Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (821.40.21)
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Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13.03.2020 (Fassung in Kraft getreten am 16.03.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf Artikel 117 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf das Epidemiegesetz des Bundes vom 28. September 2012 (EpG); gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungs - schutz (BevSG); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung sollen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung ge - troffen werden, um das Übertragungsrisiko zu verhindern und das Coronavi - rus (COVID-19) zu bekämpfen.
2 Die Massnahmen dienen dazu:
a) die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) im Kanton Freiburg zu verhindern oder zu begrenzen;
b) die Übertragungshäufigkeit zu vermindern, die Übertragungsketten zu unterbrechen und örtliche Epidemien zu verhindern oder in Schach zu halten;
c) besonders gefährdete Personen und Personen mit erhöhtem Risiko für Komplikationen zu schützen;
d) die Kapazität des Kantons, mit der Epidemie fertig zu werden, sicherzu - stellen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für eine genügende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeleistungen und Heilmitteln weiterhin gegeben sind.
1) Diese Verordnung gilt bis 30. April 2020 (ASF 2020_026).

Art. 2 Massnahmen bei organisierten öffentlichen und privaten Ver -

sammlungen
1 Es ist verboten, im Kanton Freiburg öffentliche oder private Versammlun - gen mit gleichzeitig 50 Personen oder mehr zu veranstalten (z. B. in Konzert - sälen, Mehrzweckhallen, Buvetten, Diskotheken, Kinos, Museen, Theatern, Restaurants, Ausstellungsstätten, Schwimmbädern, Thermalbädern, ...).
2 Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, der Besuch der Geschäfte und die Arbeit in den Betrieben, für die besondere Massnahmen getroffen werden können, bleiben vorbehalten.
3 Der Präsenzunterricht in der obligatorischen Schule, in der Sekundarstufe 2 und in den Tertiärstufen A und B wird unterbrochen; Lösungen zur Betreu - ung bleiben vorbehalten.
4 Der Betrieb der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen wird unter - brochen; ein Mindestangebot bleibt vorbehalten.
5 Die Oberamtmänner können ausnahmsweise Versammlungen nach Arti - kel 1 bewilligen, wenn:
a) überwiegende öffentliche Interessen es gebieten, z. B. Veranstaltungen, um die politischen Rechte auszuüben; und
b) der Organisator ein Schutzkonzept vorlegt, das Vorbeugungsmassnah - men gemäss den Weisungen des Bundes umfasst.
6 Der Grosse Rat entscheidet selber über die Einberufung und die Organisati - on von Parlamentssessionen und spricht sich mit den betroffenen Behörden ab.
7 Öffentliche und private Versammlungen, bei denen weniger als 50 Personen gleichzeitig anwesend sind, müssen den Empfehlungen des BAG folgen.
8 Die Oberamtmänner können Versammlungen verbieten, wenn die Vorbeu - gungsmassnahmen ungenügend oder nicht geeignet sind, das Risiko der Ver - breitung des Coronavirus (COVID-19) in bedeutendem Masse zu verringern.

Art. 3 Kontrollen

1 Die Kantonsbehörden können jederzeit unangemeldete Kontrollen durch - führen. Ihnen muss jederzeit Zugang zu den Versammlungsorten gewährt und zugesichert werden.
2 Bei Kontrollen und Inspektionen müssen die Anordnungen und Verbote ge - mäss dieser Verordnung unverzüglich umgesetzt werden.

Art. 4 Strafbestimmungen

1 Die strafrechtlichen Sanktionen bleiben vorbehalten.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Richtlinie des Staatsrates vom 6. März 2020 zu den Kriterien, die für die Organisatorinnen und Organisatoren von Veranstaltungen im Kanton Freiburg gelten, wird aufgehoben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.03.2020 Erlass Grunderlass 16.03.2020 2020_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.03.2020 16.03.2020 2020_026
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