Studierenden-Ordnung der Universität Basel
Studierenden-Ordnung Studierenden-Ordnung der Universität Basel Vom 13. November 2019 (Stand 8. Februar 2021) Die Regenz der Universität Basel, gestützt auf § 14 lit. l des Statuts der Universität Basel (Universitätsstatut) vom 3. Mai 2012
1 ) und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Ordnung gilt für Studierende der Universität Basel, insbesondere aa) die ordentlichen Studierenden im Bachelor- oder im Masterstudium; ab) die Doktorierenden; Studierende anderer Hochschulen sowie Schülerinnen und Schüler; Studierende in der universitären Weiterbildung; Hörerinnen und Hörer; Bewerberinnen und Bewerber für ein Studium an der Universität Basel; die Studentischen Vereine.
2 Als Studierende gemäss Abs. 1 lit. b gelten Personen, die ohne ordentliche Zulassung im Rahmen ei - nes Abkommens, der freien Mobilität oder als Gaststudierende an der Universität Basel Lehrveranstal - tungen besuchen. Für diese kann das Rektorat abweichende Bestimmungen vorsehen.
3 Personen gemäss Abs. 1 lit. a bis d sind Benutzerinnen und Benutzer der Universität Basel. Für sie gilt für die Dauer ihres Studiums das Recht der Universität Basel.
§ 2 Verfassungsmässige Rechte
1 Die verfassungsmässigen Rechte innerhalb der Universität Basel sind gewährleistet. Sie können durch Verpflichtungen gegenüber der Universität und zur Sicherung eines geordneten Universitätsbe - triebs eingeschränkt werden. Dabei sind die Verhältnismässigkeit und die Gleichbehandlung gewährleistet.
§ 3 Studienangebote und Grade
1 Die Universität Basel gliedert ihre Studienangebote und akademischen Grade wie folgt: die erste Studienstufe (Bachelorstudium) im Umfang von 180 Kreditpunkten mit dem akademischen Grad Bachelor; (bzw. 180 Kreditpunkte für das Studium der Medizin) mit dem akademischen Grad Mas - ter; die dritte Studienstufe (Doktorat) mit dem akademischen Grad Doktorin bzw. Doktor.
2 Darüber hinaus bietet die Universität Basel weitere Studien- und Weiterbildungsangebote an, die zu einem Abschluss führen können, so insbesondere zu: Certificate of Advanced Studies (CAS) mit mindestens 10 Kreditpunkten; Diploma of Advanced Studies (DAS) mit mindestens 30 Kreditpunkten;
1) SG 440.110
1
Studierenden-Ordnung Master of Advanced Studies (MAS) mit mindestens 60 Kreditpunkten.
3 Die Universität ist eine Präsenzuniversität. Sie kann ihre Studien- und Weiterbildungsangebote auch digital anbieten.
2 )
§ 4 Erwerb von Kreditpunkten
1 Kreditpunkte werden aufgrund von kontrollierten Studienleistungen gemäss European Credit Trans - fer and Accumulation System (ECTS) erworben.
2 Die Anzahl der Kreditpunkte pro Lehrveranstaltung entspricht dem studentischen Arbeitsaufwand, welcher zur Erlangung der Lernziele aufzuwenden ist. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für
30 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden vergeben. Da - bei werden nur ganze Kreditpunkte vergeben.
3 Die Modalitäten der Leistungsüberprüfung einer Lehrveranstaltung sind unabhängig von der Zuord - nung zu einem Studiengang oder - che und ähnliche Studienleistungen können nur einmal Kreditpunkte erworben werden.
4 Studienordnungen können vorsehen, dass eine beschränkte Anzahl von Kreditpunkten durch Beteili - gung an der universitären Selbstverwaltung erworben werden können.
5 Die Studierenden erhalten regelmässig eine Datenabschrift über bestandene und in der Regel auch über nicht bestandene Leistungsüberprüfungen.
