Gesetz über die Universität --> 431.0.1 (430.1)
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Gesetz über die Universität --> 431.0.1

Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 2. April 1996; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Auftrag

Die Universität hat den Auftrag: a) wissenschaftliche Erkenntnisse mit Objektivität und Toleranz zu vermitteln und zu fördern; b) bei den Studierenden, Forschenden und Lehrenden das Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Menschen, der Gesellschaft und der Umw elt zu stärken, und c) zur kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft beizutragen.

Art. 2 Erfüllung des Auftrags

1 Die Universität erfüllt diesen Auftrag wie folgt: a) Sie vermittelt einen Unterricht, der durch den Erwerb von vertieften Kenntnissen auf einem spezifischen Gebiet, durch eine breitere Allgemeinbildung und die Entwicklung eines methodischen, kritischen und ethischen Denkens auf Berufe und Tätigkeiten vorbereitet, die eine höhere Ausbildung verlangen. b) Sie trägt mit Hilfe der Forschung und einer angemessenen Verbreitung der Resultate dazu bei, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu mehren. c) Sie sorgt für wissenschaftlichen Nachwuchs.
d) Sie trägt zur Weiterbildung auf Universitätsstufe bei.
2 Die Universität förde rt die Zusammenarbeit und die Interdisziplinarität in Forschung und Lehre sowie das Nachdenken über die Bedingungen und Folgen der wissenschaftlichen Forschung.
3 Sie stellt ihre mit Lehre und Forschung verbundenen Dienste den öffentlichen Einrichtungen und Dritten zur Verfügung. Sie unterstützt Institutionen der Erwachsenenbildung, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind.

Art. 3 Status

1 Die Universität ist eine juristische Person öffentlichen Rechts.
2 Sie ist im Rahmen des Gesetzes autonom.
3 Sie hat ihren Sitz in Freiburg.

Art. 4 Aufsicht

1 Die Universität steht unter der Aufsicht des Staatsrates; dieser übt die Aufsicht durch die Direktion, die für die Angelegenheiten der Universität zuständig ist
1) (die Direktion), aus.
2 Der Staatsrat kann beraten de Kommissionen beiziehen.
1) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.

Art. 5 Akademische Freiheit

Die Lehr - und Forschungsfreiheit ist im Rahmen des Gesetzes und des Auftrags der Universität gewährleistet.

Art. 6 Sprachen

1 Französisch und Deutsc h sind die Sprachen in Lehre und Verwaltung.
2 Die Fakultäten können andere Unterrichtssprachen zulassen.
3 Die Universität begünstigt und fördert das Verständnis zwischen Personen aus den verschiedenen Sprachgebieten und Kulturkreisen; insbesondere förder t sie zweisprachige Studien in Französisch und Deutsch.

Art. 7 Zusammenarbeit

Im Hinblick auf eine angemessene Koordination von Lehre und Forschung arbeitet die Universität mit den anderen Hochschulen und mit den regionalen, nationalen und internationalen Organen der Hochschulpolitik zusammen.

Art. 8 Finanzierung

a) Allgemeines
1 Der Staat stellt der Universität die für den Betrieb und die Entwicklung nötigen Mittel zur Verfügung.
2 Die Finanzierung der Universität ist gewährleistet durch die Beiträge des Kantons und des Bundes, die Beiträge der anderen Kantone sowie die eigenen Mittel und die Zuwendungen Dritter.

Art. 9 b) Budget

1 Nach Prüfung der universitären Mehrjahresplanung beschliesst der Staatsrat auf Antrag der Direktion das Globalbudget für den Be trieb und die Entwicklung der Universität. Nach demselben Verfahren beschliesst er die Investitionskredite.
2 Im Rahmen dieses Globalbudgets arbeitet die Universität einen Budgetvorschlag aus.
3 Die Universität verfügt im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal und des Leistungsauftrags frei über das Globalbudget und ihr Budget. Abweichungen vom Prinzip der Jährlichkeit und der Spezifikation des Budgets sind möglich. Die budgetären Zuständigkeiten des Grossen Rates bleiben vorbehalten.

