Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (814.04)
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Gesetz über die Abfallbewirtschaftung

Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz) vom 4. Juli 2007 (Stand 1. Januar 2013)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Bewirtschaftung aller Abfälle, soweit nicht Bestimmungen des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kantons gelten.

§ 2 Grundsätze

1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, berücksichtigt dabei die Grundsätze der Abfallbewirtschaftung gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)
1 ) ).
2 Kanton und Gemeinden treffen und fördern Massnahmen zur Vermeidung von Ab - fällen, zur Verminderung der Abfallmenge sowie zur sinnvollen Verwertung von Abfällen. Sie informieren sachgerecht.

§ 3 Begriffe

1 Abfallbewirtschaftung umfasst die Verwertung und Ablagerung von Abfällen so - wie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung im Sinne des Bundesrechtes.
2 Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle sortiert, abgelagert, zwischengela - gert oder behandelt werden.

§ 4 Abfallplanung

1 Der Regierungsrat erstellt eine Abfallplanung im Sinne des Bundesrechtes.
2 In der Abfallplanung ist zusätzlich festzuhalten:
1. der Stand der Abfallbewirtschaftung einschliesslich eines allfälligen Hand - lungsbedarfs zur Zielerreichung;
2 wie die Koordination mit der Abfallplanung der Nachbarkantone sowie der Raumplanung erfolgt.
3 Die Standorte der Abfallanlagen von kantonaler Bedeutung sind in den kantonalen Richtplan aufzunehmen.
1) SR 814.01
2. Pflichten und Aufgaben

§ 5 Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen

1 Der Inhaber oder die Inhaberin von Abfällen ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu bewirtschaften, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz keine abwei - chenden Vorschriften enthält.
2 Abfälle dürfen nur an Abfallanlagen abgegeben werden, die zur Entgegennahme dieser Abfälle berechtigt sind.
3 Abfälle dürfen insbesondere nicht ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstel - len zurückgelassen, weggeworfen, abgelagert oder verbrannt werden.

§ 6 Gemeinden

1 Die Gemeinden sind zuständig für:
1. die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sowie den Bau und den Betrieb der dazu erforderlichen Abfallanlagen;
2. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der von ihnen unterhalte - nen Strassen und Wege sowie aus ihren Abwasserreinigungsanlagen;
3. die Sammlung und Zwischenlagerung von Sonderabfällen in kleinen Mengen aus Haushalt und Gewerbe;
4. die Bewirtschaftung von Abfällen, deren Inhaber oder Inhaberin nicht ermit - telt werden kann oder die Pflicht nach § 5 nicht erfüllt. Für die Kosten der Be - wirtschaftung bleibt der Rückgriff auf die Pflichtigen vorbehalten.
2 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Abfallbewirtschaftung, welches der Genehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates bedarf.

§ 7 Kanton

1 Der Kanton ist zuständig für:
1. die Bewirtschaftung der Sonderabfälle aus den Sammlungen oder Zwischenla - gerungen der Gemeinden nach § 6 Abs. 1 Ziff. 3;
2. die Bewirtschaftung von Abfällen aus dem Unterhalt der von ihm unterhalte - nen Strassen und Wege.
2 Er kann diese Aufgaben oder einzelne Teilbereiche geeigneten Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen, sofern diese Gewähr für eine vor - schriftsgemässe Ausführung bieten.
3 Er kann sich an Abfallanlagen beteiligen oder selber solche errichten oder betrei - ben.
3. Abfallanlagen

§ 8 Errichtungsbewilligung

1 Die Errichtung von Abfallanlagen bedarf einer Bewilligung des Kantons. Der Re - gierungsrat kann einzelne Arten von Abfallanlagen von der Bewilligungspflicht aus - nehmen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Anlage der Planung nach § 4 dieses Geset - zes nicht zuwiderläuft und in technischer sowie betrieblicher Hinsicht Gewähr für eine vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung bietet.

