Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsgesetz (176.11)
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Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsgesetz

Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsgesetz (Anwaltsverordnung, AnwV) vom 13. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2013)
1. Organisation und Verfahren *

§ 1 Organisation der Anwaltskommission

1 Das Präsidium der Anwaltskommission führt das kantonale Anwaltsregister und die Liste der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Ge - richtsbehörden vertreten dürfen (EU/EFTA-Anwaltsliste). *
2 Die Sekretärin oder der Sekretär führen das Protokoll und redigieren die Entschei - de der Anwaltskommission.
3 Die Kanzlei der Anwaltskommission stellt Disziplinarzeugnisse sowie andere Be - stätigungen aus.
4 Für die Sammlung der Entscheide, die Aktenordnung und die Archivierung gelten sinngemäss die Bestimmungen, welche für das Obergericht Anwendung finden. *
5 Das Präsidium bestimmt das Kanzleipersonal.

§ 2 * Verfahren der Anwaltskommission

1 Das Präsidium leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Massnahmen. Es legt nach Absprache mit den Mitgliedern die Termine der Sitzungen fest, lässt die Akten bei den Mitgliedern zirkulieren und kann eine Referentin oder einen Referenten be - stimmen.
2 Die Anwaltskommission fällt ihre Entscheide nach mündlicher Beratung. Die Mit - glieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Sekretärin oder der Sekretär nimmt mit Ausnahme der Anwaltsprüfungen und anderer Prüfungen an den Sitzungen teil und hat beratende Stimme.
3 Über die Zulassung zur Anwaltsprüfung und zu anderen Prüfungen, die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sowie in einfachen Fällen kann die Anwaltskommission auf dem Zirkularweg entscheiden.
4 Für den Ausstand gilt § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
1 )
. Muss die Gesamtheit oder müssen so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder den Ausstand beobachten, dass die Anwaltskommission nicht besetzt werden kann, bezeichnet die Rekurskommission in Anwaltssachen eine ausserordentliche Anwaltskommission.

§ 3 Organisation und Verfahren der Rekurskommission in Anwaltssachen

1 Für die Organisation der Rekurskommission in Anwaltssachen gelten § 1 und § 2 dieser Verordnung sinngemäss.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2. Anwaltsprüfung und Anwaltspraktikum *

§ 4 * Zulassung zur Anwaltsprüfung

1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer
1. aufgrund von juristischen Studien über ein Hochschuldiplom verfügt (Dokto - rat, Lizentiat oder Master oder gleichwertiges Diplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat);
2. Praktika von mindestens 18 Monaten absolviert hat, davon mindestens sechs Monate bei einem thurgauischen Bezirksgericht und mindestens sechs Monate bei einem thurgauischen Anwaltsbüro. Anderweitige juristische Tätigkeit kann die Anwaltskommission ganz oder teilweise an das Praktikum anrech - nen;
3. keine Verlustscheine aufweist;
4. keine strafrechtliche Verurteilung aufweist wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind und deren Eintrag noch nicht gelöscht wur - de;
5. im Zeitpunkt der Anmeldung und mindestens 18 Monate vorher ununterbro - chenen Wohnsitz im Kanton Thurgau oder anrechenbare Berufstätigkeit im Kanton Thurgau von gleicher Dauer hat;
6. eine schriftliche Erklärung abgibt, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- oder Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren oder Auskunft erteilen können.
2 Dem Präsidium der Anwaltskommission sind mit der Anmeldung einzureichen: Lebenslauf, Kopie des Hochschuldiploms, Praktikumsbestätigungen, aktueller Be - treibungsregister- und Strafregisterauszug, Wohnsitzbescheinigung sowie die schriftliche Erklärung gemäss Abs. 1 Ziff. 6.
1) RB 170.1
3 Betrachtet die Anwaltskommission die Zulassungsvoraussetzungen als erfüllt, legt das Präsidium Termin und Ort der Prüfungen fest.
4 Bei der Festsetzung der Termine ist soweit möglich auf die Wünsche der Kandida - tinnen und Kandidaten Rücksicht zu nehmen.

§ 5 Schriftliche Anwaltsprüfung

1 Die schriftliche Prüfung findet an zwei aufeinander folgenden Werktagen statt und dauert je einen halben Tag.
2 Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann die Wiederholungsprüfung in der Regel frühestens nach sechs Monaten stattfinden.

