Verordnung zum Jagdgesetz (922.010)
CH - AI

Verordnung zum Jagdgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Jagdgesetz * (JaV) vom 13. Juni 1989 (Stand 1. November 2020) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und Art. 3 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 30. April 1989 (JaG), * beschliesst: l. Organisation der Jagdbehörden

Art. 1 Standeskommission

1 Der Standeskommission obliegt der Vollzug der Jagdgesetzgebung; sie ist insbesondere zuständig für: a) * die Wahl der Jagdkommission, der Jagdprüfungskommission, der Wildschadenkommission, der Hegekommission, des Jagdverwal - ters 1 ) , des Wildhüters und der Jagdaufseher sowie die Bestimmung der Jagdverwaltung; b) * den Erlass von Reglementen (Jagdprüfung, Treffsicherheitsnach - weis, Wildschaden, Hege etc.); c) * das Aussetzen jagdbarer Tiere (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986, JSG); d) * die Festlegung der Gebühren für Irrtumsabschüsse, Gästebewilligun - gen und der Abschussprämien für schadenstiftende Wild- und Vogel - arten; e) * die Bestimmung der Jagdzeiten, zusätzlicher Schontage, der Ab - schusszahlen, der markier- und vorweisungspflichtigen Tiere sowie des Hegeabschusses geschützter Tierarten (Art. 3 Abs. 1 JSG; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988, JSV);
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
f) den Erlass von Schutzbestimmungen für gefährdete einheimische Tierarten (Art. 5 Abs. 4 JSG); g) den Erlass von Schutzbestimmungen für Mutter- und Jungtiere (Art. 7 Abs. 5 JSG); h) * die Einschränkung der Jagdgebiete für bestimmte Wildarten (Art. 3 Abs. 2 JSG), der Gästebewilligungen sowie der Zulassung von Jä - gern mit ausserkantonaler Jagdprüfung; i) die Ausscheidung von Jagdbann- und Schongebieten (Art. 11 Abs. 4 JSG); k) den Erlass von Befahrungsverboten für die Jäger während der Jagd - zeit; l) den Erlass von Kontrollvorschriften; m) tierseuchenpolizeiliche Massnahmen; n) den Erlass aller weiteren Vorkehren und Massnahmen, die angetan sind, einen weidmännischen Jagdbetrieb unter Berücksichtigung der Artenvielfalt und der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 JSG).
2 Die unter den Buchstaben d–n aufgeführten Obliegenheiten ordnet die Standeskommission in den jährlichen Jagdvorschriften, soweit nicht beson - dere Umstände eine sofortige Regelung erfordern.

Art. 2 Bau- und Umweltdepartement

1 Das Bau- und Umweltdepartement übt die Aufsicht über die Jagd und die Tätigkeit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen aus. *
2 Es ist zuständig für: * a) * die Aufsicht über den Nachweis der Treffsicherheit; b) den Einzug von verbotenen Geräten, Waffen und gefrevelten Tieren; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde; c) die Bewilligung von Gesuchen für Veranstaltungen sportlicher oder anderer Natur gemäss Art. 37 Abs. 2 dieser Verordnung; d) die Instruktion und die Beaufsichtigung des Wildhüters (Art. 14 Abs. 2 JSG); e) die Vernehmlassungen zu Bewilligungsgesuchen für Bauten und An - lagen (Art. 7 Abs. 6 JSG); f) die Anordnung von Hege- und Sonderjagden.

Art. 3 Jagdkommission

1 Die Jagdkommission ist das beratende Organ der Standeskommission.
2 Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern. Ihr gehören unter dem Vorsitz des Vorstehers des Bau- und Umweltdepartementes der Landeshauptmann, der Kantonstierarzt, der Oberförster, der Jagdverwalter und/oder der Wildhü - ter sowie vier Vertreter der Jägerschaft an. Für die Vertreter der Jägerschaft hat der kantonale Patentjägerverein das Vorschlagsrecht. *

Art. 4 Jagdprüfungskommission

1 Der Jagdprüfungskommission obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Jagdprüfung gemäss den Bestimmungen des Jagdprüfungsreglementes.
2 Sie besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsteher des Bau- und Umweltde - partementes führt den Vorsitz. *

Art. 5 Wildschaden- und Hegekommission

1 Die Wildschaden- und die Hegekommission behandeln die laufenden Ge - suche und verwalten die Wildschadenkasse und den Hegefonds.
2 Sie bestehen aus je fünf Mitgliedern. Die Interessen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jägerschaft sind angemessen zu berücksichtigen.