Art. 10 c) Universitätsfonds

1 Die Universität kann Zuwendungen mit oder ohne besondere Zweckbestimmung entgegennehmen.
2 Die Fonds in ihrem Eigentum verwaltet sie unter der Kontrolle eines unabhängigen Organs selber.

Art. 10a Verwertung der Kenntnisse

a) Geistiges E igentum
1 Erfindungen von Universitätsmitarbeitern gehören der Universität. Der Erfinder erhält eine angemessene Entschädigung, wenn die Nutzung der Erfindung gewinnbringend ist.
2 Die Anstellungsbedingungen halten fest, dass alle Rechte der Mitarbeiter an allfälligen Erfindungen an die Universität abgetreten werden.
3 Wenn die Universität innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Erfinder das Gesuch eingereicht hat, darauf verzichtet, angemessene Massnahmen zur Verwertung der Forschungsergebnisse zu treffen, ka nn der Erfinder verlangen, dass ihm das geistige Eigentum oder die Verfügungsgewalt über die Rechte verliehen wird.

Art. 10b b) Unternehmen (Unterstützung, Gründung, Beteiligung)

1 Um die wissenschaftlichen Ergebnisse zu verwerten, kann die Universität die Gründung von Unternehmen unterstützen und mit der Zustimmung des Staatsrats selber Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
2 Wenn Dritte ein Unternehmen gründen, das sich direkt auf die Forschung und die Entwicklung an der Universität stützt, kann die Universität eine angemessene Beteiligung verlangen.

Art. 11 Gleichberechtigung

1 Frauen und Männer haben im Studium sowie bei Anstellungen und Ernennungen die gleichen Rechte und Pflichten.
2 Die Universität fördert eine ausgewogene Vertretun g der beiden Geschlechter innerhalb der Universitätsgemeinschaft.
2. KAPITEL Universitätsgemeinschaft

Art. 12 Mitglieder

Die Universitätsgemeinschaft umfasst: a) die Professoren
1) ; b) die Lehrbeauftragten und die Privatdozenten; c) die wissenschaftlichen Mitarbeiter; d) die Studierenden und die Hörer; e) das administrative und technische Personal.
1) Die Personenbezeichnungen in diesem Gesetz gelten ohne Unterschied für

Art. 13 Universitäre Körperschaften

a) Allgemeines
1 Die Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Studierenden und die Hörer sowie das administrative und technische Personal gehören von Rechts wegen zu der ihnen entsprechenden Körperschaft.
2 Die Statuten der Universität regeln die Vertretung der Leh rbeauftragten und der Privatdozenten an den Versammlungen der Professorenschaft.
3 Sie regeln ebenfalls den Status der Personen, die gleichzeitig mehreren Körperschaften angehören.

Art. 14 b) Organisation und Aufgaben

1 Innerhalb der von den Statuten der U niversität gesetzten Grenzen kann sich jede Körperschaft frei organisieren und einen Mitgliederbeitrag erheben.
2 Die Körperschaften haben insbesondere die Aufgabe, an der Meinungsbildung zu wichtigen Fragen, die die Gesamtheit der Universität betreffen, m itzuwirken und die Interessen ihrer Mitglieder innerhalb der Universitätsgemeinschaft wahrzunehmen.

Art. 15 Nebenbeschäftigung

1 Vollamtliche Mitarbeiter der Universität dürfen bezahlte oder zeitraubende Nebenbeschäftigungen nur mit einer schriftlichen Bewilligung des Rektorats und unter der Voraussetzung ausüben, dass dadurch ihre Tätigkeit an der Universität nicht beeinträchtigt wird.
2 Bei einer andauernden umfangreichen Nebenbeschäftigung kann das Rektorat eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades an der Universität verlangen oder, wenn es nicht Anstellungsbehörde ist, bei der Direktion eine solche Herabsetzung beantragen.
3 Wird bei der Nebenbeschäftigung die Infrastruktur der Universität beansprucht, so wird eine Gebühr im Verhältnis zur Benützung erhoben. A. Professorenschaft

Art. 16 Zusammensetzung

Die Professorenschaft umfasst die ordentlichen Professoren, die ausserordentlichen Professoren und die assoziierten Professoren.

