Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsgesetz zum  Strassenverkehrsgesetz  *  (EG SVG)  vom 26. April 1992 (Stand 1. Mai 2019)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  in Ausführung von Art. 3, Art. 105 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 und 3 des  Strassenverkehrsgesetzes vom 19.  Dezember 1958 (SVG) sowie gestützt  auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  *  beschliesst:  l. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr und der  dazugehörenden kantonalen Ausführungsgesetzgebung obliegt dem Justiz-,  Polizei- und Militärdepartement. Der Landesfähnrich erlässt insbesondere  dauernde Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen sowie Anordnungen zur  Regelung des Verkehrs. Zudem können alle übrigen Aufgaben, die nicht  ausdrücklich in die Befugnis anderer Behörden oder Amtsstellen fallen,  durch ihn delegiert werden. Im Übrigen kann er für den Vollzug beratende  Fachgremien beiziehen. Der Grosse Rat regelt auf dem Verordnungswege  die weiteren Zuständigkeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Erlass   dauernder   Fahrverbote   über   grössere   zusammenhängende  Verkehrsflächen sowie die Ausscheidung von gebührenpflichtigen Parkplät  -  zen und die Unterstellung des Dauerparkierens unter die Bewilligungspflicht  im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes obliegen der Standeskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bau- und Umweltdepartement ist für die Beschaffung und Anbringung  sowie Entfernung von Markierungen und Signalen im Bereich der Kantons  -  strassen nach Weisung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes sowie  für die Bewilligung für die Inanspruchnahme von Strassen im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 2 SVG im Einvernehmen mit dem Strasseneigentümer  1  )   zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Strassenverkehrsabgaben
Art. 2 Strassenverkehrssteuer
                            1  Die Halter von Motorfahrzeugen, Motorfahrzeuganhängern und Motorfahr  -  rädern, die im Kanton Appenzell I.  Rh. ihren Standort haben und auf öffentli  -  chen Strassen und Verkehrsflächen im Sinne der Bundesgesetzgebung über  den Strassenverkehr verkehren, haben dem Kanton eine jährliche Steuer zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gänzliche oder teilweise Steuerbefreiung
                            1  Von der Strassenverkehrssteuer sind gänzlich befreit:  a)  Der Bund, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;  b)  *  Der Kanton, die Bezirke und die Feuerschaugemeinde Appenzell für  Fahrzeuge, die ausschliesslich der Polizei und der Feuerwehr die  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Invaliden, die wegen ihrer Gebrechen auf ein Fahrzeug angewiesen sind,  kann das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement die Strassenverkehrssteu  -  er entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage ganz oder teilweise erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bemessung der Strassenverkehrssteuer
                            1  Die Strassenverkehrssteuer wird nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeu  -  ges bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Motoreinachser, Arbeitsanhänger, Motorfahrräder sowie Fahrzeuge mit  Händler- oder Wechselschildern wird eine Pauschalsteuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strassenverkehrssteuer im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels be  -  trägt minimal Fr.  25.-- und maximal Fr.  5’000.-- pro Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ermässigung der Strassenverkehrssteuer
                            1  Für   Motorfahrzeuge,   die   besonders   umweltfreundlich   sind,   kann   der  Grosse Rat auf dem Verordnungswege die Strassenverkehrssteuer im Rah  -  men der Ansätze von Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Parkierungsgebühr und Bewilligungspflicht
                            1  Die Standeskommission kann mit Zustimmung des Bezirkes der gelegenen  Sache das Parkieren von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern  auf öffentlichen Strassen oder Verkehrsflächen im Sinne des SVG, die im öf  -  fentlichen Eigentum stehen, als gebührenpflichtig erklären. Die entsprechen  -  den Gebühren betragen minimal Fr.  0.50 und maximal Fr.  5.-- pro Stunde.  Ebenso kann diese das Dauerparkieren auf öffentlichen Strassen oder Ver  -  kehrsflächen im Sinne des SVG, die im öffentlichen Eigentum stehen, unter  Zustimmung des Bezirkes der gelegenen Sache der Bewilligungspflicht un  -  terstellen.   Die   Gebühr   für   das   Dauerparkieren   beträgt   je   abgestelltes  Motorfahrzeug bzw. Motorfahrzeuganhänger minimal Fr.  200.