Dekret über den Finanzausgleich (Ausgleichsdekret)
Dekret über den Finanzausgleich (Ausgleichsdekret) vom 18. Juni 2019 (Stand 13. August 2019) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 58 der Verfassung des Katholischen Konfessi - onsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 sowie Art. 9 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 als Dekret: 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Beitragsarten
1 Im Rahmen des Finanzausgleichs werden an Kirchgemeinden ausgerichtet: a) Ausgleichsbeiträge für:
1. den Ressourcenausgleich;
2. den Lastenausgleich Personal;
3. den Lastenausgleich Liegenschaften des Verwaltungsvermögens; b) Investitionsbeiträge; c) Beiträge an besondere Aufwendungen; d) Vereinigungsbeiträge.
2 Ausgleichsbeiträge können kumuliert ausgerichtet werden.
3 Investitionsbeiträge sowie Beiträge an besondere Aufwendungen und Vereini - gungsbeiträge werden unabhängig von einer Ausgleichsberechtigung und von der Leistung von Ausgleichsbeiträgen ausgerichtet.
Art. 2 Beiträge an Zweck- und Gemeindeverbände
1 Ausgleichsbeiträge für den Lastenausgleich Personal und Beiträge an besondere Aufwendungen können an Zweck- und Gemeindeverbände ausgerichtet werden.
1 Abgekürzt AuD. In Vollzug ab 13. August 2019 (Art. 7 sowie Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3,
Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 16 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und
Art. 36) bzw. 1. Januar 2020 (übrige Bestimmungen).
2 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften insbe - sondere über die Voraussetzungen für die Ausrichtung und die Berechnung von Beiträgen.
Art. 3 Zweckgebundenheit von Beiträgen
1 Ausgleichsbeiträge des Lastenausgleichs Liegenschaften des Verwaltungsvermö - gens sowie Beiträge an besondere Aufwendungen und Investitionsbeiträge werden zweckgebunden, Ausgleichsbeiträge des Ressourcenausgleichs und des Lastenaus - gleichs Personal werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.
2 Über die Verwendung der Vereinigungsbeiträge entscheiden die beteiligten Kirchgemeinden nach freiem Ermessen.
Art. 4 Gemeindeübergreifende Aufgabenerfüllung und Vorteilsausgleich
1 Der Katholische Konfessionsteil kann aus Mitteln des Finanzausgleichs: a) die gemeindeübergreifende Erfüllung von Kirchgemeindeaufgaben finanzie - ren oder mitfinanzieren; b) Aufwendungen von Kirchgemeinden bei Erfüllung von Kirchgemeindeaufga - ben abgelten, wenn anderen Kirchgemeinden aus der Erfüllung dieser Aufga - ben besondere Vorteile erwachsen.
2 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften.
Art. 5 Verwendung und Rückerstattung von Beiträgen
1 Die Kirchgemeinden verwenden die ihnen ausgerichteten Beiträge im Rahmen eines sparsamen Haushalts.
2 Soweit Kirchgemeinden aus der Ausrichtung von Ausgleichsbeiträgen einen Er - tragsüberschuss erzielen, legen sie diesen in die Reserve für den Rechnungsaus - gleich ein.
3 Unrechtmässig erhaltene Beiträge sind zurückzuerstatten.
Art. 6 Ausgleichsreserve
1 Der Katholische Konfessionsteil führt eine Ausgleichsreserve.
2 Die Ausgleichsreserve wird durch die Einlage der Beiträge des Kantons nach
Art. 9 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 2 geäufnet.
3 Die Beiträge nach diesem Dekret werden zulasten der Ausgleichsreserve ausge - richtet.
2 sGS 811.1 .
II. Ausgleichsbeiträge (2.)
1. Allgemeine Bestimmung (2.1.)
Art. 7 Ermittlung der Bemessungsgrössen für die Ausgleichsberechtigung
1 Die Bemessungsgrössen für die Ausgleichsberechtigung des Ressourcenaus - gleichs und des Lastenausgleichs Personal werden nach dem Durchschnitt der drei Rechnungsjahre, die der Berechnung des Ausgleichsbeitrags vorangegangen sind, ermittelt.
2. Ressourcenausgleich (2.2.)
Art. 8. Grundsatz
1 Der Ressourcenausgleich erhöht die Mittelausstattung der Kirchgemeinden mit geringer Steuerkraft.
2 Er sieht den Ausgleich der Steuerkraft der Kirchgemeinden je Katholikin oder Katholik vor.
3 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement Vorschriften über die Berech - nung der Steuerkraft.
