichtpromotion an der Wirtschaftsmittelschule für Schülerinnen und Schülerin, die im Schuljahr 2014/15 eingetreten sind, die §§ 61 und
63 Abs. 4 in der Version vom 11. Juni 2013
17 ) dieser Verordnung gelten;
e. * die auf das Schuljahr 2014/2015 in die Sekundarstufe I eintreten oder frü - her eingetreten sind und im Rahmen der Speziellen Förderung und Sonderschulung mit individuellen Lernzielen gefördert werden oder auf - grund einer Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung bei Leistungs - erhebungen benachteiligt sind. Für diese gelten die Bestimmungen zur in - dividuellen Beurteilung in den §§ 18, 19, 20 und 21 ausser in Bezug auf den Übertritt in die Sekundarstufe II.
1bis Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/15 in die Sekundarstu - fe I eingetreten sind, gelten die §§ 8 und 47 dieser Verordnung ab Schuljahr
2016/17 sinngemäss. *
1ter In Abweichung von § 70 Abs. 1 Bst. d gelten für die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule die §§ 51 Abs. 2 bis und 53 Abs. 2 bis dieser Verord - nung bereits für Eintritte auf das Schuljahr 2018/2019. *
1quater Für Schülerinnen und Schüler, die bis und mit Schuljahr 2020/21 die BVS
2 besuchen, gilt § 67 Abs. 3 Bst. h in der Fassung vom 1. August 2018. *
1quinquies Für Schülerinnen und Schüler, die bis und mit Schuljahr 2020/21 in die FMS eingetreten sind, gilt § 60 in der am 1. Januar 2021 gültigen Fassung. *
2 Die Verordnung vom 9. November 2004
18 ) über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ) gilt für Schülerinnen und Schüler beziehungs - weise Lernende, die: *
a. * auf das Schuljahr 2014/2015 in die Sekundarstufe I eintreten oder früher eingetreten sind (für die Sekundarstufe I) unter Vorbehalt von § 70 Abs. 1 bis ;
b. auf das Schuljahr 2013/2014 in die Sekundarstufe II eintreten oder früher eingetreten sind (für die Sekundarstufe II);
c. * auf die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 in die Sekundarstufe II übertreten (für die Übertrittsbedingungen, unter Vor - behalt von § 70 Absatz 1 ter ), wobei die Aufnahme an die Wirtschaftsmittel - schule bei Erfüllung der Bedingungen in den §§ 41, 42, 42a und 42b VO BBZ in einem der beiden Zeugnisse definitiv erfolgt.
3 Bei Remotionen oder anderen Verzögerungen der schulischen Laufbahn so - wie bei Beschleunigungen derselben kommen die Bestimmungen für die ent - sprechende Jahrgangsstufe zur Anwendung.
17) GS 38.0147
18) GS 35.0273 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
§ 70a * Spezialbestimmungen für die Beurteilung und die Übertritte für
das Schuljahr 2019/2020
1 In Abweichung zu den Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Schul - jahr 2019/2020 Folgendes:
a. Für das Zeugnis am Ende des Schuljahres 2019/2020 sind grundsätzlich die bis zum 16. März 2020 erbrachten und beurteilten Leistungen aus - schlaggebend. Sämtliche Zeugnisse werden mit einem Verweis auf die verkürzte Beurteilungsperiode gemäss § 11 Abs. 1 Bst. h mit dem Ver - merk «COVID-19» ausgestellt.
b. Sollte der reguläre Schulbetrieb bis spätestens Mitte Mai wiederaufge - nommen werden, können für das Zeugnis ausschlaggebende, beurteilte Leistungen erhoben werden. Diesfalls legen die zuständigen Dienststel - len die maximal möglichen Leistungserhebungen bis Ende Schuljahr schulstufenspezifisch fest.
c. Leistungserhebungen bzw. Lernkontrollen während der Schulschliessung aufgrund von COVID-2019 finden nicht vor Ort an den Schulen statt. Sie fliessen in die Gesamtbeurteilung, jedoch grundsätzlich nicht in die Leis - tungsbeurteilung ein.
d. Bei Nichterfüllung der Grundanforderungen bzw. Nichtbeförderung auf der Primarstufe gemäss den §§ 30 und 31 entscheidet der Klassenkon - vent über die Beförderung unter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung gemäss § 5 Abs. 2 während dem gesamten Schuljahr.