§ 6 Mündliche Anwaltsprüfung

1 Nach der schriftlichen Prüfung wird über die Zulassung zur mündlichen Prüfung entschieden.
2 Die mündliche Prüfung findet spätestens drei Wochen nach der schriftlichen Prü - fung statt und ist öffentlich. Sie dauert einen halben Tag.
3 Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann die Wiederholungsprüfung in der Regel frühestens nach sechs Monaten stattfinden. Die Anwaltskommission be - stimmt aufgrund des Prüfungsergebnisses, ob auch die schriftliche Prüfung zu wie - derholen ist. Ist dies nicht der Fall, muss die mündliche Prüfung innerhalb von zwei Jahren abgelegt werden; wird die mündliche Prüfung alsdann wieder nicht bestan - den, muss auch die schriftliche Prüfung wiederholt werden.

§ 6a * Ergebnis der Prüfung

1 Die Anwaltsprüfung wird als genügend oder ungenügend bewertet; eine Benotung erfolgt nicht.
2 Wird ohne entschuldbaren Grund der festgelegte Prüfungstermin nicht angetreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3 Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht erlaub - ter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht be - standen.

§ 7 Fähigkeitsausweis

1 Wird die Prüfung bestanden, erteilt die Anwaltskommission den Fähigkeitsausweis mit einer Urkunde und publiziert die Erteilung des Ausweises im Amtsblatt.

§ 8 * Themen der Anwaltsprüfung

1 Geprüft werden Bundeszivilrecht einschliesslich Handelsrecht und Wertpapier - recht, kantonales Zivilrecht, Beurkundungs- und Beglaubigungsrecht, Internationa - les Privatrecht, Privatversicherungsrecht, Grundzüge des Immaterialgüterrechts so - wie des Wettbewerbs- und Kartellrechts, Strafrecht, Zivil- und Strafprozessrecht ein - schliesslich EMRK, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Staatsrecht des Bundes und des Kantons, Bundesverwaltungsrecht und kantonales Verwaltungsrecht, ein - schliesslich Steuer- und Enteignungsrecht sowie Planungs- und Baurecht, Grundzü - ge des Sozialversicherungsrechts, Anwaltsrecht.

§ 9 Anwaltspraktikum

1 Das Anwaltspraktikum soll einen möglichst umfassenden Einblick in die anwaltli - che Tätigkeit gewährleisten. Einarbeitung und Einsatz der Praktikantinnen und Prak - tikanten sind auf diesen Ausbildungszweck auszurichten.
2 Das Praktikum hat sich möglichst auf alle Bereiche des Zivil-, Straf- und Verwal - tungsverfahrens und die anwaltliche Beratung zu erstrecken. *
3 Die ausbildende Anwältin oder der ausbildende Anwalt leitet die Praktikantinnen und Praktikanten an, überprüft deren Arbeiten und bespricht sie mit ihnen. *
4 Die Anwaltskommission kann im Zusammenhang mit dem Praktikum den Besuch von Kursen für obligatorisch erklären.

§ 10 Gegenrechtsvereinbarungen

1 Die Anwaltskommission kann mit den zuständigen Behörden anderer Kantone Ge - genrechtsvereinbarungen über die Zulassung von Praktikantinnen und Praktikanten zur Führung von Prozessen abschliessen. Die bestehenden Vereinbarungen bleiben in Kraft.
3. Andere Prüfungen *

§ 11 * Eignungsprüfung

1 Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen genügende Belege einreicht. Ausserdem sind mit der Anmeldung einzureichen: Lebenslauf, Kopie des Hochschuldiploms, Zeugnisse über die bisheri - ge juristische berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit.
2 Die Sachgebiete der Eignungsprüfung werden von der Anwaltskommission im Rahmen der Prüfungsgebiete gemäss § 8 mit Schwergewicht auf die Gebiete festge - legt, die sich wesentlich von den im Herkunftsland geprüften Fächern unterscheiden. In der Regel werden Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Anwaltsrecht geprüft.
3 Die Prüfungsfächer werden der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
4 In der Regel wird nur mündlich geprüft.
5 § 6 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.