Art. 17 Anstellung

1 Die Mitglieder der Professorenschaft werden auf Antr ag der Fakultät und nach Stellungnahme des Rektorats von der Direktion angestellt. Dieser Entscheid bedarf der Genehmigung durch den Staatsrat.
2 Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät bleibt vorbehalten .

Art. 18 Aufgaben

1 Die Mitglieder der Professorenschaft lehren und betreiben Forschung. Sie können verpflichtet werden, auch an einer anderen Hochschule zu unterrichten.
2 Sie leiten die Arbeiten von Studierenden sowie die Doktorarbeiten, nehmen die in d en Reglementen vorgesehenen Prüfungen ab, kümmern sich
um die Ausbildung ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter und beteiligen sich an den Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen.
3 Sie übernehmen ebenfalls die administrativen Verantwortungen und die Aufgaben, die für den Betrieb der Universität notwendig sind.

Art. 19 Beendigung des Dienstverhältnisses

1 Das Dienstverhältnis der Mitglieder der Professorenschaft der Universität endet von Rechts wegen am Ende des akademischen Jahres, in dem sie das
65. Altersjahr erreicht haben. Der Vertrag kann einen späteren Zeitpunkt vorsehen; der vorgesehene Zeitpunkt darf aber nicht über dem 70. Altersjahr liegen.
2 Die Mitglieder der Professorenschaft können ihren Rücktritt nur auf das Ende eines Semesters mit einer auf dem Dienstweg an die Direktion gerichteten Kündigung einreichen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Besondere Abmachungen bleiben vorbehalten. B. Lehrbeauftragte und Privatdozenten

Art. 20 Lehrbeauftragte

1 Die Lehrbeauftragten werden vom Rektorat auf Antrag der Fakultät angestellt.
2 Sie erfüllen die Lehraufträge, die ihnen von den Fakultäten anvertraut werden. Sie können mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden.
3 Auf Antrag der Fakultät und nach Stellungnahme des Rektorats und der Di rektion kann der Staatsrat Lehrbeauftragten, die über die wissenschaftlichen und didaktischen Qualitäten eines Universitätsprofessors verfügen, den Titel eines Titularprofessors verleihen.

Art. 21 Privatdozenten

Die Statuten der Universität regeln die Rech te und Pflichten der Personen, denen eine Fakultät aufgrund eines Habilitationsverfahrens das Recht zu lesen verliehen hat. C. Wissenschaftliche Mitarbeiter

Art. 22 Aufgaben und Status

1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Professorenschaft bei der Betreuung der Studierenden und in der Lehre; sie betreiben Forschung.
2 Die Statuten der Universität legen die Kategorien der wissenschaftlichen Mitarbeiter fest und bestimmen ihr Dienstverhältnis im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal .

Art. 23 Anstellung

Die wissenschaftlichen Mitarbeiter werden auf Antrag ihres zukünftigen Vorgesetzten und nach Stellungnahme des Dekans vom Rektorat angestellt; sind sie für eine regelmässige Lehrtätigkeit vorgesehen, so muss der Antrag zudem von der Fakultät genehmigt werden. D. Studierende und Hörer

Art. 24 Zulassung

1 Zur Teilnahme am Unterricht der Universität sind die Studierenden und die Hörer zugelassen, die die im Reglement festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
2 Die Zulassung von Studierenden und Hörern kann ausnahmsweise für bestimmte Lehrgebiete eingeschränkt werden, soweit: a) dies die Aufnahmefähigkeit der Universität erfordert, oder b) ab einer bestimmten Anzahl von Studierenden keine Gewähr mehr besteht, dass ein Studium, das an dieser U niversität nicht abgeschlossen werden kann, an einer anderen schweizerischen Universität fortgesetzt werden kann.
3 Der Staatsrat kann eine solche Massnahme von Jahr zu Jahr treffen und das Vorgehen für die Auswahl unter den Studienanwärtern unter Berücksi chtigung der interuniversitären Koordination festlegen; in jedem Fall hört er die Universität an. Bei der Auswahl wird die Eignung der Studienanwärter zum Studium in den betreffenden Fächern berücksichtigt. Die Studienanwärter können zur Entrichtung eines angemessenen Beitrags an die Kosten der Organisation und Durchführung der Selektionsmassnahme verpflichtet werden.

Art. 25 Gebühren

1 Der Staatsrat legt die Universitätsgebühren fest.
2 Er kann dabei namentlich den ausserkantonalen Wohnsitz der Studierende n berücksichtigen.
E. Administratives und technisches Personal

Art. 26 Anstellung

Das administrative und technische Personal wird vom Rektorat angestellt, mit Ausnahme jener Fälle, in denen die Gesetzgebung über das Staatspersonal diese Kompetenz dem Staat srat vorbehält.
3. KAPITEL Organisation

Art. 27 Allgemeines

1 Die Universität umfasst: a) die zentralen Organe, die die Leitung der Institution sowie die Beziehungen zum Staat und zu den anderen Hochschulen sicherstellen, und b) die Fakultäten als massgebl iche Lehr - und Forschungseinheiten.
2 Mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals, das den zentralen Diensten untersteht, gehört jedes Mitglied der Universitätsgemeinschaft mindestens einer Fakultät an.

Art. 28 Mitbestimmung

1 In den ständigen Kollegialorganen und Kommissionen, die in Anwendung dieses Gesetzes geschaffen werden, haben Vertreter der Körperschaften der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden das Recht, an den Sitzungen mit beschliessender oder beratender Stim me teilzunehmen.
2 Dies gilt auch für Angehörige des administrativen und technischen Personals in Kommissionen, die sie betreffende Fragen behandeln.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regeln die Statuten der Universität diese Mitbestimmung i m Einzelnen.

Art. 29 Genehmigungen

1 Der Genehmigung des Staatsrats bedürfen: a) die Statuten der Universität; b) die Reglemente über die Zulassung zur Universität; c) die Schaffung oder Aufhebung von Lehr - und Forschungseinheiten, und d) die Wahl des Rektors.
2 Der Genehmigung der Direktion bedürfen:
a) die Statuten der Fakultäten; b) die Statuten der Lehr - und Forschungseinheiten, und c) die Reglemente über die Verleihung von akademischen Graden. A. Zentrale Organe

Art. 30 Grundsatz

Die zentralen Organe sind der Senat, das Rektorat, die Plenarversammlung und die Rekurskommission.

Art. 31 Senat

a) Zusammensetzung
1 Der Senat besteht aus sechzehn Mitgliedern; acht werden vom Staat und acht von der Universitätsgemeinschaft bezeichnet.
2 Die vom Staat bezeichneten Mitglieder werden von ausserhalb der Universität für vier Jahre gewählt. Vier von ihnen werden vom Grossen Rat und vier vom Staatsrat gewählt. Alle werden aufgrund ihrer Fähigkeiten im wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen oder soziale n Bereich ausgewählt. Mindestens zwei von ihnen kommen von ausserhalb des Kantons.
3 Die Universitätsgemeinschaft wird durch vier Professoren, zwei wissenschaftliche Mitarbeiter und zwei Studierende vertreten; sie werden nach den Modalitäten, die in den St atuten der Universität festgelegt werden, gewählt.
4 Der Direktionsvorsteher kann an den Sitzungen teilnehmen; er kann sich vom Vorsteher des für Universitätsfragen zuständigen Amts
1) begleiten oder vertreten lassen.
5 Der Rektor nimmt an den Sitzungen te il; die Vizerektoren können ebenfalls daran teilnehmen.
6 Die Mitglieder des Senats können nur zweimal wiedergewählt werden.
1) Heute: Amt für Universitätsfragen.

Art. 32 b) Organisation

1 Der Senat konstituiert sich selbst. Er bestimmt einen Präsidenten u nd einen Vizepräsidenten; einer von ihnen gehört zu den vom Staat bezeichneten Mitgliedern, der andere zu den Vertretern der Universitätsgemeinschaft.
2 Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3 Der Senat setzt zur Vorbereitung der Beratungen ein Büro ein. Der Rektor nimmt an den Sitzungen des Büros teil.

Art. 33 c) Kompetenzen und Aufgaben

1 De r Senat ist das beschliessende Organ der Universität. Er hat folgende Kompetenzen und Aufgaben: a) Er erlässt die Statuten der Universität und die Reglemente und Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen. b) Er genehmigt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantons und des Bundes die vom Rektorat ausgearbeiteten Schriftstücke zur Festlegung der allgemeinen Politik und des Entwicklungskonzepts der Universität. c) Er genehmigt die Statuten der Fakultäten. d) Er genehmigt die Statuten der uni versitären Körperschaften. e) Er wählt den Rektor auf Antrag der Plenarversammlung. f) Er wählt die Vizerektoren auf Antrag des Rektors sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Rekurskommission. g) Er gewährleistet die akademische Freiheit. h) Er nimmt zuhanden der Direktion und des Staatsrates Stellung zu dem vom Rektorat beantragten Globalbudget und zum Leistungsauftrag sowie zum Budget und zur Rechnung der Universität. i) Er heisst den Jahresbericht des Rektorats gut. j) Er gibt zuhanden des Rektorats Empfehlungen ab zu allen Fragen, die für die Universität von allgemeinem Interesse sind.
2 Im Einvernehmen mit dem Rektorat unterzieht der Senat periodisch die allgemeine Politik, die Tätigkeit, die Vorlesungen und Kurse sowie den Betrieb der Universität ganz oder teilweise einer Evaluation.

Art. 34 Rektorat

a) Zusammensetzung
1 Dem Rektorat gehören der Rektor und zwei bis vier Vizerektoren an. Die Statuten der Universität bestimmen die Anzahl der Vizerektoren. In der Regel wird der Rektor aus der Profes sorenschaft gewählt. Er wird für vier Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Er wird von seinen Lehr - und Forschungsaufgaben vollständig oder teilweise befreit.
3 In der Regel werden die Vizerektoren aus der Professorenschaft gewählt. Sie werden für vier Jah re gewählt und können nur einmal wiedergewählt werden. Sie werden teilweise von ihren Lehr - und Forschungsaufgaben befreit.

Art. 35 b) Kompetenzen und Aufgaben

1 Das Rektorat ist das leitende und vollziehende Organ der Universität.
2 Es hat folgende Kompet enzen und Aufgaben: a) Es beantragt dem Senat die Statuten der Universität sowie die Reglemente und Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen. b) Es ist verantwortlich für die Ausarbeitung der allgemeinen Politik der Universität und ihres Entwi cklungskonzepts, insbesondere der Mehrjahresplanung; es fördert die Koordination mit den anderen Lehr - und Forschungseinrichtungen. c) Es nimmt zuhanden des Senats Stellung zu den Statuten der Fakultäten und der universitären Körperschaften. d) Es genehmigt die von den Fakultäten ausgearbeiteten Reglemente. e) Es sorgt dafür, dass alle Stellen, deren Inhaber ernannt werden können, insbesondere diejenigen der Professorenschaft und der wissenschaftlichen Mitarbeiter, in Übereinstimmung mit der allgemeinen Politik der Universität und ihrem Entwicklungskonzept geschaffen, aufgehoben oder wiederbesetzt werden. f) Es gewährleistet die Koordination von Lehre und Forschung innerhalb der Universität und erlässt Reglemente über interfakultäre Studien. g) Es organisier t im Einvernehmen mit den Fakultäten die Qualitätskontrolle in Lehre und Forschung und übermittelt dem Senat einen Bericht. h) Es arbeitet den Antrag für das Globalbudget und für den Leistungsauftrag sowie das Budget der Universität aus; dabei berücksichti gt es die Anträge der Fakultäten und verständigt sich mit den zuständigen Dienststellen des Staates. i) Es gewährleistet die Verwaltung des Rechnungs - und Personalwesens der Universität und die zweckmässige Benützung ihrer Räumlichkeiten und Einrichtungen. j) Es erlässt die Richtlinien zur zentralen Verwaltung der Universität und der ihm unterstehenden Dienste und Kommissionen. k) Es prüft zusammen mit den zuständigen Dienststellen des Staates die Projekte für den Bau und die Instandstellung der Universität sgebäude.
l) Es beantragt den Organen der Universität und der Fakultäten alle im Interesse der Universität liegenden Massnahmen.
m) Es entscheidet bei Konflikten zwischen Fakultäten, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat. n) Es sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung an der Universität und ergreift die Disziplinarmassnahmen nach den Statuten der Universität. o) Es sorgt für die Anwendung des Gesetzes, der Statuten und der Reglemente an der Universität. p) Es stellt der Direktion den Jahres bericht zuhanden des Staatsrats zu.
3 Das Rektorat kann ständige oder temporäre Kommissionen beiziehen.

