Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (413.284)
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Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

vom 16. Januar 1995 Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 2) ;
1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise
2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allge-
1 SR 411.9
2
412.615
2
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3
a.
1) ;
b.
2) und zu den eidgenös- ;
c.
4) .
2. Abschnitt: Anerkennungsbedingungen

Art. 3 Grundsatz

Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise wer- den im Sinne diese Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Aner- kennungsbedingungen diese Abschnitts erfüllt sind.

Art. 4 Maturitätsschulen

Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemein- bildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemein- bildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.

Art. 5 Bildungsziel

1 blick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urtei- len zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene
1 )
Art. 16; SR 414.110
2 )
Art. 15; SR 811.112.1
3 )
Art. 41; SR 817.0
4 ) Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, Art. 8 Abs. 3; 412.615. Interkantonale Universitäts- vereinbarung vom 20. Februar 1997, Art. 2; 414.1.
Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbe- An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität Werden Schülerinnen und Schüler aus anderen Schultypen in den gym-
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Art. 7 Lehrkräfte

1 von Lehrkräften zu erteilen, die das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichen Niveau abgeschlossen haben. In den wissenschaftlichen Fächern ist zudem ein akademischer Abschluss erforderlich.
2 kräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.

Art. 8 Lehrpläne

Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ab- stützen.

Art. 9 Maturitätsfächer

1 fach bilden die Maturitätsfächer.
2
a.
b.
c. prache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine
d.
e.
f.
g.
3 pen auszuwählen:
a.
b. e (eine dritte Landessprache, Englisch, Spa-
c.
d.
Wirtschaft und Recht; Philosophie/Pädagogik/Psychologie; Bildnerisches Gestalten; Musik. Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen: Physik; Chemie; Biologie; Anwendungen der Mathematik; Geschichte; Geographie; Philosophie; Religionslehre; Wirtschaft und Recht; Pädagogik/Psychologie; Bildnerisches Gestalten; M Sport. Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzei- Für die Ausbildungsangebote der Maturiätsschulen in den Grundlagen-, Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei
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Art. 11 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche

Der Zeitanteil beträgt:
a. cher: Bereich Sprachen: 30 – 40 % Bereich Mathematik und Naturwissenschaften: 20 – 30 % Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: 10 – 20 % Bereich Kunst: 5 – 10 %
b.
15 – 25 %

Art. 12 Dritte Landessprache

Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Mass- nahmen zu fördern.

Art. 13 Rätoromanisch

Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) bezeichnet werden.

Art. 14 Prüfungsfächer

1 statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2
a.
b.
c.
d.
e.
Die Maturitätsnoten werden gesetzt: in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Aus- bildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist. Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schrift- Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Die Maturität ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfächern: die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden. Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
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Art. 20 Formerfordernisse an den Ausweis

1
a.
b.
c. ;
d.
e.
f.
g.
h.
i. örde und der Rekto-
2 können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.
4. Abschnitt: Schweizerische Maturitätskommission

Art. 21 Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskom-

mission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Ja- nuar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
5. Abschnitt: Verfahren

Art. 22 Zuständigkeit

1 mission.
2 und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitäts- kommission.
Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuch- Beschwerdeentscheide der Plenarversamm lung können vom gesuchstel-
1) ) weitergezogen werden. Für die betroffenen Schulträger
2) ersetzt.
1 SR 173.110
2 SR 413.11
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