Art. 9 Ausgleichsberechtigung
1 Die Kirchgemeinde ist ausgleichsberechtigt, wenn ihre durchschnittliche Steuer - kraft je Katholikin oder Katholik tiefer ist als die durchschnittliche Steuerkraft al - ler Katholikinnen und Katholiken des Katholischen Konfessionsteils.
Art. 10 Ausgleichsbeitrag
1 Für die Berechnung des Ausgleichsbeitrags wird die Differenz zwischen den nach
Art. 9 dieses Dekrets ermittelten Werten der Steuerkraft mit der Zahl der Katholi -
kinnen und Katholiken der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde multipliziert.
2 Der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde wird ein Ausgleichsbeitrag in der Höhe eines prozentualen Anteils am Ergebnis nach Abs. 1 dieser Bestimmung, je - doch höchstens der Maximalbetrag, ausgerichtet.
3 Der Administrationsrat legt durch Reglement fest: a) die für den Ausgleichsbeitrag massgebenden prozentualen Anteile. Er be - stimmt je einen Prozentsatz für:
1. Kirchgemeinden mit weniger als 1'000 Katholikinnen und Katholiken;
2. Kirchgemeinden mit 1'000 bis 2'000 Katholikinnen und Katholiken;
3. Kirchgemeinden mit mehr als 2'000 Katholikinnen und Katholiken;
b) den Maximalbetrag des Ausgleichsbeitrags in Prozenten der Steuerkraft.
3. Lastenausgleich Personal (2.3.)
Art. 11 Grundsatz
1 Der Lastenausgleich Personal gleicht übermässige Belastungen der Kirchgemein - den infolge eines hohen Personalaufwands aus.
2 Er sieht die Ausrichtung von Beiträgen an den überdurchschnittlichen Personal - aufwand je Katholikin oder Katholik vor.
Art. 12 Ausgleichsberechtigung
1 Die Kirchgemeinde ist ausgleichsberechtigt, wenn ihr tatsächlicher durchschnitt - licher Personalaufwand je Katholikin oder Katholik höher ist als der tatsächliche durchschnittliche Personalaufwand. Dieser bemisst sich nach der Anzahl aller Ka - tholikinnen und Katholiken des Katholischen Konfessionsteils.
2 Der Administrationsrat kann durch Reglement festlegen, dass anstelle des tat - sächlichen Personalaufwands die jährlichen Stellenpläne Grundlage des Lastenaus - gleichs Personal bilden.
Art. 13 Ausgleichsbeitrag
1 Für die Berechnung des Ausgleichsbeitrags wird die Differenz zwischen den nach
Art. 12 dieses Dekrets ermittelten Werten des Personalaufwands mit der Zahl der
Katholikinnen und Katholiken der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde multi - pliziert.
2 Der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde wird ein Ausgleichsbeitrag in der Höhe des nach Abs. 1 dieser Bestimmung ermittelten Betrags, jedoch höchstens der Maximalbetrag, ausgerichtet.
3 Der Administrationsrat legt durch Reglement den Maximalbetrag des Aus - gleichsbeitrags in Prozenten des Personalaufwands fest.
4. Lastenausgleich Liegenschaften des Verwaltungsvermögens (2.4.)
Art. 14 Grundsatz
1 Der Lastenausgleich Liegenschaften des Verwaltungsvermögens gleicht übermäs - sige Belastungen der Kirchgemeinden infolge eines hohen Aufwandes für den or - dentlichen Unterhalt der Liegenschaften des Verwaltungsvermögens (im Folgen - den: Verwaltungsliegenschaften) aus.
Art. 15 Ausgleichsberechtigung
1 Grundlage der Ausgleichsberechtigung bildet der Mittelbedarf zur Finanzierung des Unterhalts der Verwaltungsliegenschaften der Kirchgemeinde.
2 Der Mittelbedarf wird in Prozenten des Neuwerts der Verwaltungsliegenschaften gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen berechnet. Der Administrationsrat legt durch Reglement den Prozentsatz fest.