§ 9 Betriebsbewilligung

1 Der Regierungsrat bezeichnet jene Abfallanlagen, für deren Betrieb eine Bewilli - gung des Kantons erforderlich ist.
2 In der Bewilligung werden soweit erforderlich die zulässigen Abfälle und deren Behandlung, die Eingangs- und Betriebskontrolle sowie das Pflichtenheft und die Ausbildung des Personals geregelt.
3 Die Betriebsbewilligung ist befristet. Bei erneuter Erteilung kann verlangt werden, dass die Anlage innert angemessener Frist dem Stand der Technik angepasst wird, sofern dadurch die Umweltbelastung reduziert wird und die Anpassung wirtschaft - lich tragbar ist.

§ 10 Auflagen, Bedingungen

1 Die Bewilligungen nach § 8 und § 9 können mit Auflagen oder Bedingungen ver - knüpft werden. Insbesondere können Sicherheitsleistungen verlangt werden zur De - ckung der Kosten
1. allfälliger von der Anlage oder deren Betrieb ausgehender Schäden,
2. für die Nachsorge oder
3. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

§ 11 Einzugsgebiete

1 Der Regierungsrat legt die nach Bundesrecht erforderlichen Einzugsgebiete für Ab - fallanlagen fest.

§ 12 Annahmepflicht

1 Innerhalb festgelegter Einzugsgebiete sind die Betreiber oder Betreiberinnen ver - pflichtet, jene Abfälle anzunehmen, für welche das Einzugsgebiet festgelegt wurde.
2 Aus triftigen Gründen, namentlich wenn eine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung sonst nicht möglich ist, kann der Kanton die Betreiber oder Betreiberinnen ver - pflichten, auch geeignete Abfälle anzunehmen, die nicht aus ihrem Einzugsgebiet stammen.

§ 13 Abgabepflicht

1 Innerhalb eines Einzugsgebietes sind die Inhaber und Inhaberinnen von Abfällen verpflichtet, diese an die entsprechenden Sammeldienste oder an die für die geeigne - te Abfallbewirtschaftung bestimmte Anlage abzugeben.
2 Soweit ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin nachweist, dass die vorschrifts - gemässe Bewirtschaftung der entsprechenden Abfälle gewährleistet ist, kann der Kanton nach Anhörung der Anlagebetreiberin oder des Anlagebetreibers Ausnah - men von Abs. 1 bewilligen.
4. Belastete Standorte

§ 14 Kataster

1 Der Kanton führt den öffentlichen Kataster der mit Schadstoffen oder Abfällen be - lasteten Standorte gemäss Bundesrecht.

§ 15 Publikation, Anmerkung im Grundbuch

1 Die Aufnahme eines Grundstücks in den Kataster ist unter Hinweis auf die Bewilli - gungspflicht nach § 16 dem Eigentümer oder der Eigentümerin schriftlich mitzutei - len und in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Es werden in der Regel kei - ne Verfahrensgebühren erhoben.
2 Die Aufnahme von Grundstücken in den Kataster ist im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung ist kostenlos.

§ 16 Bewilligungspflicht für Eingriffe und Abparzellierungen

1 Eingriffe in Grundstücke oder die Aufteilung von Grundstücken, die im Kataster aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Kantons.
2 Die Bewilligung für Eingriffe wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Ge - suchstellerin nachweist, dass sich durch den Eingriff die vom Standort ausgehende Umweltgefährdung nicht erhöht, eine mögliche Sanierung nicht erschwert wird und der Eingriff verhältnismässig ist. Vom Bewilligungsnehmer oder von der Bewilli - gungsnehmerin kann eine Sicherheitsleistung für die Deckung allfälliger durch den Eingriff verursachter Schäden verlangt werden.
3 Erhalten Behörden oder Amtsstellen Kenntnis von bevorstehenden oder erfolgten Eingriffen, benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Stelle des Kantons.
4 Die Aufteilung von Grundstücken wird bewilligt, wenn
1. die Sanierbarkeit des Standortes nicht erschwert wird und
2. eine von der Bewilligungsbehörde vorgängig verlangte Sicherheit für die Kosten einer allfälligen Sanierung geleistet wurde.
5 Die Bewilligungspflicht wird vorläufig rechtswirksam mit der Publikation gemäss § 15 Abs. 1.