Art. 6 Jagdverwaltung

1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklären, vollzieht die Jagdverwaltung die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel. Sie untersteht dem Vorsteher des Bau- und Umweltdepartementes. *
2 Sie ist insbesondere zuständig für: a) den Vollzug der Jagdvorschriften sowie der Beschlüsse und Verfü - gungen der ihr übergeordneten Organe; b) * die Überprüfung der Jagdberechtigung der Patentbewerber und die Ausgabe der Jagdpatente sowie der Gästebewilligungen; c) die Erstellung der Statistiken und der Jahresberichte; d) die Erteilung der Bewilligung an Jagdpolizeiorgane und Jäger, welche verbotene Hilfsmittel einsetzen dürfen, sowie die Führung der Liste dieser Berechtigten (Art. 3 Abs. 2 JSV);
e) die Führung des Registers der im Kanton wohnhaften Personen, die geschützte Tiere präparieren (Art. 5 Abs. 2 JSV); f) die Anordnung von Massnahmen gegen Tiere gemäss Art. 8 Abs. 1 JSV, die in Freiheit gelangt sind (Art. 8 Abs. 2 JSV); g) die Erteilung der Bewilligung zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel (Art. 13 JSV); h) * die vorübergehende und dauernde Einstellung der offenen, lauten Niederwildjagd bei frühzeitigem Schneefall und ergänzende Bestim - mungen zur Passjagd; i) * die Anordnung des Abschusses von schadenstiftenden Tieren aus - serhalb der ordentlichen Jagdzeit (Art. 12 Abs. 2 JSG); j) * die Erteilung von Bewilligungen für das Halten geschützter Tiere (Art.
10 Abs. 1 JSG).

Art. 7 Wildhüter

1 Der Wildhüter übt insbesondere hegerische und jagdpolizeiliche Funktio - nen aus. Er untersteht dem Vorsteher des Bau- und Umweltdepartemen - tes. *
2 Der Wildhüter wird auf Kosten des Kantons ausgerüstet, bewaffnet und be - soldet.
3
... *

II. Jagdberechtigung

Art. 8 * Voraussetzungen der Jagdberechtigung

1 Jagdberechtigt ist jede natürliche Person, die a) Schweizerbürger oder niedergelassener Ausländer ist und im Kanton Appenzell I. Rh. seit mindestens einem Jahr Wohnsitz hat; b) volljährig und handlungsfähig ist; c) sich über eine bestandene Jagdprüfung des Kantons Appenzell I.Rh. oder eines anderen Kantons ausweist und nach den Bestimmungen des Hegereglements die Mindestanzahl Hegestunden im Kanton ab - solviert hat; d) keinen Verweigerungsgründen nach Art. 10 dieser Verordnung unter - liegt;
e) eine den Vorschriften des JSG entsprechende Haftpflichtversiche - rung abgeschlossen hat. Art. 8a * Gästebewilligungen
1 Einladungsberechtigt ist, wer die betreffende Patentart gelöst hat.
2 Je Patentart darf eine einladungsberechtigte Person höchstens einen Gast einladen. Die Gültigkeit der Gästebewilligung entspricht grundsätzlich der Dauer der jeweiligen Patentart.
3 Der Gast muss sich über eine bestandene Jagdprüfung, einen für das Jagdjahr gültigen Treffsicherheitsnachweis sowie eine vorschriftsgemässe Haftpflichtversicherung ausweisen. Er hat unter Nennung des einladenden Patentinhabers eine persönliche Gästebewilligung zu lösen. Er ist nur im Beisein und mit Zustimmung des einladenden Patentinhabers berechtigt, Abschüsse auf dessen Abschusskontingent zu tätigen. Nicht kontingentierte Tiere mit Ausnahme des Rot- und Schwarzwildes sind frei. *
4 Die Standeskommission kann die Bewilligungsdauer sowie die Anzahl der Bewilligungen und das Abschusskontingent der Gäste einschränken.
5 ... *

III. Jagdpatente

Art. 9 Jagdpatent

1 Jagdpatente werden nur an Personen abgegeben, die im Kanton Appenzell

I.Rh. jagdberechtigt sind.

2 Die Jagdpatente sind für ein Jagdjahr gültig; das Jagdjahr beginnt am

1. September.

Art. 10 Patentverweigerungsgründe

1 Kein Patent erhalten Bewerber: * a) denen die Jagdberechtigung entzogen ist; b) die fruchtlos gepfändet sind, solange Verlustscheine bestehen; c) die ihre gesetzlich oder behördlich festgesetzten Unterhalts- und Un - terstützungspflichten nicht erfüllen;
d) die fällige Steuern oder Bussen trotz Zahlungsaufforderung bis zum Erwerb des Jagdpatentes nicht beglichen haben; e) die zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, bis vier Jahre nach Beendigung des Strafvollzugs; f) die fällige Jagdbussen, Verfahrenskosten und Patenttaxen nicht be - zahlt haben; g) die für eine weidgerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr bieten; h) * die keinen für das Jagdjahr gültigen Treffsicherheitsnachweis haben; i) die der Hegetätigkeit trotz zweimaliger Aufforderung des Wildhüters oder einer von diesem bevollmächtigten Person nicht Folge leisteten; j) auf die Dauer von mindestens zwei Jahren: die wegen Tierquälerei verurteilt worden sind.
2 Keine Gästebewilligung erhalten Bewerber: * a) denen die Jagdberechtigung entzogen worden ist; b) die fällige Jagdbussen, Verfahrenskosten und Patenttaxen nicht be - zahlt haben; c) * die für eine weidgerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr bieten; d) auf die Dauer von mindestens zwei Jahren: die wegen Tierquälerei verurteilt worden sind.

Art. 11 Patentarten

1 Es werden folgende Patente ausgestellt: a) Hochwildjagd auf jagdbares Schalenwild, Murmeltiere, Füchse und Dachse; b) Niederwildjagd auf alles jagdbare Niederwild.
2 Die Ausübung der Passjagd bedarf einer Bewilligung. Sie wird nur Inha - bern des Hoch- oder Niederwildjagdpatentes erteilt.
3 Im Interesse einer artgerechten Bejagung, zur Anpassung der Bestände an die Belastbarkeit des Lebensraumes, zur Begrenzung der Wildschäden und aus seuchenpolizeilichen Gründen kann die Standeskommission weitere Jagdarten bewilligen.