3 Die Kirchgemeinde ist ausgleichsberechtigt, wenn ihr durchschnittlicher Mittel - bedarf je Katholikin oder Katholik höher ist als der durchschnittliche Mittelbedarf. Dieser bemisst sich nach der Anzahl aller Katholikinnen und Katholiken des Ka - tholischen Konfessionsteils.
Art. 16 Ausgleichsbeitrag
a) Berechnung
1 Grundlage der Berechnung des Ausgleichsbeitrags bildet die Zahl der nach Mass - gabe des unterschiedlich hohen Unterhaltsaufwands mit Faktoren bewerteten Ver - waltungsliegenschaften.
2 Der Administrationsrat legt durch Reglement die für Kirchen, Kapellen, Pfarr - häuser sowie Pfarreizentren und andere Verwaltungsliegenschaften massgebenden Faktoren fest. Daraus werden das Faktorentotal je Kirchgemeinde aufgrund der Zahl ihrer Verwaltungsliegenschaften und daraus das Faktorentotal aller Kirchge - meinden ermittelt.
3 Der Mittelbedarf aller Kirchgemeinden nach Art. 15 Abs. 2 dieses Dekrets wird durch das Faktorentotal aller Kirchgemeinden dividiert, was den Mittelbedarf je Faktor ergibt.
Art. 17 b) Höhe
1 Der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde wird ein Ausgleichsbeitrag in der Höhe ihres Faktorentotals, das mit dem Mittelbedarf je Faktor nach Art. 16 Abs. 3 dieses Dekrets multipliziert wird, ausgerichtet.
2 Übersteigt der Ausgleichsbeitrag die für den ordentlichen Unterhalt benötigten Mittel, verwendet die ausgleichsberechtigte Kirchgemeinde die Differenz zur Äuf - nung der Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften.
Art. 18 Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften
1 Die Kirchgemeinde führt eine Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften.
2 Sie verwendet die Pflichtreserve zur Finanzierung: a) des baulichen Unterhalts der Verwaltungsliegenschaften;
b) der Investitionen für Neubauten von Verwaltungsliegenschaften.
Art. 19 Meldepflicht
1 Die ausgleichsberechtigte Kirchgemeinde meldet der Katholischen Administration unaufgefordert die ihr von der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen übermittelten Schätzungswerte und deren Änderungen.
5. Anpassung der Beitragshöhe (2.5.)
Art. 20 Technischer Steuerfuss
1 Das Katholische Kollegium legt den oberen und den unteren technischen Steuer - fuss fest.
2 Der technische Steuerfuss dient als Berechnungsgrösse für die Anpassung der Beitragshöhe.
Art. 21 Kürzung und Erhöhung der Ausgleichsbeiträge
a) Grundsätze
1 Ergibt die Berechnung der einer Kirchgemeinde zustehenden Ausgleichsbeiträge, dass sie mit deren Ausrichtung einen tieferen Steuerfuss als den unteren techni - schen Steuerfuss festlegen könnte, werden die Ausgleichsbeiträge gekürzt.
2 Ergibt die Berechnung der einer Kirchgemeinde zustehenden Ausgleichsbeiträge, dass sie trotz deren Ausrichtung einen höheren Steuerfuss als den oberen techni - schen Steuerfuss festlegen müsste, werden die Ausgleichsbeiträge erhöht.
3 Die Zentralsteuer sowie Spezialsteuern werden nicht berücksichtigt.
Art. 22 b) Umfang
1 Kürzung und Erhöhung der Ausgleichsbeiträge erfolgen anteilmässig nach Mass - gabe der einzelnen der Kirchgemeinde auszurichtenden Ausgleichsbeiträge für den Ressourcenausgleich, den Lastenausgleich Personal und den Lastenausgleich Liegenschaften des Verwaltungsvermögens. III. Investitionsbeiträge (3.)
Art. 23 Grundsatz
1 Investitionsbeiträge werden an bauliche Investitionen in Verwaltungsliegen - schaften, die nicht über die Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften finanziert werden können und zu aktivieren sind, ausgerichtet.
Art. 24 Beitragsgesuch
1 Die Kirchgemeinde unterbreitet dem Administrationsrat das Gesuch um Aus - richtung eines Investitionsbeitrags.
2 Sie beschreibt im Gesuch das die Investition auslösende Vorhaben und legt den Kostenvoranschlag bei.
Art. 25 Beitrag
a) Berechnung
1 Grundlage der Berechnung des Investitionsbeitrags bildet der massgebende Bei - tragssatz.
2 Der Administrationsrat legt durch Reglement einen maximalen und einen mini - malen massgebenden Beitragssatz fest.
Art. 26 b) Höhe
1 Der Investitionsbeitrag entspricht der Höhe der im Kostenvoranschlag vorgese - henen Investition in Anwendung des massgebenden, vom Administrationsrat im Einzelfall innerhalb des maximalen und minimalen festgelegten Beitragssatzes.