§ 5 Anerkennung von Studienleistungen im Bachelor- und Masterstudiengang
1 Die Universität Basel anerkennt Studienleistungen, die in einem anderen Studiengang oder an einer anderen von der Universität Basel anerkannten Hochschule erworben wurden, sofern die Fähigkeiten und Kenntnisse inhaltlicher Bestandteil des beantragten Bachelor- oder Masterstudiengangs der Uni - versität Basel sind.
2 Die Anerkennung erfolgt auf Antrag an die Fakultät. Sie erfolgt in Form der Anrechnung oder des Erlasses von Kreditpunkten. Wurden Studienleistungen bzw. Kreditpunkte nicht gemäss ECTS erwor - ben oder bereits für einen anderen Studienabschluss verwendet, so erfolgt die Anerkennung in der Re - gel in Form des Erlasses. Den Betroffenen wird die Anerkennung von Studienleistungen mittels Ver - fügung mitgeteilt.
3 Im Bachelor- wie im Masterstudium darf die Anzahl der anerkannten externen Studienleistungen bzw. Kreditpunkte die Hälfte der gesamthaft geforderten Studienleistungen nicht übersteigen. Eine Bachelor- oder Masterarbeit wird nicht anerkannt. Die Fakultäten können in speziell begründeten Fäl - len Ausnahmen vorsehen.
4 Zu erwerbende Kreditpunkte im Rahmen von Auflagen oder Zulassungsbedingungen werden nicht an den Studiengang angerechnet.
5 Im Rahmen eines Studienvertrages können Studienleistungen bzw. Kreditpunkte auch ausserhalb der Universität Basel erbracht bzw. erworben und angerechnet werden.
§ 6 Allgemeine Informationen
1 Allgemeine Informationen zum Studium, wie z.B. Zulassungsrichtlinien, Anmelde- und Rückmelde - - versitätsorgane und Gliederungseinheiten in geeigneter Form, insbesondere auf der Webseite der Uni - versität Basel, bekannt gegeben.
2 Die Studierenden sind gehalten, sich über den Universitäts- und Studienbetrieb zu informieren und allfällige notwendige Mitwirkungshandlungen fristgerecht vorzunehmen.
3 Die Fakultäten sorgen für eine adäquate Studienfachberatung.
2) Eingefügt am 9. Dezember 2020, in Kraft seit 8. Februar 2021 (KB 03.02.2021)
2
Studierenden-Ordnung
§ 7 Datenschutz und Aufbewahrungsfristen
1 Die Universität Basel bearbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten von Studierenden ge - mäss § 1 Abs. 1.
2 Die Universität kann zusätzlich zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 zwingend not - wendigen Daten der Studierenden, folgende Daten bearbeiten: Fotografien der Studierenden für den Studierendenausweis; Angaben zu Gesundheit im Zusammenhang mit Nachteilsausgleichsgewährung, Beurlau - bungen und Prüfungen.
3 Die Universität Basel veröffentlicht die erworbenen Titel und akademischen Grade mit den persönli - chen Daten der Studierenden.
4 Studierendendaten dürfen so lange aufbewahrt werden, als sie zur Aufgabenerfüllung der Universität beziehungsweise zu Beweis- und Sicherungszwecken erforderlich sind.
5 Studierendendaten werden maximal 10 Jahre nach Exmatrikulation aufbewahrt.
6 In Abweichung zu Abs. 5 dürfen Angaben zur Immatrikulationsdauer, zu Zeugnissen, Abschlüssen und Kreditpunkteerwerb sowie über Ausschlüsse vom Studium während 50 Jahren nach der Exmatri - kulation aufbewahrt werden.
7 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Abs. 5 und 6 sind die Studierendendaten dem Staatsar - chiv abzuliefern, soweit sie von diesem als archivwürdig beurteilt werden, beziehungsweise zu ver - nichten.
§ 8 Änderung persönlicher Daten und Adressänderungen
1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend dem Studiense - kretariat unter Vorlage der entsprechenden amtlichen Ausweise persönlich zu melden.
2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen über die von der Universität Basel zur Verfügung gestell - ten Online-Services vorzunehmen. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht rechtzeitig vorgenommen wurde.