Art. 12 Patenterwerb

a. Anmeldung
1 Die Anmeldung zur Jagd wird alljährlich im amtlichen Publikationsorgan ausgeschrieben. Es ist eine Einschreibegebühr zu entrichten.
2 Für zu spät eingereichte Gesuche wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. *
3 Das Verzeichnis der patentierten Jäger wird im amtlichen Publikationsor - gan veröffentlicht.

Art. 13 * b. Inhalt des Patentes

1 Das Patent und die Gästebewilligung enthalten die Personalien des Inha - bers, die Berechtigung, die Gültigkeitsdauer sowie die Patenttaxen und Ge - bühren.
2 Sie sind persönlich und nicht übertragbar.

Art. 14 * Rückerstattung von Taxen und Gebühren

1 Kann die Jagd wegen Erkrankung, Unfall oder Tod nicht ausgeübt werden, besteht Anspruch auf teilweise Rückerstattung der Taxen und Gebühren nach Ermessen des Vorstehers des Bau- und Umweltdepartementes.
2 Gebühren für Gästebewilligungen werden nicht zurückerstattet.

Art. 15 * Verpflichtungen des Jagdpatentinhabers

1 Der Jagdpatent- und Gästebewilligungsinhaber ist verpflichtet, die jagdli - chen Vorschriften einzuhalten, die Jagd weidmännisch auszuüben und das Wild zu hegen.
2 Der Jagdpatentinhaber hat insbesondere bei hegerischen Massnahmen und bei der Bekämpfung von Tierseuchen, zu welchen er vom Wildhüter oder von einer von diesem bevollmächtigten Person aufgeboten wird, Hege - stunden zu leisten.
3 Er ist verpflichtet, über das von ihm und seinen Gästen erlegte Wild auf Er - suchen der Jagdverwaltung innert der von dieser festgesetzten Frist die Ab - schussliste einzureichen.
4 Nicht rechtzeitig eingereichte Abschusslisten werden unter Kostenfolge eingezogen.

Art. 16 * Nachweis Treffsicherheit

1 Der Patentbewerber muss eine sichere Handhabung der Waffen und eine gute Treffsicherheit nachweisen. Der Nachweis für die Treffsicherheit ist mit Waffen und Munition zu erbringen, die für die Jagdausübung im Kanton zu - gelassen sind.
2 Die Standeskommission legt in einem Reglement das Schiessprogramm fest und regelt die Anforderungen an den Treffsicherheitsnachweis sowie die Gültigkeitsdauer des Nachweises.
3 Gleichwertige Nachweise anderer Kantone und Länder werden anerkannt.

Art. 17 * Vorweispflicht

1 Das Jagdpatent und die Gästebewilligung sind bei der Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Verlangen den Jagdpolizeiorganen vorzuweisen.

IV. Jagdausübung

Art. 18 * Jagdzeiten

1 Für die Ausübung der Jagd werden folgende Rahmenzeiten festgelegt: a) Hochwildjagd: 1. September – 31. Dezember; b) Niederwildjagd

1. laute Niederwildjagd: 23. September – 31. Dezember

2. übrige Niederwildjagd: 1. Oktober – 31. Januar;

c) Passjagd: 15. November – Ende Februar.
2 Die Standeskommission legt die Jagdzeiten alljährlich fest und bestimmt die jagdbaren Tiere. Vorbehalten bleiben die Jagdzeiten für Hege- und Sonderjagden.

Art. 19 Schontage, Schonzeiten

1 Das Jagen ist an Sonn- und Feiertagen verboten.
2 Das Jagen ist mit Ausnahme der Passjagd zur Nachtzeit untersagt.
3 Während der offenen, lauten Niederwildjagd sind auch der Mittwoch und der Freitag Schontage.
4 Für die Fallenjagd gelten die Schontage nicht. Die Fallen sind namentlich zu kennzeichnen und täglich zu kontrollieren.

Art. 20 * Jagdwaffen und Fanggeräte

1 Zur Ausübung der Jagd dürfen nur Waffen verwendet werden, die gut un - terhalten sind, einwandfrei funktionieren und gesichert werden können. Zu - gelassen sind: a) auf der Hochwildjagd: einläufige Büchsen, Stutzer und Repetierwaf - fen nicht unter 6,5 mm; b) auf der Niederwildjagd: Einlaufflinten, Doppelflinten und Bockdoppel - flinten der Kaliber 12, 16, oder 20/76; c) auf der Pass-, Hege- und Sonderjagd: erlaubte Waffen der Hoch- und Niederwildjagd sowie kombinierte Waffen, deren Kaliber mit denjeni - gen der Hoch- und Niederwildjagd identisch sind.
2 Nicht gestattet sind Flinten mit mehr als zwei Läufen sowie halb- oder voll - automatische Flinten und Kugelgewehre.
3 Für die Betriebssicherheit der Waffen ist der Jagdausübende selber verant - wortlich.
4 Der Gebrauch von Kastenfallen ist ab Beginn der Niederwildjagd bis Ende der Passjagd gestattet. Pro Patentinhaber dürfen höchstens zwei Kastenfal - len gleichzeitig betrieben werden. *

Art. 21 Jagdmunition

1 Die Verwendung von Jagdkugelpatronen mit geringerer Auftreffenergie als
2000 Joule auf eine Entfernung von 200 m sowie von Vollmantelgeschossen ist verboten. Ausgenommen sind Fangschusswaffen und deren Munition. *
2 Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen und Schrotgrössen über
4,25 mm ist nicht gestattet. *
3 Für die Erlegung des Niederwildes muss die nach weidmännischen Regeln richtige Schrotgrösse der Jagdpatrone gewählt werden. Das Mittragen und der Gebrauch von Übungspatronen und nicht zugelassener Munition auf der Jagd sind untersagt.

