Gleichstellung von Frau und Mann [Staatspersonal] (122.70.31)
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Gleichstellung von Frau und Mann [Staatspersonal]

Verordnung über die Telearbeit des Staatspersonals vom 31.01.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2017) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal; gestützt auf das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatsperso - nal; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung wird der rechtliche Rahmen für die Fälle, in denen Mitarbeitende des Staatspersonals in privaten Räumlichkeiten regelmässig Telearbeit leisten, festgelegt.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für alle Funktionen; ausgenommen sind Funktionen, für deren Ausübung die Präsenz am Arbeitsplatz aus folgenden Gründen un - erlässlich ist:
a) Zugänglichkeit zum Service public und regelmässige Kontakte zu den Bürgerinnen und Bürgern, welche die Präsenz am Arbeitsplatz erfor - derlich machen;
b) enge und/oder häufige Zusammenarbeit mit dem Staatspersonal (Vor - gesetzte, Arbeitskolleginnen und -kollegen oder Ansprechpersonen aus anderen Dienststellen und/oder Anstalten) oder dem Personal anderer Organisationen;
c) Arbeitsorganisation und Arbeitszeiten, insbesondere bei 24-Stunden- Dienst, Schichtarbeit, Pikett- und Präsenzdienst oder über die Anzahl Unterrichtsstunden definierter Arbeitszeit (Lehrpersonal).
d) Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
e) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
f) Datenschutz und Amtsgeheimnis.
2 Die Verordnung gilt nicht für Funktionen, deren Inhaberinnen und Inhaber keinen fixen Arbeitsplatz haben.

Art. 3 Bewilligung und Telearbeitsvereinbarung

1 Für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Telearbeit ist die Anstellungsbehörde zuständig. Bei den Gerichtsbehörden ist die betroffene Gerichtsinstanz dafür zuständig.
2 Die oder der direkte Vorgesetzte prüft das Telearbeitsgesuch anhand des einschlägigen Leitfadens des Amts für Personal und Organisation (POA). Sie oder er prüft insbesondere, ob sich die Funktion und der Ort, an dem sie ausgeübt wird, für die Telearbeit eignen. Ist dies der Fall, so entwirft die oder der direkte Vorgesetzte eine Telearbeitsvereinbarung mit den prakti - schen Modalitäten und den Pflichten der Telearbeiterin oder des Telearbei - ters, namentlich bei der Sicherheit und beim Amtsgeheimnis.
3 Das Dossier muss dann dem POA oder der zuständigen Personalfachstelle und dem Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) zur Stellung - nahme unterbreitet werden.
4 Ändern sich die persönlichen, betrieblichen oder organisatorischen Voraus - setzungen oder sind sie nicht mehr erfüllt, so wird die Bewilligung widerru - fen oder die Telearbeitsvereinbarung angepasst. Es gilt dafür eine Frist von drei Monaten, ausser beim Vorliegen wichtiger Gründe oder im Fall einer anderslautenden Abmachung.

Art. 4 Einschränkungen

1 Die Möglichkeit zur Telearbeit besteht nur:
a) bei einem vertraglichen jährlichen Mindestbeschäftigungsgrad der Te - learbeiterin oder des Telearbeiters von grundsätzlich durchschnittlich
50 % und
b) wenn das Budget der Dienststelle oder Anstalt für die beruflich ge - nutzte Hardware im Sinne von Artikel 7 genehmigt wird.
2 Bei einer oder einem Mitarbeitenden mit Vorgesetztenfunktion darf die Te - learbeit grundsätzlich nicht mehr als 20 % des Beschäftigungsgrads ausma - chen.
3 Die oder der direkte Vorgesetzte legt mit den Telearbeiterinnen und Telear - beitern folgende Punkte fest:
a) die Präsenztage am Arbeitsplatz, damit die Koordination mit ihr oder ihm und unter den Mitarbeitenden gewährleistet ist. Die Mindestprä - senz beträgt einen halben Tag pro Woche oder einen Tag alle 14 Tage;
b) die Zeiten, zu denen die Telearbeiterin oder der Telearbeiter erreichbar ist, und ihre oder seine Reaktionszeit.
4 Die soziale Integration im Team und in der Organisation muss mit geeig - neten Mitteln gewährleistet werden.
5 Die Telearbeiterin oder der Telearbeiter ist ausserdem zur Präsenz am or - dentlichen dienstlichen Arbeitsplatz verpflichtet, wenn dienstbetriebliche Gründe dies erfordern (interne Sitzungen, Weiterbildung, Stellvertretung). Soweit möglich werden jedoch die ordentlichen Präsenztage berücksichtigt.

