Arbeitszeitverordnung
vom 27. Mai 1997
1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 74 lit. e der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März
1996
2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich
Art. 1. Art. 1.
1 Diese Verordnung gilt für Angestellte und Beamte der Staatsverwaltung und der Gerichte.
2 Das Departement oder das von ihm ermächtigte Amt oder die ermächtigte Anstalt und die Staatskanzlei können in Einzelfällen abweichende Vereinbarungen treffen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Flexible Arbeitszeiten, Grundsatz Flexible Arbeitszeiten, Grundsatz
Art. 2. Art. 2.
1 Die Arbeitszeitmodelle nach Art. 10 bis 13 der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996
3 geben dem nicht an feste Arbeitszeiten gebundenen Mitarbeiter die Möglichkeit, seine Arbeitszeit im Rahmen dieser Verordnung selber einzuteilen.
2 Bei der Einteilung und Abstimmung der Arbeitszeiten sind die betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Tägliche Normalarbeitszeit Tägliche Normalarbeitszeit
Art. 3. Art. 3.
1 Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bei einer 5-Tage-Woche ein Fünftel der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit. Sie kann unter- oder überschritten werden. Blockzeit Blockzeit
Art. 4. Art. 4.
1 Die Blockzeit, während der in der Regel alle Mitarbeiter anwesend sein müssen, ist wie folgt festgelegt: a) von 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr; b) von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit
Art. 5. Art. 5.
1 Die Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit ist von Montag bis Freitag wie folgt sicherzustellen: a) von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr; b) von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
2 Dienststellen können im Einvernehmen mit dem Departement oder der Staatskanzlei abweichende Öffnungszeiten vorsehen. lm Bedarfsfall können das Departement und die Staatskanzlei andere Öffnungszeiten anordnen. Mittagspause Mittagspause
Art. 6. Art. 6.
1 Die Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung dauert mindestens eine halbe Stunde. Sie wird nicht als Arbeitszeit angerechnet. Abwesenheiten Abwesenheiten a) bezahlte a) bezahlte
Art. 7. Art. 7.
1 Für ganztägige bezahlte Abwesenheiten wird die tägliche Normalarbeitszeit angerechnet.
2 lst die tatsächliche Arbeitszeit länger, kann diese mit Zustimmung des
Grundsatz Grundsatz
Art. 9. Art. 9.
1 Die gleitende Arbeitszeit gibt dem Mitarbeiter die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Zeitspannen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit frei zu wählen. Gleitzeit Gleitzeit
Art. 10. Art. 10.
1 Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende frei gewählt werden, sofern aus betrieblichen Gründen keine Einschränkungen angeordnet werden.
2 Die Gleitzeit ist wie folgt festgelegt: a) von 06.30 Uhr bis 08.30 Uhr; b) von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr; c) von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
3 Bei Anwendung der Gleitzeit werden die Bestimmungen nach Art. 8 der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996
4 betreffend Nachtzeit und Art. 25 bis 30 betreffend lnkonvenienzzulagen nicht angewendet. Gleitzeitsaldo Gleitzeitsaldo
Art. 11. Art. 11.
1 Aus der Differenz zwischen der täglichen Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden.
2 Zeitguthaben müssen grundsätzlich während der Gleitzeit kompensiert werden. Während der Blockzeit ist eine Kompensation höchstens im Rahmen von zwei Tagen je Monat möglich; sie bedarf der vorgängigen Zustimmung des Vorgesetzten. Übertrag des Gleitzeitsaldos am Jahresende Übertrag des Gleitzeitsaldos am Jahresende
Art. 12. Art. 12.
1 Ein positiver oder ein negativer Gleitzeitsaldo kann im Umfang von höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. Zeitguthaben, die
40 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch Lohnabzug ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.
2 Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich der Übertrag eines Gleitzeitsaldos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Gleitzeitsaldo bei Auflösung des Dienstverhältnisses Gleitzeitsaldo bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Art. 13. Art. 13.
1 Wird das Dienstverhältnis beendet, sind Zeitguthaben oder Zeitschulden bis zum Austrittstag auszugleichen. Ein Zeitguthaben bei Beendigung des Dienstverhältnisses verfällt, eine Zeitschuld führt zu einer entsprechenden Besoldungsreduktion. III. Bandbreitenmodell Varianten Varianten
Art. 14. Art. 14.
1 Variante Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden Jahresbesoldung in Prozenten Zusätzliche Kompensationstage
1 40 95,2 -
2 41 97,6 -
3 41 95,2 5
4 42 100,0 -
5 42 97,6 5
6 42 95,2 10
7 43 100,0 5
8 43 97,6 10
Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte
Art. 15. Art. 15.
1 Teilzeitbeschäftigte können die Varianten 4, 7 oder 9 nach Art. 14 dieser Verordnung im Verhältnis zum vereinbarten Beschäftigungsgrad wählen. Beschäftigte mit fester Arbeitszeit Beschäftigte mit fester Arbeitszeit
Art. 16. Art. 16.
