Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen
Beschaffungsverordnung Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsverordnung, VöB) Vom 11. April 2000 (Stand 8. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz) vom 20. Mai 1999
1 ) , beschliesst: A. Anforderungen an Anbieterinnen und Anbieter (§§ 5ff. des Gesetzes) A.I. Gesamtarbeitsverträge
2 )
§ 1
1 Mit Arbeitsleistungen, die in der Schweiz zu erbringen sind, kann in der Regel nur beauftragt wer - den, wer einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist, der die angebotene Arbeitsleistung zum Gegen - stand hat oder branchenverwandt und für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Abweichungen sind zulässig: für Anbietende, die sich keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellen können, der den ver - langten Anforderungen entspricht; wenn es der Grundsatz des freien und gleichberechtigten Zugangs zum Markt erfordert; wenn es zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs nötig ist. A.II. Bestätigungen A.II.1. Bestätigung über Arbeitsbedingungen
§ 2 a) Grundsatz
1 Angeboten für Arbeitsleistungen in der Schweiz ist ein Dokument beizulegen, in dem bestätigt wird, dass die Anbietenden die Gesamtarbeitsverträge einhalten.
2 Fehlen Gesamtarbeitsverträge, ist die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen zu bestätigen.
3 Im Einladungsverfahren und im freihändigen Verfahren ist die Bestätigung auf Verlangen beizubrin - gen.
1 Die Bestätigung muss in der Regel von der zuständigen Paritätischen Kommission oder einer von ihr
2 zuständigen Behörde, einer für die Branche zuständigen paritätischen Kommission oder einer anderen vom Einigungsamt anerkannten unabhängigen und vertrauenswürdigen Prüfstelle ausstellen zu lassen.
3 Für Subunternehmen, Unterakkordantinnen und Unterakkordanten sowie temporäre Arbeitskräfte ha - ben die Anbietenden die Bestätigung vor Beginn des Arbeitseinsatzes beizubringen.
1) SG 914.100 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
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Beschaffungsverordnung
4 Bei temporären Arbeitskräften hat sich die Bestätigung auf Löhne einschliesslich Entschädigungen für Ferien und Feiertage, Lohnzuschläge und den Schutz vor Lohnausfall bei Krankheit zu erstrecken.
5 Bestätigungen ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer dürfen bei Einreichung des Angebots nicht älter als sechs Monate sein. A.II.2. Bestätigung über die Gleichstellung von Frau und Mann
§ 4
1 Die Anbietenden haben auf Verlangen der Beschaffungsstelle nachzuweisen, dass bei Arbeitsleistun - gen in der Schweiz das Diskriminierungsverbot des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 beachtet wird.
3 ) A.III. Kontrollen A.III.1. Zuständigkeit und Umfang
§ 5
1 Das Einigungsamt prüft von Amtes wegen oder auf Antrag, ob die Anbietenden die für öffentliche Beschaffungen verlangten Arbeitsbedingungen einhalten.
4 )
2 Überprüfungsanträge von baselstädtischen Beschaffungsstellen sind für das Einigungsamt verbind - lich.
3 Bei Beschaffungen der Departemente ist für die Kontrolle der Einhaltung der Lohngleichheit die Ab - teilung Gleichstellung von Frauen und Männer (GFM) zuständig. Sie kann Dritte mit der Durchfüh - rung von Kontrollen beauftragen.
5 )
4 Die anderen dem Beschaffungsrecht unterstellten Beschaffungsstellen sorgen selbst für die Einhal - tung und Kontrolle der Lohngleichheit. Sie können Dritte mit der Durchführung von Kontrollen beauf - tragen.
6 ) A.III.2. Verfahren
§ 6
1 Die zuständige Stelle stellt Verstösse gegen Arbeitsbedingungen und das Diskriminierungsverbot ge - mäss Gleichstellungsgesetz, die zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen können, durch Verfü - gung fest.