§ 11a * Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

1 Zum Gespräch wird zugelassen, wer über das Vorliegen der entsprechenden Vor - aussetzungen genügende Belege einreicht. Ausserdem sind mit der Anmeldung ein - zureichen: Lebenslauf, Kopie des Hochschuldiploms, Zeugnisse über die bisherige juristische berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit.
2 Die Themen des Gesprächs werden von der Anwaltskommission im Rahmen der Prüfungsgebiete gemäss § 8 mit Schwergewicht in den Gebieten Staats- und Verwal - tungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht festgelegt. Die Themen werden der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens drei Monate vor dem Gespräch bekannt gegeben.
3 Zeigt das Gespräch ein unbefriedigendes Ergebnis, ordnet die Anwaltskommission die einmalige vollständige oder teilweise Wiederholung an.
4. Register und EU/EFTA-Anwaltsliste *

§ 11b * Eintragungsgesuche

1 Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister oder in die EU/EFTA-Anwaltsliste sind schriftlich einzureichen.
2 Die zur Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen eingereichten Belege dürfen nicht älter als drei Monate sein.
3 Mit dem Gesuch ist der Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zu erbringen. Der Nachweis hat die ausdrückliche Verpflichtung der Versicherung zu enthalten, die Anwaltskommission über ein Aussetzen oder eine Beendigung der Versicherung oder über eine Herabsetzung der vorgeschriebenen Mindestdeckung umgehend in Kenntnis zu setzen.

§ 11c * Haftpflichtversicherung

1 Die Haftpflichtversicherung muss bei einer der Aufsicht des Bundes unterstehen - den Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden.
2 Die Minimaldeckung der Haftpflichtversicherung bezieht sich auf Personen- und Sachschäden sowie auf Vermögensschäden.
3 Die Haftpflichtversicherung muss so ausgestaltet sein, dass ein allenfalls vereinbar - ter Selbstbehalt für Vermögensschäden von der Versicherung dem Geschädigten ge - genüber nicht geltend gemacht werden kann, und der Versicherungsschutz muss auch für Schäden bestehen, die während der Dauer der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden.

§ 11d * Meldepflicht und Überprüfung

1 Wer im Anwaltsregister oder in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen ist, ist ver - pflichtet, das Wegfallen einer Eintragungsvoraussetzung und die Änderung der re - gistrierten Daten der Anwaltskommission unverzüglich schriftlich zu melden.
2 Das Präsidium der Anwaltskommission ist jederzeit berechtigt, bei entsprechenden Unklarheiten zur Überprüfung bei einer Anwältin oder einem Anwalt einen Betrei - bungsregisterauszug, einen Strafregisterauszug, Belege über die Führung einer Kanzlei im Kanton, eine aktuelle Erklärung zur anwaltlichen Unabhängigkeit oder einen aktuellen Versicherungsnachweis einzuverlangen.
5. Beurkundung und Beglaubigung *

§ 11e * Beurkundung und Beglaubigung

1 Beurkundet werden rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, an deren Belegung in einer öffentlichen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung von der Urkundsperson überblickt wird.
2 Für die Beurkundung und Beglaubigung gelten vorbehältlich des Bundesrechts und der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)
1 )
. Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsra - tes über das Grundbuch- und Notariatswesen
2 ) finden sinngemäss Anwendung.
3 Die Anwältinnen und Anwälte beachten bei Beurkundungen und Beglaubigungen die Berufsregeln, insbesondere bei der Frage einer allfälligen Interessenkollision.
4 Für Zeugen und andere bei der Beurkundung mitwirkende Personen gelten diesel - ben Ausstandsgründe wie für die Urkundsperson.
5 Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten sind nicht berechtigt, Beurkun - dungen oder Beglaubigungen vorzunehmen.
6 Die Anwältinnen und Anwälte haben für allfällige Apostillen oder Überbeglaubi - gungen ein Muster ihrer Unterschrift bei der Staatskanzlei zu hinterlegen.
1) RB 210.1
2) RB 211.431