e. Bei Nichtbeförderungen auf der Sekundarstufe I gemäss § 42 und Anträ - gen auf Ausnahmen bezüglich der Übertritte bezieht der Klassenkonvent für seine Antragsstellung insbesondere die Gesamtbeurteilung gemäss § 5 Abs. 2 während dem gesamten Schuljahr ein.
f. In der 3. Klasse der Sekundarstufe I gelten die Leistungserhebungen für das Zeugnis des 1. Semesters sowie die Leistungserhebungen gemäss den Bst. a und b als Grundlage für die Berechnung der Noten im Zeugnis des 2. Semesters.
g. Bei Schülerinnen und Schülern, die die Übertrittsbedingungen im 1. Se - mester nicht erreicht haben, entscheidet der Klassenkonvent, ob die Übertrittsbedingungen nach dem 2. Semester gegeben sind. Im Zeugnis wird ein Vermerk «Übertritt gemäss [[§ 70a Abs. 1 Bst. g».
h. In den berufsbildenden Schulen gelten die Leistungserhebungen für das Zeugnis des 1. Semesters sowie die Leistungserhebungen gemäss den Bst. a und b als Grundlage für die Berechnung der Noten im Zeugnis des
2. Semesters.
i. Bei Nichtbeförderungen auf der Sekundarstufe II gemäss §§ 63 und 64 kann die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents insbesondere un - ter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung gemäss § 5 Abs. 2 während dem gesamten Schuljahr Ausnahmen bewilligen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
j. Sind in Fächern, die einen Einfluss auf die Erfahrungsnoten oder den Ab - schluss der Sekundarstufe II haben, bis zum 16. März 2020 an den Gym - nasien und Fachmittelschulen weniger als 4 und an den berufsbildenden Schulen weniger als 2 Noten generiert worden, kann die Schulleitung in Rücksprache mit der zuständigen Lehrerin oder dem zuständigen Lehrer die Durchführung der fehlenden Leistungserhebungen anordnen.
k. Nicht absolvierte Leistungserhebungen, die einen Einfluss auf die Erfah - rungsnoten oder den Abschluss der Maturität oder die Fachmittelschule haben, können nachgeholt werden, solange und soweit dies den Bundes - vorgaben nicht widerspricht. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers.
§ 71 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.2013 01.08.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0147
24.06.2014 01.08.2014 § 65 Abs. 1 geändert wg. GS 2014.063
10.03.2015 01.01.2015 § 51 Abs. 4 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 51 Abs. 5 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 53 Abs. 3 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 53 Abs. 4 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 54 Abs. 4 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 55 Abs. 1 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 56 Abs. 1 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, lit. b., 1. eingefügt GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, lit. b., 2. eingefügt GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, lit. b., 3. eingefügt GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 3 aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1, lit. a. aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 2 aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 3 aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 63 Abs. 4 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 63 Abs. 6 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 70 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 70 Abs. 2 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 70 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2015.015
19.05.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 11 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 11 Abs. 1 bis eingefügt GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 11 Abs. 5 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 15 Abs. 3 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Titel geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Abs. 2 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Abs. 3 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Abs. 4 aufgehoben GS 2015.033 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Abs. 5 aufgehoben GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 20 aufgehoben GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 21 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 21 Abs. 3 aufgehoben GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 21 Abs. 4 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 23 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 23 Abs. 2 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 25 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 30 Abs. 4 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 31 Abs. 4 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 33 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 33 Abs. 2 aufgehoben GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 43 Abs. 2 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 70 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2015.033
31.05.2016 01.08.2016 § 45 Abs. 1 geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 45 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, lit. d. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 49 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 51 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 51 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 53 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 53 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 70 Abs. 1 bis eingefügt GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 70 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.016
16.08.2016 01.08.2016 § 8 Abs. 5 geändert GS 2016.034
25.04.2017 01.01.2017 § 11 Abs. 5 geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 22 Abs. 4 geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 22 Abs. 4 bis eingefügt GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 45 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 45 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 45 Abs. 1, lit. e. eingefügt GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 49 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 51 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 51 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 51 Abs. 2 bis eingefügt GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 53 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 53 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 53 Abs. 2 bis eingefügt GS 2017.026 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.04.2017 01.08.2017 § 54 aufgehoben GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 70 Abs. 1 ter eingefügt GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 70 Abs. 2 geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 70 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.026
19.06.2018 01.08.2018 § 45 Abs. 1, lit. e. aufgehoben GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 47 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 49 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 51 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 51 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 53 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 53 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 70 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.045
19.02.2019 01.03.2019 § 8 Abs. 2 geändert GS 2019.009
19.02.2019 01.03.2019 § 8 Abs. 3 geändert GS 2019.009
04.06.2019 01.08.2019 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2019.026