Art. 22 * Ausnahmen

1 Für seuchenpolizeiliche und hegerische Massnahmen kann die Standes - kommission die Verwendung anderer Waffen, Munitionsarten und Geräte bewilligen.

Art. 23 Einschiessen; Übungsschiessen

1 Das Einschiessen von und das Üben mit Jagdwaffen, inklusive Spezialwaf - fen für den Nachweis der Treffsicherheit, sind nur in den dafür bestimmten Anlagen gestattet. *
2 Vorbehalten bleibt das Einschiessen während der Jagdzeit bei Unstimmig - keiten der Waffe.

Art. 24 Jagdhunde

a. Schweisshunde *
1 Für eine Nachsuche auf Schweiss dürfen geprüfte Schweisshunde und auf Schweiss geschulte Jagdhunde, die mindestens eine 500 Meter-Prüfung ge - mäss den Vorgaben der Technischen Kommission für das Jagdhundewesen bestanden haben, eingesetzt werden. Der Wildhüter oder die Jagdaufseher können einzelfallweise den Einsatz von nicht geprüften Hunden bewilligen. *
2 Geprüfte Schweisshunde dürfen von deren Führer auf der Jagd mit jährli - cher Bewilligung des Jagdverwalters an der Leine mitgeführt werden. *

Art. 25 * b. Jagdgebrauchshunde

1 Auf der Hochwildjagd dürfen vorbehältlich Art. 24 dieser Verordnung keine Hunde mitgeführt werden. *
2 Auf der offenen, lauten Niederwildjagd sind nur spur- oder sichtlaute Jagd - gebrauchshunde zulässig. Vorsteherhunde, Apportierhunde und Baujagd - hunde müssen über eine von der Jagdverwaltung anerkannte Ausbildung verfügen. *
3 Das Laufenlassen von Jagdgebrauchshunden durch Nichtjagdberechtigte ist mit Ausnahme der Jagdanwärter verboten.

Art. 26 c. Patenteintrag

1 Die Jagdgebrauchshunde sind mit Rasse, Geschlecht, Farbe und Rufname im Jagdpatent einzutragen.
2 Das Verwenden von Hunden, die in keinem Jagdpatent eingetragen sind, ist auf der Jagd untersagt.

Art. 27 * Einschränkung der Jagdausübung

1 Neben den Beschränkungen gemäss Art. 2 JSV sind nachfolgende Hilfs - mittel und Methoden bei der Jagdausübung untersagt: a) Durchführung von Treibjagden und nicht von der Jagdverwaltung or - ganisierten Drückjagden auf Rotwild; b) Durchführung von Treib- und Drückjagden durch Nichtjagdberechtig - te oder durch Personen, die nicht den Jagdlehrgang absolvieren; c) Ausübung der Jagd auf Skis mit Ausnahme des Hin- und Rückweges auf den Ansitz während der Hege- und Sonderjagd; d) Treibschüsse, Knallkörper, absichtliches Anrollen von Steinen, Holz usw. zum Aufjagen des Wildes; e) Schussabgabe ohne Einsicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugelfang; f) Schussabgabe aus fahrenden und stehenden Transportmitteln.
2 Drückjagden auf Rotwild sind erst nach der ordentlichen Rotwildjagd zuläs - sig. Sie werden von der Jagdverwaltung angeordnet und organisiert.

Art. 28 Weidgerechte Jagdausübung

1 Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar und kein führendes Muttertier ist, die Schussdistanz genügt so - wie die Stellung des Tieres eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zulässt.
2 Die zulässige Schussdistanz beträgt für Kugelschüsse maximal 200 Meter und für Schrotschüsse maximal 35 Meter. *
3 Liegt das Wild nicht im Feuer, ist der Ort des Anschusses zu markieren und eine gründliche Nachsuche durchzuführen. Der Schütze ist für die Nachsuche persönlich verantwortlich.

Art. 29 Unweidmännische Jagdausübung

1 Als unweidmännisch sind insbesondere verboten: a) Schüsse aus spitzem Winkel von hinten;
b) * Kugelschüsse auf flüchtiges Wild, es sei denn es handelt sich um angeschossenes Wild, und ein zweiter, sicherer Schuss ist möglich; c) Schüsse bei ungenügendem Büchsenlicht; d) * Unterlassung der raschen Tötung eines angeschossenen, nicht mehr fortbewegungsfähigen Wildes durch Fangschuss; e) Verfolgen von Wild mit Motorfahrzeugen.