§ 9 E-Mail Account und persönliche Mitteilungen
1 Den Studierenden wird eine persönliche E-Mail-Adresse mit entsprechendem E-Mail Account zuge - teilt, welcher wöchentlich zu konsultieren ist.
2 Für das Studium relevante persönliche Informationen und Entscheide der Universität können posta - lisch oder elektronisch zugestellt werden. Sie gelten am siebten Tag, nachdem sie in der digitalen In - frastruktur abrufbar sind, als verbindlich zugestellt, wobei der Eingangstag nicht mitgezählt wird.
§ 10 Nachweis über Teilnahmeberechtigung
1 Personen, die Leistungen der Universität Basel in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich mittels Studierendenausweis oder anderweitiger Nachweise über die Berechtigung zur Benutzung der Univer - sität und ihrer Dienstleistungen auszuweisen.
1bis Die Teilnahme an Online-Veranstaltungen verpflichtet zur Identifizierung mit Bild und Klarna - men. )
2 Wer diesen Pflichten nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen.
4 )
§ 11 Disziplinarmassnahmen
1 Eines Disziplinarfehlers macht sich schuldig, wer gegen Bestimmungen oder Weisungen der Universität oder ihrer Gliederungseinhei - ten handelt;
3) Eingefügt am 9. Dezember 2020, in Kraft seit 8. Februar 2021 (KB 03.02.2021)
4) Fassung vom 9. Dezember 2020, in Kraft seit 8. Februar 2021 (KB 03.02.2021)
3
Studierenden-Ordnung wer Veranstaltungen der Universität, bewilligte Veranstaltungen Dritter an der Universi - tät oder den geordneten Betrieb auf dem Areal der Universität stört; wer Organe der Universität, Mitglieder des Lehrkörpers, Assistierende, Studierende oder das Personal in ihrer Tätigkeit behindert; wer eine Ausweisschrift oder eine Vergünstigung, die ihr bzw. ihm aufgrund seiner Zuge - hörigkeit zur Universität zukommt, missbraucht; wer die wissenschaftliche Integrität verletzt; wer die persönliche Integrität anderer Universitätsangehöriger verletzt; wer wegen schwerwiegenden Straftaten, durch welche die Interessen der Universität be - einträchtigt oder gefährdet werden, verurteilt wurde; wer sich anderweitig schwerwiegend treuwidrig verhält.
2 Das Rektorat kann gegenüber der fehlbaren Person die folgenden Disziplinarmassnahmen treffen: die schriftliche Verwarnung; vorübergehende oder dauernde Beschränkung von Benützungsrechten an universitären Einrichtungen oder Dienstleistungen; Exmatrikulation für ein oder mehrere Semester; dauernder Ausschluss vom Studium an der Universität Basel.
3 Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Hochschulinteressen sowie nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisheri - gen Verhalten der fehlbaren Person.
4 Die Fakultäten und andere universitäre Gliederungseinheiten können in ihren Studien- und Promoti - onsordnungen zusätzliche Disziplinarmassnahmen vorsehen.
5 Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten.
§ 12 Spezielle Rechte Studierender der Universität Basel
1 Die Studierenden der Universität Basel gemäss § 1 Abs. 1 lit. a haben das Recht, die speziellen Ein - richtungen für Universitätsangehörige wie insbesondere die Kinderkrippe, in Anspruch zu nehmen und Anträge auf Vergünstigungen und Stipendien der Universität Basel zu stellen.
2 Sie wirken im Rahmen der im Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel und im Rahmen des Universitätsstatuts massgebenden Bestimmungen an der Gestaltung der Universität Basel mit. II. Zulassung
5 )
§ 13 Allgemein
1 Die Zulassung erfolgt gemäss den Zulassungsrichtlinien des Rektorats, universitären Ordnungen und Reglementen.
2 wer an einer schweizerischen oder ausländischen Hochschule endgültig vom Weiterstudi - um in einem vergleichbaren Studiengang oder Studienfach ausgeschlossen worden ist re - spektive dort nicht mehr in diesem weiterstudieren darf; wer einen vergleichbaren Studiengang oder ein vergleichbares Studienfach bereits erfolg - reich abgeschlossen hat; ist; wer wegen schwerwiegenden Straftaten, durch welche auch die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet werden, verurteilt wurde;
5) §§ 13-19 in Kraft seit 15. Februar 2020 (KB 08.01.2020)
4
Studierenden-Ordnung wer sich eines treuwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder anderweitig die Inter - essen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet.
3 Bei Rechtshängigkeit eines Verfahrens oder bei Weiterzug eines entsprechenden Urteils an ein obe - res Gericht wird die Bearbeitung der Zulassung sistiert.
4 Die Zulassung oder Ablehnung wird vom Rektorat verfügt.
§ 14 Sprachkenntnisse
1 Die hauptsächlichen Unterrichtssprachen sind Deutsch und Englisch.
2 Allfällige besondere sprachliche Erfordernisse werden in den fakultären Studienordnungen geregelt. Es liegt in der Verantwortung der Studierenden, über diejenigen Sprachkenntnisse zu verfügen, die für das gewählte Studium erforderlich sind.
§ 15 Zulassung zum Bachelorstudium
1 Die Zulassung zum Bachelorstudium setzt ein anerkanntes Reifezeugnis oder einen anderen gleich - wertigen Abschluss einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule voraus.
§ 16 Zulassung zum Masterstudium
1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt einen Bachelorabschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule voraus.
2 Die Zulassung zum Masterstudium erfolgt auf Antrag der zuständigen Prüfungskommission. Diese empfiehlt dem Rektorat die Zulassung oder Abweisung.
3 Es bestehen vier Arten einer Zulassung zum Masterstudium: Zulassung ohne Bedingungen und ohne Auflagen; Zulassung mit Bedingungen; Zulassung mit Auflagen; Zulassung mit Bedingungen und Auflagen.
4 Als Auflagen und/oder Bedingungen zu erbringende Studienleistungen dürfen insgesamt den Umfang von 60 Kreditpunkten nicht überschreiten, anderenfalls ist eine Zulassung ausgeschlossen.
5 Die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen kann zeitlichen Beschränkungen unterliegen. Werden die zeitlichen Vorgaben nicht eingehalten, verfügt die Fakultät den Ausschluss vom Studium.
6 Bedingungen können verfügt werden, wenn ein Bachelorabschluss die in der jeweiligen Masterstu - dienordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil grundlegende oder fachspezifi - sche Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die für die Absolvierung des betreffenden Masterstudiums vorausgesetzt werden. Bedingungen sind vor Eintritt ins Masterstudium zu erfüllen.
7 Auflagen können verfügt werden, wenn ein Bachelorabschluss die in der jeweiligen Masterstudien - ordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt, da Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die von einer Absolventin oder einem Absolventen des betreffenden Masterstudiums erwartet werden. Die Auflagen sind zusätzlich während des Masterstudiums zu erbringen.
1 Ein Abschluss einer von der Universität Basel anerkannten schweizerischen oder ausländischen wenn der Abschluss einen Notendurchschnitt von mind. 5 / ungerundet (Schweizerisches Notensystem
1–6, 6 = max / 4 = pass) aufweist. § 16 gilt gleichermassen.
5
Studierenden-Ordnung
§ 18 Abschlüsse von ausländischen Hochschulen
1 Ein Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss einer von der Universität Basel anerkannten ausländischen Hochschule erlaubt nur dann den Zugang zum Masterstudium, wenn dieser im Hoch - schulsystem seines Erwerbs die Zulassung zum gewünschten Masterstudium an einer Universität er - laubt. Es kann der Nachweis eines Studienplatzes verlangt werden. § 16 gilt gleichermassen.
§ 19 Zulassung zum Doktorat
1 Die Zulassung zum Doktorat setzt in der Regel einen anerkannten Masterabschluss einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule voraus. Die Promotionsordnungen regeln weitere Zulas - sungsvoraussetzungen sowie die fachspezifischen Anforderungen betreffend Äquivalenz und Betreu - ung.
