Arbeitszeitverordnung (161.115)
CH - AG

Arbeitszeitverordnung

* Änderung stabellen am Schluss des Erlasses Arbeitszeitverordnung (AZV) Vom 1. September 1999 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Per- sonalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 1 ) , * beschliesst:

1. Grund lagen

1.1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung sowie der Gerichte und der Justizverwaltung. Ausgenommen sind Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter, für deren Berufsgruppe sp ezielle Erlasse bestehen. *

§ 2 Zuständigkeiten

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Departementen, den Gerichten und der Justizverwaltung sowie der Staatskanzlei. Sie bezeichnen innerhalb ihrer Organisati- on die zuständigen Stellen und Personen. *
2 Human Resources Aargau (HR Aargau) berät und unterstützt die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei bei der Umsetzung. Sie überprüft den vorschriftsgemässen Vollzug. *
1 ) SAR 165.100

1.2. Betriebszeit

§ 3 Betriebszeit; Auskunfts - u nd Funktionsbereitschaft

1 Die Betriebszeiten sind von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Während den Betriebszeiten ist die Auskunfts - und Funktionsbereitschaft der einzelnen Organisationseinheiten für die Öffen tlichkeit und den internen Betrieb sicherzustellen.
2 Im Interesse der Öffentlichkeit und der Kunden oder aus betrieblichen Gründen legen die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staats- kanzlei für einzelne Dienststellen nötigenfall s zusätzliche Betriebszeiten fest. *
3 Reduktionen der Betriebszeiten gemäss Absatz 1 bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates bzw. der Justizleitung. *

§ 4 Weihnachten / Neujahr

1 Der Regierungsrat bestimmt jährlich, ob die Tage zwischen Weihnachten und Neu- jahr arbeitsfrei sind und inwieweit die ausfallende Arbeitszeit vorzuholen ist. Ein- zelheiten bestimmt der Regierungsrat im jährlichen Beschluss. *

1.3. Arbeitszeit

§ 5 Regel - Sollarbeitszeit

1 Die bei einem Vollpensum täglich, monatlich und jährlich zu leistenden Regel - Sollarbeitszeiten berechnen sich auf der Basis von 42 Wochenstunden. Bei einem Teilzeitpensum reduzieren sich die Sollarbeitszeiten entsprechend dem Beschäfti- gungsgrad.
2 HR Aargau berechnet die tägliche, monatliche und jährliche Regel - Sollarbeitszeit und gibt diese rechtzeitig bekannt. *

§ 6 Arbeitszeitrahmen

1 Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, wird die Arbeit in der Regel von Mon- tag bis Freitag und zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr geleistet.
2 Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten

20. Altersjahr dürfen am gleichen Tag höchstens während 9 Stunden beschäftigt

werden.

§ 7 Pausen

1 Werden mehr als 6 Stunden pro Tag gearbeitet, ist eine Verpflegungspause von mindestens 30 Minuten einzuha lten. Diese wird in jedem Fall von der täglichen Arbeitszeit abgezogen.

§ 8 Abwesenheiten

1 Ganz - oder mehrtägige Verhinderungen an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder infolge Urlaub werden für die Zeiterfassung analog der täglichen Regel - Sollarbeitszeit im Sinne von § 5 behandelt.
2 Absenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten gelten nicht als Arbeits- zeit.
3 Für persönliche Arztbesuche, ärztliche Therapien usw., die sich nicht in die arbeits- freie Zeit legen lassen, kann pro Besuch und Tag höchstens 1 Stunde als Arbeitszeit angerechnet werden. Das Gleiche gilt bei Ausübung der elterlichen Pflicht, erkrank- te Kinder bei Arztbesuchen usw. zu begleiten.

§ 9 Dienstliche Verrichtungen ausserhalb de s Arbeitsortes

1 Bei dienstlichen Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes wird der tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.
2 Bei Anfang und Ende der Dienstreise am Arbeitsort gilt die Reisezeit als Arbeits- zeit.
3 Nimmt ausnahmsweise aus die nstlichen Gründen die Dienstreise ihren Anfang am Wohnsitz und/oder führt sie dorthin zurück, gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.
4 Bei Mitarbeitenden im Aussendienst beginnt die Arbeitszeit am jeweiligen Ein- satzort.

