Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen»
Kantonsverfassung und Art. 5 des n sämtliche im Leistungsumfang definierten und e Kompetenzausscheidung arlamente und des Volkes der beiden Ge- Zweck Vorrang Kom- petenzordnung
Art. 3 Das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» ist die Dienststelle
«Tiefbauamt» des Baudepartementes des Kantons Schaffhausen.
Art. 4 Die bestehende, im Eigentum des Kantons stehende Infrastruktur
auf dem Areal «Schweizersbild, Schaffhausen» wird durch das kan- tonale Tiefbauamt baulich erweitert und in der Folge als Kompetenz- zentrum «Tiefbau Schaffhausen» betrieben.
Art. 5 Der vorliegende Rahmenvertrag bildet die Grundlage für alle weite-
ren Vereinbarungen (Anhänge), welche dem Rahmenvertrag unter- stellt werden.
Art. 6 Der Abschluss und die Änderung von Anhängen zu diesem Rah-
menver trag stehen unter Einbezug des Finanzdepartements bzw. referats dem zuständigen Departement und dem zuständigen Refe- rat zu. II. Übertragung von Leistungen
Art. 7
1 Die Übertragung der einzelnen Leistungen wird in zwei Anhängen zu diesem Rahmen vertrag geregelt (Anhang 1: Standardleistungen; Anhang 2: zu bestellende Leistungen). Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages gelten für alle Leistungen, welche das Kompe- tenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» aufgrund des vorliegenden Vertrages für die Stadt S chaffhausen erbringt.
2 Die Anhänge enthalten mindestens Vorschriften über: a) die Art und den Umfang der Leistungen; b) die Vergütung; c) die Überprüfung und Änderung bestellter Leistungen; d) die Abläufe und die Entscheidungsprozesse.
Art. 8 Die Stadt Schaffhausen entrichtet dem Kompetenzzentrum «Tiefbau
Schaffhausen» eine Vergütung für die vereinbarten Leistungen. Die Vergütung wird anhand einer Vollkostenrechnung – insbesondere Organisation Infrastruktur Struktur Rah- menvertrag Zuständigkeiten Grundsätze Vergütung
- und Sachaufwandes sowie je – ermit- Arbeitsstunden. Falls die Stundenan- - pro Stunde owie Minimaler Leis- tungsbezug Übernahme Übernahme
4 Die zuletzt bezogene Grundbesoldung bleibt beim Übertritt gewähr- leistet. Vorbehalten bleiben Änderungen des kantonalen Rechts. V. Streitigkeiten
Art. 12 Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Ver-
einbarung nicht gütlich beilegen, entscheidet gemäss Art. 107 Abs.
3 KV/SH das Obergericht des Kantons Schaffhausen. VI. Schlussbestimmungen
Art. 13
1 Dieser Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Eine Kündigung kann beidseitig unter Beachtung einer fünfjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Frü- hester Zeitpunkt einer Kündigung ist der 31. Dezember 2030.
3 Vorschläge für Ä nderungen des Vertrages und/oder eines Anhan- ges sind dem Vertragspartner jeweils bis Ende Februar vor dem da- rauffolgenden Budgetjahr zu unterbreiten.
Art. 14
1 Das Inkrafttreten des Rahmenvertrages wird durch separate Be- schlüsse 1) geregelt.
2 Der Rahmenvertrag ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 2) und in die kantonale Gesetzessammlung sowie in die städtische Erlasssamm- lung aufzunehmen. Fussnoten:
2) Amtsblatt 2017, S. 205 5. Rechtss chutz Geltungsdauer Inkrafttreten
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