18.06.2019 01.01.2020 § 48c eingefügt GS 2019.033
18.06.2019 01.01.2020 § 48d eingefügt GS 2019.033
18.06.2019 01.01.2020 § 48e eingefügt GS 2019.033
18.06.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 48 Abs. 1 geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 48a eingefügt GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 48b eingefügt GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 49 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 50 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 51 Abs. 3 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 51 Abs. 4 geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 52 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 53 Titel geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 55 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 55a eingefügt GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 56 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 57 Titel geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 58 Titel geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 59 Abs. 1 geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 60 Titel geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 60 Abs. 2 geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 2 geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 67 Abs. 3, lit. h. aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 70 Abs. 1 quater eingefügt GS 2019.035 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.06.2019 01.01.2020 Anhang 4 aufgehoben GS 2019.035
27.03.2020 30.03.2020 § 70a eingefügt GS 2020.029
15.09.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 1 geändert GS 2020.071
15.09.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 5 aufgehoben GS 2020.071
15.09.2020 01.08.2020 § 40 Abs. 2 geändert GS 2020.071
15.09.2020 01.08.2020 § 40 Abs. 3 eingefügt GS 2020.071
15.09.2020 01.08.2020 § 47 Abs. 2, lit. b. geändert GS 2020.071
15.12.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 1 bis eingefügt GS 2020.120
22.06.2021 01.08.2021 § 11 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 11 Abs. 1 bis geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 18 Abs. 1 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 18 Abs. 3 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 18 Abs. 4 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 18 Abs. 6 eingefügt GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 26 Abs. 1 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 26 Abs. 2 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 26 Abs. 3 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 33 Abs. 1 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 33 Abs. 3 eingefügt GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 42 Abs. 1 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 42 Abs. 2 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 42 Abs. 3 eingefügt GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 42 Abs. 4 eingefügt GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 42 Abs. 5 eingefügt GS 2021.058
29.06.2021 01.08.2021 Anhang 3a Inhalt geändert GS 2021.063
29.06.2021 01.08.2021 § 60 Titel geändert GS 2021.064
29.06.2021 01.08.2021 § 60 Abs. 2 geändert GS 2021.064
29.06.2021 01.08.2021 § 60a eingefügt GS 2021.064
29.06.2021 01.08.2021 § 70 Abs. 1 quinquies eingefügt GS 2021.064
29.06.2021 01.08.2021 Anhang 3b Inhalt geändert GS 2021.064
14.12.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 48b Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 48c Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 48d Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 55a Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 67 Abs. 3 geändert GS 2021.118
28.06.2022 01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.070
28.06.2022 01.08.2022 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2022.070
28.06.2022 01.08.2022 Anhang 3b Inhalt geändert GS 2022.070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.06.2013 01.08.2014 Erstfassung GS 38.0147
§ 2 Abs. 1, lit. b. 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 5 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 6 Abs. 1 bis 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.120
§ 8 Abs. 1 15.09.2020 01.08.2020 geändert GS 2020.071
§ 8 Abs. 2 19.02.2019 01.03.2019 geändert GS 2019.009
§ 8 Abs. 3 19.02.2019 01.03.2019 geändert GS 2019.009
§ 8 Abs. 5 16.08.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.034
§ 8 Abs. 5 15.09.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020.071
§ 11 Abs. 1, lit. c. 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 11 Abs. 1, lit. c. 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 11 Abs. 1 bis 19.05.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.033
§ 11 Abs. 1 bis 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 11 Abs. 5 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 11 Abs. 5 25.04.2017 01.01.2017 geändert GS 2017.026
§ 15 Abs. 3 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 17 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 18 Abs. 1 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 18 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 18 Abs. 4 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 18 Abs. 6 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
§ 19 19.05.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015.033
§ 19 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 19 Abs. 2 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 19 Abs. 3 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 19 Abs. 4 19.05.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.033
§ 19 Abs. 5 19.05.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.033
§ 20 19.05.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.033
§ 21 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 21 Abs. 3 19.05.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.033
§ 21 Abs. 4 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 22 Abs. 4 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 22 Abs. 4 bis 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 23 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 23 Abs. 2 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 25 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 26 Abs. 1 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 26 Abs. 2 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 26 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 30 Abs. 4 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 31 Abs. 4 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 33 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 33 Abs. 1 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 33 Abs. 2 19.05.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.033
§ 33 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
§ 40 Abs. 2 15.09.2020 01.08.2020 geändert GS 2020.071
§ 40 Abs. 3 15.09.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020.071
§ 42 Abs. 1 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 42 Abs. 2 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 42 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
§ 42 Abs. 4 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
§ 42 Abs. 5 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
