Alimentenhilfeverordnung (836.41)
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Alimentenhilfeverordnung

Alimentenhilfeverordnung * (AliV) vom 18. September 2007 (Stand 1. Januar 2022)
1. Allgemeines

§ 1 Organisation

1 Die Politischen Gemeinden weisen die Zuständigkeit für die Alimentenhilfe in ei - nem Gemeindeerlass einer Fachstelle zu. *
2 Sie können private Organisationen mit der Durchführung betrauen. Die Entscheid - kompetenz bleibt bei der Gemeinde. *

§ 2 Mitwirkung

1 Wer für sich oder als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin Alimenten - hilfe beantragt, hat die erforderlichen Unterlagen und Ermächtigungen gemäss § 4 beziehungsweise § 7 dieser Verordnung oder nach Anweisung der Behörde beizu - bringen und zu erteilen.
2 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat gegenüber der Behörde wahrheits - getreu Auskunft zu erteilen und die notwendige Akteneinsicht zu gewähren.
3 Anweisungen der Behörde haben schriftlich zu erfolgen und zusätzlich zur Fristan - setzung den Hinweis zu enthalten, dass bei Nichtbefolgen keine Inkassohilfe oder Alimentenbevorschussung erfolgt beziehungsweise diese eingestellt wird.

§ 3 Unentgeltlichkeit

1 Die Dienstleistungen des Gemeinwesens für die Alimentenhilfe sind unentgeltlich. Auslagen und Gebühren für betreibungsrechtliche oder anwaltliche Massnahmen ge - hen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.
2. Inkassohilfe

§ 4 Inkassohilfe *

1 Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist bei der Wohnsitzgemeinde ein Gesuch einzureichen. *
2 Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland ist von der zuständi - gen Gemeinde das bei ihr eingegangene, vollständige Gesuch beim Departement für Finanzen und Soziales einzureichen. *
3 Es finden die Bestimmungen der Verordnung über die Inkassohilfe bei familien - rechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)
1 ) Anwendung. *

§ 5 * ...

3. Alimentenbevorschussung

§ 6 * ...

§ 7 Gesuch um Bevorschussung

1 Dem Gesuch um Bevorschussung von Kinderalimenten sind beizulegen:
1. * die Personalien der berechtigten Person
2. * der Unterhaltstitel
3. * eine Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
4. * die Personalien der verpflichteten Person
5. * die Adresse der verpflichteten Person und ihres Arbeitgebers
6. * Ausweis über Einkommen und Vermögen des anspruchsberechtigten Kindes, des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, sowie des Stiefelternteils oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in Wohngemeinschaft
7. * Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, wonach er oder sie den Anspruch auf Kinderalimente in Höhe der ausgerichteten Vorschüsse an die zuständige Behörde abtritt
8 * Ermächtigung, richterliche Massnahmen nach Art. 291 und Art. 292 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
2 ) zu beantragen
9 * Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse umgehend zu melden
10 * Datum und Unterschrift

§ 8 Anrechenbare Einnahmen

1 Massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen ist der Stand im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
1) SR 211.214.32
2) SR 210
2 Als Einnahmen sind anzurechnen:
1. * Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien abzüglich eines Freibetrages von monatlich Fr. 400 pro Haushalt;
2. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen;
3. * 1/15 des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000, bei Ehe - paaren Fr. 40'000 und bei Kindern Fr. 15'000 übersteigt. Gehört dem Bezüger oder der Bezügerin oder einer Person, die in die Berechnung der Bevorschus - sung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ih - nen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500 übersteigende Wert der Liegen - schaft beim Vermögen zu berücksichtigen.
4. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV;
5. Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
6. Familienzulagen;
7. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;
8. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
9. Eigenmietwert.

§ 9 Anerkannte Ausgaben

1 Massgebend für die Berechnung der anerkannten Ausgaben ist der Stand im Zeit - punkt der Einreichung des Gesuchs. Enthält diese Verordnung oder das Bundesge - setz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi - cherung
1 ) sowie dessen Ausführungsbestimmungen keine Regelung betreffend Höhe der anerkannten Ausgaben, so gelten die Richtwerte gemäss Wegleitung zur Steuer - erklärung des Kantons Thurgau.
2 Als Ausgaben werden anerkannt:
1. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr gemäss den Ansätzen, wie sie für die Berechnung der Ergänzungsleistungen gelten;
2. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos - ten bis zur Obergrenze, wie sie für die Berechnung der Ergänzungsleistungen gelten;
3. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
4. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft;
5. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Kran - kenversicherung;
6. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche - rung, abzüglich der individuellen Prämienverbilligung (IPV). Der Pauschalbe - trag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Kranken - pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen;
1) SR 831.30
7. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

§ 10 Bewertung des Vermögens

1 Die Bewertung des anrechenbaren Vermögens hat nach den Grundsätzen der Ge - setzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen.
2 Dienen Grundstücke dem Bezüger oder der Bezügerin oder einer Person, die in der Bevorschussungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
3 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, massgebend.

§ 11 Partnerschaft in Wohngemeinschaft

1 Lebt der nicht finanziell unterhaltsverpflichtete Elternteil länger als ein Jahr mit ei - nem Partner oder einer Partnerin in Wohngemeinschaft, wird eine Lebensgemein - schaft vermutet und Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners oder der Partnerin werden bei der Anspruchsberechnung mitberücksichtigt.
2 Die Vermutung gemäss Abs. 1 fällt weg, wenn geeignete Nachweise für das Nicht - bestehen der Lebensgemeinschaft beigebracht werden können.

§ 12 Auszahlung

1 Bevorschusst werden die nach Einreichung des Gesuchs fällig werdenden Unter - haltsbeiträge, sobald die erforderlichen Unterlagen und Informationen einen Ent - scheid über das Gesuch zulassen.
2 Der Vorschuss ist monatlich im Voraus an den gesetzlichen Vertreter oder die ge - setzliche Vertreterin oder, soweit angezeigt, direkt an das Kind oder an Dritte auszu - zahlen.

§ 13 Wohnsitzwechsel

1 Erfolgt der Wohnsitzwechsel nach dem 15. des Monats, so bevorschusst die bisher zuständige Gemeinde den Unterhaltsbeitrag für den nächsten Monat.

§ 14–15 * ...

4. ... *

§ 16–17 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.09.2007 01.01.2008 Erstfassung ABl. 38/2007 Erlasstitel 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 1 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 1 Abs. 2 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 4 09.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 45/2021

§ 4 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 4 Abs. 2 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 4 Abs. 2, 1. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

§ 4 Abs. 2, 2. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

§ 4 Abs. 2, 3. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

§ 4 Abs. 2, 4. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

§ 4 Abs. 3 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021

§ 5 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

§ 6 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012

§ 6 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

§ 7 Abs. 1, 1. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 7 Abs. 1, 2. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 7 Abs. 1, 3. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 7 Abs. 1, 4. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 7 Abs. 1, 5. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 7 Abs. 1, 6. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 7 Abs. 1, 7. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 7 Abs. 1, 8 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021

§ 7 Abs. 1, 9 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021

§ 7 Abs. 1, 10 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021

§ 8 Abs. 2, 1. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 8 Abs. 2, 3. 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021

§ 14 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

§ 15 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

Titel 4. 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

§ 16 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

§ 17 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021

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