Art. 5 Organisatorisches

1 Die Telearbeiterin oder der Telearbeiter und die oder der direkte Vorge - setzte sind gemeinsam für die optimale Planung und Organisation der Arbeit verantwortlich. Sie regeln wesentliche Bedingungen dafür in der Telear - beitsvereinbarung.
2 Sie sorgen für die angemessene Information der Arbeitskolleginnen und -kollegen sowie der anderen Personen, die regemässigen Kontakt mit der Telearbeiterin oder dem Telearbeiter haben.

Art. 6 Arbeitszeit

1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt die Telearbeiterin oder der Telearbeiter die Arbeitsleistung während der ordentlichen Arbeitszeit des Staatspersonals und muss während der vereinbarten Zeiten erreichbar sein.
2 Die Telearbeiterin oder der Telearbeiter erfasst die Arbeitszeit mit geeigne - ten elektronischen Mitteln.
3 Grundsätzlich begründet Telearbeit keinen Anspruch auf Überstundengut - schrift, ausser bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und unter Vorbe - halt der Arbeitszeiterfassung. Überstunden werden nicht ausbezahlt, sondern müssen kompensiert werden.

Art. 7 Telearbeit

1 Für die Telearbeit benützt die Telearbeiterin oder der Telearbeiter einen vom ITA speziell dafür zur Verfügung gestellten Geschäftslaptop, ausser wenn sie oder er bereits über einen Laptop am Arbeitsplatz verfügt. Falls nötig, stellt die betreffende Verwaltungseinheit in ihrem Voranschlag die Kosten für die Anschaffung eines Laptops ein und gibt den Festplatzcompu - ter ans ITA zurück.
2 Der technische Support für die VPN-Verbindung wird vom ITA oder von der zuständigen IT-Stelle während der Dienstzeiten (Service Desk) gewährleistet.
3 Telearbeit begründet weder einen Anspruch auf Rückerstattung von Reise - spesen (zwischen Telearbeitsort und üblichem Arbeitsplatz) noch auf Vergü - tung sonstiger Spesen (Verpflegung, Parkgebühren, sonstige Auslagen). Es besteht auch kein Anspruch auf die Rückerstattung von Telefonspesen für berufliche Gespräche, die von privaten Räumlichkeiten aus auf Apparate des Telefonnetzes des Staates geführt werden. Die Telearbeiterinnen und Te - learbeiter können jedoch die Aufnahme ihres Mobiltelefons in den Mobil - funk-Rahmenvertrag des Staates beantragen. Für alles Weitere bleiben die Vorschriften über die Kostenrückerstattung und die Vergütung sonstiger Berufsauslagen vorbehalten.

Art. 8 Amtsgeheimnis und Vertraulichkeit

1 Die Telearbeiterin oder der Telearbeiter verpflichtet sich, der Wahrung des Amtsgeheimnisses, der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der physischen Sicherheit der Dossiers und Schriftstücke für die Telearbeit be - sondere Aufmerksamkeit zu schenken. Sie oder er richtet den privaten Tele - arbeitsplatz dementsprechend auf eigene Kosten ein.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.01.2017 Erlass Grunderlass 01.07.2017 2017_008 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 31.01.2017 01.07.2017 2017_008
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