§ 17 Duldungspflicht

1 Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen, andere dinglich Berechtigte sowie Besitzer oder Besitzerinnen haben Kontroll- oder Sanierungsmassnahmen zu dulden. Kanton oder Gemeinde haben sie vorgängig zu informieren.
5. Besondere Bestimmungen

§ 18 Bahntransport

1 Der Kanton kann die Betreiber oder Betreiberinnen von öffentlichen oder privaten Abfallanlagen verpflichten, für einen Bahntransport zu sorgen und jene Anlagen zu erstellen und zu betreiben, die für die Anlieferung geeigneter Abfälle mit der Bahn erforderlich sind.
2 Zum Ausgleich der Transportkosten sind die Mehrkosten über die Tarife auf alle Anlieferer abzuwälzen.
3 Der Kanton kann die Inhaber oder Inhaberinnen von Abfällen verpflichten, be - stimmte Abfälle mit der Bahn den entsprechenden Anlagen zuzuführen, sofern die nötigen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
4 Der Aufwand für die Massnahmen gemäss Abs. 1 und Abs. 3 soll in einem ange - messenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen.

§ 19 Bewirtschaftungsvorschriften

1 Der Regierungsrat kann Abfälle bezeichnen, die getrennt der Bewirtschaftung zu übergeben sind. Er kann besondere Vorschriften über ihre Bewirtschaftung erlassen.
2 In besonderen Fällen kann der Kanton einzelne Inhaber oder Inhaberinnen von Ab - fällen verpflichten, ihre Abfälle in bestimmter Weise zu bewirtschaften oder be - stimmten Anlagen zuzuführen.

§ 20 Verbrennungsverbot

1 Das Abbrennen von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist verboten. In Einzelfällen kann der Kanton Ausnahmen bewilligen, insbesondere zu Übungszwecken für Feu - erwehr, Polizei, Zivilschutz oder Armee.
2 Das Verbrennen von trockenen natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien ist unter Vorbehalt von Abs. 3 zulässig, wenn nur wenig Rauch entsteht.
3 Das Departement kann für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschrän - ken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen auftreten oder zu erwarten sind. Solche Anordnungen werden mit der Publikation im Amtsblatt vorläufig rechtswirk - sam.
6. Finanzierung

§ 21 Gemeinden

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erheben die Gemeinden Gebüh - ren nach den Grundsätzen von Art. 32a USG
1 ) ).
2 Sie erlassen ein Gebührenreglement, das der Genehmigung des Departementes be - darf. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife für wiederkehrende Gebühren kann an die Gemeindebehörde delegiert werden.

§ 22 Kanton

1 Die Kosten für die Beseitigung der Sonderabfälle aus den Sammlungen der Gemeinden gemäss § 7 Abs. 1 und Abs. 2 deckt der Kanton durch Beiträge der Gemeinden. Die Beiträge werden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet. Der Regierungsrat regelt die Art der Erhebung.
2 Errichtet oder betreibt der Kanton Anlagen nach § 7 Abs. 3, erhebt er Gebühren nach den Grundsätzen von Art. 32a USG.

§ 23 Private

1 Legt der Kanton für Abfallanlagen, die von Privaten betrieben werden, Einzugsge - biete fest, bedürfen die entsprechenden Tarife der Genehmigung des Departementes.
2 Die Tarife werden genehmigt, wenn sie den für eine wirtschaftliche Betriebsfüh - rung erforderlichen Aufwand decken und verhältnismässig sind.