Art. 30 * Transportmittel

1 Sonderberechtigungen zur Benützung von Strassen und Fahrwegen gelten für die Jagdausübung nicht.

Art. 31 Eigentum am erlegten Wild

1 Bei Ausübung der Jagd rechtmässig erlegtes Wild verfällt dem Erleger, andernfalls gehört es dem Kanton.
2 Schiessen verschiedene Jäger auf dasselbe Tier, gehört es dem Erleger, vorausgesetzt es habe nicht ein früherer Schütze einen weidmännisch einwandfreien Schuss angebracht. Im Streitfall entscheidet der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartementes endgültig. *

Art. 32 * Vorweis- und Kontrollpflicht

1 Die Standeskommission bestimmt, welche Wildarten der Vorweis- und Kontrollpflicht unterliegen und regelt die Art und Weise der Vorweisung und Kontrolle.

Art. 33 * Selbsthilfe

1 Jagdberechtigten ist es ohne besondere Bewilligung gestattet: a) jagdbares Haarraubwild, das in Gebäulichkeiten eindringt und dort Schaden anrichtet oder anzurichten droht, unschädlich zu machen; als Schusswaffen sind nur Schrot- oder Kleinkaliberwaffen zulässig; b) im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von jagdbarem Haarraubwild zu stellen; c) Krähen und Elstern ausserhalb der Brutzeit mit Kleinkaliber- und Schrotwaffen zu erlegen.

Art. 34 Kranke und verletzte Tiere

1 Offensichtlich krankes jagdbares Wild soll während der offenen Jagdzeit durch Jagdberechtigte erlegt werden. Es ist unverzüglich dem Wildhüter oder der Jagdverwaltung abzuliefern und bleibt Eigentum des Kantons.
2 Ausserhalb der Jagdzeit sind nur der Wildhüter, allenfalls von diesem Be - auftragte berechtigt, kranke und verletzte Tiere zu erlegen.

V. Schutz der Wildarten und ihrer Lebensräume

Art. 35 Geschützte Tiere und gefährdete Tiere

1 In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen sind geschützt: Birkhahn, Ringeltaube, Schneehase und Schneehuhn. *
2 Die Standeskommission kann gefährdete Wild- und Vogelarten auch durch gebietsmässiges Jagdverbot oder durch Beschränkung der Abschusszahlen schützen.

Art. 36 Bestandesregulierung

1 Der Wildbestand ist mittels Abschusszahlen so zu regulieren, dass er für den Lebensraum sowie für die Land- und Forstwirtschaft tragbar ist.
2 Die Abschusspläne sind insbesondere aufgrund der Wildzählungen, Jagd - strecken, Fallwildzahlen, nachgewiesenen Wildschäden sowie des Gesund - heitszustandes des Wildes zu erstellen.
3 Bei der Abschussplanung ist auch auf die Erhaltung eines natürlichen Al - ters- und Geschlechtsaufbaus zu achten.

Art. 37 Schutz des Lebensraumes

1 Dem Schutz des Lebensraumes der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist besondere Beachtung zu schenken.
2 Veranstaltungen sportlicher oder anderer Natur, die nachhaltige Störungen des Wildes oder dessen Lebensraumes hervorrufen können, sind bewilli - gungspflichtig. Das Befahren von Wald und Weide mit Motorrädern und Motorfahrrädern ist verboten.
2a Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen wie Drohnen mit einem Fluggewicht von weniger als 30kg ist im Gebiet gemäss Karte im Anhang verboten; vorbehalten sind der Betrieb in Ausübung gesetzlicher Aufgaben wie des Katastrophen- und Personenschutzes sowie bewilligte Flüge, die der Bewirtschaftung des fraglichen Gebiets, der gewerblichen Nutzung, der Berichterstattung oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Die Bewilligung ist mitzuführen und den Jagdpolizeiorganen auf Verlangen vorzuweisen. 1 ) *
3 Zum Schutze von Einstandsgebieten des Wildes kann die Standeskommis - sion nach Anhörung des Standortbezirks örtlich und zeitlich begrenzte Beja - gungsverbote erlassen. Aus dem gleichen Grund kann sie das Skifahren, Langlaufen und dergleichen beschränken. *
4 Treten wiederholt Störungen des Wildes auf, kann die Standeskommission Schutzmassnahmen anordnen oder Ruhezonen erlassen. *
5 Die systematische Suche nach Abwurfstangen ist verboten. 2 ) *

Art. 38 Schutzgebiete

1 Zusätzlich zu den eidgenössischen Jagdbannbezirken kann die Standes - kommission kantonale Schutzgebiete ausscheiden, die der Stärkung lokal schwacher Wildbestände und dem Schutz bedrohter Wildarten vor Störun - gen dienen. *
2 Bei der Wiedereröffnung solcher Schutzgebiete trifft sie geeignete Mass - nahmen, um einen übermässigen Abschuss zu verhindern.

Art. 39 Aussetzen von Wild *

1 Das Aussetzen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Be - willigung der Standeskommission. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.
2 ... *

Art. 40 * Errichten von Wildfütterungsstellen

1 Für die Errichtung von Wildfütterungsstellen sowie von Salzstellen ist das Einverständnis des Grundeigentümers, des Oberforstamtes und der Jagd - verwaltung erforderlich.
1) Revision vom 19. November 2020 vom Bundesrat genehmigt am 15. Februar 2021
2) Revision vom 19. November 2020 vom Bundesrat genehmigt am 15. Februar 2021

Art. 41 Jagende Hunde und streunende Katzen

1 Hunde, die unberechtigt dem Wild nachstellen, sowie streunende Katzen dürfen vom Wildhüter und von diesem Beauftragten erlegt werden.