2 Abschlüsse der universitären Weiterbildung berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat.
3 Die Zulassung erfolgt auf Antrag des jeweiligen Promotionsausschusses durch das Rektorat.
4 Erfüllt ein Abschluss die in der jeweiligen Promotionsordnung genannten Voraussetzungen nur teil - weise, kann die Zulassung zum Doktorat mit der Auflage erfolgen, zusätzliche Studienleistungen zu erbringen. In der Regel sind dies Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium. Eine Zulassung mit Auflagen ist jedoch nur möglich, wenn die Auflagen 24 Kreditpunkte nicht überschreiten, die fehlen - den Kenntnisse und Fähigkeiten keine grundlegende Voraussetzung für das Doktorat sind und in der jeweiligen Promotionsordnung keine Zulassungsbedingungen darstellen. Die Höhe der Auflagen als auch der Zeitpunkt ihrer Erfüllung sind in der Doktoratsvereinbarung festzuhalten.
5 Ist keine Zulassung gemäss Abs. 4 möglich, kann der Promotionsausschuss mit Einverständnis der Erstbetreuerin / des Erstbetreuers dennoch eine Zulassung beantragen, damit die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Master- oder Bachelorangebot vorgängig erworben werden können. Die Er - füllung der Bedingungen wird zeitlich befristet. Die Einschreibung erfolgt in diesem Fall auf Master - stufe. Der Erwerb des Mastergrades ist jedoch ausgeschlossen. Es fallen die Gebühren für ordentliche Studierende im Bachelor- oder Masterstudium gemäss Gebührenordnung an.
6 Die Doktorierenden müssen sich zum nächstmöglichen Termin immatrikulieren und bleiben während der gesamten Dauer der Doktoratsausbildung eingeschrieben. III. Immatrikulation, Anmeldung und Rückmeldung
§ 20 Immatrikulation
1 Die Studierenden müssen für diejenige Zeit an der Universität Basel immatrikuliert sein, in der sie Leistungen der Universität beanspruchen. Die Immatrikulation erfolgt durch das Rektorat.
2 Die gleichzeitige Immatrikulation an mehreren schweizerischen Hochschulen bedarf der Bewilligung des Rektorats.
3 Die gleichzeitige Einschreibung in mehreren Studiengängen ist in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet das Rektorat. Es holt zuvor die Stellungnahme der Fakultäten ein.
4 Studierende gemäss § 1 Abs. 1 lit. a, die im Rahmen eines Abkommens an einer anderen Hochschule studieren, bleiben an der Universität Basel immatrikuliert und bezahlen die volle Semestergebühr.
§ 21 Anmeldung zum Studium
1 zum Studium. Die Anmeldung und Zahlung der Anmeldegebühr erfolgen gemäss dem von der Univer - sität vorgegebenen Verfahren. Beides kann ausschliesslich online über das Bewerbungsportal der Uni - versität vorgenommen werden. § 9
2 Die gleichzeitige Anmeldung für mehrere Studiengänge ist nicht möglich. Über Ausnahmen ent - scheidet das Rektorat.
3 Mit der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr zu entrichten.
6
Studierenden-Ordnung
4 Die Bearbeitung der Anmeldung wird eingestellt, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innert den gesetzten Fristen vollständig vorliegen.
5 Die Zulassung und Immatrikulation an der Universität Basel ist bei dringendem Verdacht, dass die im Rahmen der Anmeldung eingereichten Dokumente gefälscht sind, ausgeschlossen.
6 Bewerberinnen und Bewerber, die bereits an einer anderen Hochschule eine Anmeldung vorgenom - men oder studiert haben, sind zur wahrheitsgetreuen Auskunft über Abweisungen, Sperren, Fehlversu - che bei Leistungsnachweisen, Ausschlüsse und Exmatrikulationen verpflichtet und haben Dokumente dazu einzureichen.
§ 22 Rückmeldung
1 Studierende und Doktorierende haben für das kommende Semester fristgerecht eine Rückmeldung über die Online-Services vorzunehmen.
2 Mit der Rückmeldung wird wahlweise einer der folgenden Vorgänge eingeleitet: Semestereinschreibung; Antrag auf Studiengang- respektive Studienfachwechsel; Antrag auf Beurlaubung; Exmatrikulation auf eigenes Begehren.
§ 23 Semestereinschreibung
1 Die Fortsetzung des Studiums im selben Studiengang bedarf der Semestereinschreibung für das Fol - gesemester. Mit der Semestereinschreibung ist eine Semestergebühr zu bezahlen und sind Lehrveran - staltungen zu belegen.
2 Ein Antrag auf Annullierung der Semestereinschreibung mit Rückzahlung der Semestergebühr muss spätestens bis drei Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht werden. Die Rückzahlung der Semes - tergebühr wird dabei nur gegen Rückgabe der Immatrikulationsbestätigung vorgenommen.
§ 24 Studiengang- oder Studienfachwechsel
1 Ein Wechsel des Studiengangs oder des Studienfaches wird wie eine Anmeldung zum Studium be - handelt. Ein Antrag auf Studiengang- oder Studienfachwechsel ist dem Studiensekretariat fristgerecht einzureichen und es sind die Bestimmungen über die Anmelde- und die Zulassungsvoraussetzungen zu beachten.
2 Studierende, die infolge eines definitiven Ausschlusses oder nach dem Erwerb eines akademischen Grades in ihrem Studiengang oder Studienfach nicht mehr weiter studieren können, müssen zum nächstmöglichen Termin einen Studiengang- bzw. Studienfachwechsel vornehmen oder die Exmatri - kulation einleiten. Gleiches gilt für Studierende, die infolge Aufhebung des Studienangebots in ihrem Studiengang oder Studienfach nicht mehr weiterstudieren können.
3 Der Studiengang- respektive Studienfachwechsel wird vom Rektorat verfügt.
§ 25 Beurlaubung
1 Studierende im Bachelor- oder im Masterstudium, die keine Leistungen der universitären Lehre und Forschung beanspruchen und keine Kreditpunkte erwerben, können insgesamt für höchstens zwei Se - mester beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist mit der Rückmeldung zu beantragen.
2 Aus triftigen Gründen (insbesondere Krankheit oder Unfall, Schwanger- oder Elternschaft, Militär- oder Zivildienst, Pflege von Angehörigen) können sie darüber hinaus für weitere Semester beurlaubt
3 - lich.
4 Eine Beurlaubung im ersten Semester nach der Immatrikulation sowie während der Erstellung der Bachelor- oder Masterarbeit ist nicht möglich.
7
Studierenden-Ordnung
5 Beurlaubte bleiben immatrikuliert und haben eine reduzierte Semestergebühr zu entrichten.
6 Die Beurlaubung wird in den universitären Ausweisen vermerkt.
§ 26 Belegen von Lehrveranstaltungen
1 Das fristgerechte Belegen der Lehrveranstaltung ist Voraussetzung für die Teilnahme an derselben sowie an der Leistungsüberprüfung und somit für den Erwerb von Kreditpunkten.
2 Studierende sind verpflichtet, Lehrveranstaltungen über die Online-Services oder gemäss dem für sie vorgesehenen Verfahren zu belegen.
§ 27 Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebedingungen
1 Sofern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäss den Vorgaben der Fakultäten bestimmte Vor - kenntnisse oder bestandene Prüfungen voraussetzt, haben die Studierenden die entsprechenden Nach - weise zu erbringen.
2 Die Dozierenden sind berechtigt, die Teilnahme an solchen Lehrveranstaltungen zu untersagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann.
3 Die Fakultäten können die Teilnahme an Lehrveranstaltungen Studierenden eines bestimmten Stu - diengangs bzw. -fachs oder bestimmten Studierendengruppen (wie z. B. Studienanfängerinnen und Studienanfängern) vorbehalten.
§ 28 Exmatrikulation
1 Die durch die Immatrikulation erworbenen Rechte und Pflichten der Studierenden erlöschen durch Exmatrikulation. Diese erfolgt auf eigenes Begehren oder von Amtes wegen.
2 Von Amtes wegen wird exmatrikuliert, wer unter § 24 Abs. 2 fällt und weder Studiengangwechsel noch Exmatrikulation vorgenom - men hat; aufgrund eines Irrtums oder durch unrichtige Angaben zu Unrecht immatrikuliert wurde; die Semestereinschreibung oder die Bezahlung der Semestergebühr nicht innert Frist vor - genommen hat; sich eines Disziplinarfehlers nach § 11 dieser Ordnung schuldig gemacht hat und die Ex - matrikulation die getroffene Disziplinarmassnahme darstellt.
3 Die Studierenden erhalten eine Exmatrikulationsbestätigung. IV. Studierende anderer Hochschulen sowie Schülerinnen und Schüler
§ 29 Studierende im Rahmen eines Abkommens
1 Die Aufnahme Studierender anderer Hochschulen im Rahmen eines Abkommens erfolgt gemäss den dort festgehaltenen Bestimmungen.
2 Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Kreditpunkte zu erwerben. Sofern es das Abkommen vorsieht, können die Studierenden an der Universität Basel einen Abschluss erwerben.
3 Bezahlen die Studierenden an der anderen Hochschule die volle Gebühr, sind sie an der Universität
1 Studierende, die an einer anderen schweizerischen universitären Hochschule (Kantonale Universitä - ten und Eidgenössische Technische Hochschulen) im Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudium im - Besuch einzelner Lehrveranstaltungen der betreffenden Studienstufe zugelassen und können Kredit - punkte erwerben. Sie entrichten an der Universität Basel keine Semester- oder Hörergebühren.
8
Studierenden-Ordnung
2 Sie sind nicht berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.
§ 31 Gaststudierende / Gastdoktorierende
1 Als Gaststudentin / Gaststudent kann zugelassen werden, wer an einer von der Universität Basel an - erkannten universitären Hochschule während mindestens eines Jahres erfolgreich studiert hat. Die Zu - lassung beschränkt sich auf die bisherige Studienrichtung und Studienstufe und ist auf maximal drei Semester begrenzt. Gaststudierende entrichten an der Universität Basel die ordentliche Semesterge - bühr für Studierende und können Kreditpunkte erwerben.
2 Als Gastdoktorandin / Gastdoktorand kann zugelassen werden, wer an einer von der Universität Ba - sel anerkannten universitären Hochschule bereits im Doktorat eingeschrieben ist und sich an der Uni - versität Basel zu Forschungszwecken aufhält. Dies setzt die schriftliche Bestätigung eines Fakultäts - mitglieds der Gruppierung I voraus, die Betreuung während des Forschungsaufenthaltes zu überneh - men. Die Zulassung ist in der Regel auf maximal drei Semester begrenzt. Gastdoktorierende entrichten an der Universität Basel die ordentliche Semestergebühr für Doktorierende und können Kreditpunkte erwerben.
3 Gaststudierende und Gastdoktorierende müssen während der gesamten Dauer ihres Gaststudiums gleichzeitig an der Universität Basel und an ihrer Heimuniversität immatrikuliert sein. Sie sind nicht berechtigt, akademische Abschlüsse an der Universität Basel zu erwerben.
§ 32 Schülerinnen und Schüler
1 Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines Abkommens über Begabtenförderung an der Univer - sität Basel Lehrveranstaltungen besuchen, werden ohne Immatrikulation für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen.
2 Sie können Kreditpunkte erwerben, die ihnen nach erfolgter ordentlicher Immatrikulation an der Uni - versität Basel angerechnet werden.
3 Sie sind nicht berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben. V. Studierende in der universitären Weiterbildung
§ 33 Weiterbildungsstudiengänge
1 Das Studium in den Weiterbildungsstudiengängen der Universität Basel richtet sich nach der Ord - nung über die Weiterbildung und den jeweiligen Studiengangreglementen.