-- bis maximal  Fr.  2000.-- pro Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug ist Sache des Bezirkes der gelegenen Sache. Er verwendet  die Gebühreneinnahmen für die Kontrolle, den Unterhalt oder die Neuschaf  -  fung von Parkplätzen. Überdies können sie für Massnahmen zur Verkehrs  -  entlastung eingesetzt werden, insbesondere für Massnahmen zur Entflech  -  tung von Fuss-, Rad- und Motorverkehr oder für die Förderung von Angebo  -  ten des Ortsverkehrs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf ein entsprechendes Gesuch des Eigentümers ist Abs. 1 dieses Artikels  sinngemäss auch auf öffentliche Strassen und Verkehrsflächen im Sinne  des SVG, die im privaten Eigentum stehen und eine gewisse Grösse aufwei  -  sen, anwendbar. Dabei entfällt die Zustimmung des Bezirkes der gelegenen  Sache. Die entsprechenden Gebühreneinnahmen fallen dem privaten Eigen  -  tümer zur freien Verwendung zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strassenverkehrsgebühren
                            1  Für amtliche Verrichtungen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den  Strassenverkehr sowie dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausfüh  -  rungsbestimmungen werden Gebühren von minimal Fr.  10.-- bis maximal  Fr.  2’500.-- erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Rekursrecht und Strafverfolgung
Art. 8 * Rekursrecht
                            1  Gegen Verfügungen, die die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen auf  grösseren zusammenhängenden Verkehrsflächen zum Gegenstand haben,  steht das Rekursrecht auch dem Bezirk der gelegenen Sache zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazuge  -  hörenden Ausführungsbestimmungen und gestützt der darauf erlassenen  Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich  nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer  Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestim  -  mungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die  für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidari  -  scher Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Bussen  und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 * Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über  den Strassenverkehr sowie die zu diesem Gesetz notwendigen Ausfüh  -  rungsbestimmungen, insbesondere die Ausgestaltung der Strassenverkehrs  -  steuer und -gebühren im Sinne von Art. 4–6 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verwendung von Motorfahrzeugen und Fahrrädern ausserhalb
                            der öffentlichen Verkehrsflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat kann auf dem Verordnungswege die Verwendung von  Motorfahrzeugen und Fahrrädern ausserhalb der öffentlichen Verkehrsflä  -  chen im Sinne des SVG einschränken oder verbieten. Er hat dabei die be  -  rechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft, der übrigen Wirtschaft,  der Landesverteidigung, der Sicherheits- und Rettungsdienste, des Sportes  etc. zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1.  Ja  -  nuar 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung -
25.04.1993 25.04.1993 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben -
30.04.1995 30.04.1995 Art. 1 Abs. 2 geändert -
28.04.1996 01.01.1997 Art. 3 Abs. 1, b) geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 1 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 8 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 1 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 3 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 10 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 12 geändert -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1 geändert -
28.04.2019 01.05.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 2019-7
28.04.2019 01.05.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert 2019-7
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.04.1992  01.01.1993  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Ingress  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  30.04.2000  30.04.2000  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 1 Abs. 2  30.04.1995  30.04.1995  geändert  -  Art. 1 Abs. 2  28.04.2019  01.05.2019  geändert  2019-7  Art. 1 Abs. 3  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 2 Abs. 2  25.04.1993  25.04.1993  aufgehoben  -  Art. 3 Abs. 1, b)  28.04.1996  01.01.1997  geändert  -  Art. 3 Abs. 2  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 4 Abs. 3  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 6 Abs. 1  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 6 Abs. 2  28.04.2019  01.05.2019  geändert  2019-7  Art. 6 Abs. 3  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -