Dekret über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (914.110)
    CH - SH

    Dekret über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

    1) und der
    2) , unter der Bezeichnung «Schaffhauser Bau-
    3) ist von Amtes we- ident der Verwaltungskommssion; vier Mitglieder werden setzliche Amtsdauer gewählt;
    der Geschäftsführer, der vom Regierungsrat auf die gesetzliche Amt sdauer gewählt wird; die Rechnungsstelle; die Revisionsstelle.
    2 Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen fest.

    § 3 Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben und Kompe-

    tenzen: a) Erlass eines Geschäftsreglementes; b) Aufsicht über die Geschäftsführung; c) Entscheid über die G ewährung von Investitionskrediten und B triebshilfen sowie Festsetzung und Änderung der Bedingungen und Aufl agen im Einzelfall; d) Regelung des Einsatzes der kantonalen Beratungskräfte; e) Antragstellung an den Regierungsrat betreffend die Wahl des Geschäftsführ ers und die Entschädigung der Organe; f) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhan- den des Regierungsrates und der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

    § 4 Dem Geschäftsführer sind folgende Aufgaben übertragen:

    a) Führung der laufenden Geschäfte; b) Prüfung der Gesuche und Antragstellung an die Verwaltungs- kommi ssion; c) Vollzug der von der Verwaltungskommission getroffenen Ent- scheide; d) Vertretung der Kasse vor der Rekursinstanz und den zivilen Ge- ric hten; e) Verkehr mit der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartementes; f) Abfassen des Jahresberichtes zuhanden der Verwaltungskom- mission.
    § 5
    6) Rechnungsstelle ist die kantonale Finanzverwaltung. Sie besorgt Weisungen der zeichnungsberechtigten Funktionäre der Kasse und hat die Jahresrechnung bis spätestens 31. März des folgenden Jahres der Verwaltungskommission vorzulegen. Die Rechnungsle- gung der Schaffhauser Bauernkreditkasse ric htet sich nach Art. 957 ff. des Obligationenrechts.
    icht über die Kasse aus. eser Mittel werden von der Kasse dem Volkswirtschafts-
    3) eingereicht und von diesem im Namen des Kantons terge leitet. setz zu Lasten des Kantons und des Bundes.
    V. Schlussbestimmungen
    § 13
    1 Dieses Dekret tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 5) .
    2 Das Dekret betreffend die Kredi thilfe für notleidende Bauern im Kanton Schaffhausen vom 29. Mai 1933 wird aufgehoben. Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963. Fussnoten:
    1) AS 1962, 1273.
    2) AS 1962, 1296.
    3) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am
    1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
    4) Rechtsmittelfrist gemäss Art. 56 G über den Rechtsschutz in Verwal- tungss achen vom 20. September 1971, SHR 172.200.
    5) In Kraft getreten am 11. Oktober 1963 (Amtsblatt 1963, S. 1234).
    6) Fassung gemäss D vom 2. Dez ember 2019, in Kraft getreten am
    31. Dezember 2019 (Amtsblatt 2020, S. 477, S. 513).
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