§ 10 Zeiterfassung

1 Die Zeiterfassung erfolgt durch alle Mitarbeitenden persönlich mit den am Ar- beitsort vorhandenen Zeiterfassungsgeräten oder manuell auf Zeiterfassungsbogen. Die Stellvertretung bei der Zeiterfassung ist nicht erlaubt.
2 Auf dem Zeiterfassungsbogen oder auf der Zeiterfassun gskarte sind in jedem Fall folgende Eintragungen vorzunehmen: a) Arbeitsbeginn und Arbeitsende; b) Beginn und Ende der Verpflegungspause; c) ganz - oder mehrtägige dienstliche Verrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes; d) angeordnete Überzeit und die Überze itkompensation; e) jede als Arbeitszeit zählende Abwesenheit mit Grundangabe; f) jede als Nichtarbeitszeit zählende Arbeitsunterbrechung.
3 Kurze dienstliche Arbeiten ausserhalb der Büroräumlichkeiten mit Rückkehr zum Arbeitsplatz am gleichen Vor - oder Nac hmittag sind nicht festzuhalten.
4 Die Departemente, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Staatskanzlei können Weisungen für die in ihrem Bereich geltende Erfassung der Arbeitszeit er- lassen. *
5 Der Regierungsrat und die Justizleitung können Aus nahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung beschliessen. *

§ 11 Monatsabrechnung

1 Nach Ablauf eines jeden Monates ist die Monatsabrechnung vorzunehmen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre abgeschlossenen und unterzeich- neten Monatsabrec hnungen ihrer vorgesetzten Person zur Überprüfung zu überge- ben.
3 Die Monatsabrechnungen sind während fünf Jahren aufzubewahren.

2. Regeleinteilung der Arbeitszeit

2.1. Feste Arbeitszeit

§ 12 Bereiche mit fester Arbeitszeit

1 In Schichtbetrieben oder in B ereichen, bei denen der Diensteinsatz aus betriebsor- ganisatorischen Gründen festgelegt werden muss, wird nach festen Arbeitszeiten gearbeitet. Die Arbeitszeit wird mittels Einsatzplänen bestimmt.
2 Die Mitarbeitenden sind an diese festgelegten Arbeitszeite n gebunden. Abwesen- heiten gemäss § 8 sind abzusprechen.

2.2. Gleitende Arbeitszeit

§ 13 Gleitende Arbeitszeit

1 Für alle Mitarbeitenden, die nicht nach festen Einsatzplänen arbeiten, gelten die Bestimmungen der gleitenden Arbeitszeit.
2 Innerhalb des Arbe itszeitrahmens von § 6 sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende grundsätzlich frei wählbar. Die einzelnen Organisationseinheiten gewährleisten, dass sie zu den gemäss § 3 festgelegten Zeiten erreichbar sind.

§ 14 Gleitzeitsaldo

1 Der Gleitzeitsaldo am Ende des Kalenderjahres ergibt sich aus der Differenz zwi- schen der jährlich innerhalb des Arbeitszeitrahmens gemäss § 6 geleisteten Arbeits- zeit und der jährlich zu leistenden Regel - Sollarbeitszeit gemäss § 5. Vorbehalten bleibt angeordnete Überzeit.
2 Ein positiver oder negativer Gleitzeitsaldo von höchstens 42 Stunden darf auf das neue Kalenderjahr übertragen werden. Das 42 Stunden übersteigende Gleitzeitgut- haben verfällt am Ende des Kalenderjahres ohne Vergütung. Die 42 Stunden über- steigende Gleitzeitschuld führt zu einer entsprechenden Gehaltsreduktion. Bei Teil- zeitbeschäftigten bemisst sich der positive oder negative Übertrag des Gleitzeitsal- dos im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. *
3 Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Gleit- zeitsaldo abzutragen. Ein Gleitzeitguthaben verfällt grundsätzlich am Austrittstag. Die vorgesetzte Stelle kann ausnahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. Eine Gleitzeitschuld am Austrittsta g führt zu einer entsprechenden Gehaltsreduktion.

§ 15 Kompensation

1 Ein Gleitzeitguthaben wird nach vorheriger Absprache mit der vorgesetzten Stelle kompensiert.

3. Flexible Arbeitszeitmodelle

3.1. Grundsätze

§ 16 Flexible Arbeitszeitmodelle

1 Es sind folgende flexible Arbeitszeitmodelle möglich: a) Jahresarbeitszeit mit festgelegten täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Sollarbeitszeiten; b) Jahresarbeitszeit ohne festgelegte tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten; c) Bandbreitenm odell.