1 Wer einer festen Arbeitszeit untersteht und vollzeitlich beschäftigt ist, kann bei einer 42-Stunden-Woche die tägliche Arbeitszeit mit Zustimmung des Vorgesetzten auf 8 Stunden 30 Minuten festlegen. Der Überhang an Mehrarbeit wird jährlich durch 2½ Kompensationstage abgegolten. Versicherungskasse Versicherungskasse
Art. 17. Art. 17.
1 Wird eine Variante nach Art. 14 dieser Verordnung mit einer Jahresbesoldung unter 100 Prozent gewählt, wird Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989
6 sachgemäss angewendet, jedoch längstens für die Dauer von drei Jahren. IV. Jahresarbeitszeit Grundsatz Grundsatz
Art. 18. Art. 18.
1 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjahres erbracht werden.
2 Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit wird zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem im voraus vereinbart.
3 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit muss innerhalb eines Kalenderjahres geleistet werden. Für den Übertrag eines Saldos auf das Folgejahr wird Art.
12 dieser Verordnung angewendet. Besoldung Besoldung
Art. 19. Art. 19.
1 Die Besoldung erfolgt ungeachtet unterschiedlicher monatlicher Arbeitszeiten in Form von gleichbleibenden Monatsgehältern.
2 Der für die Besoldung massgebliche Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der vereinbarten und der nach Art. 9 der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996
7 zu leistenden Arbeitszeit. Bezahlte Abwesenheiten Bezahlte Abwesenheiten
Art. 20. Art. 20.
1 Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für die Besoldung massgeblichen Beschäftigungsgrad angerechnet. Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung wird angewendet.
2 Durch bezahlte Abwesenheiten dürfen keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 21. Art. 21.
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter dem Kalenderjahr ist der positive oder negative Stundensaldo nach Möglichkeit während der Kündigungsfrist auszugleichen.
2 Die beim Austritt geleistete Mehrarbeit aufgrund der vereinbarten Verteilung der Arbeitszeit wird entschädigt. Ein allfälliger negativer Restsaldo führt zu einer anteilmässigen Besoldungsreduktion, allenfalls zu einer Rückforderung. V. Gruppenarbeitszeit Grundsatz Grundsatz
machen. VI. Überzeit Grundsatz Grundsatz
Art. 23. Art. 23.
1 Als Überzeit
8 gelten nur die vom Vorgesetzten angeordneten Arbeitsstunden, welche die vereinbarte Tagesarbeitszeit übersteigen.
2 Der Gleitzeitsaldo nach Art. 11 dieser Verordnung und geleistete Überzeit sind voneinander unabhängig. Die Überzeit wird bei der Zeiterfassung separat ausgewiesen. Abgeltung Abgeltung a) zeitliche a) zeitliche
Art. 24. Art. 24.
1 Angeordnete Überzeit wird im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten mit Freizeit kompensiert. Der Ausgleich hat grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
2 In der Regel keinen Anspruch auf Ausgleich haben Beschäftigte ab Besoldungsklasse 23 und Hauswarte. b) finanzielle b) finanzielle
Art. 25. Art. 25.
1 Kann Überzeit aus betrieblichen Gründen nicht mit Freizeit kompensiert werden, wird sie unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996
9 finanziell abgegolten. Hat der Mitarbeiter Gleitzeitschulden, wird die geleistete Überzeit mit dem Gleitzeitsaldo verrechnet.
2 Die Geldleistung je Stunde wird nach der Anzahl der jährlich vorgeschriebenen Arbeitsstunden berechnet (2190 bei 42-Stunden-Woche,
2399 bei 46-Stunden-Woche, 2503 bei 48-Stunden-Woche). Sozialzulagen werden nicht berücksichtigt. VII. Besondere Bestimmungen Zeiterfassung Zeiterfassung
Art. 26. Art. 26.
1 Der Mitarbeiter erfasst seine Arbeitszeit täglich. Der Vorgesetzte kann jederzeit Einsicht nehmen.
2 Das zuständige Departement und die Staatskanzlei können in Einzelfällen Ausnahmen von der Erfassungspflicht vorsehen. Sanktionen Sanktionen
Art. 27. Art. 27.
1 Bei Missbrauch kann das Recht auf flexible Arbeitszeiten eingeschränkt oder entzogen werden. Vorbehalten bleiben disziplinarische Massnahmen. VIII. Schlussbestimmung Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts
Art. 28. Art. 28.
1
Art. 77 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 Ziff. 2 der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996
10 werden ab 1. Juli 1997 angewendet. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 29. Art. 29.
1 Diese Verordnung wird unter Vorbehalt von Abs. 2 dieser Bestimmung ab
1. Juli 1997 angewendet.
2 Das Departement und die Staatskanzlei können den Vollzugsbeginn für einzelne Dienststellen bis spätestens 1. Januar 1998 aufschieben. In diesem Fall wird das alte Recht sachgemäss angewendet.
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 30. Juni 1997, ABl
1997,
1325; in Vollzug ab 1. Juli 1997.
2 sGS 143.20.
3 sGS 143.20.
4 sGS 143.20.
5 Vgl. Art. 17 bis 20 der V über den Staatsdienst, sGS 143.20.
6 sGS 143.7.
7 sGS 143.20.
8 Vgl. Art. 14 der V über den Staatsdienst, sGS 143.20.
9 sGS 143.20.
10 sGS 143.20.
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