2 Der Administrationsrat berücksichtigt bei Festlegung des Beitrags: a) die Bedeutung der Verwaltungsliegenschaft; b) die Höhe der Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften; c) die Auswirkungen auf den Steuerfuss und eine allfällige Spezialsteuer; d) allfällige Denkmalpflegebeiträge Dritter.
3 Denkmalpflegebeiträge des Katholischen Konfessionsteils sind im Investitions - beitrag enthalten.
4 Der Administrationsrat kann die Kostenbeteiligung auf einen anrechenbaren Teil der Gesamtkosten beschränken sowie Auflagen und Bedingungen festlegen. IV. Beiträge an besondere Aufwendungen (4.)
Art. 27 Grundsatz
1 Der Katholische Konfessionsteil leistet Beiträge zum teilweisen Ausgleich von be - sonderen Aufwendungen der Kirchgemeinden.
2 Besondere Aufwendungen entstehen bei der Finanzierung von aussergewöhnli - chen Vorhaben insbesondere in den Bereichen Diakonie, Seelsorge und religiös- kirchliches Leben sowie Kultur.
3 Die Kirchgemeinde ist beitragsberechtigt, wenn die besonderen Aufwendungen: a) keine anderen Beiträge nach diesem Dekret auslösen. Ausgenommen sind Ausgleichsbeiträge für den Ressourcenausgleich; b) eine Erhöhung des Steuerfusses der Kirchgemeinde um mehr als einen Pro - zentpunkt bewirken.
Art. 28 Beitrag
a) Gesuch
1 Die Kirchgemeinde unterbreitet dem Administrationsrat das Gesuch um Aus - richtung eines Beitrags.
2 Sie beschreibt im Gesuch das Vorhaben und legt ein Budget bei.
Art. 29 b) Beschlussfassung und Höhe
1 Der Administrationsrat beschliesst über Ausrichtung und Höhe des Beitrags.
2 Er kann Auflagen und Bedingungen festlegen.
3 Der Beitrag beläuft sich höchstens auf die Hälfte der anrechenbaren Aufwendun - gen. V. Vereinigungsbeiträge (5.)
Art. 30 Grundsatz
1 Den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Kirchgemeinden werden Beiträge an die administrativen Kosten der Vorbereitung der Vereinigung ausgerichtet.
2 Vereinigten Kirchgemeinden werden befristete Steuerfussausgleichsbeiträge aus - gerichtet. Zusätzlich können Entschuldungsbeiträge ausgerichtet werden.
Art. 31 Steuerfussausgleichsbeiträge und Entschuldungsbeiträge
1 Grundlage der Berechnung der Steuerfussausgleichsbeiträge bilden die tatsächli - chen Aufwendungen während der fünf der Vereinigung vorangegangenen Rech - nungsjahre sowie die Steuerkraft.
2 Über die Ausrichtung von Entschuldungsbeiträgen und deren Höhe beschliesst der Administrationsrat im Einzelfall aufgrund des tatsächlichen Schuldenstands.
Art. 32 Ergänzende Vorschriften
1 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften insbe - sondere über die Beitragsberechtigung sowie die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Vereinigungsbeiträge. VI. Mitwirkung der Kirchgemeinden und Rechtspflege (6.)
Art. 33 Mitwirkungspflicht
a) Grundsatz
1 Die Kirchgemeinden wirken bei der Durchführung des Finanzausgleichs mit.
2 Sie erteilen der Administration die erforderlichen Auskünfte und stellen auf Ver - langen die erforderlichen Daten und Unterlagen bereit.
3 Werden Beiträge an Zweck- oder Gemeindeverbände ausgerichtet, obliegt die Mitwirkungspflicht neben den beteiligten Kirchgemeinden auch den zuständigen Verbandsorganen.