§ 17 Einschränkungen

1 Auf Grund betrieblicher Bedürfnisse der einzelnen Organisationseinheiten kann das Angebot der flexiblen Arbeitszeitmodelle ganz oder für Einzelfälle einge- schränkt werden.
2 Die Beteiligung an den flexiblen Arbeitszeitmodellen ist für die Mitarbeitenden freiwillig. Es besteht gegenseitig kein Anspruch auf ein flexibles Arbeitszeitmodell; insbesondere besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Variante beim Bandbrei- tenmodell.

§ 18 Arbeitszeitvereinbarung

1 Die Wahl des Arbeitszei tmodells und die Ausgestaltung der Arbeitszeit sind zwi- schen den Mitarbeitenden und der vorgesetzten Stelle schriftlich festzuhalten.
2 Die Arbeitszeitvereinbarung gilt in der Regel jeweils für ein Kalenderjahr und ist bis Ende November des Vorjahres zu re geln. Sie wird automatisch um ein Kalender- jahr verlängert, wenn von den Beteiligten keine Änderungswünsche angemeldet werden.
3 Arbeitszeitvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Bandbreitenmodell sind durch die zuständigen Stellen HR Aargau zu melden, sofe rn sie sich auf den Lohn auswirken. *

§ 19 Subsidiäres Recht

1 Soweit bei den flexiblen Arbeitszeitmodellen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt bzw. vereinbart wird, gelten die §§ 3 – 15.

3.2. Jahresarbeitszeitmodelle

§ 20 Jahres - Sollarbeitszeit

1 Di e nach Massgabe von § 5 berechnete jährliche Regel - Sollarbeitszeit bildet die Grundlage für die Jahresarbeitszeitmodelle.
2 Die Jahressollarbeitszeit kann in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Zeitausgleich kann zusammenhängend bezogen werden.

§ 21 Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollzeiten

1 Bei der Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollarbeitszeiten ist die zu leistende Ar- beitszeit im Voraus auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten oder mittels Einsatzplänen zu vereinb aren.
2 Die vereinbarte Sollarbeitszeit darf höchstens 46 Wochenstunden betragen.

§ 22 Jahresarbeitszeit ohne festgelegte Sollzeiten

1 Bei der Jahresarbeitszeit ohne festgelegte tägliche, wöchentliche oder monatliche Sollarbeitszeiten wird die zu leistend e Jahres - Sollarbeitszeit vereinbart.
2 Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt nicht mehr als
46 Wochenstunden betragen.

§ 23 Abwesenheiten bei der Jahresarbeitszeit

1 Bei der Jahresarbeitszeit mit festgelegten Sollarbeitszeiten gilt folgende Ab wei- chung von § 8: Abwesenheiten, die nicht im Voraus bekannt oder geplant sind, wer- den mit der vereinbarten täglichen Sollarbeitszeit angerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Abwesenheiten, die zusammenhängend mehr als 30 Kalendertage betragen, werden r ückwirkend ab dem ersten Tag mit der entsprechenden Regel - Sollarbeitszeit im Sinne von § 5 angerechnet.

3.3. Bandbreitenmodell

§ 24 Arbeitszeitvarianten beim Bandbreitenmodell

1 Auf der Basis der Regel - Sollarbeitszeit gemäss § 5 stehen den Mitarbeitenden die folgenden Arbeitszeitvarianten zur Verfügung: * Variante Jährliche Sollarbeitszeit gemäss § 5 Lohn in % Zusätzliche Ferientage I - 4 % 96 % 0 II - 2 % 98 % 0 III - 2 % 96 % 5 IV 0 98 % 5 V 0 96 % 10 VI + 2 % 100 % 5 VII + 2 % 98 % 10
2 Der Regi erungsrat bestimmt, ab welchem Zeitpunkt zusätzlich folgende Variante zur Anwendung kommt: * Variante Jährliche Sollarbeitszeit gemäss § 5 Lohn in % Zusätzliche Ferientage VIII + 4 % 100 % 10
3 Den Mitarbeitenden mit einem Teilzeitpensum stehen die Varia nten I und II der Bandbreitenmodelle nicht zur Verfügung. *
4 Für Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis unter einem Jahr ist das Bandbreitenmodell nicht möglich. *

§ 25 Lohn und versicherter Verdienst beim Bandbreitenmodell

1 Der Lohn wird auf Grund der vereinbarten Arbeitszeitvariante ausgerichtet.
2 Die Berechnung des versicherten Verdienstes im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgt auf der Basis eines Lohnes von 100 % des entsprechenden Pensums. *

§ 26 Abwesenheiten beim Bandbreitenmo dell

1 Abwesenheiten im Sinne von § 8 werden mit der täglichen Sollarbeitszeit der ent- sprechenden Arbeitszeitvariante angerechnet.
2 ... *
3 ... *
4 ... *

4. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 27 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Ges etzessammlung zu publizieren. Sie tritt am

1. Januar 2000 in Kraft.

§ 27a * Publikation von Änderungen

1 Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.