7 )
1bis Die zuständigen Stellen sind:
8 ) das Einigungsamt bei Verstössen gegen Arbeitsbedingungen; die GFM beziehungsweise die Beschaffungsstelle bei Verstössen gegen das Diskriminie - rungsverbot gemäss Gleichstellungsgesetz.
2 Die zuständigen Stellen können Anbietende, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge gegen Arbeitsbedingungen oder das Diskriminierungsverbot gemäss Gleichstellungsgesetz verstossen haben, für eine dem Verschulden angemessene Dauer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschlies - sen.
9 )
3) Fassung vom 30. März 2021, in Kraft seit 8. April 2021 (KB 03.04.2021)
4) Fassung vom 30. März 2021, in Kraft seit 8. April 2021 (KB 03.04.2021) Eingefügt am 30. März 2021, in Kraft seit 8. April 2021 (KB 03.04.2021)
6) Eingefügt am 30. März 2021, in Kraft seit 8. April 2021 (KB 03.04.2021)
7) Fassung vom 30. März 2021, in Kraft seit 8. April 2021 (KB 03.04.2021)
8) Eingefügt am 30. März 2021, in Kraft seit 8. April 2021 (KB 03.04.2021)
9) Fassung vom 30. März 2021, in Kraft seit 8. April 2021 (KB 03.04.2021)
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Beschaffungsverordnung A.III.3. Kosten
§ 7
1 Die Kosten der Kontrollen werden nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 100 berechnet.
2 Sie werden den Anbietenden oder Dritten auferlegt, die die Prüfung mit unzutreffenden Angaben ver - anlasst haben.
3 Wer Kontrollen beantragt und kostenpflichtig werden kann, kann dazu verpflichtet werden, die Kosten vorzuschiessen. A.IV. Nachzahlungen A.IV.1. Nachzahlungspflicht
§ 8
1 Werden bei der Ausführung des Auftrages Verstösse gegen die einzuhaltenden Vorschriften, nament - lich über Löhne, Lohnzuschläge und Sozialleistungen, nachgewiesen, sind die fehlenden Leistungen nachzuzahlen.
2 Vor der Schlusszahlung sind die Nachzahlung und die Zahlung der Kontrollkosten zu belegen.
3 Die Anbietenden haften für Nachzahlungen von Subunternehmen, Unterakkordantinnen und Unter - akkordanten sowie an temporäre Arbeitskräfte. A.IV.2. Sicherstellung
§ 9
1 Die Beschaffungsstellen können in begründeten Fällen bis zu 10% der Auftragssumme zur Sicher - stellung von Nachzahlungen und Kontrollkosten zurückbehalten.
2 Werden die Zahlungen nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist belegt, wird die zurückbehalte - ne Summe soweit nötig an das Einigungsamt zur Deckung der Kontrollkosten und zur Auszahlung an die Anspruchsberechtigten überwiesen.
3 Dies ist in den Ausschreibungsunterlagen und in den Verträgen festzuhalten. B. Vergabeverfahren (§§ 9ff. des Gesetzes) B.I. Gleichbehandlung der Anbietenden
§ 10
1 Wer die Ausschreibungsunterlagen ausgearbeitet hat, darf in der Regel nicht als Anbieterin oder An - bieter am Verfahren teilnehmen.
2 Ausnahmen müssen in der Ausschreibung bekannt gegeben werden. B.II. Schwellenwerte B.II.1. Für die Art des Vergabeverfahrens
§ 11
10 )
1 das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Schwellenwerte.
10)
§ 11 in der Fassung des RRB vom 22. 10. 2002 (wirksam seit 28. 1. 2003).
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Beschaffungsverordnung
2 Anpassungen werden im Kantonsblatt bekannt gegeben. B.II.2. Im Einladungsverfahren
§ 12
1 Sofern es genügend geeignete Anbieterinnen und Anbieter gibt, beträgt die Mindestzahl der Auffor - derungen zur Einreichung von Angeboten im Einladungsverfahren: bei einem Auftragswert bis Fr. 250'000 bis Fr. 500'000 B.II.3. Für die Anwendbarkeit des Staatsvertragsrechts
§ 13
1 Anpassungen der Schwellenwerte für die Anwendbarkeit des Staatsvertragsrechts (GATT/WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens) werden im Kantonsblatt bekannt gegeben.