VI. Wildschaden

Art. 42 Grundsatz

1 Der Kanton leistet an Schäden, den jagdbare oder geschützte Tiere an Wald und Nutztieren anrichten, eine angemessene Entschädigung. Ausge - nommen bleiben Schäden von Tieren, gegen die Selbsthilfemassnahmen er - griffen werden können.
2 Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Geschädigte die zu - mutbaren Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen bzw. geeig - nete Hegemassnahmen zugelassen hat.
3 Der Kanton unterstützt in Zusammenarbeit mit den Forstorganen waldbau - liche Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.
4 Schwarzwildschäden werden angemessen entschädigt. *

Art. 43 Wildschadenreglement

1 Die Standeskommission erlässt ein Wildschadenreglement, in dem die Ver - fahrensvorschriften, die beitragswürdigen Schäden und Massnahmen sowie die Vergütungsansätze enthalten sind.

VII. Jagdprüfung

Art. 44 Zweck

1 Durch die Jagdprüfung wird die Befähigung zu weidgerechter Jagdaus - übung festgestellt. Der Prüfung hat ein dreijähriger Jagdlehrgang vorauszu - gehen.
2 Die Standeskommission erlässt ein Reglement über die Vorbereitung und Durchführung der Jagdprüfung.

VIII. Jagdpolizei

Art. 45 Jagdpolizei

1 Die Jagdpolizei wird von Amtes wegen durch den Wildhüter, die Polizeior - gane, das kantonale Forstpersonal und die freiwilligen Jagdaufseher ausge - übt.

Art. 46 * Rechte und Pflichten der Jagdpolizei

1 Die Jagdpolizeiorgane sind berechtigt, zu Kontrollzwecken eine Person an - zuhalten, sich die Ausweise vorzeigen zu lassen und zweckdienliche Perso - nen- und Sachdurchsuchungen vorzunehmen. *
2 Sie sind befugt, zur Abwendung einer Gefahr Wild, Waffen und Jagdgeräte sicherzustellen und bei Verdacht auf ein Jagddelikt angehaltene Personen bis zum Eintreffen der Kantonspolizei festzuhalten. *
3 Sie können verbotenerweise verwendete unbemannte Luftfahrzeuge wie Drohnen sicherstellen; in diesem Zusammenhang angehaltene Personen können sie bis zum Eintreffen der Kantonspolizei anhalten, wenn diese sich nicht ausweisen oder keine zweckdienlichen Personenangaben machen. *

Art. 47 Auskunftspflicht

1 Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegennimmt, ist verpflichtet, den zuständigen Behör - den wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen.

Art. 48 * Irrtumsabschuss

1 Wer innerhalb der festgelegten Abschusszahlen Wild irrtümlich erlegt, hat das Tier unverzüglich dem Wildhüter oder einem von diesem bestimmten Stellvertreter vorzuweisen und den Sachverhalt wahrheitsgetreu zu schil - dern.
2 Die Jagdverwaltung bezeichnet die Fälle, in denen das Wild dem Erleger unter Entrichtung einer Gebühr und unter Anrechnung an das Abschusskon - tingent verbleibt. Im übrigen gilt Art. 31 Abs. 1 dieser Verordnung. *

Art. 49 Säugende Tiere

1 Besteht ein Irrtum im Abschuss eines säugenden (führenden) Tieres, und anerkennt der Erleger den Kontrollbefund über den Milchgehalt des Gesäu - ges nicht, so ist eine Gesäugehälfte wissenschaftlich begutachten zu lassen.
2 Bestätigt der Befund den Milchgehalt, trägt der Erleger die Kosten der Be - gutachtung, andernfalls werden sie zulasten des Jagdregals vom Kanton übernommen.

Art. 50 Fallwild

1 Tot aufgefundene Wildtiere und geschützte Vögel gemäss der Bundesge - setzgebung sowie Fallwild und Trophäen geschützter Tiere verfallen dem Kanton. Der Fund ist dem Wildhüter oder der Kantonspolizei zu melden.
2 Trophäen ungeschützter Tiere und Abwurfstangen gehören dem Finder, sofern sie dem Wildhüter gemeldet werden. *

IX. Strafbestimmungen

Art. 51 Übertretungen

1 Wer vorsätzlich Bestimmungen dieser Verordnung oder Vorschriften der Standeskommission sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt, wird mit Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis Fr. 2000.-- bestraft.
4 Wer einen Irrtumsabschuss gemäss Art. 48 Abs. 1 dieser Verordnung in leichter Fahrlässigkeit begeht, ist nicht strafbar. *

Art. 52 Beschlagnahme von Waffen und Geräten

1 Die zur Jagdausübung verbotenerweise verwendeten Waffen und Geräte werden von der Strafverfolgungsbehörde beschlagnahmt; verbotenerweise verwendete unbemannte Luftfahrzeuge können beschlagnahmt werden. *
2 In schweren oder wiederholten Fällen von Jagdvergehen oder Jagdübertre - tungen kann die Strafbehörde auch nicht verbotene Waffen und Geräte ein - ziehen.
3 Für die Rückgabe der Waffen und Geräte sowie allfällig damit verbundene Bedingungen gilt Art. 267 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO) sinngemäss. *

Art. 53 * Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung.

