Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (810.251)
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Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (StKB Gesundheitsversorgung) vom 17. Dezember 2019 (Stand 3. September 2022) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 26 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998 und Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 27. März 2000, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss regelt die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für den Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtun - gen der Gesundheitsversorgung sowie die Rechte und Pflichten dieser Ein - richtungen.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Der Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Gesundheitsversorgung ist bewilligungspflichtig.
2 Als Einrichtung gelten juristische Personen sowie Personengesellschaften und Einzelfirmen, bei denen die bewilligungspflichtigen Leistungen mehrheit - lich durch angestelltes Personal erbracht werden.
3 Der Bewilligungspflicht unterstehen insbesondere: a) Spitäler, Kliniken und Pflegeheime; b) Medizinische Rehabilitationseinrichtungen; c) Einrichtungen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege; d) Ambulante Tagesstätten; e) Einrichtungen für die Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit; f) Medizinische Laboratorien; g) Rettungs- und Transportdienste; h) Ambulante ärztliche Institutionen; i) Öffentliche Apotheken;
j) Drogerien; k) Einrichtungen, die hauptsächlich Tätigkeiten anbieten, welche den im Kanton bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufen zuzuordnen sind.

Art. 3 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Einrichtung a) eine den Betrieb leitende Person bezeichnet, welche handlungsfähig sowie vertrauenswürdig ist; b) pro Fachrichtung die medizinisch oder pflegerisch verantwortlichen Personen bezeichnet und diese Personen über eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung des Kantons verfügen; c) über ausreichend Personal mit den notwendigen fachlichen Fähigkei - ten verfügt; d) zweckmässig organisiert ist; e) über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung ver - fügt; f) den Anforderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinien der anerkann - ten Fachorganisationen sowie an Hygiene und Sicherheit der Patien - tinnen und Patienten genügt; g) über eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckung ver - fügt.

Art. 4 Befristung

1 Die Betriebsbewilligung wird erstmals längstens für fünf Jahre erteilt.

Art. 5 Einschränkungen

1 Bewilligungen können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Sicher - stellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheitsver - sorgung des Kantons erforderlich ist.
1 Die Bewilligung wird auf schriftliches Gesuch hin vom Gesundheits- und Sozialdepartement erteilt.
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Angaben über Zahl, Qualifikation und Aufgaben der Mitarbeitenden; b) Kantonale Berufsausübungsbewilligung aller fachlich verantwortli - chen Personen oder falls nicht bereits vorhanden, vollständig ausge - füllte Gesuchsformulare für Berufsausübungsbewilligungen inklusive Beilagen; c) Unterlagen, aus denen Art, Zweck und Organisation des Betriebs er - sichtlich sind; d) Pläne und Beschriebe über Räumlichkeiten und Betriebseinrichtun - gen; e) Dokumentation über Betriebs- und Leistungskonzepte, das Qualitäts - management, sowie Hygiene- und Sicherheitskonzepte; f) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.
3 Das Departement kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 7 Anstellung von Mitarbeitenden

1 Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfen keine Gesundheitsfachper - sonen, die eine der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, anstel - len, a) welche die bundesrechtlichen und kantonalen Bewilligungsvorausset - zungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nicht erfüllen; b) denen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in ei - nem anderen Land entzogen wurde; c) denen gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.
2 Ausgenommen sind Anstellungen für die Dauer der Erlangung eines eidge - nössischen oder gesamtschweizerisch anerkannten Diploms, eines eidge - nössischen Weiterbildungstitels oder der eidgenössischen Anerkennung des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels.
3 Das Departement kann für Ärztinnen oder Ärzte der Humanmedizin, die unter fachlicher Verantwortung im stationären Bereich arbeiten, aber die mit Abs. 1 lit. a erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen, ausnahmsweise eine Anstellung bewilligen, wenn andernfalls eine relevante Gesundheitsleistung im Kanton nicht angeboten würde und die Person unter Berücksichtigung der Arbeitssituation Gewähr bietet für eine qualitativ gute Leistungserbrin - gung. Die Person muss namentlich * a) über eine grosse ärztliche Erfahrung im betreffenden Fachbereich verfügen,
b) fachlich auf einem guten Stand sein und c) sehr gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitswesens und der deutschen Sprache haben. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 8 Bewilligungseinschränkung und -entzug

1 Die Bewilligung wird eingeschränkt oder entzogen, a) wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind; b) bei schwerwiegenden oder trotz Verwarnung wiederholten Verstös - sen gegen gesundheitsrechtliche Pflichten oder Berufspflichten; c) wegen wiederholter missbräuchlicher Rechnungsstellung gegenüber Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträgerinnen und Kostenträgern; d) bei schwerwiegenden Mängeln in der Organisation oder der angebo - tenen Leistungen; e) bei Missachtung von Auflagen oder Bedingungen, die im Zusam - menhang mit der Bewilligung verfügt wurden.

Art. 9 Patientendokumentation

1 Von jeder Patientin und jedem Patienten ist eine laufend nachzuführende Dokumentation anzulegen. Daraus muss unmittelbar ersichtlich sein, welche Person einen Eintrag vorgenommen oder veranlasst hat.
2 Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt wer - den. Sie gibt insbesondere Auskunft über Untersuchungen, Diagnose, Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen.
3 Die Dokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren.
4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die Dokumentation auch nach ihrem oder seinem Tod oder nach der Aufga - be des Berufs oder Betriebs für die Patientinnen und Patienten unter Wah - rung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleibt.
5 Stirbt eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber oder wird ein Betrieb geschlossen, kann die Dokumentation dem Gesundheits- und - den. Die Gebühr ist vom Nachlass der verstorbenen Person oder vom Betrieb zu tragen.

Art. 10 Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie ihre Hilfsperso - nen haben dem Departement und den von ihm beauftragten Dritten jederzeit zwecks Durchführung von Kontrollen den Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 11 Mitteilungspflicht

1 Einrichtungen der Gesundheitsversorgung melden dem Departement: a) jede Änderung einer für die Erteilung der Bewilligung massgebenden Tatsache, insbesondere ein Wechsel der verantwortlichen Personen; b) wesentliche Änderungen der betrieblichen Einrichtungen; c) die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe des Betriebs.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Betriebsbewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2 Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Einrichtungen ist innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Standeskommissionsbeschlusses ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Wird kein Bewilligungsgesuch eingereicht oder wird ihm nicht entsprochen, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit un - tersagt.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesund - heitsversorgung vom 17. April 2007 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

17.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-56

30.08.2022 03.09.2022 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2022-33

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 17.12.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-56 Art. 7 Abs. 3 30.08.2022 03.09.2022 eingefügt 2022-33
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