§ 43 Abs. 2 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 45 Abs. 1 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 45 Abs. 1, lit. c. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 45 Abs. 1, lit. c. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 45 Abs. 1, lit. d. 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 45 Abs. 1, lit. e. 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 45 Abs. 1, lit. e. 19.06.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018.045
§ 47 Abs. 2, lit. a. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 47 Abs. 2, lit. b. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 47 Abs. 2, lit. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 47 Abs. 2, lit. b. 15.09.2020 01.08.2020 geändert GS 2020.071
§ 47 Abs. 2, lit. d. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 48 Abs. 1 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 48 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 48a 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.035
§ 48b 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.035
§ 48b Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 48c 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033
§ 48c Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 48d 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033
§ 48d Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 48e 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033
§ 49 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 49 Abs. 1, lit. a. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 49 Abs. 1, lit. a. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 49 Abs. 1, lit. a. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 50 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 51 Abs. 1, lit. b. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 51 Abs. 1, lit. b. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 51 Abs. 1, lit. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 51 Abs. 2, lit. b. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 51 Abs. 2, lit. b. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 51 Abs. 2, lit. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 51 Abs. 2 bis 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 51 Abs. 3 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 51 Abs. 4 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 51 Abs. 4 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 51 Abs. 5 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 52 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 53 18.06.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019.035
§ 53 Abs. 1, lit. b. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 53 Abs. 1, lit. b. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 53 Abs. 1, lit. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 53 Abs. 2, lit. b. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 53 Abs. 2, lit. b. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 53 Abs. 2, lit. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 53 Abs. 2 bis 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 53 Abs. 3 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 53 Abs. 4 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 54 25.04.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.026
§ 54 Abs. 4 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 55 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 55 Abs. 1 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 55a 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.035
§ 55a Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 56 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 56 Abs. 1 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 57 18.06.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019.035
§ 58 18.06.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019.035
§ 59 Abs. 1 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 60 18.06.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019.035
§ 60 29.06.2021 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.064
§ 60 Abs. 2 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 60 Abs. 2 29.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.064
§ 60a 29.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.064
§ 61 Abs. 1 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, lit. a. 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, lit. b. 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 61 Abs. 1, lit. b., 1. 10.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, lit. b., 2. 10.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, lit. b., 3. 10.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, lit. c. 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 61 Abs. 3 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 62 Abs. 1 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
§ 62 Abs. 1, lit. a. 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 62 Abs. 1, lit. b. 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 62 Abs. 1, lit. c. 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 62 Abs. 2 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 62 Abs. 3 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 63 Abs. 2 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 63 Abs. 4 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
§ 63 Abs. 6 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
§ 65 Abs. 1 24.06.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.063
§ 67 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 67 Abs. 3, lit. h. 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 70 Abs. 1, lit. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 70 Abs. 1, lit. d. 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 70 Abs. 1, lit. e. 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 70 Abs. 1 bis 31.05.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.016
§ 70 Abs. 1 ter 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 70 Abs. 1 quater 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.035
§ 70 Abs. 1 quinquies 29.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.064
§ 70 Abs. 2 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 70 Abs. 2 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 70 Abs. 2, lit. a. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 70 Abs. 2, lit. c. 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 70 Abs. 2, lit. c. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 70a 27.03.2020 30.03.2020 eingefügt GS 2020.029
Anhang 1 31.05.2016 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2016.016 Anhang 1 25.04.2017 01.08.2017 Inhalt geändert GS 2017.026 Anhang 1 19.06.2018 01.08.2018 Inhalt geändert GS 2018.045 Anhang 1 28.06.2022 01.08.2022 Inhalt geändert GS 2022.070 Anhang 2 04.06.2019 01.08.2019 Inhalt geändert GS 2019.026 Anhang 2 28.06.2022 01.08.2022 Inhalt geändert GS 2022.070 Anhang 3a 29.06.2021 01.08.2021 Inhalt geändert GS 2021.063 Anhang 3b 29.06.2021 01.08.2021 Inhalt geändert GS 2021.064 Anhang 3b 28.06.2022 01.08.2022 Inhalt geändert GS 2022.070 Anhang 4 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0147
Anhang Verordnung über die schulische Laufbahn 1/7 A. Anhang zur Verordnung über die schulische Laufbahn (SGS 640.21) Übersicht der für die Promotion, resp. für den Übertritt relevanten Fächer A1 Primarstufe P = Bewertung mit Prädikaten N = Bewertung mit Noten x = promotionsrelevant Schulstufe Schule Schuljahre Deutsch Mathematik Französisch Englisch Natur, Mensch, Gesellschaft Bildnerisches Gestalten Textiles Gestalten Technisches Gestalten Musik Sport
1.