§ 11f * Funktionsbezeichnung, Formulare und Stempel

1 Die Urkundsperson verwendet für öffentliche Urkunden ein Deckblatt, welches ge - mäss der vom Obergericht genehmigten elektronischen Formatvorlage auf urkun - dentauglichem, säurefreiem Papier hergestellt worden ist.
2 Bei der Unterschrift sowie über den Einband verwendet die Urkundsperson einen Rundstempel (Urkundsstempel). Der Stempel enthält in der Mitte das Kantonswap - pen und in der Umschrift den Text «Öffentliche Urkundsperson». Die Bezeichnung «Notarin» oder «Notar» oder entsprechende Übersetzungen im Stempel und bei der Unterschrift sind nicht gestattet.
3 Im Urkunds- oder Beglaubigungstext kann die Urkundsperson auf die ihr durch das kantonale Recht verliehene Beurkundungskompetenz und die massgebenden Be - stimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
1 ) und des Anwaltsgeset - zes
2 ) hinweisen. Bei für den Gebrauch in fremdsprachigen Regionen bestimmten Dokumenten darf im übersetzten Text darauf hingewiesen werden, dass der Ur - kundsperson nach kantonalem Recht notarielle Funktionen zukommen.
4 Anstelle des Urkundsstempels können Prägestempel oder Kleb- und Papiersiegel verwendet werden. Diese haben in ihrer Form dem Urkundsstempel zu entsprechen. Prägesiegel sind nicht zulässig.
5 Für die Unterschrift dürfen keine Faksimile-Stempel verwendet werden.

§ 11g * Öffentliche Urkunden

1 Jede öffentliche Urkunde ist mit einer Ordnungsnummer (Jahreszahl und Nummer innerhalb des Jahres) zu versehen. Mehrere gleichzeitig errichtete Ausfertigungen derselben öffentlichen Urkunde erhalten die gleiche Ordnungsnummer. Die Ord - nungsnummer ist auch auf den zur Aktensammlung gehörenden Schriftstücken an - zubringen und im Register einzutragen.
2 Die öffentliche Urkunde soll zusammenhängend, leserlich und sauber abgefasst werden. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen sind zu unterlassen. Wichtige Zahlen sind ausser in Ziffern wenigstens einmal in Worten zu schreiben. Werden mehrere Exemplare einer öffentlichen Urkunde errichtet, ist die Zahl der Ausferti - gungen anzugeben.
3 Die Urkunde ist mit Ausnahme des bei der Urkundsperson verbleibenden Exem - plars so in einem Einband zu heften, dass die einzelnen Teile nicht ohne weiteres voneinander getrennt werden können; Beilagen, die Bestandteil der Urkunde bilden, sind mit der Urkunde nach Möglichkeit ebenfalls zu verbinden. Alle Seiten oder Tei - le der Urkunde sind mit dem Urkundsstempel zu versehen.
4 Die am Rechtsgeschäft Beteiligten sind jederzeit berechtigt, von öffentlichen Ur - kunden auf eigene Kosten Kopien zu verlangen.
1) RB 210.1
2) RB 176.1

§ 11h * Beurkundungsregister, Beglaubigungskontrolle und Aktensammlung

1 Die Anwältinnen und Anwälte führen ein Beurkundungsregister, eine Beglaubi - gungskontrolle und eine Aktensammlung.
2 Anwaltskanzleien mit mehreren Anwältinnen oder Anwälten können Register, Kontrolle und Aktensammlung gemeinsam führen. Dabei müssen die einzelnen Be - urkundungen und Beglaubigungen der beurkundenden Anwältin oder dem beurkun - denden Anwalt zugeordnet werden können.
3 Das Beurkundungsregister und die Beglaubigungskontrolle können in Papierform oder in elektronischer Form geführt werden. Die Aktensammlung wird in jedem Fall in Papierform geführt; öffentliche Urkunden dürfen nicht bloss in elektronischer Form aufbewahrt werden. Von elektronischen Registern und Kontrollen ist jährlich ein Ausdruck zu erstellen.
4 Das Beurkundungsregister muss folgende Angaben enthalten: Die Ordnungsnum - mer des Geschäfts, die Personalien der Parteien oder ihrer Vertretung, die Art des beurkundeten Rechtsgeschäfts sowie das Datum und den Ort der Beurkundung. Das Beurkundungsregister dient zugleich als Verzeichnis der aufbewahrten öffentlichen Urkunden.
5 Die Beglaubigungskontrolle enthält unter fortlaufender Nummerierung, die jedes Jahr neu beginnt, das Datum der Beglaubigung, die Bezeichnung des beglaubigten Schriftstücks sowie den Namen der Antragstellerin oder des Antragstellers.
6 In die Aktensammlung ist für jedes Beurkundungsgeschäft ein chronologisch ge - ordnetes Dossier samt Aktenverzeichnis zu legen. Das Dossier enthält mindestens eine Abschrift der öffentlichen Urkunde mit der Ordnungsnummer sowie gegebe - nenfalls weitere wichtige Belege.