§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Arbeitszeitverordnung vom 22. August 1988 1 ) ist aufgehoben.

§ 29 Übergangsrecht

1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden positiven oder negativen Gleitzeitsaldi sind bis zum Umfang von 15 Stunden übertragbar als Teil des Gleit- zeitsaldo.
2 Die Departemente, das Obergericht und die Staatskanzlei können bis spätestens

1. Januar 2001 die Anwendung der §§ 16 – 26 aus rein organisatorischen Gründen

einschränken. Aarau, 1. September 1999 Regierungs rat Aargau Landammann P FISTERER Staatsschreiber P FIRTER
1 ) AGS 1996 S. 194
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

21.02.2001 01.04.2001 § 27a eingefügt AGS 2001 S. 36

25.08.2004 01.11.2004 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2004 S. 115

20.10.2004 01.11.2004 § 10 Abs. 5 eingefügt AGS 2004 S. 289

21.09.2005 01.11.2005 Ingress geändert AGS 2005 S. 478

21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 478

21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 478

21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 478

21.09.2005 01.11.2005 § 24 Abs. 4 eingefügt AGS 2005 S. 478

21.09.2005 01.11.2005 § 25 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 478

21.09.2005 01.11.2005 § 26 Abs. 2 aufgehoben AGS 2005 S. 478

21.09.2005 01.11.2005 § 26 Abs. 3 aufgehoben AGS 2005 S. 478

21.09.2005 01.11.2005 § 26 Abs. 4 aufgehoben AGS 2005 S. 478

27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2012/5 - 9

27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2012/5 - 9

27.06.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert AG S 2012/5 - 9

27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 4 geändert AGS 2012/5 - 9

27.06.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 5 geändert AGS 2012/5 - 9

10.08.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2016/6 - 5

16.10.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2019/7 - 09

16.10.2019 01.01 .2020 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2019/7 - 09

16.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2019/7 - 09

16.10.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2019/7 - 09

16.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2 geändert AGS 2019/7 - 09

16.10.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 4 geändert A GS 2019/7 - 09

16.10.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 3 geändert AGS 2019/7 - 09

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 21.09.2005 01.11.2005 geändert AGS 2005 S. 478

§ 1 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geän dert AGS 2019/7 - 09

§ 2 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 9

§ 2 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert AGS 2019/7 - 09

§ 2 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 9

§ 2 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert AGS 2019/7 - 09

§ 3 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert AGS 2019/7 - 09

§ 3 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 9

§ 4 Abs. 1 25.08.2004 01.11.2004 geändert AGS 2004 S. 115

§ 5 Abs. 2 16.10.2019 01.01.2020 geändert AGS 2019/7 - 09

§ 10 Abs. 4 27.06.2012 01.01.2013 geä ndert AGS 2012/5 - 9

§ 10 Abs. 4 16.10.2019 01.01.2020 geändert AGS 2019/7 - 09

§ 10 Abs. 5 20.10.2004 01.11.2004 eingefügt AGS 2004 S. 289

§ 10 Abs. 5 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5 - 9

§ 14 Abs. 2 10.08.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/6 - 5

§ 1 8 Abs. 3 16.10.2019 01.01.2020 geändert AGS 2019/7 - 09

§ 24 Abs. 1 21.09.2005 01.11.2005 geändert AGS 2005 S. 478

§ 24 Abs. 2 21.09.2005 01.11.2005 geändert AGS 2005 S. 478

§ 24 Abs. 3 21.09.2005 01.11.2005 geändert AGS 2005 S. 478

§ 24 Abs. 4 21.09.200 5 01.11.2005 eingefügt AGS 2005 S. 478

§ 25 Abs. 2 21.09.2005 01.11.2005 geändert AGS 2005 S. 478

§ 26 Abs. 2 21.09.2005 01.11.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 478

§ 26 Abs. 3 21.09.2005 01.11.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 478

§ 26 Abs. 4 21.09.2005 01.11.200 5 aufgehoben AGS 2005 S. 478

§ 27a 21.02.2001 01.04.2001 eingefügt AGS 2001 S. 36

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