2.
3. P x P x P P P P P P
4. P x P x P P P P P P
5. N x N x P N x P P P P P
6. N x N x P N x P P P P P
7. N x N x P P N x P P P P P
8. N x N x P P N x P P P P P Nicht bewertet wird: - das Fach Medien und Informatik KG Primarschule Primarstufe
Anhang Verordnung über die schulische Laufbahn 2/7 A. Anhang zur Verordnung über die schulische Laufbahn (SGS 640.21) Übersicht der für die Promotion resp. für den Übertritt relevanten Fächer A2 Sekundarstufe I x = promotions- oder übertrittsrelevant Schulstufe Schuljahre Deutsch Französisch Englisch LINGUA mit Latein LINGUA mit Italienisch Mathematik MINT Geschichte Geografie Biologie Chemie Physik Hauswirtschaft Bildnerisches Gestalten Textiles Gestalen Technisches Gestalten Musik Sport
9. x x x x x x x x x x x x
10. x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x Nicht benotet werden: - das Fach Medien und Informatik - das Fach Ethik, Religionen, Gemeinschaft - das Fach Berufliche Orientierung - die Projektarbeit im Rahmen des Abschlusszertifikats - die Freifächer SEK I (AEP)
11. Keine Promotion im letzten Sekundarschuljahr
Anhang Verordnung über die schulische Laufbahn 3/7 A. Anhang zur Verordnung über die schulische Laufbahn (SGS 640.21) Übersicht der für die Promotion, resp. für den Übertritt relevanten Fächer A3a Maturitätsabteilung des Gymnasiums x = promotions- oder übertrittsrelevant Schulstufe Schuljahre Deutsch Französisch Englisch Geografie Geschichte Wirtschaft und Recht Mathematik Biologie Chemie Physik Informatik Wahlpflichtfach* Schwerpunktfach Ergänzungsfach Maturaarbeit Sport Wahlkurs Schulspezifisches
12. x x x x x x x x x x x x
13. x x x x x x x x x x x x x x
14. x x x x x x x x x x x x
15. A** x x x x x x x x x x x x x *Musik oder Bildnerisches Gestalten **A (Abschluss): Für die Maturität zählende Fächer Sek. II Keine Promotion im letzten Schuljahr
A. Anhang zur Verordnung über die schulische Laufbahn (SGS 640.21) Übersicht der für die Promotion, resp. den Übertritt relevanten Fächer A3b Fachmittelschule x= promotions- oder übertrittsrelevant a. 1. Klasse alle Berufsfelder Schule Schulstufe Schuljahre Deutsch Französisch Englisch Mathematik Informatik Biologie und BiologiePraktikum Geografie Geschichte Wirtschaft und Recht Bildnerisches Gestalten und Kunstbetrachtung Musik Sport x x x x x x x x x x FMS Sek.II x x 12
b. 2. und 3. Klasse Berufsfeld Gesundheit Naturwissenschaften Schule Schulstufe Schuljahre Deutsch Französisch Englisch Mathematik Informatik Biologie und Biologie-Praktikum Humanbiologie Geographie Geschichte Bildnerisches Gestalten** Sport Chemie und Chemie-Praktikum Physik und Physik-Praktikum Berufsfeld Plus/ Durchschnitt aus 2 Kursen Selbständige Arbeit
13 x x x x x x x x x x x x
14 °A x x x x x x x x x x x x x x ** Note aus der 2. Klasse zählt für den FMS-Ausweis °A Zählt im Abschlusszeugnis Keine Promotion im letzten Schuljahr FMS Sek.II
Berufsfeld Soziale Arbeit Schule Schulstufe Schuljahre Deutsch Französisch Englisch Mathematik Informatik Biologie und Biologie-Praktikum Geographie Geschichte Bildnerisches Gestalten und Werken*** Musik*** Sport Wirtschaft und Recht Pädagogik und Psychologie Soziologie Berufsfeld Plus/ Durchschnitt aus 2 Kursen Selbständige Arbeit
13 x x x x x x x x x x x x x