§ 11i * Aktenaufbewahrung und Aktenübergabe

1 Beurkundungsregister, Beglaubigungskontrolle und Aktensammlung sind dauernd aufzubewahren.
2 Bei der Übergabe des Beurkundungsregisters, der Beglaubigungskontrolle und der Aktensammlung an die Nachfolgerin oder den Nachfolger oder gegebenenfalls an das Notariat ist eine Kopie des Verzeichnisses der übergebenen Unterlagen der An - waltskommission einzureichen.
3 Verlässt eine Anwältin oder ein Anwalt die Anwaltskanzlei, verbleiben im Fall von § 11h Abs. 2 die von ihr oder ihm beurkundeten Unterlagen in der Kanzlei.
4 Über die Akteneinsicht in die an das Notariat abgelieferten Unterlagen entscheidet das Notariat.
6. Massnahmen gegenüber Anwältinnen und Anwälten *

§ 12 * Anzeigepflicht

1 Verstösst eine Anwältin oder ein Anwalt im Verfahren vor einer Behörde gegen seine Pflichten, hat diese Behörde die notwendigen disziplinarischen Anordnungen im Rahmen der Prozessordnungen zu treffen. Macht ein Verhalten disziplinarische Massnahmen nötig, die der Anwaltskommission vorbehalten sind, erstattet die betreffende Behörde Anzeige an die Anwaltskommission.
2 Disziplinarmassnahmen, die von Behörden gegenüber Anwältinnen und Anwälten verhängt werden, sind der Anwaltskommission mitzuteilen.
3 Die Betreibungsämter erstatten der Anwaltskommission Meldung, wenn sie gegen eine Anwältin oder einen Anwalt einen Verlustschein ausstellen.

§ 12a * Disziplinarverfahren vor der Anwaltskommission

1 Aufsichtsbeschwerden gegen Anwältinnen oder Anwälte werden von der Anwalts - kommission als Anzeige entgegen genommen.
2 Die Person, welche die Anzeige eingereicht hat, ist am weiteren Verfahren nicht beteiligt und hat keinen Anspruch auf eine Orientierung über den Verfahrensaus - gang. Kosten dürfen dieser Person nur auferlegt werden, wenn die Anzeige böswillig oder mutwillig eingereicht wurde.

§ 12b * Besondere Verfahren

1 Das Verfahren betreffend Löschung des Eintrags im Anwaltsregister oder in der EU/EFTA-Anwaltsliste von Amtes wegen, das Verfahren betreffend Entzug des An - waltspatents sowie das Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerden wegen der Beur - kundungs- und Beglaubigungstätigkeit richten sich sinngemäss nach den Bestim - mungen über das Disziplinarverfahren.

§ 12c * Instruktion

1 Die Leitung des Schriftenwechsels, die Einladung zu einer Anhörung und der Bei - zug von Akten gilt nicht als Instruktion im Sinn von § 20 Abs. 4 des Anwaltsgeset - zes
1 )
.
1) RB 176.1
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen *

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Obergerichts über den Geschäftsgang der Anwaltskommissi - on, die Anwaltsprüfung und das Anwaltspraktikum vom 12. November 1996 wird aufgehoben.

§ 13a * Übergangsrecht zum Anwaltsregister

1 Die am 1. Januar 2013 im Anwaltsregister oder der EU/EFTA-Anwaltsliste einge - tragenen Anwältinnen und Anwälte haben dem Präsidium der Anwaltskommission innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Versicherungsnach - weis im Sinn von § 11b Abs. 3 einzureichen. Wird auch innert angemessener Nach - frist kein oder kein genügender Nachweis eingereicht, ordnet die Anwaltskommissi - on die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister oder in der EU/EFTA-Anwaltsliste an.

§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.06.2002 01.08.2002 Erstfassung keine Angabe Titel 1. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 1 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011

§ 1 Abs. 4 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 2 22.10.2012 01.01.2013 geändert 45/2012

Titel 2. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 4 22.10.2012 01.01.2013 geändert 45/2012

§ 6a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 8 22.10.2012 01.01.2013 geändert 45/2012

§ 9 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011

§ 9 Abs. 3 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011

Titel 3. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 11 22.10.2012 01.01.2013 geändert 45/2012

§ 11a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

Titel 4. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 11b 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 11c 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 11d 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

Titel 5. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 11e 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 11f 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 11g 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 11h 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 11i 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

Titel 6. 22.10.2012 01.12.2012 eingefügt 45/2012

§ 12 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011

§ 12a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt 50/2011

§ 12b 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 12c 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

Titel 7. 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

§ 13a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt 45/2012

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