Art. 34 b) Folgen bei ungenügender Mitwirkung
1 Der Administrationsrat oder, soweit der Entscheid über die Ausrichtung von Beiträgen übertragen wurde, die Administration kann Beiträge kürzen oder ver - weigern, wenn die Kirchgemeinde der Verpflichtung nach Art. 33 dieses Dekrets trotz Mahnung nicht oder nur ungenügend nachkommt.
2 Die Mahnung wird mit einer nicht erstreckbaren Frist, innert welcher die Aus - künfte zu erteilen oder die Daten und Unterlagen bereitzustellen sind, und mit der Androhung versehen, dass bei fruchtloser Mahnung die Ausrichtung der Beiträge unterbleibt oder diese gekürzt werden.
Art. 35 Rekurs
1 Überträgt der Administrationsrat die Zuständigkeit zum Entscheid über die Aus - richtung von Beiträgen an die Administration 3 , kann gegen deren Entscheid innert
30 Tagen Rekurs beim Administrationsrat erhoben werden. 4
3 Art. 45 Abs. 3 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen.
4 Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaf - ten.
VII. Übergangsbestimmungen (7.)
Art. 36 Erstmalige Ausrichtung von Ausgleichsbeiträgen
1 Der Administrationsrat stellt sicher, dass die Berechnungsgrundlagen für die erstmalige Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge nach diesem Dekret vor dem 1. Ja - nuar 2020 vorliegen.
2 Er kann die Kirchgemeinden zur Mitwirkung, insbesondere zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen, verpflichten und ihnen hierfür nötigenfalls Frist ansetzen.
Art. 37 Abschreibungsbeiträge
1 Zugesicherte Abschreibungsbeiträge nach Art. 17 bis 19 des Dekrets über Aus - gleichsbeiträge an die katholischen Kirchgemeinden (Ausgleichsdekret) vom
22. Juni 1982 werden per Vollzugsbeginn des vorliegenden Dekrets ausfinanziert und den beitragsberechtigten Kirchgemeinden mit einer Einmalzahlung ausbe - zahlt.
2 Soweit bei der Zusicherung von Abschreibungsbeiträgen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b des Ausgleichsdekrets vom 22. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und
Art. 10 Abs. 1 des Reglements zum Dekret über die Ausgleichsbeiträge an die ka -
tholischen Kirchgemeinden (Ausgleichsreglement) vom 13. Dezember 2011 eine steuerliche Eigenleistung («Bausteuer») festgelegt wurde, wird von dem bei Vollzugsbeginn des vorliegenden Dekrets noch nicht ausbezahlten Betrag eine steuerliche Eigenleistung von 1 Prozent je Investitionsprojekt für die verbleibende Abschreibungsdauer abgezogen.
3 Für die Ausfinanzierung können Mittel der Reserve für den Rechnungsausgleich der Kirchgemeinde herangezogen werden.
Art. 38 Ausgleich der Reserve für den Rechnungsausgleich
1 Soweit der Betrag der Reserve für den Rechnungsausgleich 10 Prozent des budge - tierten Aufwands der Kirchgemeinde bei Vollzugsbeginn dieses Dekrets nicht er - reicht, wird die Differenz aus Mitteln des Finanzausgleichs als Einmalzahlung aus - gerichtet.
Art. 39 Bildung der Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften
1 Die Pflichtreserve Verwaltungsliegenschaften nach Art. 18 dieses Dekrets wird per Vollzugsbeginn dieses Dekrets gebildet.
2 Der Anfangsbestand beträgt 1 Prozent des Neuwerts aller Verwaltungsliegen - schaften der Kirchgemeinde.
3 Die Pflichtreserve wird mit Mitteln der Reserve für den Rechnungsausgleich ge - bildet. Reichen diese nicht, wird die Differenz aus Mitteln des Finanzausgleichs als Einmalzahlung ausgerichtet.
Art. 40 Verfahren
1 Die Administration ermittelt die Höhe der Beträge nach Art. 37 bis 39 dieses De - krets und eröffnet diese den Kirchgemeinden durch Verfügung. VIII. Schlussbestimmungen (8.)
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dekret über Ausgleichsbeiträge an die katholischen Kirchgemeinden vom
22. Juni 1982 wird aufgehoben.
Art. 42 Fakultatives Referendum
1 Dieses Dekret untersteht nach Art. 13 bis Abs. 1 Bst. a der Verfassung des Katholi - schen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 dem fakul - tativen Referendum.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-063 18.06.2019 13.08.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.2019 13.08.2019 Erlass Grunderlass 2019-063
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