§ 24 Subsidiäre Kostentragung

1 Kann der Verursacher oder die Verursacherin nach Art. 32d USG nicht ermittelt werden, ist er oder sie zahlungsunfähig oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen von der Kostentragung befreit, werden die Kosten unter Vorbehalt von Abs. 2 vom Kanton getragen.
2 Die betroffenen Gemeinden haben sich mit 50 Prozent zu beteiligen. In Härtefällen kann der Regierungsrat den Gemeindeanteil reduzieren.
1) SR 814.01
3 Der Rückgriff auf den Verursacher oder die Verursacherin bleibt vorbehalten.

§ 25 Beiträge, Darlehen und Bürgschaften des Kantons

1 Für Abfallanlagen kann der Kanton die für die Gewährung von Bundesbeiträgen erforderlichen Mindestbeiträge an die Projektierung und die Erstellung der Anlagen oder Einrichtungen leisten.
2 Bei schwierigen Verhältnissen sowie für die Sanierung von belasteten Standorten kann der Kanton unabhängig von Leistungen des Bundes Beiträge oder Darlehen gewähren oder Bürgschaften übernehmen.
3 Beiträge können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

§ 26 Forschungs- oder Entwicklungsbeiträge

1 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Untersuchungen auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung oder von Anlagen zur Erprobung neuer Verfahren der Abfall - technik beteiligen. Er kann eigene Forschungsprojekte in Auftrag geben.
7. Vollzug

§ 27 Oberaufsicht

1 Der Kanton führt die Oberaufsicht über die Abfallbewirtschaftung.
2 Er überwacht Bau und Betrieb von Abfallanlagen, die einer Bewilligung nach § 8 oder § 9 bedürfen.
3 Der Kanton kann die Aufgabe gemäss Abs. 2 geeigneten Organisationen des öf - fentlichen oder privaten Rechts übertragen.

§ 28 Aufsicht

1 Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über die Abfallbewirtschaftung in ihrem Gebiet, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen.

§ 29 Säumnis der Gemeinden

1 Vernachlässigen Gemeinden ihre Pflichten und werden dadurch öffentliche Interes - sen gefährdet, trifft der Regierungsrat nach erfolgloser Mahnung die erforderlichen Massnahmen. Ordnet er die Ersatzvornahme an, haften die säumigen Gemeinden für die Kosten.
2 In dringenden Fällen kann der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen so - gleich anordnen.
3 Ordnet der Regierungsrat den Bau oder den Betrieb von Abfallanlagen an, regelt er auch die Kostentragung.
8. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 30 Strafbestimmung

1 Mit Busse bis Fr. 50'000 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seine Pflichten nach § 5 verletzt, insbesondere Abfälle ausserhalb von Ab - fallanlagen oder Sammelstellen zurücklässt, wegwirft, ablagert oder ver - brennt,
2. durch das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Sinne von § 20 Abs. 2 zu viel Rauch verursacht oder Anordnungen des Departementes nach § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,
3. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Abfallanlagen erstellt oder betreibt,
4. seine Pflichten nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 verletzt,
5. ohne Bewilligung nach § 16 Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der mit Abfällen belasteten Standorte aufgeführt sind, vornimmt,
6. Vorschriften des Regierungsrates über die getrennte Abgabe und Bewirtschaf - tung von Abfällen verletzt,
7. ohne Bewilligung Gebäude oder Gebäudeteile abbrennt.
2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist die urteilende Behörde nicht an den Höchstbetrag der Busse gemäss Abs. 1 gebunden.
3 Für geringfügige Übertretungen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 kann der Regie - rungsrat Ordnungsbussen zwischen Fr. 50 und Fr. 300 festlegen. § 193 und § 194 des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991
1 ) sind anwendbar.
4
§ 118 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
2 ) ist anwendbar. *

§ 31 ...

§ 32 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 10. Februar 1993 wird aufgeho - ben.
1) Heute: § 51 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB 271.1 )
2) RB 700

§ 33 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 )
.
3) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.07.2007 01.01.2008 Erstfassung 28/2007

§ 30 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012

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