14 °A x x x x x x x x x x x x x *** Noten aus der 2. Klasse zählen für den FMS Ausweis (Gewichtung 0.5) °A Zählt im Abschlusszeugnis Keine Promotion im letzten Schuljahr x FMS Sek.II
Berufsfeld Pädagogik Schule Schulstufe Schuljahre Deutsch Französisch Englisch Mathematik Informatik Biologie und Biologie-Praktikum Geographie Geschichte Bildnerisches Gestalten und Werken Musik und Gehörbildung Sport Chemie und Chemie-Praktikum Physik und Physik-Praktikum Berfusfeld Plus Selbständige Arbeit
13 x x x x x x x x x x x x x
14 °A x x x x x x x x x x x x x x °A Zählt im Abschlusszeugnis Keine Promotion im letzten Schuljahr FMS Sek.II
Berufsfeld Gestaltung und Kunst Schule Schulstufe Schuljahre Deutsch Französisch Englisch Mathematik Informatik Biologie und Biologie-Praktikum Geografie Geschichte Bildnerisches Gestalten und Werken Kunstbetrachtung** Musik ** Gestalten am Computer Sport Kunsprojekt Berfusfeld Plus Selbständige Arbeit
13 x x x x x x x x x x x x x
14 °A x x x x x x x x x x x x x x ** Note aus der 2. Klasse zählt für den FMS-Ausweis °A Zählt im Abschlusszeugnis Keine Promotion im letzten Schuljahr FMS Sek.II
Berufsfeld Musik Schule Schulstufe Schuljahre Deutsch Französisch Englisch Mathematik Informatik Biologie und Biologie-Praktikum Geografie Geschichte Bildnerisches Gestalten** Musik Instrumentalunterricht Sport Kunsprojekt Berfusfeld Plus Selbständige Arbeit
13 x x x x x x x x x x x x
14 °A x x x x x x x x x x x x x x ** Note aus der 2. Klasse zählt für den FMS-Ausweis °A Zählt im Abschlusszeugnis Keine Promotion im letzten Schuljahr FMS Sek.II
Anhang Verordnung über die schulische Laufbahn 6/7 A. Anhang zur Verordnung über die schulische Laufbahn (SGS 640.21) Übersicht der für die Promotion, resp. für den Übertritt relevanten Fächer A5a WMS x = promotions- oder übertrittsrelevant Jahrgangsstufe Schulstufe Schule Deutsch Mathematik Französisch Englisch Geschichte und Politik Geographie Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht Finanz- und Rechnungswesen Wahlpflichtfach 1 Wahlpflichtfach 2 Information/Kommunikation/Administration (IKA) Sport
12. x x x x x x x x x
13. x x x x x x x x x x x
14. x x x x x x x x x x Sek II WMS
Anhang Verordnung über die schulische Laufbahn 7/7 A. Anhang zur Verordnung über die schulische Laufbahn (SGS 640.21) Übersicht der für die Promotion, resp. für den Übertritt relevanten Fächer A5b Berufsmaturitätsschule ² x = promotions- oder übertrittsrelevant Jahrgangsstufe Schulstufe Schule Deutsch Mathematik Französisch Englisch Geschichte Geographie Wirtschaft und Recht Biologie Chemie Physik Bildnerisches Gestalten Musik Sport Wahlpflichtfächer N.N.
12.
13.
14. evt.
15. ² Für die BM besteht noch eine qualifizierte Lücke, da ab Schuljahr 2015/16 ein neuer Rahmenlehrplan eingeführt wird. (Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, gestütz auf Artikel 12 Absatz 1 der Berufsmaturitätsverordnung (BMV) vom 24. Juni 2009, erlässt den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität, Bern, 18. Dezember 2012). Sek II BM Neue Lehrpläne in BL ab Schuljahr 2015/16 in den BM-Ausrichtungen Technik, Architektur und Life Sciences Wirtschaft und Dienstleistungen
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