2 Weiterbildungsstudierende verpflichten sich mit der Aufnahme zum Weiterbildungsstudiengang, die durch die jeweiligen Studiengangreglemente festgelegten Studiengebühren zu entrichten. VI. Hörerinnen und Hörer
§ 34 Hörerinnen und Hörer
1 Interessierte Personen können gegen Gebühr ohne Immatrikulation als Hörerinnen bzw. als Hörer die - such der übrigen Lehrveranstaltungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der betreffenden Do - zierenden.
2 Die Hörerinnen bzw. Hörer sind verpflichtet, Lehrveranstaltungen gemäss dem für sie vorgesehenen Verfahren zu belegen.
3 Die Hörerinnen bzw. Hörer legen keine Prüfungen ab und können keine Kreditpunkte oder akademi - schen Abschlüsse erwerben. Die erbrachten Studienleistungen werden nicht an ein Studium angerech -
9
Studierenden-Ordnung VII. Studentische Vereine
§ 35 Grundsatz
1 Für die Gründung, die Organisation und die Auflösung studentischer Vereine im universitären Be - reich gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
§ 36 Antrag auf Registrierung
1 Ein Verein kann beim Rektorat einen Antrag auf Registrierung als Studentischer Verein an der Uni - versität Basel stellen, sofern die Mitgliedschaft ausschliesslich von Studierenden oder von Absolventinnen bzw. Ab - solventen der Universität Basel erworben werden kann; der Vereinszweck im universitären Sinne ist.
2 Dem Rektorat sind die Statuten bekannt zu geben.
3 Eine allfällige Registrierung oder Abweisung des Antrages wird vom Rektorat schriftlich mitgeteilt.
§ 37 Rechte angemeldeter Vereine
1 Die registrierten universitären Vereine haben die folgenden Rechte: sie werden mit ihrer Kontaktadresse in universitären Verzeichnissen aufgeführt; sie können sich als Verein an der Universität Basel bezeichnen; sie geniessen Vorrechte bei der Benützung universitärer Räume.
2 Alle registrierten Vereine geniessen die gleichen Rechte. VIII. Recht auf Veröffentlichung und auf die Benutzung von Universitätslokalitäten
§ 38 Grundsatz
1 Die Studierenden haben das Recht, in den Räumen der Universität sowie auf deren Areal ihre Mei - nung frei zu äussern und Veröffentlichungen anzubringen, aufzulegen und zu verteilen, sofern dadurch die universitären Bestimmungen und Weisungen nicht verletzt werden.
2 Die Verwaltung der Universität Basel bzw. die zuständige universitäre Einheit weist die Örtlichkeiten zu.
3 Alle Veröffentlichungen haben das Datum der Ausgabe und die Herausgeberschaft klar zu bezeich - nen.
§ 39 Massnahmen bei Missbrauch
1 Das Rektorat bzw. die Leitung der zuständigen universitären Einheit kann Veröffentlichungen entfer - nen lassen, wenn sie den universitären Bestimmungen oder Weisungen widersprechen, unsittlichen oder widerrechtlichen Inhalts sind.
§ 40 Nutzung von Universitätsräumen
1 studentischen Vereinen auf Gesuch hin gestatten, für Veranstaltungen mit universitärem Bezug Räume der Universität Basel im Rahmen der seitens der Universität verfügbaren räumlichen und personellen Ressourcen zu benutzen.
2 Für studentische Veranstaltungen mit universitärem Bezug ist die Nutzung der Räumlichkeiten der Universität Basel unentgeltlich, wobei bei der Universität entstehende Zusatzkosten zu vergüten sind.
10
Studierenden-Ordnung IX. Rechtsverfahren
§ 41 Rechtsschutz
1 Verfügungen der Universität Basel können bei der Rekurskommission der Universität Basel ange - fochten werden.
2 Studierende können innert 30 Tagen nach Bekanntgabe einer Leistungsbewertung über diese bei der zuständigen Fakultät eine Verfügung verlangen. Unbestrittene Leistungsbewertungen gelten als aner - kannt.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren. Die §§ 13 bis 19 treten am 15. Februar in Kraft und gelten für das Bewerbungsverfahren 2020. Die übrigen Bestimmungen treten am 1. August 2020 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 28. September 2011 aufgehoben.
11
Feedback