Verordnung der Katholischen Synode über die Archivalien, Kult- und Kunstgegenstände --> 188.291
                            1  vom 4. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,   Jede Kirchgemeinde unterhält ein Archiv.   Es ist unveräusserliches öffentliches Eige  §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Archiv ist dazu bestimmt, eine fortlaufende dokumentarische Über-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Archiv  dient  sowohl  der  Rechtssicherheit  im  Bereich  der  Kirch-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2000  II. Organisation  §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Archiv  der  Kirchgemeinde  ist  in  einem  geeigneten  separaten  Raum  sach-  und  formgerecht  unterzubringen.  Der  Raum  hat  Schutz  zu  bieten  gegen Feuer, Wasser und Diebstahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zudem ist auf ein zuträgliches und konstantes Klima zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Archivalien  sind  in  Behältnissen  aufzubewahren,  die  den  konserva-  torischen Anforderungen Genüge leisten.  §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kirchenvorsteherschaft bestimmt eine geeignete Person, welcher die  Pflege des Archivs obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  ist  dem  Kirchenrat  mitzuteilen,  der  ein  ent  sprechendes  Register  führt.  III. Aufgaben des Archivverantwortlichen  §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die für das Archiv verantwortliche Person untersteht direkt der Kirchen-  vorsteherschaft und legt jährlich Rechenschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  IV. Aktenablieferung und Archivordnung  §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Behörden  der  Kirchgemeinde  und  die  Verantwortlichen  der  Pfarrei  geben  periodisch  ihre  nicht  mehr  benötigten  Akten  und  Bücher  ins  Archiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kirchenrat legt die Liste der einzuliefernden Dokumente fest.  Archivraum und  Archivmaterial  Verantwort-  lichkeit  Unterstellung,  Aufgaben  Einlieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An  Kirchgemeindebehörden  und  Vertreter  der  Pfarrei  können  Akten   In  besonderen  Fällen  wie  bei  Gesuchen  von  Behörden,  Einsicht  zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2000  §  14  Der Kirchenrat nimmt periodisch Inspektionen vor. Er ist berechtigt, diese  dem Staatsarchiv des Kantons Thurgau zu übertragen.  §  15  Der  Kirchenrat  berät  die  Kirchgemeinden,  allenfalls  unter  Beizug  des  Staatsarchives,  bei  Bau  und  Ausrüstung  der  Archivräume,  bei  Personal-  fragen   (Auswahl,   Einarbeitung   etc.)   und   weiteren   archivtechnischen  Fragen.  §  16  Der  Kirchenrat  regelt  die  Zusammenarbeit  mit  dem  Staatsarchiv  und  die  Abgeltung  der  Leistungen  des  Staatsarchivs  in  einer  Vereinbarung  mit  dem zuständigen Departement.  B. Archiv der Katholischen Landeskirche des Kantons  Thurgau  I. Zweck  §  17  Der Kirchenrat unterhält das Archiv der Katholischen Landeskirche.  §  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es  ist  dazu  bestimmt,  eine  fortlaufende,  dokumentarische  Überlieferung  des  wesentlichen  Geschehens  in  den  Geschäftsbereichen  der  Synode,  des  Kirchenrates,   des   Bischöflichen   Kommissariates   beziehungsweise   des  Regionaldekanats  und  der  Dekanate  sicherzustellen  und  die  hiefür  not-  wendigen Akten dauernd aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  dient  sowohl  der  Rechtssicherheit  im  Bereich  der  Landeskirche  als  auch der zeitgenössischen und der zukünftigen historischen Forschung.  II. Eigentumsverhältnisse und Verwaltung  §  19  Das   Archiv   der   Katholischen   Landeskirche   ist   ihr   unveräusserliches  öffentliches Eigentum, soweit das Eigentum nicht Dritten zusteht.  Inspektion  Beratung  Zusammenarbeit  mit dem Staats-  archiv  Archiv der  Landeskirche  Zweck  Archiv der  Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  .  §  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kirchenvorsteherschaft sorgt dafür, dass alle Kult- und Kunstgegen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  bestimmt  eine  geeignete  Person,  welcher  die  Pflege  der  Kult-  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über  die  fachgerechte  Pflege  und  Reparat  uren  sind  die  Weisungen  der  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle  Kult-  und  Kunstgegenstände  sind  in  Zusammenarbeit  mit  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Veräusserungen   von   Kult-   und   Kunstgegenständen   von   kunsthisto-  rischem Wert sind unzulässig (§ 112 KOG  1  )  ).  §  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kult- und Kunstgegenstä  nde von besonderem Wert sind in einem Tresor  aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verfügungsberechtigung und die Aushändigung der Tresorschlüssel  sind von der Kirchenvorsteherschaft zu regeln und protokollarisch festzu-  halten.  §  26  Bei  Verlusten  sorgt  die  Kirchenvorsteherschaft  sofort  für  die  geeigneten  Massnahmen  zur  Wiederauffindung.  Sie  informiert  den  Kirchenrat  und  die Denkmalpflege.  D. Schlussbestimmung  §  27  Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch die Synode in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188.21  Aufbewahrung  Massnahmen  bei Verlust  Schluss-  bestimmung