Art. 54 Mitteilung von Entzügen

1 Vom Richter verfügte Entzüge der Jagdberechtigung sind dem zuständigen Bundesamt und der kantonalen Jagdverwaltung mitzuteilen.

X. Entzug der Jagdberechtigung

Art. 55 Entzug der Jagdberechtigung

1 Die Jagdberechtigung wird durch den Vorsteher des Bau- und Umweltde - partementes für ein bis fünf Jahre entzogen, wenn der Täter gestützt auf Art.
18 JSG oder Art. 51 dieser Verordnung bestraft wurde. *
2 In leichten Fällen kann statt dessen innerhalb von fünf Jahren einmal eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Richters zum Entzug der Jagdbe - rechtigung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 JSG.

Art. 56 * Vorläufiger Entzug

1 Dem Jäger, der ein Jagddelikt begangen hat, kann das Jagdpatent durch die Jagdpolizeiorgane oder den Vorsteher des Bau- und Umweltdeparte - mentes vorläufig entzogen werden. Im ersteren Fall ist innert 24 Stunden Rapport an den Vorsteher des Bau- und Umweltdepartementes zu erstatten, welcher über den Fortbestand des vorläufigen Entzuges unverzüglich ent - scheidet.

XI. Rechtspflege

Art. 57 * ...

XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 58 * Ausserkantonale Patentbewerber

1 Ausserkantonale Jagdberechtigte des Jahres 1988 bleiben jagdberechtigt, sofern sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 dieser Verordnung erfüllen und keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 10 dieser Verordnung vorliegen.

Art. 59 * ...

Art. 60 * Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates 1 ) in Kraft. *

Art. 61 * ...

1) Vom Bundesrat genehmigt am 30. April 1991. Revisionen vom 22. Juni 2015 und

1. Februar 2016 vom Bund genehmigt. Revision vom 19. November 2020 (Art. 37

Abs. 2a und Abs. 5) vom Bundesrat am 15. Februar 2021 genehmigt.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

13.06.1989 13.06.1989 Erlass Erstfassung -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 2 Abs. 1 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 3 Abs. 2 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 4 Abs. 2 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 6 Abs. 1 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 7 Abs. 1 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 14 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 18 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 24 Abs. 2 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 31 Abs. 2 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 55 Abs. 1 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 56 geändert -

13.09.1999 01.01.2000 Art. 57 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 1 Abs. 1, a) geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 1 Abs. 1, d) geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 1 Abs. 1, h) geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 2 Abs. 2 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 3 Abs. 2 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 6 Abs. 2, b) geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 6 Abs. 2, h) eingefügt -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 6 Abs. 2, i) eingefügt -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 8 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 8a eingefügt -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 10 Abs. 1 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 10 Abs. 2 eingefügt -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 12 Abs. 2 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 13 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 14 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 15 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 17 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 18 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.03.2002 25.03.2002 Art. 20 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 21 Abs. 1 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 21 Abs. 2 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 24 Abs. 1 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 25 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 27 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 30 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 32 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 33 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 37 Abs. 4 eingefügt -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 37 Abs. 5 eingefügt -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 38 Abs. 1 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 40 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 42 Abs. 4 eingefügt -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 48 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 50 Abs. 2 geändert -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 57 aufgehoben -

25.03.2002 25.03.2002 Art. 61 eingefügt -

25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1, c) geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1, e) geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 8a Abs. 5 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 Abs. 2, c) geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 22 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 24 Titel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 25 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 48 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 51 Abs. 4 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 52 Abs. 3 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.10.2004 25.10.2004 Art. 53 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 55 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 56 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 58 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 59 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 60 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 61 geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Art. 52 Abs. 3 geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Art. 53 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 1 Abs. 1, b) geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 2 Abs. 2, a) geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 6 Abs. 2, j) eingefügt -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 8 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 8a Abs. 3 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 10 Abs. 1, h) geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 16 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 20 Abs. 4 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 23 Abs. 1 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 24 Abs. 1 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 25 Abs. 2 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 27 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 28 Abs. 2 eingefügt -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 29 Abs. 1, b) geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 29 Abs. 1, d) geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 32 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 33 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 35 Abs. 1 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 37 Abs. 3 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 39 Titel geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 46 geändert -

22.06.2015 22.06.2015 Art. 61 aufgehoben -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 37 Abs. 3 geändert -