Art. 36 c) Rektor

1 Der Rektor leitet und präsidiert das Rektorat; er führt dessen Beschlüsse aus und erledigt die laufenden Geschäfte.
2 Er sorgt für e inen guten Betrieb der Universität und ergreift alle dazu erforderlichen Massnahmen und Initiativen.
3 Er vertritt die Universität im Rahmen des Gesetzes und der Statuten; er kann sich vertreten lassen.
4 Er leitet die zentrale Verwaltung der Universität.

Art. 37 d) Vizerektoren

1 Die Vizerektoren arbeiten mit dem Rektor zusammen für einen guten Betrieb der Universität.
2 Sie sind verantwortlich für die Aufgaben, die ihnen vom Rektorat zugeteilt werden.

Art. 38 e) Zentrale Verwaltung

Die zentrale Verwaltung führt die Aufgaben aus, die ihr vom Rektor oder von den von ihm bezeichneten Personen übertragen werden.

Art. 39 Plenarversammlung

1 Die Plenarversammlung wird einberufen, um dem Senat einen Antrag für die Ernennung des Rektors zu stellen.
2 Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Professorenschaft; ferner gehören ihr je Fakultät zwei Vertreter der Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiter, zwei Vertreter der Studierenden und ein Vertreter des administrativen und technischen Personals an; diese Vertreter werden nach den in den Statuten der Universität festgelegten Verfahrensregeln gewählt.
3 Die Plenarversammlung wird vom Präsidenten der Versammlung der Professoren oder, wenn dies nicht möglich ist, vom ältesten Dekan präsidiert. Diese Pers on trifft die zur Einberufung der Plenarversammlung notwendigen Massnahmen.

Art. 40 Rekurskommission

a) Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission setzt sich aus einem Präsidenten, einem Stellvertreter des Präsidenten, sechs Beisitzern und sechs Ersatzbeisitzern zusammen ; ihre Wahl wird in einem Spezialgesetz geregelt.
2 Der Präsident und sein Stellvertreter sind Mitglieder der Justiz.
3 Zwei Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer werden aus der Professorenschaft, zwei Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer werden aus den wissenschaftlichen Mitarbeitern und zwei Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer werden aus den Studierenden gewählt. Der Senat schlägt die Bewerbungen vor, nachdem er die jeweiligen Körperschaften angehört hat.

Art. 41 b) Kompetenzen

1 Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden von Personen, die durch einen letztinstanzlichen Entscheid des Rektorats, einer Fakultät, einer anderen Lehr - und Forschungseinheit oder einer universitären Kommission in ihren Interessen betroffen werden; die Gesetzgebung übe r das Dienstverhältnis des Staatspersonals bleibt vorbehalten.
2 Die Statuten der Universität können der Rekurskommission weitere Kompetenzen erteilen.
3 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden.

Art. 42 c) Arbeitsweise

1 Die Rekurskommission ist in der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig.
2 Sie untersteht der Aufsicht des Justizrates und erstattet dieser Behörde jährlich Bericht gemäss der Spezialgesetzgebung.
3 Die Statuten der Universität und ein besonde res Reglement legen die Organisation und die Arbeitsweise der Kommission im Einzelnen fest. B. Fakultäten

Art. 43 Zuständigkeit und Aufgaben

1 Die Fakultäten sind für Lehre und Forschung verantwortlich. Sie sorgen für den akademischen Nachwuchs.
2 Die Statuten der Universität bezeichnen die Fakultäten. Sie können vorsehen, dass ein wissenschaftliches Gebiet auf mehrere Fakultäten aufgeteilt wird.
3 Unter Vorbehalt der Erfordernisse der allgemeinen Politik der Universität und des Entwicklungskonzepts, insbes ondere auf dem Gebiet der Koordination innerhalb der Universität und mit anderen Universitäten, sind die Fakultäten zuständig für: a) die Festlegung der Lehrprogramme, und b) die Verleihung von akademischen Graden und den Erlass von Reglementen über die Er langung dieser Grade.
4 Sie können den Titel eines Ehrendoktors verleihen.
5 Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.

