Dekret über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (914.110)
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Dekret über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

1) und der
2) , unter der Bezeichnung «Schaffhauser Bau-
3) ist von Amtes we- ident der Verwaltungskommssion; vier Mitglieder werden setzliche Amtsdauer gewählt;
der Geschäftsführer, der vom Regierungsrat auf die gesetzliche Amt sdauer gewählt wird; die Rechnungsstelle; die Revisionsstelle.
2 Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen fest.

§ 3 Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben und Kompe-

tenzen: a) Erlass eines Geschäftsreglementes; b) Aufsicht über die Geschäftsführung; c) Entscheid über die G ewährung von Investitionskrediten und B triebshilfen sowie Festsetzung und Änderung der Bedingungen und Aufl agen im Einzelfall; d) Regelung des Einsatzes der kantonalen Beratungskräfte; e) Antragstellung an den Regierungsrat betreffend die Wahl des Geschäftsführ ers und die Entschädigung der Organe; f) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhan- den des Regierungsrates und der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes.

§ 4 Dem Geschäftsführer sind folgende Aufgaben übertragen:

a) Führung der laufenden Geschäfte; b) Prüfung der Gesuche und Antragstellung an die Verwaltungs- kommi ssion; c) Vollzug der von der Verwaltungskommission getroffenen Ent- scheide; d) Vertretung der Kasse vor der Rekursinstanz und den zivilen Ge- ric hten; e) Verkehr mit der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartementes; f) Abfassen des Jahresberichtes zuhanden der Verwaltungskom- mission.
§ 5
6) Rechnungsstelle ist die kantonale Finanzverwaltung. Sie besorgt Weisungen der zeichnungsberechtigten Funktionäre der Kasse und hat die Jahresrechnung bis spätestens 31. März des folgenden Jahres der Verwaltungskommission vorzulegen. Die Rechnungsle- gung der Schaffhauser Bauernkreditkasse ric htet sich nach Art. 957 ff. des Obligationenrechts.
icht über die Kasse aus. eser Mittel werden von der Kasse dem Volkswirtschafts-
3) eingereicht und von diesem im Namen des Kantons terge leitet. setz zu Lasten des Kantons und des Bundes.
V. Schlussbestimmungen
§ 13
1 Dieses Dekret tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 5) .
2 Das Dekret betreffend die Kredi thilfe für notleidende Bauern im Kanton Schaffhausen vom 29. Mai 1933 wird aufgehoben. Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963. Fussnoten:
1) AS 1962, 1273.
2) AS 1962, 1296.
3) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am
1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
4) Rechtsmittelfrist gemäss Art. 56 G über den Rechtsschutz in Verwal- tungss achen vom 20. September 1971, SHR 172.200.
5) In Kraft getreten am 11. Oktober 1963 (Amtsblatt 1963, S. 1234).
6) Fassung gemäss D vom 2. Dez ember 2019, in Kraft getreten am
31. Dezember 2019 (Amtsblatt 2020, S. 477, S. 513).
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