19.10.2020 01.11.2020 Art. 37 Abs. 2a eingefügt 2020-36

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

19.10.2020 01.11.2020 Art. 37 Abs. 5 geändert 2020-36

19.10.2020 01.11.2020 Art. 46 Abs. 1 geändert 2020-36

19.10.2020 01.11.2020 Art. 46 Abs. 2 eingefügt 2020-36

19.10.2020 01.11.2020 Art. 46 Abs. 3 eingefügt 2020-36

19.10.2020 01.11.2020 Art. 52 Abs. 1 geändert 2020-36

19.10.2020 01.11.2020 Art. 60 Abs. 1 geändert 2020-36

19.10.2020 01.11.2020 Anhang E922.010 eingefügt 2020-36

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 13.06.1989 13.06.1989 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1, a) 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 1 Abs. 1, b) 22.06.2015 22.06.2015 geändert - Art. 1 Abs. 1, c) 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1, d) 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 1 Abs. 1, e) 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 1, h) 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 2 Abs. 1 13.09.1999 01.01.2000 geändert - Art. 2 Abs. 2 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 2 Abs. 2, a) 22.06.2015 22.06.2015 geändert - Art. 3 Abs. 2 13.09.1999 01.01.2000 geändert - Art. 3 Abs. 2 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 4 Abs. 2 13.09.1999 01.01.2000 geändert - Art. 6 Abs. 1 13.09.1999 01.01.2000 geändert - Art. 6 Abs. 2, b) 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 6 Abs. 2, h) 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt - Art. 6 Abs. 2, i) 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt - Art. 6 Abs. 2, j) 22.06.2015 22.06.2015 eingefügt - Art. 7 Abs. 1 13.09.1999 01.01.2000 geändert - Art. 7 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

Art. 8 25.03.2002 25.03.2002 geändert -

Art. 8 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 8 22.06.2015 22.06.2015 geändert -

Art. 8a 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt -

Art. 8a Abs. 3 22.06.2015 22.06.2015 geändert -

Art. 8a Abs. 5 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

Art. 10 Abs. 1 25.03.2002 25.03.2002 geändert -

Art. 10 Abs. 1, h) 22.06.2015 22.06.2015 geändert -

Art. 10 Abs. 2 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt -

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 10 Abs. 2, c) 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 12 Abs. 2 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 12 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 13 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 14 13.09.1999 01.01.2000 geändert - Art. 14 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 15 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 16 22.06.2015 22.06.2015 geändert - Art. 17 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 18 13.09.1999 01.01.2000 geändert - Art. 18 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 20 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 20 Abs. 4 22.06.2015 22.06.2015 geändert - Art. 21 Abs. 1 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 21 Abs. 2 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 22 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 23 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 23 Abs. 1 22.06.2015 22.06.2015 geändert - Art. 24 25.10.2004 25.10.2004 Titel geändert - Art. 24 Abs. 1 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 24 Abs. 1 22.06.2015 22.06.2015 geändert - Art. 24 Abs. 2 13.09.1999 01.01.2000 geändert - Art. 25 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 25 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 25 Abs. 2 22.06.2015 22.06.2015 geändert - Art. 27 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 27 22.06.2015 22.06.2015 geändert - Art. 28 Abs. 2 22.06.2015 22.06.2015 eingefügt - Art. 29 Abs. 1, b) 22.06.2015 22.06.2015 geändert - Art. 29 Abs. 1, d) 22.06.2015 22.06.2015 geändert - Art. 30 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 31 Abs. 2 13.09.1999 01.01.2000 geändert - Art. 32 25.03.2002 25.03.2002 geändert - Art. 32 22.06.2015 22.06.2015 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on

Art. 33 25.03.2002 25.03.2002 geändert -

Art. 33 22.06.2015 22.06.2015 geändert -

Art. 35 Abs. 1 22.06.2015 22.06.2015 geändert -

Art. 37 Abs. 2a 19.10.2020 01.11.2020 eingefügt 2020-36

Art. 37 Abs. 3 22.06.2015 22.06.2015 geändert -

Art. 37 Abs. 3 01.02.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 37 Abs. 4 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt -

Art. 37 Abs. 5 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt -

Art. 37 Abs. 5 19.10.2020 01.11.2020 geändert 2020-36

Art. 38 Abs. 1 25.03.2002 25.03.2002 geändert -

Art. 39 22.06.2015 22.06.2015 Titel geändert -

Art. 39 Abs. 2 22.06.2015 22.06.2015 aufgehoben -

Art. 40 25.03.2002 25.03.2002 geändert -

Art. 42 Abs. 4 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt -

Art. 46 22.06.2015 22.06.2015 geändert -

Art. 46 Abs. 1 19.10.2020 01.11.2020 geändert 2020-36

Art. 46 Abs. 2 19.10.2020 01.11.2020 eingefügt 2020-36

Art. 46 Abs. 3 19.10.2020 01.11.2020 eingefügt 2020-36

Art. 48 25.03.2002 25.03.2002 geändert -

Art. 48 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 50 Abs. 2 25.03.2002 25.03.2002 geändert -

Art. 51 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 52 Abs. 1 19.10.2020 01.11.2020 geändert 2020-36

Art. 52 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 52 Abs. 3 01.12.2014 01.12.2014 geändert -

Art. 53 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 53 01.12.2014 01.12.2014 geändert -

Art. 55 Abs. 1 13.09.1999 01.01.2000 geändert -

Art. 55 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 56 13.09.1999 01.01.2000 geändert -

Art. 56 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 57 13.09.1999 01.01.2000 geändert -

Art. 57 25.03.2002 25.03.2002 aufgehoben -

Art. 58 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 59 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben - Art. 60 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 60 Abs. 1 19.10.2020 01.11.2020 geändert 2020-36 Art. 61 25.03.2002 25.03.2002 eingefügt - Art. 61 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 61 22.06.2015 22.06.2015 aufgehoben - Anhang E922.010 19.10.2020 01.11.2020 eingefügt 2020-36
Anhang Gebiet Drohnenflugverbot
Markierungen
Leseansicht