Art. 44 Organisation

a) Allgemeines
1 Die Fakultäten sind innerhalb der Universität und im Rahmen des Gesetzes und der Statuten der Universität autonom.
2 In Belangen, die in den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe fallen, aber eine Fakultät besonders betreffen, hat diese das Recht, angehört zu werden.
3 Die Bezieh ungen der Fakultäten zum Staat werden über das Rektorat abgewickelt.

Art. 45 b) Fakultätsrat

1 Der Fakultätsrat besteht aus den Mitgliedern der Professorenschaft oder deren Vertretern und aus Vertretern der Körperschaften der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden; die Lehrbeauftragten, die Privatdozenten und die Vertreter des administrativen und technischen Personals können eingeladen werden, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
2 Der Fakultätsrat: a) erlässt die Statuten und R eglemente der Fakultät; b) gewährleistet die Qualität von Lehre und Forschung nach den Weisungen des Rektorats; c) wählt den Dekan, und d) übt die anderen Befugnisse aus, die ihm durch die Statuten der Universität und der Fakultät übertragen werden.

Art. 4 6 c) Dekan

1 Der Dekan der Fakultät wird aus den Mitgliedern der Professorenschaft der Fakultät gewählt. Er wird für mindestens zwei Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Er wird von seinen Lehr - und Forschungsaufgaben teilweise befreit.
2 Der Dekan ist das leitende und vollziehende Organ der Fakultät, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zentralen Organe; bei Bedarf wird er durch einen Dekanatsrat und einen Fakultätsverwalter unterstützt.
3 Der Dekan: a) präsidiert den Fakultätsrat, führt dessen Beschlüsse aus und erledigt die laufenden Geschäfte; b) vertritt die Fakultät im Rahmen des Gesetzes und der Statuten; er kann sich vertreten lassen; c) steht für alle Belange der Fakultät mit dem Rektorat in Verbindung, und d) übt die anderen Befugnisse aus, die ih m durch die Statuten und Reglemente übertragen werden.

Art. 47 Abtretung von Kompetenzen

1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zentralen Organe und der notwendigen Genehmigungen können die Fakultäten Lehr - und Forschungseinheiten wie Abteilungen, Departe mente und Institute bilden, denen sie einen Teil ihrer Kompetenzen abtreten.
2 Die Organisation dieser Einheiten wird durch die Statuten der Universität und der Fakultäten geregelt; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Organisation der Fakultäten gelt en sinngemäss.
3 Eine Lehr - und Forschungseinheit kann gleichzeitig mehreren Fakultäten angehören.
4. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben: a) das Gesetz vom 1. Dezember 1899 betreffend die Organisation der Universität (SGF 430.1); b) das Gesetz vom 27. November 1970 zur Ergänzung und Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1899 über die Organisation der Universität (SGF 430.1a).

Art. 49 Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstver hältnis des Staatspersonals (SGF 122.70.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 50 Einsetzung des Senats

... 1)
1) Übergangsbestimmung, die gegenstandslos geworden ist und die hier nicht

Art. 51 Statuten und Reglemente

1 Die universitären Organe erlassen die Statuten und Reglemente, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2 Soweit die geltenden Statuten und Reglemente der Universität und der Fakultäten dem vorliegenden Gesetz nicht widersprechen, bleiben sie in Kraft.
3 Die Statute n der Universität werden dem vorliegenden Gesetz innert zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten angepasst; die übrigen Statuten und Reglemente werden spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der revidierten Statuten dem Gesetz angepasst.

Art. 52 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998 (StRB 17.3.1998).
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