Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung und die erweiterte Hoc... (414.207)
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Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung und die erweiterte Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

- rt. 16 ff. des Hochschul- die Aufgaben der einzelnen Mitglieder der erwei- die Prorektorin bzw. Regelungs - bereich Zusammen- setzung Hoch- schulleitung

§ 3 Die Hochschulleitung sowie der Leiter bzw. die Leiterin der Abteilung

Forschung und Entwicklung bilden die erweiterte Hochschulleitung. III. Aufgaben
§ 4
1 Die Hochschulleitung hat in sbesondere folgende Aufgaben: a) Führen der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH); b) Konzipieren der Angebote in den Leistungsbereichen Ausbil- dung, Weiterbildung und Dienstleistungen; c) Vorbereitung der Geschäfte des Hochschulrates; d) Entscheid betreffend die Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Hochschulgesetzes; e) Verfügen von Disziplinarmassnahmen; f) Verfügen des Ausschlusses von Studierenden; g) Anstellung von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden (DWA); h) Anstel lung des administrativen, technischen und betrieblichen Personals (ATB) und des weiteren Personals, welches nicht un- ter die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozieren- den, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hoch schule Schaffhausen (Personalverordnung PHSH) fällt; i) Gewährleistung von Grundstrukturen und Grundsätzen zur Füh- rung der DWA und ATB; k) Förderung der Weiterbildung von Mitarbeitenden; l) Entscheid über die Gewährung von Urlaub und Auszeit; m) Erlass von Reglementen in ihrem Zuständigkeitsbereich; n) Erlass einer Geschäftsordnung betreffend die Konferenzen der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen; o) Erlass eines Reglements über die Vergütung und das Honorar von Expertinnen und Experten; p) Erlass eines Reglements betreffend die Benutzung von Räum- lichkeiten und Infrastruktur.
2 Weitere Aufgaben der Hochschulleitung sowie die Sitzungsorgani- sation sind durch diese in einer Geschäftsordnung zu regeln. Zusam men - setzung erwei- terte Hochschul- leitung Aufgaben der Hochschul - leitung
-schung und Entwicklung; undstrukturen und Grundsätzen zur Füh- effend die Unterstützung bei Dis- Aufgaben der erweiterten Hochschul - leitung Aufgaben des Rektors bzw. der Rektorin
m) Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen besondere der Kooperation mit der PHZH; n) Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Ab- sprache mit den übrigen Mitgliedern der erweiterten Hochschul- leitung; o) Führung der ihm bzw. ihr unterstellten DWA und ATB; p) Mitglied des Erziehungsrat es des Kantons Schaffhausen; q) Einsitz im Hochschulrat mit beratender Stimme.
2 Im Übrigen erfüllt der Rektor bzw. die Rektorin alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Der Rektor bzw. die Rektorin kann zur Erfüllung der Aufgaben Mi glieder der erweiterten Hochschulleitung oder DWA beiziehen.
§ 7
1 Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Umsetzung der Strategie im Leistungsbereich Aus bildung; b) Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der Studiengänge; c) Leitung der Prüfungskonferenzen; d) projektbezogene Zusammenarbeit mit dem zuständigen Mitglied der erweiterten Hochschulleitung; e) Vertretung des Prorektorats nach aussen; f) Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsent- wicklung im eigenen Verantwortungsbereich; g) Verantwortung über das Budget und die Rechnung des Prorek- torats in Zusammenarbeit mit dem Rektor bzw. der Rektorin und der Leitung Finanzen und Personaladministration; h) Führung der Studierenden; i) Erlass von Reglementen und Weisungen betreffend die Ausbil- dung; k) Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Studie- renden; l) Information und Beratung von studieninteressierten Personen; m) Entscheid über die Aufnahme von Studierenden in Absprache mit dem Rektor bzw. der Rektorin; n) Anrechnung von Bildungs - und Studienleistungen; o) Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Zu- sammenarbeit mit dem Rektor bzw. der Rektorin; p) Führung der ihm bzw. ihr unterstellten DWA und ATB. Aufgaben der Prorektorin bzw. des Prorektors Ausbildung
ektor Weiterbildung und Dienstleistun- ntwicklung; ektor bzw. der Rektorin und klung der PHSH; Aufgaben der Prorektorin bzw. des Prorektors Weiterbildung und Dienst - leistungen Aufgaben des Leiters bzw. der Leiterin der Ab- teilung For- schung und Ent- wicklung
e) Verantwortung über das Budget und die Rechnung der Abteilung in Zusammenarbeit mit dem Rektor bzw. der Rektorin und der Leitung Finanzen und Personaladministration; f) Akquirierung und Verwaltung von Drittmitteln; g) Generieren und Durchführen von Forschungs - und Entwick- lungsprojekten selbständig oder in Kooperation mit anderen Hochschulen; h) Koordinieren der Forschungstätigkeiten mit anderen Hochschu- len oder Bildungsinstitutionen; i) Beraten der DWA bei Fragen und bei der Planung von eigenen Projekten im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung; k) Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der Module Forschung und Entwicklung in der Ausbildung; l) Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Ab- sprache mit den übrigen Mitgliedern der erweiterten Hochschul- leitun g; m) Führung der ihm bzw. ihr unterstellten DWA und ATB.
2 Die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Forschung und Entwick- lung kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA beiziehen. IV. Schlussbestimmung
§ 10
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2020, S. 1479 Inkrafttreten
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