2 Bauaufträge von weniger als 2 Millionen Franken müssen bis zu einem Totalbetrag von 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks nicht nach den Regeln des Staatsvertragsrechts vergeben werden. B.III. Berechnung des Auftragswerts B.III.1. Massgebende Werte
§ 14
1 Als massgebender Wert gilt der Wert des einzelnen Auftrags ohne Mehrwertsteuer.
2 Für die Anwendbarkeit des Staatsvertragsrechts auf Aufträge für die Realisierung eines Bauwerks ist der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauten massgebend.
3 Gebühren sowie die Kosten des Landerwerbs und der Projektierung sind nicht Bestandteil des massgebenden Werts eines Bauwerks. B.III.2. Besondere Berechnungsmethoden
§ 15
1 oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, gilt als Auftrags - wert: entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen Aufträge oder der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Geschäftsjahr oder in den zwölf
2 Enthält ein Auftrag eine Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.
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Beschaffungsverordnung
3 Für Liefer- und Dienstaufträge in Form von Leasing, Miete oder Miete-Kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, gilt als Auftragswert: bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Ver - trages, soweit diese bis zu zwölf Monaten beträgt oder der Gesamtwert einschliesslich des geschätzten Restwertes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert; bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multipliziert mit 48. B.IV. Statistik
§ 16
1 Die Beschaffungsstellen übergeben dem Bau- und Verkehrsdepartement jährlich eine Statistik über ihre nach Staatsvertragsrecht vergebenen Aufträge. Das Baudepartement
11 ) übergibt dem Bund Kopi - en.
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2 Die Statistiken enthalten folgende Angaben: den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über den Schwellenwerten des Staatsver - tragsrechts gesamthaft und nach Auftraggeber-Kategorien; den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über den Schwellenwerten des Staatsver - tragsrechts nach Auftraggeber-Kategorien und aufgeteilt nach Bau-, Liefer- und Dienst - leistungsaufträgen; den Gesamtwert der über den Schwellenwerten des Staatsvertragsrechts freihändig verge - benen Aufträge; den Gesamtwert der Aufträge, die gemäss den in den Anhängen zum Staatsvertragsrecht vorgesehenen Abweichungen vergeben wurden. B.V. Aufbewahrung von Unterlagen
§ 17
1 Unterlagen über öffentliche Beschaffungsverfahren müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.
2 Vorschriften, die zu einer längeren Aufbewahrungszeit oder zur Ablieferung an ein Archiv verpflich - ten, bleiben vorbehalten. C. Ausschreibung und Angebote (§§ 21ff. des Gesetzes) C.1. Ausschreibung
§ 18 a) Sonderfälle
1 Wird ein Auftrag aufgeteilt, um kleinere oder mittlere Firmen zu fördern (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), darf die Zahl der auf eine Anbieterin oder einen Anbieter entfallenden Zuschläge nicht beschränkt werden.
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11)
§ 16 Abs. 1: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.
12)
§ 16 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 124 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009; SG 153.110).
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Beschaffungsverordnung
§ 19 b) Publikation der Zusammenfassung
1 Die vom GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorgeschriebene Zusammenfassung der Ausschreibung in einer der Amtssprachen der WTO ist auf der durch den Ver - ein simap.ch (Verein für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) elektronisch geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen (www.simap.ch) zu veröffentlichen.
13 )
2 Die Zusammenfassung gibt an: den Gegenstand des Auftrages; die Fristen für die Einreichung der Angebote oder der Anträge auf Einladung zur Angebotsabgabe; wo die Ausschreibungsunterlagen bezogen werden können. C.2. Ausschreibungsunterlagen
§ 20 a) Inhalt
1 Die Ausschreibungsunterlagen geben mindestens an: Name, Adresse und Telefonnummer der Auftraggeberin oder des Auftraggebers; Gegenstand und Umfang des Auftrages mit detaillierter Beschreibung der Leistungen und der technischen Spezifikationen; besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen; Eignungskriterien; mit dem Angebot zu erbringende Nachweise; besondere Vorschriften und Bedingungen; Ausführungs- oder Liefertermine; wo zusätzliche Angaben verlangt werden können; Sprache der Angebote und Unterlagen; wann und wo die Angebote einzureichen sind und geöffnet werden; Dauer der Verbindlichkeit der Angebote; geforderte Sicherheitsleistungen; Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend ihrer Gewich - tung; Zahlungsbedingungen.
2 Die Ausschreibungsunterlagen können Angaben über die Art und den Umfang der Arbeiten, die an Dritte weiter vergeben werden sollen, sowie die Bekanntgabe von Namen und Sitz der an der Ausfüh - rung des Auftrages beteiligten Unternehmen verlangen.
3 Bei Ausschreibungen im Anwendungsbereich des Staatsvertragsrechts geben die Ausschreibungsun - terlagen an, wo Auskünfte über die am Ort der Ausführung geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, über die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge und allenfalls
1 In Verfahren nach Staatsvertragsrecht können Gebühren zur Deckung der Selbstkosten für die Ver - vielfältigung und den Versand der Ausschreibungsunterlagen erhoben werden, wenn die Kosten pro
2 In der Ausschreibung ist festzuhalten, ob die Gebühr bei Einreichung eines vollständigen Angebots zurückerstattet wird.
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§ 19 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 18. 5. 2010 (wirksam seit 23. 5. 2010).
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Beschaffungsverordnung C.3. Fristen
§ 22 a) Grundsatz
1 Jede Frist wird einheitlich und so festgelegt, dass niemand diskriminiert wird. Bei der Bestimmung der Fristen werden Umstände wie Art und Komplexität des Auftrages, das Ausmass von Unteraufträ - gen, die üblichen Ausarbeitungs- und Produktionszeiten sowie die Übermittlungs- oder Transportzeit berücksichtigt, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen der Auftraggeberinnen oder Auf - traggeber vereinbaren lässt.
2 Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieterinnen und Anbieter und ist diesen gleichzeitig be - kannt zu geben.
§ 23 b) In Verfahren nach Staatsvertragsrecht
1 In Verfahren nach Staatsvertragsrecht dürfen die Fristen in der Regel nicht kürzer sein als:
40 Tage von der Ausschreibung im offenen Verfahren oder von der Einladung zur Abga - be von Angeboten im selektiven Verfahren an für die Entgegennahme von Angeboten;
25 Tage von der Ausschreibung an für die Einreichung von Anträgen auf Einladung zur Angebotsabgabe im selektiven Verfahren.
2 Die Fristen können in folgenden Fällen verkürzt werden: Wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens 12 Monate im Vor - aus erfolgt ist, welche die in der Ausschreibung zu publizierenden Angaben und die Hin - weise enthält, dass sich interessierte Anbieterinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können. In diesem Fall kann die Frist, wenn genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall aber auf weniger als 10 Tage. Wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehren - der Art handelt, bis auf 24 Tage. In dringlichen Fällen, welche die Einhaltung der im Regelfall geltenden Fristen unprakti - kabel machen, auf wenigstens 10 Tage. C.4. Bewerbungen
§ 24 a) Vereinfachte Bewerbungsunterlagen
1 Wer in eine ständige Liste aufgenommen ist, muss für die Eignungsabklärung im selektiven Verfah - ren nur Angaben und Nachweise erbringen, die beim Entscheid über die Aufnahme in die Liste noch nicht berücksichtigt worden sind.
§ 25 b) Arbeitsgemeinschaften
1 - sen oder eingeschränkt, können mehrere Anbieterinnen und Anbieter ein gemeinsames Angebot ein - reichen.
2 Durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften darf ein ausreichender Wettbewerb nicht verhindert werden.
§ 26 c) Währung
1 Wenn die Ausschreibungsunterlagen nichts anderes bestimmen, muss das Angebot auf Schweizer Franken lauten.
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Beschaffungsverordnung
§ 27 d) Varianten
1 Die Eingabe von Varianten ist zulässig. Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen.
2 Varianten von Anbieterinnen oder Anbietern, die kein den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Hauptangebot eingereicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden. D. Öffnung, Prüfung und Zuschlag (§§ 24ff. des Gesetzes) D.I. Öffnung
§ 28
1 Vor Ablauf der Eingabefrist darf kein Angebot geöffnet werden.
2 Im Protokoll über die Öffnung der Angebote sind mindestens die Namen der Vertreterinnen und Ver - treter der Beschaffungsstelle, die Namen der Anbieterinnen und Anbieter sowie die Eingangsdaten und die Gesamtpreise der Angebote festgehalten. Den Anbieterinnen und Anbietern wird auf Verlan - gen Einsicht gewährt. D.II. Prüfung
§ 29
1 Die zugelassenen Angebote sind auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
2 Die rechtzeitig eingegangenen und vollständigen Angebote sind in einer Vergleichstabelle so darzu - stellen, dass sie objektiv vergleichbar sind. Offensichtliche Irrtümer wie Rechnungs- und Schreibfeh - ler sind zu berichtigen.
3 Änderungen und Ergänzungen der Angebote nach der Öffnung sind unzulässig. D.III. Zuschlag D.III.1. Kriterien
§ 30
1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist jenes mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
2 Zur Wertung der Angebote sind neben dem Preis die wesentlichen wertbestimmenden Eigenschaften zu berücksichtigen wie etwa Qualität, Erfahrung, Kreativität, Infrastruktur, Lieferfristen, Ausführungs - dauer, Betriebskosten, Rentabilität, Ästhetik, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Umweltverträglich - keit, Kundendienst, technische Hilfe, Versorgungssicherheit und Ausbildung von Lernenden.
14 )
3 Die Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend ihrer Gewichtung bekannt zu geben.
4 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des
14)
§ 30 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 7. 3. 2010).
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Beschaffungsverordnung D.2. Zusatzaufträge
§ 31
1 Ergänzungsarbeiten oder ergänzende Dienstleistungen, die nicht Gegenstand der Ausschreibung wa - ren, können dem Unternehmen vergeben werden, das den Zuschlag erhalten hat, wenn sie aus nicht voraussehbaren Umständen für die Ausführung des Auftrags nötig werden, wenn ihr Wert 50% des im Wettbewerb vergebenen Auftrags nicht übersteigt, wenn ihre Vergabe an eine andere Anbieterin oder einen anderen Anbieter für die Auf - traggebenden schwerwiegende technische oder wirtschaftliche Nachteile hätte und wenn sie die Anbieterin oder der Anbieter zu den gleichen Bedingungen auszuführen be - reit ist wie den Hauptauftrag. E. Zuständigkeit
§ 32
1 Wenn nichts Abweichendes bestimmt ist oder der Regierungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes beschliesst, sind für öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt die Vorsteherinnen und Vor - steher der sachlich zuständigen Departemente oder die von ihnen bezeichneten Verwaltungseinheiten zuständig. Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben vollziehen die Vor - schriften über öffentliche Beschaffungen nach den speziellen Zuständigkeitsregelungen.
1bis Die Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen berät die Departemente bei Submissionsfra - gen und begleitet die offenen und selektiven Ausschreibungsverfahren der Departemente im Binnen - markt- und Staatsvertragsbereich.
15
2 Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben vollziehen die Vorschriften über öffentliche Beschaffungen nach den speziellen Zuständigkeitsregelungen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
16 ) Die Verordnung zum Gesetz betref - fend die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen durch die öffentliche Verwaltung (Submissionsver - ordnung) vom 19. April 1994 ist aufgehoben.
15)
§ 32 Abs. 1
bis beigefügt durch RRB vom 2. 6. 2015 (wirksam seit 1. 1. 2016).
16) Wirksam seit 16. 4. 2000.
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