Verordnung über die verrechenbaren Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule (411.0.16)
CH - FR

Verordnung über die verrechenbaren Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule

Verordnung über die verrechenbaren Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule vom 24.09.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2014 über die obligatorische Schu - le (Schulgesetz, SchG); gestützt auf das Gesetz vom 8. Mai 2003 über die Freien öffentlichen Schu - len; gestützt auf das Reglement vom 19. April 2016 zum Gesetz über die obliga - torische Schule (SchR); in Erwägung: Aufgrund der Änderungen, die im März 2019 insbesondere infolge des Bun - desgerichtsentscheids vom 7. Dezember 2017 (BGE 144 I 1) zur Unentgelt - lichkeit des Grundschulunterrichts am Schulgesetz vorgenommen wurden, muss eine neue Verordnung über die verrechenbaren Höchstbeträge im Rah - men der obligatorischen Schule erlassen werden. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Elternbeiträge (Art. 10 SchG und 9 SchR)

1 Die Beteiligung der Eltern an den Verpflegungskosten ihrer Kinder bei den schulischen Aktivitäten gemäss Artikel 33 SchR oder bei Sprachaufenthalten gemäss Artikel 23 Abs. 4 SchR beträgt höchstens 16 Franken pro Schüler/in und pro Tag.
2 Um die Kosten der im Hauswirtschaftsunterricht eingenommenen Mahlzei - ten zu decken, kann an der Orientierungsschule den Eltern höchstens ein Be - trag von 400 Franken pro Schüler/in und Schuljahr in Rechnung gestellt wer - den.
3 An der Orientierungsschule kann zur Deckung der Kosten einer Studienrei - se ins Ausland oder eines Schullagers, das im Rahmen einer Projektwoche mit frei wählbaren Angeboten organisiert wird, den Eltern ein Betrag von höchstens 400 Franken pro Schüler/in und Schuljahr in Rechnung gestellt werden.

Art. 2 Kosten im Falle eines Schulkreiswechsels (Art. 15 und 16 SchG

sowie 6 SchR)
1 Durch die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers infolge eines Schulkreiswechsels entstehen namentlich folgende Mehrkosten:
a) die Kosten für die Teilnahme an schulischen Aktivitäten (Ausflüge, Schulreisen, Landschulwochen, Lager, Sport- und Kulturtage), abzüg - lich der von den Eltern verlangten Beiträge an die Verpflegungskosten;
b) die Kosten für Heizung, Wasser, Strom und Unterhalt im Verhältnis zur Anzahl Schülerinnen und Schüler;
c) allfällige Dolmetscherkosten;
d) allfällige Kosten für logopädische, psychologische und psychomotori - sche Leistungen, abzüglich der kantonalen Beiträge;
e) allfällige Kosten für schulzahnärztliche und schulärztliche Kontrollen, abzüglich der kantonalen Beiträge;
f) Angebote des aufnehmenden Schulkreises wie der freiwillige Schul - sport, andere freiwillige Aktivitäten oder die Hausaufgabenbetreuung, abzüglich der von den Eltern verlangten Beiträge und allfälliger kanto - naler Subventionen.
2 Unter den Gemeinden darf ein Pauschalbetrag von höchstens 3000 Franken pro Schüler/in und Schuljahr in Rechnung gestellt werden, um die Kosten nach Absatz 1 zu decken.
3 Bei einem Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen kann die Gemein - de, in der die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, den Rechnungsbetrag der aufnehmenden Gemeinde innerhalb der Grenzen nach Absatz 2 ganz oder teilweise an die Eltern weiterverrechnen.
4 Die Gemeinden können untereinander Vereinbarungen treffen, in denen ein anderer Betrag festgelegt wird. Der Betrag, der den Eltern im Zusammenhang mit einem Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen in Rechnung gestellt wird, darf weder 3000 Franken noch den festgelegten Betrag übersteigen, wenn letzterer unter 3000 Franken liegt.

Art. 3 Schulkreiswechsel an die Freie öffentliche Schule Freiburg

(FOS)
1 Die Freie öffentliche Schule Freiburg (FOS) kann der Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Auf - enthalt hat, einen Pauschalbetrag von höchstens 5000 Franken pro Schüler/in und Schuljahr in Rechnung stellen, um die Kosten nach Artikel 2 Abs. 1 und die Finanzierungskosten (Zinsen und Abschreibungen) ihrer Schulgebäude und ihres Schulmobiliars zu decken.
2 Der Höchstbetrag von 3000 Franken pro Schüler/in und Schuljahr nach Ar - tikel 2 gilt nicht für Eltern, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde haben, die nicht zu den Konventionsgemeinden der Freien öffentliche Schule Freiburg (FOS) gehört, es sei denn, ihre Wohnsitzgemeinde entscheidet anders.

Art. 4 Anpassung der Höchstbeträge

1 Die in dieser Verordnung festgelegten Höchstbeträge werden dem Schwei - zerischen Index der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser um 5 % ge - stiegen ist. Als Referenzindex gilt derjenige vom Juni 2019.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.09.2019 Erlass Grunderlass 01.08.2020 2019_076 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.09.2019 01.08.2020 2019_076
Markierungen
Leseansicht